# Taidalos RADAR: Vollständiger Inhalt


---

Quelle: https://taidalos.com/de/

# Taidalos RADAR: Compliance-Software für Rechtsmonitoring



Taidalos RADAR ist Rechtsmonitoring für deutsche Finanzinstitute. Vom ersten Konsultationsentwurf über die Wesentlichkeitsprüfung und Risikobewertung bis zur Maßnahmensteuerung. Strukturiert, kollaborativ, revisionssicher. Konform mit MaRisk AT 4.4.2, DSGVO und DORA, gehostet in Frankfurt.

## Rechtsmonitoring einfach erklärt

[Video separat öffnen](https://customer-yk2g71q4ogiqb889.cloudflarestream.com/64b838c3279291f11742b49da1b37ddc/watch)

## Monitoren. Verstehen. Handeln.

Von der ersten regulatorischen Neuerung bis zur wirksamen Kontrolle. Alles in einem durchgehenden Prozess.

### 01 Monitoren

- **Nationale und supranationale Quellen an einem Ort.** Vom Verband bis zur EZB deckt RADAR Ihren Rechtsbestand ab.
- **Nur relevante Neuerungen und Updates.** Gefiltert anhand der Bafin-Gattungen und Erlaubnisse Ihres Instituts sowie institutsspezifischer Parameter.
- **Regulatorisches Frühwarnsystem.** Relevante Konsultationen, Entwürfe und zukünftige Fassungen werden sichtbar, bevor sie anzuwenden sind.

Damit entfallen das manuelle Bündeln von Newslettern, das Durchsuchen von RSS-Feeds und verspätete Reaktionen auf relevante Updates.

### 02 Verstehen

- **Für wen ist das Update relevant?** Sie erkennen schnell, welche Fachabteilung betroffen ist und warum.
- **Was hat sich geändert?** Änderungsansicht und KI-Agent erklären Unterschiede zur Vorversion mit Quellenbezug.
- **Welche Auswirkungen entstehen für Ihr Institut?** RADAR zeigt, welche Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen und welchen Einfluss die Änderung auf das Geschäft hat.

Damit entfallen die Suche nach Fachabteilungen und Verantwortlichen, der Vergleich von PDFs Zeile für Zeile und das Durchforsten Dutzender oder Hunderter Arbeitsanweisungen, Policies und Prozesse.

### 03 Handeln

- **Verantwortlichkeiten delegieren.** Fachabteilungen werden in Teams organisiert. Aufgaben lassen sich auf Team-Ebene und individuell per RACI zuweisen.
- **Relevanz, Wesentlichkeit und Risiko bewerten.** Konform mit MaRisk AT 4.4.2, MaGo Kap. 10.2 i. V. m. § 29 VAG, MaComp BT 1 und Art. 22 DelVO (EU) 2017/565, KAMaRisk i. V. m. § 29 KAGB, WpI MaRisk AT 4.4.2 sowie ZAG-MaRisk AT 4.4.2 i. V. m. § 27 Abs. 1 ZAG.
- **Risiken wirksam mitigieren.** Maßnahmen, Aktionspläne und Kontrollpläne werden von der Relevanzbestimmung bis zur Durchführung an einem Ort gesteuert.

Damit entfallen E-Mail-Chaos und Verantwortlichkeits-Ping-Pong, Excel-Tohuwabohu und Medienbrüche ohne ganzheitlichen Blick.

**Jeder Schritt revisionssicher dokumentiert.**

## Die Herausforderung

Compliance-Officer müssen jederzeit über die aktuelle Regulatorik informiert sein. Welche Pflichten dabei im Mittelpunkt stehen, hängt vom Zielkunden ab.

### Banken

RADAR bündelt die für Ihr Institutsprofil relevanten Änderungen und führt Verantwortliche von der ersten Einordnung bis zum prüfungssicheren Nachweis.

**Geltungsbereich:** Kreditinstitute und weitere Institute im Anwendungsbereich der MaRisk

Die MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgabe Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Dokument, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion muss insbesondere die Risken aus der Nichteinhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“
>
> Quelle: BA 54 · MaRisk vom 30.06.2026 · AT 4.4.2 Compliance-Funktion · Seite 25 von 82. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Identifizieren:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Institut.
2. **Strukturierter Prozess:** Revisionssichere Workflows. Jede Risikobewertung ist dokumentiert und nachvollziehbar.
3. **Überwachen:** Delegation an Fachexperten. Betroffene Bereiche bestätigen die Einhaltung.

[Mehr Informationen für Banken](/de/fuer/banken/)

### Versicherungen

RADAR verbindet MaGo, VAG, EIOPA und weitere relevante Quellen mit den Rollen, Entscheidungen und Maßnahmen Ihres Versicherungsunternehmens.

**Geltungsbereich:** Versicherungsunternehmen mit einem auf Geschäftsmodell und Aufsicht zugeschnittenen Quellenprofil

Die MaGo Kap. 10.2 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Rundschreiben 09/2025 (VA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion überwacht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Einhaltung der zu beachtenden Gesetze und Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anforderungen sowie externen Standards.“
>
> „Die Compliance-Funktion identifiziert und beurteilt die Compliance-Risiken. Zu den Compliance-Risiken gehören alle Risiken, die aus der Nichteinhaltung der zu beachtenden Gesetze und Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anforderungen sowie externen Standards resultieren. Die Compliance-Funktion identifiziert und bewertet die Compliance-Risiken unter Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen.“
>
> Quelle: Rundschreiben 09/2025 (VA) · MaGo für SII-VU vom 14.07.2025 · Kap. 10.2, Rn. 94, 102–103 · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Überwachen:** Delegation an Fachexperten. Betroffene Bereiche bestätigen die Einhaltung.
2. **Identifizieren & Beurteilen:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Unternehmen.
3. **Risikoorientiert & regelmäßig:** Revisionssichere Workflows. Jede Risikobewertung ist dokumentiert und nachvollziehbar.

[Mehr Informationen für Versicherungen](/de/fuer/versicherungen/)

### Vermögensverwalter

RADAR ordnet Änderungen für Portfolioverwaltung, Produkt, Vertrieb, Compliance und Recht ein und macht die Umsetzung über unterschiedliche Regelwerke hinweg nachvollziehbar.

**Geltungsbereich:** Vermögensverwalter in WpHG Kontexten sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere Unternehmen im KAGB Umfeld

Die MaComp BT 1 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Rundschreiben 05/2018 (WA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet die im Unternehmen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen einschließlich der Prozessabläufe für die Abwicklung von Beschwerden.“
>
> „Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit der Compliance-Funktion sind auf Basis einer Risikoanalyse festzulegen. Die Compliance-Funktion führt eine solche Risikoanalyse in regelmäßigen Abständen durch, um die Aktualität und Angemessenheit der Festlegung zu überprüfen.“
>
> Quelle: Rundschreiben 05/2018 (WA) · MaComp, Fassung 26.09.2024 · BT 1.2.1 Tz. 1, BT 1.2.1.1 Tz. 1 · Bafin. Original-Wortlaut (Auszug), unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Überwachen & Bewerten:** RADAR überwacht Grundsätze und Verfahren laufend, mit klaren Verantwortlichkeiten in den Fachbereichen.
2. **Risikoanalyse:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz und speist sie in Ihre Risikoanalyse ein.
3. **Regelmäßige Abstände:** Wiederkehrende Prüfzyklen sind fest im Workflow verankert und revisionssicher dokumentiert.

[Mehr Informationen für Vermögensverwalter](/de/fuer/vermoegensverwalter/)

### Wertpapierinstitute

RADAR unterstützt Wertpapierinstitute jeder Größe. Kleine und mittlere Institute arbeiten mit WpIG und WpI MaRisk, große Institute mit dem Aufsichtsrahmen nach KWG und MaRisk.

**Geltungsbereich:** Kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute nach dem WpIG

Das finale Rundschreiben 09/2026 (WA) definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Wertpapierinstitute müssen über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben könnten, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion muss auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinwirken. Ferner muss die Compliance-Funktion die Geschäftsleiter hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben unterstützen und beraten.“
>
> „Die Compliance-Funktion identifiziert unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen kann. Die Compliance-Funktion muss im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“
>
> Quelle: Rundschreiben 09/2026 (WA) · WpI MaRisk vom 24.08.2026 · AT 4.4.2, Tz. 1 und 2 · Bafin. Finaler Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Verfahren und Kontrollen:** Wirksame Verfahren und Kontrollen werden in RADAR angelegt, delegiert und dokumentiert.
2. **Risikoorientiert identifizieren:** RADAR prüft neue und aktualisierte Normen regelmäßig auf Relevanz für Ihr Institut.
3. **Strukturierter Prozess:** Betroffene Bereiche werden eingebunden. Prüfung und Überwachung bleiben revisionssicher nachvollziehbar.

[Mehr Informationen für Wertpapierinstitute](/de/fuer/wertpapierinstitute/)

### Zahlungsdienstleister

RADAR verbindet ZAG und ZAG MaRisk mit Produkt, Betrieb, IT, Risiko und Compliance, damit regulatorische Änderungen kontrolliert in den laufenden Zahlungsbetrieb gelangen.

**Geltungsbereich:** Regulierte Zahlungsinstitute und E Geld Institute, nicht rein technische Zahlungsanbieter ohne eigene entsprechende Erlaubnis

Die ZAG-MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Rundschreiben 07/2024 (BA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten.“
>
> „Die Identifizierung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, erfolgt unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen durch die Compliance-Funktion.“
>
> Quelle: Rundschreiben 07/2024 (BA) · ZAG-MaRisk vom 27.05.2024 · AT 4.4.2, Tz. 1–2 · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Verfahren & Kontrollen:** Wirksame Verfahren und Kontrollen werden in RADAR angelegt, delegiert und dokumentiert.
2. **Identifizieren:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Institut.
3. **Risikoorientiert & regelmäßig:** Wiederkehrende, risikobasierte Prüfzyklen werden revisionssicher dokumentiert und nachvollziehbar gemacht.

[Mehr Informationen für Zahlungsdienstleister](/de/fuer/zahlungsdienstleister/)



In der Praxis bedeutet das für alle Zielkunden:

- Ständiger Strom neuer und aktualisierter Normen, national und EU.
- Regulatorische Entwicklungen beginnen oft als Konsultation oder Entwurf. Bis zur zukünftigen und geltenden Fassung entstehen mehrere Verfahrensstände, die früh bewertet werden müssen.
- Jede Norm muss verstanden werden: Was ist neu? Was hat sich zur Vorversion geändert?
- Danach: Policies und schriftlich fixierte Ordnungen anpassen, Wesentlichkeit bestimmen, Aktionspläne, Maßnahmen und Kontrollen anlegen.
- Für die Wesentlichkeitsbestimmung müssen Fachabteilungen zugezogen werden.
- Heute meist manuell: Newsletter, PDFs, Excel-Tabellen und E-Mail-Ketten.

## Kernfeatures

- **Regulatorisches Frühwarnsystem:** Konsultationen, Entwürfe und zukünftige Fassungen früh erkennen und geordnet vorbereiten.
- **Normen verstehen** — Versionsvergleich plus verständliche Zusammenfassungen statt Rohtext-PDF.
- **Gap-Analyse** — Decken Ihre Policies und Arbeitsanweisungen die Normen ab? Lücken werden sichtbar.
- **Revisionssichere Risikobewertung** — Aus Normen resultierende Risiken einfach und prüfungssicher evaluieren.
- **Kollaboration & Steuerung** — Aufgaben per RACI-Matrix zuweisen, Aktionspläne führen, Kontrollen steuern.
- **KI-Agent** — Versteht Normen im Kontext Ihres Unternehmens und belegt Antworten mit Quellen.

## Nutzen & Warum Taidalos

Weniger manueller Rechercheaufwand und mehr Vorlauf für regulatorische Veränderungen. RADAR macht relevante Entwicklungen bereits in frühen Verfahrensständen sichtbar, unterscheidet Entwürfe, zukünftige Fassungen und geltende Fassungen, macht den Handlungsbedarf klar und schafft Transparenz im Team.

## Vertrauen & Sicherheit

Prüfbar, DSGVO-konform, in Deutschland gehostet: vollständige Audit-Trails, Auftragsverarbeitung und operationale Resilienz nach DORA, Betrieb ausschließlich in deutschen Rechenzentren, ISO-27001-Zertifizierung in Vorbereitung, 99,9 % Verfügbarkeit als Zielwert für den SLA — und Start ohne personenbezogene Daten.

## Häufige Fragen

### Wir nutzen bereits Newsletter und Excel. Wozu brauchen wir RADAR?

RADAR verbindet regulatorische Informationen mit der Bearbeitung in Ihrem Institut. Sie können Änderungen vergleichen, ihre Relevanz und Risiken bewerten und Aufgaben an die zuständigen Teams vergeben. Quelle, Bewertung und Maßnahmen bleiben dabei miteinander verknüpft. Der zusätzliche Nutzen liegt darin, aus einer Information einen nachvollziehbaren Umsetzungsprozess zu machen.

### Wie erkennt RADAR, welche Änderungen für unser Institut relevant sind?

RADAR berücksichtigt Ihr Institutsprofil bei der Vorauswahl von Inhalten und bei KI-gestützten Antworten. Dazu gehören unter anderem Erlaubnisse, Geschäftsfelder, Kundengruppen, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl. So erhalten Sie eine auf Ihr Institut abgestimmte Grundlage. Welche Änderungen tatsächlich Handlungsbedarf auslösen, prüfen und entscheiden Ihre Fachverantwortlichen.

### Welche Quellen deckt RADAR ab? Können wir Verbandsinformationen einbinden?

RADAR überwacht öffentliche deutsche und europäische Quellen, etwa Bafin, EBA, ESMA, EIOPA und EZB. Verbandsinformationen können individuell eingebunden werden, wenn Ihr Institut die nötigen Nutzungs- und Zugriffsrechte besitzt und die rechtliche sowie technische Prüfung dies ermöglicht. Weitere Informationen finden Sie in unserer [Übersicht der Verbandsquellen](https://taidalos.com/de/quellen/verbaende/).

### Erfahren wir von Änderungen schon vor ihrem Inkrafttreten?

Ja. RADAR macht relevante Entwicklungen bereits als Konsultationen und Entwürfe sichtbar und unterscheidet zukünftige von bereits geltenden Fassungen. So können Sie betroffene Fachbereiche frühzeitig einbeziehen und die Umsetzung vorbereiten. Der jeweilige Verfahrensstand hilft Ihnen einzuschätzen, ob Sie eine geplante Anforderung oder eine bereits anwendbare Vorgabe vor sich haben.

### Wie können wir erkannte Änderungen und KI-Antworten überprüfen?

Die Änderungsansicht zeigt Unterschiede zwischen zwei Fassungen. KI-gestützte Zusammenfassungen und Antworten mit Quellenbezug unterstützen die Einordnung im Kontext Ihres Instituts. Anhand der zugrunde liegenden Texte können Sie die Aussagen selbst prüfen. Die fachliche Bewertung bleibt bei Ihnen; Quellenbezug ist eine Prüfhilfe und keine Garantie für fehlerfreie Antworten.

### Hilft RADAR auch bei der Anpassung unserer internen Richtlinien?

Ja. RADAR unterstützt den Abgleich regulatorischer Anforderungen mit hinterlegten Richtlinien und Arbeitsanweisungen. Die Gap-Analyse hilft, Lücken zu erkennen und Anpassungsbedarf abzuleiten. Die Bearbeitung organisieren Sie über Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Damit können Sie von der erkannten Änderung zur Anpassung interner Vorgaben übergehen. Prüfung und Freigabe bleiben Teil Ihres internen Prozesses.

### Können wir unsere bestehenden Zuständigkeiten und Freigaben abbilden?

Ja. Workflows lassen sich auf Ihre Abläufe abstimmen, beispielsweise mit Vier-Augen-Prüfungen, eigenen Risikokategorien und Pflichtfeldern. Verantwortlichkeiten können Teams oder einzelnen Personen zugewiesen werden. Unterschiedliche Ansichten und Zugriffsbereiche binden Compliance und Fachbereiche mit den vorgesehenen Rollen ein. Die konkrete Ausgestaltung stimmen wir bei der Einführung mit Ihnen ab.

### Welche Berichte können wir für Geschäftsleitung und Revision erstellen?

Sie können für jede Norm einen revisionssicheren Einzelbericht oder einen Gesamtbericht erstellen. Bewertungen, Zuständigkeiten und Maßnahmen bleiben im Bearbeitungsverlauf nachvollziehbar. Die Berichte unterstützen Ihre Dokumentation und Berichterstattung gegenüber Geschäftsleitung und interner Revision, unter anderem im Rahmen von MaRisk AT 4.4.2.

### Welche Unterlagen erhalten unsere IT, unser Datenschutz und unser Einkauf?

Auf Anfrage erhalten Sie Informationen zum EU-Hosting, die Unterauftragnehmerliste, technische und organisatorische Maßnahmen sowie eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Hinzu kommen DORA-Vertragsklauseln, Angaben für das Informationsregister, ein Exit-Konzept und Regelungen zu Prüfungs- und Zugangsrechten. Diese Unterlagen unterstützen Ihre interne Dienstleisterprüfung.

### Wie aufwendig ist die Einführung von RADAR?

Zu Beginn stimmen wir Normenbestand, Institutsprofil und beteiligte Teams mit Ihnen ab. Anschließend richten wir Verantwortlichkeiten und Workflow ein. In einer Testphase prüfen Sie die Konfiguration anhand realer Anwendungsfälle; Schulungen bereiten Ihre Nutzer vor. Für eine Standardeinführung einschließlich Konfiguration, Nutzerabnahme (UAT), Tests und Schulungen planen wir vier Wochen ein. Ein schnellerer Abschluss ist ebenfalls möglich. Der Aufwand hängt vom vereinbarten Umfang ab. Umfang und Zeitplan legen wir gemeinsam mit Ihnen fest.

### Können wir uns mit Microsoft oder Google bei RADAR anmelden?

Ja. Für die Anmeldung bei RADAR können Sie Microsoft oder Google als Authentifizierungsanbieter nutzen.

### Sind europäische Gesetze und Normen auch auf Englisch verfügbar?

RADAR zeigt die deutsche und englische Fassung europäischer Gesetze und Normen, sofern diese offiziell verfügbar sind. Damit können Sie mit den jeweiligen amtlichen Sprachfassungen arbeiten.

### Wo werden unsere Daten verarbeitet? Werden sie für KI-Training genutzt?

Ihre Daten werden in Deutschland verarbeitet und nicht zum Training von KI-Modellen verwendet.

### Warum werden Inhalte wöchentlich und nicht täglich aktualisiert?

RADAR wird wöchentlich aktualisiert. Dabei erfassen wir neue Inhalte und stellen Verknüpfungen zu anderen Normen und Gesetzen her. Vor der Veröffentlichung erfolgt eine manuelle Qualitätssicherung. Der wöchentliche Rhythmus schafft Raum für diese Aufbereitung und Prüfung.

### Wie erreichen wir den Support?

Sie erreichen uns über Support-Tickets, per E-Mail und telefonisch. Unser Support ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung für Sie da.

### Wie erhalten wir ein individuelles Angebot für RADAR?

Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot mit den Konditionen und enthaltenen Leistungen für Ihr Unternehmen. Nutzen Sie dazu unser Formular [Angebot anfordern](https://taidalos.com/de/angebot-anfordern/).

## Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut: Wir zeigen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind. Kontakt: Julius Möller, Founder — <julius.moeller@taidalos.com>, +49 171 777 9668.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/agb/

# Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die verbindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Taidalos GmbH werden auf der [kanonischen HTML-Seite](/de/agb/) durch unseren Rechtsdokumentanbieter Termly bereitgestellt.

Bitte verwenden Sie für den vollständigen und aktuellen Rechtstext die HTML-Seite. Diese Markdown-Darstellung beschreibt den Inhalt und verweist bewusst auf das maßgebliche Dokument.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/angebot-anfordern/

# Ihr unverbindliches Angebot für Taidalos RADAR



Fordern Sie Ihr individuelles Angebot an. Sie erhalten es per E-Mail. Ihre Anfrage ist unverbindlich und verpflichtet Sie zu keinem Vertragsabschluss.

Für Ihr Angebot benötigen wir Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse, Ihren vollständigen Namen und den Namen Ihres Unternehmens.

[Unverbindliches Angebot anfordern](/de/angebot-anfordern/#angebotsformular)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/radar/

# RADAR Wissen: Rechtsmonitoring in der Praxis





## Antworten für Ihre Entscheidung

Beginnen Sie mit der Frage, die Sie gerade klären müssen. Die folgenden Informationen sind ohne Anmeldung zugänglich.

| Ihre Frage | Hier finden Sie eine Antwort |
| --- | --- |
| Was verbindet RADAR über den Empfang eines Newsletters hinaus? | [Den Arbeitsablauf kennenlernen](/de/radar/loesung/) |
| Welche öffentlichen und Verbands- Quellen kommen infrage? | [Quellenverzeichnis ansehen](/de/quellen/) und [Verbandsquellen einordnen](/de/quellen/verbaende/) |
| Wie sehen Änderungen zwischen Fassungen aus? | [Öffentliche Normen und Versionsvergleiche ansehen](/de/normen/) |
| Wie arbeiten wir mit KI-Antworten, Daten und Zuständigkeiten? | [Häufige Fragen zu RADAR lesen](/de/#faq) |

[Demo buchen](/de/termin/start/) oder [ein individuelles Angebot anfordern](/de/angebot-anfordern/).

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/adverse-media-remediation-step-by-step/

# Step-By-Step: Adverse Media Remediation

Veröffentlicht: 2025-05-15



## Step 1: Prepare the list of subjects you want to screen

Go into your CRM system or wherever you have your customers/3rd parties you need to remediate. If you have your subjects
spread across the world, it makes sense to cluster them by language. E.g. Spain → Spanish; Austria → German. The reason
for that is that you can then, in the 2nd step, tailor the media search configurations to meet your portfolio's needs.
So you ensure you don’t miss relevant media written in your subject’s local language.

## Step 2: Create media-search configurations that meet your portfolio

Let’s say you have a total of five languages in your portfolio. You can either decide to create a catch-all search
configuration (that covers all languages) or you can create one search configuration for each language.

Prerequisites:

1. Create an account: [https://accounts.taidalos.com/sign-up](https://accounts.taidalos.com/sign-up) (no credit card
   required to sign up)
2. Create an organisation for your remediation project, e.g. “2025 Remediation Project”

### Option 1: Create one catch-all search configuration

1. Open your organisation in Taidalos, go to “Templates”
2. Create a new template
3. Name your search configuration e.g. “All My Languages”
4. Select all the languages you have in your portfolio (step 1)
5. Select the areas of interest
6. Create the keyword lists and adjust the risk categories and target language if required
7. Create the search configuration

Advantages:

- You only need to deal with one search configuration
- The reach of your research covers even more languages

Disadvantages:

- You also pay for the languages you might not be interested in. E.g., a subject from Austria (language: German) is also
  searched against media written in Chinese

Rule of thumb: It makes sense to create one “catch-all” search configuration if your portfolio consists of a maximum of
five languages.

### Option 2: Create one search configuration for every language

For every language, create a search configuration. It is recommended to take the language you are interested in +
English. E.g., if you want to create a search configuration for Spanish, create a search configuration and select
Spanish
and English as the languages. That way, you expand your search radius enormously with only one additional language.

## Step 4: Start media searches — let the magic happen

You have two options to kick off the searches: via an Excel upload or the API.

### Option 1: Excel upload

1. Go to “Uploads”
2. Click on “New Import”
3. Download the example Excel file
4. Add the subject from step 1 and the appropriate search configuration reference
5. Start the upload
6. Once the upload is in progress, you can leave the imports-screen and start reviewing the first results.

### Option 2: Execution via API

1. Make yourself familiar with the API documentation (optional)
2. Step 3 and 5 are all you need to kick off the
   searches: [https://taidalos.com/blog/api-media-search-get-started/](/de/blog/screening/api-media-search-get-started/)
3. Once you have kicked off all searches, you can start reviewing the results

## Step 5: Review, export, and escalate results

### Invite helping hands (optional)

If you have others who can help you with the review, you can invite them to your organisation. Go to “Members” and
invite them as “Members”. We don’t charge you per seat/user, only per search. There are no hidden fees.

### Review results

The system creates a review task for every search with a RISKY overall risk assessment.

**We recommend to:**
1. Open a task
2. Review the media search
3. Adjust the risk assessment if required
   1. Override the risk assessment for the article(s)
   2. Click on "AI-Summary Refresh" to update the overall risk assessment
4. Continue to the next open tasks by clicking "Complete & Next"

The audit history of the analyst who closed the task can be found on the respective media search and under "Tasks" by filtering by "Completed".

 ![](/static/img/blog/adverse-media-remediation-step-by-step/task-review-step-1_tasks-dashboard.webp)
 ![](/static/img/blog/adverse-media-remediation-step-by-step/task-review-step-2_tasks-list.webp)
 ![](/static/img/blog/adverse-media-remediation-step-by-step/task-review-step-3_tasls-complete-and-next.webp)

### Export results

After you have reviewed the media search, you can download a PDF with one click (upper right-hand corner on each media
screen or directly from the overview page).

You can also download the reports programmatically using the API.

---

If you have any questions or feedback, please let me know. julius.moeller@taidalos.com

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/ai-compliance-model-ranking-h1-2025/

# AI Model Ranking Compliance

Veröffentlicht: 2025-05-22



![AI Model Ranking Compliance](/static/img/blog/ai-compliance-model-ranking-h1-2025/compliance_ranking.webp)

## Google's gemini-2.5-pro is the best AI model for Compliance! (and 3.5 X better than gpt-4)

We are regularly testing AI models against each other to identify what will give our users the best outcome. Today we are sharing the results of our last testing, let us know in the comments if this is interesting to you!

Most importantly, Google's gemini-2.5-pro leads the list, closely followed by Open AI’s 4.1, our European player, mistral-large is also not too far behind, the anthropic models are not particularly good at compliance.

🔎 gemini-2.5-pro is very good at recall (few false negatives) and writing risk narratives short and precise.

🎯 gpt-4.1 is best at precision (few false negatives) but not as good at writing risk narratives as gemini

👍 mistral-large well-balanced model but not as good as the competitors

🙁 claude-sonnet our favorite model for programming and day-to-day AI tasks, but is not good at compliance

📈 When comparing our testing scores over time it is also crazy that we are 3.5 times better than 1 year ago with gpt-4

## ‼️ Important - there are many other factors that you should consider when picking a model:  

- Availability: we only work with models that we can host in the EU  
- Performance post fine-tuning: the ranking is based on vanilla models, with fine-tuning you can unlock additional performance  
- Specific tasks: cherry-picking multiple models for different tasks can improve user experience further

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/api-media-search-get-started/

# How to get started with the Media Search API?

Veröffentlicht: 2025-01-03



APIs are tools that help software systems communicate with each other, allowing you to solve problems and automate
tasks. This guide will walk you through using an API to streamline adverse media screening — checking for negative media
coverage about individuals or organizations.

## Goal

By the end of this guide, you’ll know how to set up and run media screenings via API and connect the results to your CRM
system.

## 1. Explore the API documentation (optional)

After you sign up, you can explore the API documentation (in the lower left-hand corner of the sidebar). You can also
download the Open API Specifications and use them however you like. You can import them into Postman or a similar
solution to make API calls from the convenience of a User Interface.

Download Postman or insomnia here:  
[https://www.postman.com/downloads/](https://www.postman.com/downloads/)  
https://insomnia.rest/download

## 2. Let’s understand the objects

### `subject`

A `subject` is the subject you want to investigate (e.g., do media research). This can be an individual or a legal
entity. One subject can have multiple `media-searches`.

### `media-search-configuration`

A `media-search-configuration` holds configuration data for `media-searches`. You can create one
`media-search-configuration` object and reference this object for multiple `media-search`objects.

### `media-search`

A `media-search` is the parent container for all `media-search-execution` objects for a given `subject`. To create a
`media-search`, you need a `subject` and a `media-search-configuration` reference.

### `media-search-execution`

You can create `media-searche` objects without executing them. One `media-search` object can have 0, 1, or multiple
`media-search-execution` objects. This is handy for creating `media-search`es in bulk without immediate execution or
having multiple `media-search-execution`s over time (monitoring).

## Steps By Step Guide to your first media search results

### 1. Sign Up

Sign up at https://taidlaos.com (it’s free, no credit card required, enough free credits to play around with the
application and API)

### 2. Create an API Key

After you have signed up, go to “Integrations” and create a new API key by adding a meaningful description and click
“Generate API Credentials”. Copy the key to a safe place. You will not be able to see the secret again. However, you can
create a new secret anytime and delete the old one.

Add the API key to the `header` for each request like so:  
`Authorization: Basic...`
In Postman, you can go to the top level of the collection (Taidalos API Documentation), and go to “Authorization”.
Select “API Key” as the Auth Type. Add “Authorization” as the key and the API Key you have created as the value. Set
“Add to” to “Header” and click “Save”.

### 3. Create a subject

You can create a `subject` with as much or as little information as you want or that is available to you. The only
property that is required is the `name`.

All information:

- **Name (required)**
- Internal ID
- Aliases
- Type (“INDIVIDUAL”, “LEGAL\_ENTITY”)
- Date of Birth (for individuals)
- Date of Incorporation (for Legal Entities)
- Places
- Industries
- Nationalities

A very simple request could look something like:

```bash
curl --location 'https://api.taidalos.com/v1/subjects/create-subject' \
--header 'Content-Type: application/json' \
--header 'Accept: application/json' \
--header 'Authorization: ••••••' \
--data '{
  "data": {
    "name": "Jan Marsalek"
  }
}'
```

Or more complex ones like:

```bash
curl --location 'https://api.taidalos.com/v1/subjects/create-subject' \
--header 'Content-Type: application/json' \
--header 'Accept: application/json' \
--header 'Authorization: ••••••' \
--data '{
  "data": {
    "name": "Meta",
    "type": "LEGAL_ENTITY",
    "aliases": [
      "Facebook",
      "Instagram"
    ],
    "places": [
      {
        "description": "Head Quarter",
        "place": "1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, US"
      },
      {
        "description": "Office in Hamburg",
        "place": "Curienstraße 2, 20095 Hamburg"
      }
    ],
    "date_of_incorporation": "2004-01-04",
    "industries": [
      "Software",
      "Communication"
    ],
    "internal_id": "crm_id#123456789"
  }
}'
```

To start quickly, use the simple one and add more information, such as the internal_id (which can be your system's CRM
ID), to the payload.

### 4. Create a Search Configuration

> **Update May 2025** Use `keyword_lists` instead of `keywords` to configure your keywords. That way you can cover
> multiple languages. The property `keywords` is still supported for backward compatability.

You only need to create one `media-search-configuration` that can be reused across multiple `media-search` objects. To
start
quickly, use the template below and save the `media_search_configuration_id` from the response.

The below example uses two keyword lists to cover English and German media. Create a template in the UI to explore more
languages and tailor the keywords to meet your risk appetite.

```bash
curl --location 'https://api.taidalos.com/v1/media-searches/configuration/create-configuration' \
--header 'Content-Type: application/json' \
--header 'Accept: application/json' \
--header 'Authorization: ••••••' \
--data '{
    "data": {
        "keyword_lists": [
            {
                "name": "English Keywords",
                "keywords": [
                    "Arms Dealing",
                    "Arrested",
                    "Blackmail",
                    "Bribe",
                    "Child Labour",
                    "Convicted",
                    "Corrupt",
                    "Counterfeiting",
                    "Data Breach",
                    "Drug Trafficking",
                    "Embezzlement",
                    "Espionage",
                    "Exploitation",
                    "Extortion",
                    "Felony",
                    "Fined",
                    "Forced Labor",
                    "Fraud",
                    "Human Rights",
                    "Human Trafficking",
                    "Indicted",
                    "Market Manipulation",
                    "Misappropriation",
                    "Money Laundering",
                    "Organised Crime",
                    "Piracy",
                    "Pollution",
                    "Ponzi",
                    "Price Fixing",
                    "Privacy Violation",
                    "Racism",
                    "Racketeering",
                    "Sanction",
                    "Scam",
                    "Sentenced",
                    "Shell Company",
                    "Slavery",
                    "Smuggling",
                    "Steal",
                    "Tax Evasion",
                    "Terrorist",
                    "Theft",
                    "Wildlife Trafficking"
                ]
            },
            {
                "name": "German Keywords",
                "keywords": [
                    "Angeklagt",
                    "Ausbeutung",
                    "Bestechung",
                    "Betrug",
                    "Briefkastenfirma",
                    "Datenschutzverletzung",
                    "Diebstahl",
                    "Drogenhandel",
                    "Erpressung",
                    "Fälschung",
                    "Geldstrafe",
                    "Geldwäsche",
                    "Kinderarbeit",
                    "Korrupt",
                    "Marktmanipulation",
                    "Menschenhandel",
                    "Menschenrechte",
                    "Organisierte Kriminalität",
                    "Piraterie",
                    "Ponzi",
                    "Preisabsprache",
                    "Rassismus",
                    "Sanktion",
                    "Schmuggel",
                    "Schwerverbrechen",
                    "Sklaverei",
                    "Spionage",
                    "Stehlen",
                    "Steuerhinterziehung",
                    "Terrorist",
                    "Umweltverschmutzung",
                    "Unterschlagung",
                    "Verhaftet",
                    "Verletzung der Privatsphäre",
                    "Veruntreuung",
                    "Verurteilt",
                    "Waffenhandel",
                    "Wildtierhandel",
                    "Zwangsarbeit"
                ]
            }
        ],
        "language": "en",
        "risk_categories": [
            "Arms & Drugs & Human Trafficking",
            "Civil/Administrative Actions",
            "Corruption",
            "Criminal Proceedings",
            "Data & Privacy Violations",
            "Discrimination",
            "Environmental Crimes",
            "Extortion & Blackmail",
            "Fraud & Theft",
            "Human Rights Violations",
            "Money Laundering",
            "Organized Crime",
            "Other Financial Crimes",
            "Racketeering",
            "Sanctions",
            "Tax Crimes",
            "Terrorism"
        ]
    }
}'
```

### 4.1. Monitoring (Optional)

> **Update** New feature since March 2025

Since March 2025, you can adjust the `media-search-configuration` to run searches periodically, ensuring you never miss
new media. You
can choose from daily, weekly, monthly, quarterly, or yearly monitoring. Simply add the monitoring object

```txt
"monitoring": {
    "interval": "WEEKLY",
    "is_active": true
}
```

to the `media-search-configuration` request like this:

```bash
curl --location 'https://api.taidalos.com/v1/media-searches/configuration/create-configuration' \
--header 'Content-Type: application/json' \
--header 'Accept: application/json' \
--header 'Authorization: ••••••' \
--data '{
    "data": {
        "keyword_lists": [
            {
                "name": "English Keywords",
                "keywords": [
                    "Arms Dealing",
                    "Arrested",
                    "Blackmail",
                    "Bribe",
                    "Child Labour",
                    "Convicted",
                    "Corrupt",
                    "Counterfeiting",
                    "Data Breach",
                    "Drug Trafficking",
                    "Embezzlement",
                    "Espionage",
                    "Exploitation",
                    "Extortion",
                    "Felony",
                    "Fined",
                    "Forced Labor",
                    "Fraud",
                    "Human Rights",
                    "Human Trafficking",
                    "Indicted",
                    "Market Manipulation",
                    "Misappropriation",
                    "Money Laundering",
                    "Organised Crime",
                    "Piracy",
                    "Pollution",
                    "Ponzi",
                    "Price Fixing",
                    "Privacy Violation",
                    "Racism",
                    "Racketeering",
                    "Sanction",
                    "Scam",
                    "Sentenced",
                    "Shell Company",
                    "Slavery",
                    "Smuggling",
                    "Steal",
                    "Tax Evasion",
                    "Terrorist",
                    "Theft",
                    "Wildlife Trafficking"
                ]
            },
            {
                "name": "German Keywords",
                "keywords": [
                    "Angeklagt",
                    "Ausbeutung",
                    "Bestechung",
                    "Betrug",
                    "Briefkastenfirma",
                    "Datenschutzverletzung",
                    "Diebstahl",
                    "Drogenhandel",
                    "Erpressung",
                    "Fälschung",
                    "Geldstrafe",
                    "Geldwäsche",
                    "Kinderarbeit",
                    "Korrupt",
                    "Marktmanipulation",
                    "Menschenhandel",
                    "Menschenrechte",
                    "Organisierte Kriminalität",
                    "Piraterie",
                    "Ponzi",
                    "Preisabsprache",
                    "Rassismus",
                    "Sanktion",
                    "Schmuggel",
                    "Schwerverbrechen",
                    "Sklaverei",
                    "Spionage",
                    "Stehlen",
                    "Steuerhinterziehung",
                    "Terrorist",
                    "Umweltverschmutzung",
                    "Unterschlagung",
                    "Verhaftet",
                    "Verletzung der Privatsphäre",
                    "Veruntreuung",
                    "Verurteilt",
                    "Waffenhandel",
                    "Wildtierhandel",
                    "Zwangsarbeit"
                ]
            }
        ],
        "language": "en",
        "risk_categories": [
            "Arms & Drugs & Human Trafficking",
            "Civil/Administrative Actions",
            "Corruption",
            "Criminal Proceedings",
            "Data & Privacy Violations",
            "Discrimination",
            "Environmental Crimes",
            "Extortion & Blackmail",
            "Fraud & Theft",
            "Human Rights Violations",
            "Money Laundering",
            "Organized Crime",
            "Other Financial Crimes",
            "Racketeering",
            "Sanctions",
            "Tax Crimes",
            "Terrorism"
        ],
        "monitoring": {
            "interval": "WEEKLY",
            "is_active": true
        }
    }
}'
```

The property `is_active` needs to be set to `true`. The property `interval` can have the following values:

- `DAILY`
- `WEEKLY`
- `MONTHLY`
- `QUARTERLY`
- `YEARLY`

### 5. Create a media search with immediate execution

```bash
curl --location 'https://api.taidalos.com/v1/media-searches/create-search' \
--header 'Content-Type: application/json' \
--header 'Accept: application/json' \
--header 'Authorization: ••••••' \
--data '{
  "data": {
    "execute_immediately": true,
    "media_search_configuration_id": "<id from step 4>",
    "subject_id": "id from step 3"
  }
}'
```

Make sure that `execute_immediately` is set to `true`.

**DONE!**

You can now go to the User Interface to see the media search (it might be in progress and not done yet). You can also
send requests to

```bash
curl --location 'https://api.taidalos.com/v1/media-searches/aggregate/<media_search_id from step 5>' \
--header 'Accept: application/json' \
--header 'Authorization: ••••••'
```

The summary and justification will be returned as Markdown. However, if you want, you can remove the Markdown tags
and use plain text by setting the `remove_markdown` query parameter to `true`.
This will remove all Markdown syntax except ordered and unordered list syntax, e.g., `-`, `1.`, `2.`, etc.

To get the results via the API. You can also set up webhooks to listen to the completion of `media-search-exection`s.

Let us know if you have any questions or if anything is unclear. We are happy to help!
Contact us: cs@taidalos.com

## Next Steps

Use webhooks to listen to the completion of`media-search-execution`
s: [How to get started with the webhook?](/de/blog/screening/webhook-get-started/) to handel load on scale.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/

# Bundestagswahl 2025 - Adverse Media Check [Serie]

Veröffentlicht: 2025-01-12



In dieser Serie prüfen wir die Spitzenkandidaten der Bundestagswahl 2025 mit unserem Adverse-Media-Screening. Die Medienanalyse erfolgt auf Deutsch, die Risikobewertung auf Englisch.

- [Alice Weidel](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/alice-weidel/)
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Friedrich Merz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/friedrich-merz/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/alice-weidel/

# Alice Weidel - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-02-18



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Alice Weidel** - Co-chairwoman of the far-right Alternative for Germany (AfD) party and Chancellor candidate.

## Risk Summary

- Alice Weidel was involved in a scandal where a Swiss firm, PWS, channeled €130,000 in illegal donations to her local party chapter using fake donor lists. The AfD was fined, and criminal proceedings are ongoing. Investigations link these fake donors to German billionaire Henning Conle.
- Allegations against Weidel's AfD party include providing false donor names related to a campaign donation from Switzerland in 2017. Investigations reveal doubts about the authenticity of the listed donors, with some denying involvement. There are allegations of offering money to individuals to use their names as donors.
- Weidel is accused of illegally employing a Syrian refugee for housework in Switzerland in 2015, with informal employment, no written contract, and cash payments.
- Weidel was involved in spreading misinformation by quoting a fake press release created by an AfD member using AI, leading to public embarrassment and reputational damage.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7297537665237671936" height="1314" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check for Alice Weidel"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [Falsche Quelle, falsche Behauptung (tagesschau.de)](https://www.tagesschau.de/faktenfinder/weidel-intensivstationen-ungeimpfte-101.html)
- [Authoritarian right: Germany (corporateeurope.org)](https://corporateeurope.org/en/2019/05/authoritarian-right-germany)
- [https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/weidel-pressemitteilung-faeser-fake-100.html](https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/weidel-pressemitteilung-faeser-fake-100.html)
- [AfD-Spitzenkandidatin Weidel plötzlich kleinlaut (faz)](https://www.faz.net/aktuell/politik/alice-weidel-spricht-offenbar-nicht-mehr-von-faelschung-15202774.html)
- [Alice Weidel tappte in die Fake-News-Falle - und was wir daraus lernen müssen](https://www.focus.de/experts/falsche-zitate-von-nancy-faeser-wie-peinlich-alice-weidel-in-die-fake-news-falle-tappte-und-was-wir-daraus-lernen-muessen_id_260001755.html)
- [Mit Spitzname „Lille“ gezeichnet (taz)](https://taz.de/Rassismusvorwuerfe-gegen-Alice-Weidel/!5446317/)
- [AfD-Spitzenkandidatin Weidel spricht nicht mehr von Fälschung (welt.de)](https://www.welt.de/politik/deutschland/article168695526/AfD-Spitzenkandidatin-Weidel-spricht-nicht-mehr-von-Faelschung.html)
- [AfD soll falsche Spendernamen genannt haben](https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-02/alice-weidel-afd-spendenaffaere-falsche-spendernamen-geldgeber-betrug)
- [German far-right leader accused of illegally hiring Syrian refugee: report (politico)](https://www.politico.eu/article/alice-weidel-afd-germany-election-far-right-leader-accused-of-illegally-hiring-syrian-refugee-report/)
- [Falsche Zitate zu Mannheimer Messer-Attacke verbreitet – Weidel entschuldigt sich bei Faeser (welt.de)](https://www.welt.de/politik/deutschland/article251825780/Mannheim-Alice-Weidel-entschuldigt-sich-nach-Verbreitung-falscher-Zitate-bei-Faeser.html)
- [AfD-Chefin Alice Weidel fällt auf KI-Fake eines Parteikollegen herein (watson.ch)](https://www.watson.ch/international/digital/129381717-alice-weidel-faellt-auf-ki-fake-eines-afd-parteikollegen-herein)

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/

# Christian Lindner - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-01-16



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Christian Lindner** - the former Finance Minister of Germany (2021-2024)
and Federal Chairman (Bundesvorsitzender) of the FDP.

## Risk Summary

- Christian Lindner was involved in a racism debate due to a controversial comment made at an FDP party meeting.
- The comment involved an anecdote about a person ordering in broken German, which was criticized as racist by some
  politicians and commentators.
- An FDP member left the party in protest of Lindner's comments.
- Lindner rejected the accusations of racism, describing the criticism as hysterical.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7285955190451519489" height="1251" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check for Christian Lindner"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [AfD verteidigt FDP-Chef in Rassismusdebatte](https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-05/christian-lindner-fdp-aeusserung-afd-joerg-meutehn-verteidigung)

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/friedrich-merz/

# Friedrich Merz - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-02-21



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Friedrich Merz** - Co-chairwoman of the far-right Alternative for Germany (AfD) party and Chancellor candidate.

## Risk Summary

- Friedrich Merz is criticized for using racially and antisemitically charged language, particularly in reference to Berlin-Kreuzberg, which is seen as a code for racism and antisemitism.
- He is accused of exploiting right-wing extremist narratives for political gain, especially in the context of the Hanau attack.
- Merz's comments are perceived as calculated and part of a broader political strategy, aligning with far-right ideologies and potentially inciting racial and antisemitic sentiments.
- Merz is associated with Blackrock, which is under investigation for involvement in Cum-Ex transactions, a major tax fraud scheme.
- Although Merz has distanced himself from these deals, calling them immoral, his association with Blackrock and other financial institutions involved in Cum-Ex creates potential conflicts of interest.
- His roles at Blackrock, HSBC Trinkaus, and Mayer Brown are scrutinized due to their connections to Cum-Ex activities, which involved exploiting tax loopholes to claim refunds on taxes never paid, considered abusive tax practices.
- The investigation into Cum-Ex is ongoing, with significant financial losses reported across Europe, posing reputational risks for Merz.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7298608577663946752" height="1335" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check for Friedrich Merz"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [Ein Code für Rassismus (taz.de)](https://taz.de/Friedrich-Merz-ueber-Berlin-Kreuzberg/!5664214/)
- [Die Cum-Ex-Connections von Friedrich Merz (n-tv.de)](https://www.n-tv.de/wirtschaft/Die-Cum-Ex-Connections-von-Friedrich-Merz-article20713486.html)

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/

# Ines Schwerdtner - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-01-24



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Ines Schwerdtner** - one of two lead candidates for the left party (Die Linke).

## Risk Summary

- No risky articles

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7288524626421284864" height="1191" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check for Ines Schwerdtner"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- No risky articles

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/

# Jan van Aken - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-02-06



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Jan van Aken** - lead candidate for the left party (Die Linke).

## Risk Summary

- Jan van Aken, a German politician and biologist, was involved in activism against nuclear waste and bioweapons.
- In 2012, his parliamentary immunity was lifted due to involvement in a protest against nuclear waste transport,
  resulting in a fine for public incitement to commit crimes.
- In 2013, he was fined €2,250 for signing a petition calling for sabotage of railroads in protest against nuclear waste
  transport.
- He publicly displayed the PKK flag, which is banned in Germany, during a parliamentary session, protesting the lifting
  of immunity for a colleague. The PKK is considered a terrorist organization in Germany, and displaying its symbols is
  illegal. He received a reprimand for this action.
- In 2010, he was fined 2250 Euros for participating in a call to "Schottern" during a Castor transport, which involved
  public incitement to commit a crime.
- These activities have led to minor reputational risks and potential regulatory risks due to defiance of German law and
  association with banned organizations.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7293530802812825600" height="1356" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check - Jan van Aken"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [Immunitätsaufhebung beschlossen (taz)](https://www.ulla-jelpke.de/2015/03/immunitaetsaufhebung-beschlossen/)
- [Verurteilt wegen „Schotter“-Aufrufs (taz)](https://taz.de/Linke-Abgeordneter-Jan-van-Aken/!5069707/)
- [Jan van Aken (Wikipedia)](https://de.wikipedia.org/wiki/Jan_van_Aken)
- [Jan van Aken (politician) (Wikipedia)](https://en.wikipedia.org/wiki/Jan_van_Aken_(politician))

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates

- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/

# Markus Söder - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-01-31



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Markus Söder** - Minister-President of Bavaria since 2018 and leader of the Christian Social Union in Bavaria (CSU) since 2019.

## Risk Summary

- Markus Söder was involved in a controversial deal for 2.5 million doses of the Russian Sputnik vaccine, criticized for lack of transparency and incomplete data, and seen as politically risky due to Russia's aggressive actions.
- Söder was linked to the controversial sale of the Bavarian housing company GBW in 2013, with suspicions of money laundering involving PATRIZIA Immobilien AG and unknown investors.
- Allegations suggest potential political influence to halt investigations into the GBW sale, which could have implicated Söder, leading to calls for reopening the case.
- Criticism of Söder includes accusations of prioritizing political gain over public health during the COVID-19 crisis, particularly in his handling of the healthcare system and decision to proceed with local elections despite risks.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7291065535755137024" height="1314" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Markus Söder - Adverse Media Check"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [Das falsche Signal zur falschen Zeit (Spiegel)](https://www.spiegel.de/ausland/sputnik-deal-von-markus-soeder-das-falsche-signal-zur-falschen-zeit-a-ac64a3c4-1f43-4e39-baf5-008048b1b602)
- [Söders Wohnungsdeals im Zwielicht: Geldwäsche-Verdacht im Umfeld des GBW-Verkaufs. Opposition erwägt Untersuchungsausschuss. (Monitor - WDR)](https://www1.wdr.de/daserste/monitor/extras/pressemeldung-soeder-100.html)
- [Der falsche Held (taz)](https://taz.de/Markus-Soeder-in-der-Coronakrise/!5671165/)


#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates

- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/

# Olaf Scholz - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-01-08



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Olaf Scholz** - the chancellor of Germany (2021-2025).

## Risk Summary

- Olaf Scholz, as Mayor of Hamburg, allegedly met with Christian Olearius of Warburg Bank during tax evasion
  investigations, initially denying but later confirmed to have had at least three meetings, raising questions about
  transparency and potential political influence.
- Accusations against Scholz include aiding tax evasion and making false statements under oath in the Cum-Ex scandal,
  with a criminal complaint filed against him, though he claims no recollection of discussions.
- As German Finance Minister, Scholz's ministry was raided in connection with money laundering investigations linked to
  the Financial Intelligence Unit (FIU), which failed to forward terror financing alerts promptly, raising questions
  about oversight but no direct evidence of his illegal involvement.
- Scholz is criticized for close ties to the financial industry, lack of action against lobbying, and minimal reforms in
  financial oversight, particularly highlighted by the Wirecard scandal, suggesting reputational risk due to perceived
  inaction and association with financial sector failures.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7283116117236019201" height="1296" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check for Olaf Scholz"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [Cum-Ex: Olaf Scholz und die Wahrheit (NDR)](https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2022/Cum-Ex-Olaf-Scholz-und-die-Wahrheit,cumex512.html)
- [Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Strafanzeige gegen Olaf Scholz im Cum-ex-Skandal (transparency.de)](https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/beihilfe-zur-steuerhinterziehung-strafanzeige-gegen-olaf-scholz-im-cum-ex-skandal)
- [Scholz stellt sich Finanzausschuss wegen Geldwäsche-Ermittlungen (Spiegel)](https://www.spiegel.de/politik/deutschland/olaf-scholz-stellt-sich-finanzausschuss-wegen-geldwaesche-ermittlungen-a-31c5e221-087d-42dc-98db-e0df0793d818)
- [Freund der Finanzbranche (taz)](https://taz.de/Olaf-Scholz-und-der-Wirecard-Betrug/!5762347/)

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/

# Robert Habeck - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-02-14



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Robert Habeck** - the Vice Chancellor of Germany, Federal Minister for Economic Affairs and Climate Action.

## Risk Summary

- No risks

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7296081182465642497" height="1251" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check for Robert Habeck"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- No risky articles

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Sahra Wagenknecht](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/)



---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/sahra-wagenknecht/

# Sahra Wagenknecht - Adverse Media Check

Veröffentlicht: 2025-01-12



## Bundestagswahl 2025 in Germany

In this series, we analyze German media (written in German). The risk assessment and reasoning are provided in English.

This _Adverse Media Risk Assessment_ is for **Sahra Wagenknecht** - Chairman of the BSW (Bündnis Sahra Wagenknecht) party.

## Risk Summary

- Sahra Wagenknecht's husband was involved in a fraud case involving fake paintings, including a fake Leonardo da Vinci, with falsely claimed values totaling $71.473 million.
- The Federal Criminal Police Office confirmed the artworks were fake.
- Her husband confessed to the fraud and was released on bail.
- He had a previous fraud conviction in 1996 and attempted to flee to Turkey, with Sahra Wagenknecht accompanying him at the time of his arrest.

----

<div class="flex justify-center items-center">
<iframe src="https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:ugcPost:7295377001647919104" height="1377" width="504" frameborder="0" allowfullscreen="" title="Adverse Media Check - Sahra Wagenknecht"></iframe>
</div>

----

## Adverse Media Articles

All **risky articles** that led to the risk assessment:

- [Haftbefehl gegen Sahra Wagenknechts Ehemann (Spiegel)](https://www.spiegel.de/panorama/betrugsvorwurf-haftbefehl-gegen-sahra-wagenknechts-ehemann-a-177156.html)

#### Date of Media Screening

2024-12-17

## Other Bundestagswahl Lead Candidates
- [Christian Lindner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/christian-lindner/)
- [Ines Schwerdtner](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/ines-schwerdtner/)
- [Jan van Aken](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/jan-van-aken/)
- [Olaf Scholz](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/olaf-scholz/)
- [Markus Söder](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/markus-soeder/)
- [Robert Habeck](/de/blog/screening/bundestagswahl-2025/robert-habeck/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/facctum-taidalos-partnership/

# Facctum & Taidalos Patnership

Veröffentlicht: 2025-04-04



![Facctum and Taidalos partnership](/static/img/blog/facctum-taidalos-partnership/Facctum-x-Taidalos.png)

- Facctum has gone live with Taidalos as a new integration partner.
- Taidalos' innovative adverse media screening capabilities can now be accessed by Facctum clients within its
  ecosystem.
- Facctum clients can now screen adverse media alongside Customer Screening, Transaction Screening and more.

---

Taidalos, the next-generation adverse media screening supplier, is pleased to announce that it has integrated with - new
client and partner - Facctum to support the global compliance leaders’ continued innovation in the world of AI-powered
compliance ecosystems.

Taidalos’ adverse media screening solution will be the data and insight behind the media screening and monitoring
offering that supports Facctum’s cutting-edge Watchlist Management, Customer Screening, Transaction Screening, and Alert
Adjudication system.




> Julius Möller, Taidalos’ Founder, comments: “It is a serious privilege to be working with Facctum to support their
> growing compliance offering and position in the market. Our innovative approach to media screening is now available to
> Facctum customers, who can now search and assess adverse media risks alongside their other screening requirements.”

> “The team at Facctum have been incredible to work with, and we are excited to see how our combined partnership will
> continue to offer customers the best compliance alert solutions on the market.” - Julius Möller

> KK Gupta, Founder and CEO at Facctum: “It’s exciting what lies ahead for our clients now that we can offer the power
> of
> Taidalos’ innovative adverse media screening capabilities within our ecosystem. There is a clear alignment in the
> values
> that both businesses hold dear, especially when it comes to turning data into optimised, actionable intelligence that
> helps our clients maintain their compliance credentials and identify valid business risks.”

> Deep Pai, CTO at Facctum: “Integrating with Taidalos' API-based system was seamless and straightforward, thanks to
> their well-documented API and clear guidelines. Together, we aim to push the boundaries of what's possible, harnessing
> advanced data analytics and AI-driven solutions to tackle even the most challenging issues in adverse media
> screening.”

---

### Contacts

| Julius Möller (Taidalos) |                                      |
|--------------------------|--------------------------------------|
| Name                     | Julius Möller, Founder at Taidalos   |
| E-mail                   | julius.moeller@taidalos.com          |
| Tel                      | +49 171 7779668                      |
| Web                      | [taidalos.com](https://taidalos.com) |

| Christian Rees  |                                    |
|--------------------|------------------------------------|
| Name               | Christian Rees                     |
| E-mail             | christian.rees@facctum.com         |
| Tel                | +44 7311 267127                    |
| Web                | [facctum.com](https://facctum.com) |

---

### About Taidalos

Taidalos offers clients the next generation of adverse media screening and monitoring, leveraging the power of
generative AI to tailor and tackle adverse media challenges. Taidalos’ solution will automate the vast majority of the
adverse media search and analysis process, boosting operational efficiency significantly and automating the
identification of business risk. Taidalos operates across 50+ languages, enables tailored business risk categorisation
and can be integrated directly through its suite of APIs or using its browser-optimised user interface.

Taidalos has grown its user base in 30+ countries and has risk-assessed 100,000+ news articles since its launch in 2024.
You can find out more at www.taidalos.com.

### About Facctum

Facctum’s mission is to revolutionise compliance, enabling businesses to thrive in a complex regulatory landscape. Since
2021, Facctum has delivered best-in-class Watchlist Management and Customer Screening solutions to leading financial
institutions across the globe. Facctum is strategically located across five global locations and supported by a talented
team of 100+ employees.

Facctum works with Banks, Payment Providers and FinTechs to deliver a range of solutions, including Watchlist
Management, Customer screening, Transaction Screening, Transaction Monitoring, Alert Adjudication and
Know-Your-Business (KYB). You can find out more at www.facctum.com.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/harnessing-the-power-of-stemming-in-adverse-media-screening/

# Harnessing the Power of Stemming in Adverse Media Screening

Veröffentlicht: 2024-10-11



![Harnessing the Power of Stemming in Adverse Media Screening](/static/img/blog/harnessing-the-power-of-stemming-in-adverse-media-screening/stemming-make-a-call.png)

In the high-stakes world of adverse media screening, missing a crucial piece of information can have severe
consequences. Enter stemming: a powerful linguistic technique that can revolutionize your search efficiency. But what is
stemming, and how can you leverage its potential while avoiding common pitfalls? Let's dive in.

## What is Stemming?

Stemming is a process that reduces words to their root form. For instance:

- "running," "ran," and "runs" all stem from "run"
- "corruption," "corrupt," and "corrupted" stem from "corrupt"

This seemingly simple concept has profound implications for search efficiency, allowing search engines to capture a
broader range of relevant results without requiring exact word matches.

## The Power of Stemming in Action

Imagine conducting an adverse media search for "bribery." With stemming, your search automatically expands to include:

- bribe
- bribes
- bribed
- bribing

This expanded scope can uncover crucial information that might otherwise slip through the cracks, potentially making the
difference between a comprehensive screening and a critical missed risk.

## Stemming: A Double-Edged Sword

While stemming can dramatically improve search results, it's not without challenges. Consider this scenario:

You're searching for information about a company being "fined." Stemming reduces "fined" to "fine," which could flood
your results with irrelevant hits about:

- "fine dining"
- "fine art"
- "feeling fine"

Suddenly, pertinent information about financial penalties is drowning in a sea of unrelated content.

## The Stemming Conundrum: Multi-Keyword Variation Explosion

While stemming can be a powerful tool, it presents a unique challenge when applied to multi-keyword phrases. Let's
examine this phenomenon:

Consider the phrase "forced labor". When stemming is applied to both words, we end up with a multitude of variations:

- For "forced": force, forces, forced, forcing, forceful, forcibly, forceable, forcer
- For "labor": labor, laborer, laboring, labored, laborious, laboriously

This creates a staggering 48 possible combinations, such as "forceful laborious," "force laborer," and of course, "
forced labor." The problem? Only one of these combinations is actually used in the context we're searching for, while
the rest introduce noise and false positives.

## Striking the Right Balance

To maximize the benefits of stemming while minimizing its drawbacks, follow these strategies:

1. Default to stemming for single keywords to increase recall.
2. Avoid stemming multi-keyword phrases to prevent an explosion of variations.
3. Identify and exempt problematic keywords known to produce excessive noise when stemmed.

## How to Implement Stemming Strategies

Most search engines (like Google or Bing) and unstructured adverse media screening tools allow you to control stemming
using quotation marks. Here's how:

**1. With stemming:**

```
 (Tim Backhaus) AND (fined OR bribe) 
 ```

This search will include variations of "fined" and "bribe."

**2. Without stemming:**

```
(Tim Backhaus) AND ("fined" OR "bribe")
```

This search will only look for exact matches of "fined" and "bribe."

**3. Recommended approach:**

```
(Tim Backhaus) AND ("fined" OR "fines" OR bribe)
```

This search stems "bribe" but not "fined", balancing precision and recall. It's crucial to manually add important word
variations (like "fines") to ensure they're not missed.

## Conclusion

In the world of adverse media screening, the goal is not just to cast a wide net, but to cast a smart one. By
thoughtfully applying stemming techniques, you can transform potential information overload into actionable
intelligence. Start implementing these strategies today, and watch your screening efficiency soar.

**Remember: In adverse media screening, it's not just about finding more information—it's about finding the right
information.**

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/legalian-taidalos-partnership/

# Legalian & Taidalos Partnership

Veröffentlicht: 2025-07-13



![Legalian and Taidalos partnership](/static/img/blog/legalian-taidalos-partnership/Legalian-x-Taidalos.webp)

- Legalian has gone live with Taidalos for adverse media checks
- Legalian clients can now access Taidalos’ innovative adverse media screening capabilities within its AML (GWG)
  platform.
- Lawyers, tax advisors, and notaries can now screen adverse media while conducting Bafin-compliant ID verification and
  live UBO resolution with Legalian's leading solution.

---

Bavarian-based Legal-Tech Legalian has integrated Taidalos’ adverse media capability into its rich feature set,
unlocking
an important AML and reputational risk check for its customers. Legalian specialises in supporting lawyers, tax
advisors, and notaries based in Germany.

The adverse media check will complement Legalian’s offering, strengthening its positioning as the “go-to” solution for
customers to implement the provisions of the German Anti Money Laundering Act (GwG). By integrating Taidalos’s unique
offering, Legalian’s clients have no requirements for additional screening tools, creating a powerful “one-stop”
solution for all legal professions in Germany.


> Julius Möller, Taidalos’ Founder, comments: “Seeing our data-rich adverse media solution adding significant value to
> great products, like Legalian’s platform, delights everyone here at Taidalos. Fighting money laundering and complying
> with the law are essential in today's successful professional services markets, and being able to strengthen
> Legalian’s
> innovative offering is a significant achievement. It’s crucial that the country's leading lawyers, tax advisors, and
> notaries succeed in ensuring a thriving economy.”

> “Powered by Taidalos’ advanced adverse media data, Legalian offers legal professionals a true end-to-end companion.
> With enhanced visibility into potential reputation risks, they can act quickly and decisively to protect their clients,
> avoid reputational damage, and make well-informed decisions. At Taidalos, we’re proud to unlock these insights — helping
> the legal community work smarter, faster, and with greater confidence.” - Julius Möller

> Maximilian Reinhard, CPO, Founder of Legalian, comments: “Our goal is to be the all-in-one solution for automating our
> customers' AML compliance workflows. By integrating advanced AI technology or working with great partners like
> Taidalos,
> our users can operate faster and more securely to meet their AML needs. We are excited to see all the benefits our
> customers gain from this enhanced capability within our platform”

The new integration partnership between Taidalos and Legalian went live on the 13th of August 2025.

---

### Contacts

| Julius Möller (Taidalos) |                                      |
|--------------------------|--------------------------------------|
| Name                     | Julius Möller, Founder at Taidalos   |
| E-mail                   | julius.moeller@taidalos.com          |
| Tel                      | +49 171 7779668                      |
| Web                      | [taidalos.com](https://taidalos.com) |

| Maximilian Reinhard, Founder at Legalian |                                                                         |
|------------------------------------------|-------------------------------------------------------------------------|
| Name                                     | Maximilian Reinhard, Founder at Legalian                                |
| E-mail                                   | maximilian.reinhard@legalian.io                                         |
| Tel                                      | +49 89 62824944                                                       |
| Web                                      | [legalian.io](https://legalian.io?utm=taidalos-newsroom-conatcts-table) |

---

### About Taidalos

Taidalos offers clients the next generation of adverse media screening and monitoring, leveraging the power of
generative AI to tailor and tackle adverse media challenges. Taidalos’ solution will automate the vast majority of the
adverse media search and analysis process, boosting operational efficiency significantly and automating the
identification of business risk. Taidalos operates across 50+ languages, enables tailored business risk categorisation
and can be integrated directly through its suite of APIs or using its browser-optimised user interface.

Taidalos has grown its user base in 30+ countries and has risk-assessed 100,000+ news articles since its launch in 2024.
You can find out more at www.taidalos.com.

### About Legalian

Legalian is a platform that supports the legal and tax industry in complying with the requirements of the German
Anti-Money Laundering Act (GwG). Legalian's compliance platform, which is specially tailored to the specific needs of
lawyers, notaries and tax consultants, offers all the necessary tools to implement the provisions of the German Anti
Money Laundering Act professionally, quickly and in a legally compliant manner.

Since its launch in 2023, Legalian has grown its customers to leading law firms, tax consultancies and notaries of all
sizes all across Germany. You can find out more
at [www.legalian.io](https://legalian.io?utm=taidalos-newsroom-about-legalian)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/nis-2-adverse-media/

# NIS2 Directive: Why Adverse Media Screening Is Your First Line of Defense

Veröffentlicht: 2025-10-01



The cybersecurity landscape in Europe is undergoing a seismic shift. With the NIS2 Directive coming into force, organizations across essential and important sectors face unprecedented compliance requirements—and the stakes have never been higher.

But here's what many organizations miss: **cybersecurity isn't just about firewalls and encryption. It's about people.**

## Understanding NIS2: Beyond Technical Controls

The Network and Information Security Directive 2 (NIS2) represents the EU's most comprehensive cybersecurity legislation to date. Expanding on its predecessor, NIS2 broadens the scope to cover approximately 160,000 entities across 18 sectors—from energy and healthcare to digital infrastructure and public administration.

The directive mandates stringent security measures, incident reporting within 24 hours, and places personal liability on management. Non-compliance can result in fines up to €10 million or 2% of global annual turnover.

However, Article 20 of NIS2 introduces a critical, often overlooked requirement: **supply chain security and risk management of relationships with suppliers and service providers.**

## The Human Element: Your Weakest Link or Strongest Defense?

Here's an uncomfortable truth: **63% of data breaches involve human error or insider threats** (Verizon DBIR 2023). Yet most organizations focus 90% of their security budget on technical controls.

NIS2 recognizes this gap. The directive explicitly requires organizations to assess and manage risks associated with third parties, suppliers, and business partners. This isn't just about checking certifications—it's about understanding *who* you're doing business with.

## Enter Adverse Media Screening: Your Risk Intelligence Backbone Adverse media screening is the systematic process of monitoring news sources, regulatory databases, and public records for negative information about individuals and organizations in your ecosystem. In the context of NIS2 compliance, this means:

### **1. Vendor Due Diligence**
Before onboarding suppliers or service providers, adverse media screening reveals:
- Past cybersecurity incidents or data breaches
- Regulatory sanctions or compliance failures
- Criminal investigations or fraud allegations
- Connections to sanctioned entities or high-risk jurisdictions

### **2. Continuous Monitoring**
Risk isn't static. A clean supplier today could be compromised tomorrow. Continuous adverse media monitoring ensures you're alerted to:
- New cybersecurity incidents affecting your supply chain
- Emerging legal or regulatory issues
- Changes in ownership or management that increase risk
- Indicators of financial distress that could compromise security

### **3. Management Accountability**
With NIS2 placing direct liability on executives, adverse media screening provides documented evidence of due diligence—a critical protection for management bodies.

## Real-World Consequences: When Screening Is Overlooked

Consider these scenarios:
**Scenario 1:** A healthcare provider outsources IT management to a third-party contractor without thorough screening. Six months later, they discover the contractor's CEO was previously involved in a data trading scandal. A breach occurs, and under NIS2, both the contractor AND the healthcare provider face severe penalties.
**Scenario 2:** An energy company partners with a software vendor that appears legitimate. Adverse media screening would have revealed the vendor's connections to a sanctioned entity and previous involvement in state-sponsored cyberattacks. The partnership becomes a compliance nightmare and security vulnerability.
**Scenario 3:** A financial institution's supply chain includes a logistics company that experienced a recent ransomware attack—information that was publicly reported but never flagged because no screening system was in place. That compromised supplier becomes an entry point for attackers.

## The Taidalos Approach: Intelligence-Driven Compliance
At Taidalos, we understand that compliance isn't just a checkbox exercise—it's about building resilience into your organization's DNA.
Our adverse media screening solution integrates seamlessly into your NIS2 compliance framework:
- **Comprehensive Coverage**: We monitor thousands of global news sources, regulatory databases, and watchlists in real-time
- **AI-Powered Risk Assessment**: Our intelligent algorithms don't just flag mentions—they assess materiality and context
- **Automated Workflows**: From onboarding to continuous monitoring, screening happens automatically without disrupting operations
- **Audit Trail**: Complete documentation of your due diligence processes for regulatory inspections
- **Risk Scoring**: Prioritize responses based on actual threat levels, not just volume of mentions

## Building Your NIS2-Compliant Screening Program
Implementing effective adverse media screening requires more than technology—it demands a strategic approach:

### **1. Define Your Scope**

Identify all entities within your supply chain and vendor ecosystem that could impact your cybersecurity posture.

### **2. Establish Risk Thresholds**

Not all adverse media is created equal. Define what types of information constitute red flags for your organization.

### **3. Create Response Protocols**
When adverse information is discovered, what happens next? Have clear escalation and decision-making processes.

### **4. Document Everything**
Under NIS2, you must demonstrate your compliance efforts. Maintain detailed records of screening activities and risk decisions.

### **5. Integrate with Existing Processes**
Adverse media screening shouldn't be a standalone activity—embed it into procurement, vendor management, and incident response workflows.

## The Cost of Non-Compliance vs. The Value of Prevention
Let's talk numbers:
- **NIS2 penalties**: Up to €10 million or 2% of global turnover\n- **Average cost of a data breach**: €4.45 million (IBM 2023)
- **Reputational damage**: Immeasurable
- Compare this to the investment in a robust adverse media screening program, which typically represents less than 1% of your total security budget.
- The question isn't whether you can afford to implement screening—it's whether you can afford not to.

## Looking Forward: Screening as Strategic Advantage

Forward-thinking organizations are discovering that NIS2 compliance, rather than being a burden, is an opportunity to build competitive advantage.

By implementing comprehensive adverse media screening, you:
- **Reduce third-party risk** more effectively than competitors
- **Protect your reputation** by avoiding problematic partnerships
- - **Build trust** with customers and partners who value security
- **Enable faster, safer growth** through confident vendor relationships

## Conclusion: From Compliance to Resilience
The NIS2 Directive represents a watershed moment for European cybersecurity. Organizations that view it merely as a compliance exercise will struggle. Those that embrace it as a catalyst for building genuinely resilient operations will thrive.

Adverse media screening isn't just about meeting regulatory requirements—it's about developing the intelligence capabilities necessary to navigate an increasingly complex threat landscape.

At Taidalos, we're committed to helping organizations transform compliance obligations into operational excellence. **Ready to strengthen your NIS2 compliance posture?** [Contact us](/de/kontakt/) to learn how Taidalos can integrate adverse media screening into your risk management framework.

---

*Taidalos provides comprehensive compliance and risk management solutions designed for the challenges of modern digital infrastructure. Our platform helps organizations meet NIS2 requirements while building lasting resilience.*

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/onboarding/

# Erste Schritte mit Taidalos

Veröffentlicht: 2026-02-16



## 1. Account erstellen

Gehen Sie auf [accounts.taidalos.com](https://accounts.taidalos.com/sign-up) und erstellen Sie ein neues Konto.

Wenn Sie einen SSO-Provider haben (Google/Microsoft) und die Authentifizierung freigeschaltet ist, empfehlen wir, diesen zu nutzen.

![Screenshot der Account-Erstellung](/static/img/blog/onboarding/01_account-creation.webp)

## 2. Organisation erstellen

Eine Organisation ist eine geschlossene Entität. Wenn Sie eine Organisation neu erstellen, haben nur Sie Zugriff auf die Organisation und alle Suchen in dieser Organisation.

**Wenn Sie eine Kollegin oder einen Kollegen in die Organisation einladen, haben diese Zugriff auf alle vergangenen und zukünftigen Suchen in dieser Organisation.**

![Screenshot der Organisations-Erstellung](/static/img/blog/onboarding/02_new_org.webp)

### 2.1 Kolleginnen und Kollegen einladen (optional)

> Wenn Sie Kolleginnen und Kollegen zur Organisation hinzufügen, haben diese Zugriff auf alle vergangenen und zukünftigen Suchen in dieser Organisation.

![Screenshot der Einladungs-Funktion](/static/img/blog/onboarding/03_invite-co-worker.webp)

## 3. Suche starten

1. Klicken Sie auf **"Media Searches"** in der Navigationsleiste.
2. Klicken Sie auf **"New Media Search"**.

![Screenshot des New-Search-Buttons](/static/img/blog/onboarding/04_new_search_cta.webp)

### 3.1 Suchkriterien festlegen

- **Subject:** Der Name des Unternehmens oder der Person.
- **Language:** Die Sprache des Reports und der Risikobewertung.
- **Die Suchsprachen (Tick-Boxen):** Die Sprachen, in denen wahrscheinlich Medien vorliegen. Es wird empfohlen, die Nationalsprache des Subjects zu verwenden (z.B. "German" für einen Österreicher oder Deutschen). Zusätzlich empfehlen wir, "English" als weitere Sprache hinzuzufügen.

![Screenshot der Such-Einstellungen](/static/img/blog/onboarding/05_new_search.webp)

### 3.2 Zusätzliche Suchkriterien festlegen (optional)

Um False-Positives weiter zu reduzieren, können Sie noch weitere Attribute für das Subject festlegen, wie z.B. Nationalität, Geburtsdatum, Ort, Industrie und weitere.

Sie können die Suche durch das Hinzufügen von Aliases auch erweitern.

![Screenshot der zusätzlichen Suchkriterien](/static/img/blog/onboarding/06_new_search_additional_attributes.webp)

## 4. Ergebnisse anzeigen / Exportieren

Es kann bis zu 2 Minuten dauern (in den meisten Fällen deutlich kürzer), bis die Recherche abgeschlossen ist.

Der Risk Report besteht aus drei wesentlichen Teilen:

1. Suchkonfiguration
2. Summary
3. Artikel mit Risikobewertung und ggf. "Subject Match" Evaluation (wenn zusätzliche Suchkriterien festgelegt wurden, wie z.B. Nationalität).

Sie haben folgende Möglichkeiten:

1. **Als PDF Exportieren** (Button oben rechts).
2. **Summary überschreiben.**
3. **Risikobewertung/Artikel überschreiben.**
4. **Summary (AI) Refresh:** Es wird eine neue Summary generiert, basierend auf den als riskant markierten Artikeln.

![Screenshot der Suchergebnisse Teil 1](/static/img/blog/onboarding/07_results_01.webp)

![Screenshot der Suchergebnisse Teil 2](/static/img/blog/onboarding/08_results_02.webp)

## 5. Neue Organisation erstellen/Organisaiton wechseln

Sie können jederzeit zwischen den Organisationen wechseln oder eine neue Organisation erstellen.
![Neue Organisation erstellen/Organisaiton wechseln Screenshot](/static/img/blog/onboarding/09_new_switch.webp)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/once-upon-a-time-in-rural-china/

# Once Upon a Time in Rural China...

Veröffentlicht: 2024-12-05



![Once Upon a Time in Rural China...](/static/img/blog/once-upon-a-time-in-rural-china/zhang-xiaojian.png)

In a small town in Jiangxi Province, Zhang Xiaojian—an official in the local radio and television bureau—was exposed for decades of corruption. Allegations included accepting bribes and embezzling public funds. These details were meticulously reported in local Chinese newspapers and websites.

Would your adverse media screening tools have flagged this case?

---

## The Two Paths to Screening—and Their Problems

Global businesses have two primary methods for adverse media screening: open-source platforms (like Google) and international adverse media databases. Both come with significant challenges, especially when dealing with non-English sources or regions outside the Western world.


### 1\. Open Source: Searching for Needles in a Haystack

Using tools like Google for open-source searches might seem like the perfect solution. After all, it’s accessible, free, and comprehensive—right? Not quite.

Let’s take the example of Zhang Xiaojian. Searching for his name in Mandarin (张晓建) brings up multiple local news sources. But there are challenges:

* **Translation Gaps**: Many smaller outlets publish content only in their native language. Machine translations often miss nuances, context, or cultural references, making it difficult to fully understand the scope of the case.
* **Time and Resources**: Reading through untranslated or poorly translated articles requires hiring analysts who are fluent in the language—a resource-intensive process.

This method works, but only if your team has the linguistic capabilities and the bandwidth to dig through hundreds of articles and interpret them correctly.


> **10 Screenings for free** — no credit card required: [Get 10 Screenings for Free](https://accounts.taidalos.com/sign-up)

### 2\. International Adverse Media Databases: A Lot of Nothing

For those without the resources to manage open-source searches, international adverse media databases are the next best thing. These databases aggregate risk-relevant news from around the world and provide companies with pre-screened results.

The problem? They often underperform in regions outside the West.

* **Local News Gaps**: Databases prioritize news sources in English and major European languages, leaving significant blind spots in Asia, Africa, and Latin America. Local reporting—like the Zhang Xiaojian case—is rarely captured.
* **Outdated or Irrelevant Data**: Databases frequently rely on older reports or summaries, meaning real-time developments in local languages might not appear for weeks or months.

For instance, searching for Zhang Xiaojian in a standard international database often yields no results—because his case was reported primarily by Chinese outlets in Mandarin. These systems often return “a lot of nothing” regarding nuanced or localized issues.

---

## The Real Risk of Missing the Story

Language barriers and limited data sources create vulnerabilities for businesses:

* **Regulatory Risks**: Failing to uncover adverse media can lead to compliance failures, fines, or regulatory scrutiny.
* **Reputational Damage**: Partnering with individuals or organizations tied to corruption or fraud can harm your brand.
* **Operational Inefficiencies**: Teams spend excessive time and resources piecing together incomplete or unreliable information.

At the heart of the problem is a simple truth: the world isn’t standardized in English. Local languages, regional nuances, and non-Western reporting hold vital clues to understanding risk.

---

## So, How Can We Do Better?

Effective adverse media screening in foreign languages requires:

1. **Access to Local Media**: Incorporate tools or systems that surface news from local outlets, even if they’re not in English \- for example through a Google search.
2. **Reliable Translation**: Use advanced AI or human resources to ensure translations maintain the nuance of the original reporting.
3. **Real-Time Capabilities**: Focus on solutions that track live developments, not just outdated databases.
4. **AI-Driven Risk Assessment**: Use AI to automatically classify risks and flag relevant results, saving time and reducing missed threats.

The Zhang Xiaojian case is a reminder that the most important risks often lie hidden in plain sight—buried in a language or source many tools simply can’t handle. However, with AI-driven analysis, these hidden risks can be identified and assessed quickly, ensuring that businesses stay ahead of potential threats.  

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/structured-vs-unstructured-media/

# If you don't know the difference between unstructured and structured media, you must read this

Veröffentlicht: 2024-11-22



Adverse media screening is essential for identifying reputational & regulatory risks and ensuring being compliant. But should you rely on structured or unstructured searches? Each method has strengths and limitations. In this post, we'll explore these differences and explain how Taidalos brings the best of both approaches together to deliver a cutting-edge solution.

## Structured Searches: Precise but Limited

Structured adverse media screening relies on source lists monitored through keywords. The results are then processed by hundreds of analysts working 10+ hour shifts in Southeast Asian outsourcing centers, who manually review hits, create profiles, and assign risk categories. These profiles are then stored in searchable databases. It's a very very labor-intensive process. Most reputable products are: DJRC, World Check, World Compliance, RDC.

###  Advantages:

* High Accuracy: Structured searches operate on pre-organized datasets, ensuring precision
* Speed: Searching structured data is quick and efficient, ideal for high-volume checks
* Ease of Use: Integrating these datasets into existing workflows is straightforward

### Drawbacks:

* Dependence on Human Input: Structured databases rely on manual validation and categorization
* Limited Global Coverage: Smaller media outlets, particularly in non-Western regions, are underrepresented
* Static and Reactive: Less adaptable to new or fast-changing risks outside predefined categories

> **10 Screenings for free** — no credit card required: [Get 10 Screenings for Free](https://accounts.taidalos.com/sign-up)


## Unstructured Searches: Broad but Challenging

Unstructured adverse media screening casts a wide net across diverse information sources. Whether utilizing traditional search engines like Google and Bing, or specialized platforms such as Factiva or Refinitiv Media Check, analysts ultimately receive news articles that require careful evaluation. These searches generate raw, unfiltered content from various media outlets and online sources, presenting a comprehensive but unorganized view of potential risks. The resulting articles come in multiple formats, languages, and levels of credibility, requiring significant analyst time to assess.

### Advantages:

* Wide Scope: Unstructured searches cover a broader range of sources
* Speed: Real-time searches enable quick identification of emerging threats
* Contextual Awareness: These searches can uncover nuanced risks through text analysis

### Drawbacks:

* Overwhelming Results: High volume of unstructured data leads to false-positive rates
* Processing Demands: Extracting actionable insights requires significant resources
* Lack of Organization: Raw unstructured data requires additional structuring

## How Taidalos is Different

Taidalos is a real-time adverse media screening tool that eliminates traditional limitations through:

* Client-Controlled Searches: Clients define their keywords and risk categories
* Live Search Capability: Conducts real-time searches when queries are initiated
* AI-Driven Analysis: Uses advanced AI to analyze and structure data
* Deny-List: We Leverage domain expertise to exclude irrelevant sources and media, reducing false positives

### The Taidalos Advantage

Our solution combines live unstructured searches with AI-driven analysis to deliver:

* Efficient Processing: AI-structured results for actionable insights and no more false positives
* Real-Time Results: Immediate delivery of new online information
* Global Reach: Comprehensive coverage including smaller media outlets in all jurisdictions
* Customized Searches: Complete control over what risk you care about

## Conclusion

Structured searches offer precision but have limited scope. Unstructured searches provide breadth but require significant processing. Taidalos bridges this gap by combining the best of both approaches.

Our live search capability ensures current information, while AI analysis organizes results into actionable insights. With Taidalos, you get real-time coverage, global reach, and complete control—all in one solution.

Ready to transform how you manage adverse media risks? Test it now for free\!

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/taidalos-how-it-works-under-the-hood/

# How Taidalos works under the hood

Veröffentlicht: 2025-04-25



When evaluating business partnerships or client relationships, **knowing who you're dealing with** is crucial. Our
adverse media screening acts as your digital due diligence partner, combining cutting-edge technology with investigative
rigor to identify potential risks hidden in publicly available information. But what does that actually mean? Here's how
it works without overwhelming you with complexity:

## **The Screening Process Explained**

## **1. Smart Search Setup**

We start by understanding **exactly who or what you're researching**. You provide:

* The subject’s primary name and known aliases
* Key details like industry, location, or founding year
* Specific risk categories you care about (e.g., fraud, corruption)

This creates a "digital fingerprint" that guides our searches.

## **2. Precision Information Gathering**

Instead of dumping every Google result on your desk, our system:

* **Crafts specialized search queries** combining names, aliases, and risk keywords
* Prioritizes **reputable sources** like major news outlets and regulatory databases
* Checks international and regional sources in all languages important to you

This targeted approach cuts through irrelevant results while casting a global net.

## **3. Identity Verification**

The biggest challenge? Ensuring we found the **right** John Smith. Our system:

* Compares contextual clues like industry mentions and locations
* Uses advanced name matching that understands "Jon Smith" \= "John Smith"
* Identifies articles about politicians when you're researching a tech CEO

This reduces false alarms very significantly.

## **4. Risk Analysis**

Every article undergoes AI-powered scrutiny to:

1. Confirm the subject is **truly mentioned and the bad actor** (not just in passing or the judge on the case)
2. Identify **specific risk categories** for example:

    * Human rights issues (child labor, human trafficking)
    * Ethical red flags (fraud, corruption)
    * Industry-specific risks (money laundering in finance)

3. Categorize findings using your predefined risk labels.

## **5. Clear Reporting**

We transform complex findings into **actionable insights**:

* **Binary risk decision** ensures you can onboard as quickly and safely as possible
* **Concise summaries** highlighting key risks, if there are any
* **Risk categorisation** enables you to prioritise your alert handling

## **What Makes Our System Unique**

### **Built-In Verification Checks**

* **Location Matching**: Confirms if mentioned cities align with the subject’s known bases
* **Industry Cross-Checks**: Detects mismatches between claimed and reported business activities
* **Profile Analysis**: Flags inconsistencies in age and nationality

### **Always up to speed**

The system makes sure you are ahead of the risk with:

* **Continuous monitoring** for new news articles about previously screened subjects
* **Automatic model updates** to recognize emerging risk patterns

## **Why Businesses Trust Our Solution**

1. **Regulatory Confidence**: Maintain audit-ready compliance records
2. **Reputation Protection**: Avoid association with high-risk entities
3. **Savings**: Staying safe does not need to cost $15 per screening in human labor
4. **Global Reach**: Screen subjects in 150+ countries with localized sources

Whether you're onboarding a new vendor or reviewing existing clients, we turn information overload into **clear risk
intelligence**—no technical expertise required.

By combining AI precision with human-like reasoning, we help you make informed decisions while keeping your compliance
team focused on strategic priorities. That’s not just due diligence—it’s **business protection simplified**.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/validato-taidalos-partnership/

# Validato & Taidalos Partnership

Veröffentlicht: 2025-07-15



![Validato and Taidalos partnership](/static/img/blog/validato-taidalos-partnership/Validato-x-Taidalos.webp)

- Validato has gone live with Taidalos for adverse media checks.
- Validato clients can now access Taidalos’ innovative adverse media screening capabilities within its human risk
  management platform.
- Taidalos is expanding its services to the human risk management industry, strengthening its market presence in the
  diverse compliance landscape.

---

**Zurich, Switzerland — 16. September 2025 — Validato**, Europe’s leading platform for global background checks and
holistic
human risk management, has officially integrated with Taidalos, a pioneer in next-generation adverse media screening.
This strategic partnership brings powerful new capabilities to Validato's platform, enhancing its ability to deliver
faster, more accurate, and multilingual media risk insights across global operations.

With this integration, Validato users can now access Taidalos’ advanced adverse media screening tools directly within
the Validato ecosystem. The solution offers real-time, AI-powered media screening in over 50 languages — including
comprehensive coverage of key Asian languages — with an industry-leading low false-positive rate, helping organisations
streamline risk assessments and reduce operational costs.

> “Combining Taidalos’ state-of-the-art media screening with our robust risk management tools sets a new standard for
> background checks and due diligence across Europe and beyond,” said Andre Naef, CEO of Validato.
> “Our clients now benefit from faster, smarter, and fully auditable insights into reputational risk.”

Taidalos’ AI-driven platform uncovers adverse media globally. Its integration into Validato’s platform marks an
important milestone in the expansion of Taidalos into the human risk management and compliance space, which has
traditionally been dominated by manual research and legacy data providers.

> “We’re excited to partner with Validato, a leader in HR compliance innovation”, said Julius Möller, Founder of
> Taidalos.
> “This collaboration gives clients across industries access to the most advanced adverse media insights available,
> directly within their existing workflows.”

This partnership is another step towards helping organisations make safer, smarter hiring and partnership decisions
based on real-time reputational intelligence.

The new integration partnership between Taidalos and Validato went live on the 16th of September 2025.

---

### Contacts

| Julius Möller (Taidalos) |                                      |
|--------------------------|--------------------------------------|
| Name                     | Julius Möller, Founder at Taidalos   |
| E-mail                   | julius.moeller@taidalos.com          |
| Tel                      | +49 171 7779668                      |
| Web                      | [taidalos.com](https://taidalos.com) |

| Andre Naef (Validato) |                                                                                    |
|-----------------------|------------------------------------------------------------------------------------|
| Name                  | Andre Naef, CEO Validato                                                           |
| E-mail                | Andre.Naef@validato.com                                                            |
| Tel                   | +41 44 515 77 77                                                                   |
| Web                   | [https://validato.com/](https://validato.com?utm=taidalos-newsroom-conatcts-table) |

---

### About Taidalos

Taidalos offers clients the next generation of adverse media screening and monitoring, leveraging the power of
generative AI to tailor and tackle adverse media challenges. Taidalos’ solution will automate the vast majority of the
adverse media search and analysis process, boosting operational efficiency significantly and automating the
identification of business risk. Taidalos operates across 50+ languages, enables tailored business risk categorisation
and can be integrated directly through its suite of APIs or using its browser-optimised user interface.

Taidalos has grown its user base in 30+ countries and has risk-assessed 100,000+ news articles since its launch in 2024.
You can find out more at www.taidalos.com.

### About Validato

Validato is the leading European platform for global background checks and holistic human risk management. Trusted by
organisations across sectors, Validato delivers fast, compliant, and scalable HR screening solutions tailored to today’s
complex regulatory environments.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/webhook-get-started/

# How to get started with the webhook?

Veröffentlicht: 2025-05-05



We need to process a lot of data before we can provide you with the full adverse media assessment. This can take a few
moments. We also don't like to keep you or your client waiting. That's why we have designed our system to work
asynchronously.

One way to receive the search results is by polling the API every x seconds

- https://api.taidalos.com/v1/media-searches/execution/{media_search_id}
- https://api.taidalos.com/v1/media-searches/aggregate/{media_search_execution_id}

> Warning: This works for prototyping and trying out the API. However, calling those endpoints in production can lead to
> rate limiting issues. That's why we recommend using webhooks.

We use Svix to handle the webhooks for you and us. Their focus is solely on webhook security and how to make them easy
to
use and effective
24/7 (like we do with adverse media).

## What are webhooks?

Webhooks are API calls to your server to inform you that a certain event has happened. The payload of an event contains
information to take next steps (e.g., fetch data and save to a database, send an email, etc.).

## Step-by-step

## 1. Set up a POST endpoint to receive webhooks

On your server, set up a POST endpoint to receive webhook events. An example endpoint for your application could look
like: `https://api.yourdomain.com/webhooks/taidalos`.

Make sure that there is no authentication middleware before hitting the handler. Step 3 discusses how to secure your
webhook.

## 2. Set up your webhook endpoint in Taidalos

[Sign in](https://accounts.taidalos.com/sign-in) to or [create an account](https://accounts.taidalos.com/sign-up) if you
have not already (no credit card required).

Next, go to `Integrations` and create a new webhook referencing the endpoint you have created in step 1 and subscribe to
the events you are interested in.

![taidalos-webhook-how-to-1.webp](/static/img/blog/webhook-get-started/taidalos-webhook-how-to-1.webp)

![taidalos-webhook-how-to-2.webp](/static/img/blog/webhook-get-started/taidalos-webhook-how-to-2.webp)

## 3. Process and verify incoming events

First, get the secret from the webhook settings.

![taidalos-webhook-how-to-3.webp](/static/img/blog/webhook-get-started/taidalos-webhook-how-to-3.webp)

Then you can verify the payload using the secret.

You can find more details for this and other events in the Event Catalog#
![taidalos-webhook-how-to-4.webp](/static/img/blog/webhook-get-started/taidalos-webhook-how-to-4.webp)

How you parse and process the data depends on your server language.

This is an example of how to verify the request using Python and FastAPI.

Other examples including JavaScript, Rust, Go, Java, Kotlin, Ruby, C#, PHP, cURL can be found
here: https://docs.svix.com/receiving/verifying-payloads/how

```python
from fastapi import Request, Response, status

from svix.webhooks import Webhook, WebhookVerificationError

secret = "whsec_MfKQ9r8GKYqrTwjUPD8ILPZIo2LaLaSw"

@router.post("/webhook/", status_code=status.HTTP_204_NO_CONTENT)
async def webhook_handler(request: Request, response: Response):
    headers = request.headers
    payload = await request.body()

    try:
        wh = Webhook(secret)
        msg = wh.verify(payload, headers)
    except WebhookVerificationError as e:
        response.status_code = status.HTTP_400_BAD_REQUEST
        return

    # Do something with the message...
```

## 4. Process the event

This is the event payload for the `media_search_execution.completed` event

````json
{
  "created_at": 1257894000000,
  "data": {
    "created_at": 1257893000000,
    "media_search_execution_id": "49f04997-d90b-4e32-8763-ac93ea1eb956",
    "media_search_id": "s8021a271-1110-4b03-b316-76ae48b09226",
    "subject_id": "ca6b1a40-3dc6-44f0-963f-8d19771b3f47"
  },
  "id": "3faa193c-a203-4ed0-95b9-85e771d4eb39",
  "object": "event",
  "organisation_id": "8c7e6269-faa1-4388-8245-0930f19d4b5c",
  "type": "media_search_execution.completed"
}
````

You can now be sure that the media_search_execution has been completed. This means that
calling

- GET https://api.taidalos.com/v1/media-searches/aggregate/{media_search_execution_id}
    - will return the results for the media search execution

- GET https://api.taidalos.com/v1/media-searches/execution/{media_search_id}
    - will return the results for the entire media
      search (including the execution).

You can then process the results and save them to your database.

Any questions or feedback? Please reach out to me at [julius.moeller@taidalos.com](mailto:julius.moeller@taidalos.com).

---

Quelle: https://taidalos.com/de/blog/screening/why-open-source-adverse-media-screening-is-so-incredibly-inefficient-breakdown/

# Why Open Source Adverse Media Screening Is So Incredibly Inefficient – A Step-by-Step Breakdown

Veröffentlicht: 2025-03-15



> “Compliance teams spend 10-45 minutes per Adverse Media screening and get a very unsatisfying report.” 
> – Tim Backhaus

## Step 1: Copy and paste the search string with the name and keywords from a tool into Google (1 minute)
**Problem: ** You're limited to 32 words (e.g., "Money Laundering" counts as two words), making it impossible to cover all relevant risks.
PS: If you're using Excel to create the search string like most others—really? That’s just asking for a disaster!

## Step 2: Skim through the first page of Google and eliminate irrelevant results (2 minutes)
**Problem:** The first four results are ads—usually irrelevant. Half of the remaining results are obvious false positives (e.g., Amazon, Netflix, Pinterest pages). In reality, you're not reviewing 20 articles, just 10.
When in doubt, analysts are supposed to open links to check for relevance—but with daily production targets and eight hours of repetitive work, do you really think that happens consistently?

## Step 3: Open the remaining links and determine, one by one, if they indicate risk (5–40 minutes)
**Problem:** Smart analysts use "Ctrl + F" to find mentions of the subject and skip through the text. But even then, it takes time to grasp the context. Often, real analysis requires rereading and critical thinking to determine whether the subject is actually associated with risk. And that up to 20 times per screening.

## Step 4: Take a screenshot to document that you conducted Adverse Media Screening, then save it in a folder (2 minutes)
**Problem:** A screenshot (or printout) only captures headlines and snippets. It doesn’t prove which links you opened or checked. And as for saving screenshots in a folder—2010 called; it wants its tech back.

---

And if you want to see how open source adverse media can be done better, talk to me directly or try Taidalos—get 10 free screenings. 👇

Email Tim Backhaus: [tim.backhaus@taidalos.com](mailto:tim.backhaus@taidlaos.com?subject=Adverse%20Media%20Solution)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/cookies/

# Cookie-Richtlinie


Die verbindliche Cookie-Richtlinie der Taidalos GmbH wird auf der [kanonischen HTML-Seite](/de/cookies/) durch unseren Rechtsdokumentanbieter Termly bereitgestellt.

Bitte verwenden Sie für den vollständigen und aktuellen Rechtstext die HTML-Seite. Diese Markdown-Darstellung beschreibt den Inhalt und verweist bewusst auf das maßgebliche Dokument.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/datenschutz/

# Datenschutzerklärung


Die verbindliche Datenschutzerklärung der Taidalos GmbH wird auf der [kanonischen HTML-Seite](/de/datenschutz/) durch unseren Rechtsdokumentanbieter Termly bereitgestellt.

Bitte verwenden Sie für den vollständigen und aktuellen Rechtstext die HTML-Seite. Diese Markdown-Darstellung beschreibt den Inhalt und verweist bewusst auf das maßgebliche Dokument.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/entwickler/

# Taidalos RADAR: OpenAPI und Dokumentation für KI-Agenten



## Wann Sie Taidalos RADAR verwenden können

Taidalos RADAR unterstützt Finanzinstitute beim regulatorischen Änderungsmanagement. Wenn Sie im Auftrag eines Instituts passende Software recherchieren, beginnen Sie mit der [Produktübersicht](/de/) und der [Einordnung nach Branche](/de/fuer/). Das [Quellenverzeichnis](/de/quellen/) beschreibt die erfassten Organisationen und mögliche Lizenzquellen. Die [öffentlichen Normenvergleiche](/de/normen/) zeigen ausgewählte Beispiele mit konkreten Fassungsdaten.

Diese Website beschreibt das Produkt. Sie stellt keinen vollständigen Rechtsbestand und keinen öffentlichen Zugriff auf die Arbeitsbereiche von Kunden bereit. Berücksichtigen Sie bei Normenbeispielen das Fassungsdatum und folgen Sie den angegebenen Originalquellen.

## Öffentliche Inhalte als Markdown abrufen

Der Einstieg für Agenten ist [llms.txt](/llms.txt). Die [Sitemap](/sitemap.xml) enthält die kanonischen Inhaltsseiten, [llms-full.txt](/llms-full.txt) deren zusammengeführten öffentlichen Textbestand.

Für Inhaltsseiten funktionieren sowohl der explizite Markdown-Link als auch HTTP-Inhaltsaushandlung:

```sh
curl -sS https://taidalos.com/de/entwickler.md
curl -sS -H 'Accept: text/markdown' https://taidalos.com/de/entwickler/
```

Beide Antworten verwenden `Content-Type: text/markdown`. Der HTTP-Header `Link` nennt die kanonische HTML-Seite, die Markdown-Alternative, das Agentenverzeichnis und die OpenAPI-Beschreibung (`rel="service-desc"`). Die öffentlichen Inhalte lassen sich ohne API-Schlüssel lesen. Für Zitate verwenden Sie die kanonische Seite.

## Taidalos RADAR OpenAPI für öffentliche Inhalte

Die [OpenAPI-Beschreibung](/openapi.json) dokumentiert den bestehenden Lesezugriff auf Produktübersicht, Entwicklerleitfaden, Agentenverzeichnisse, Sitemap, Quellenprofile und ausgewählte Normenbeispiele. Jede GET-Operation hat einen eindeutigen `operationId`, beschriebene Parameter und Antwortschemas. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

```sh
curl -sS https://taidalos.com/openapi.json
curl -sS -H 'Accept: text/markdown' https://taidalos.com/de/quellen/
curl -sS -H 'Accept: text/markdown' 'https://taidalos.com/de/normen/?sort=updated'
```

Für Quellen und Normen übernehmen Sie den `slug` aus dem jeweiligen Verzeichnis. Die Inhaltsantworten sind Text: HTML, Markdown oder XML bei der Sitemap. Die Beschreibung verspricht keine JSON-Datenantworten. Auch HEAD wird unterstützt. Das vollständige interaktive Normendiff ist separat geladen; Markdown enthält Metadaten und begrenzte Änderungsauszüge.

Werkzeuge können die Operationsnamen und typisierten Eingaben für Funktionsaufrufe verwenden. Der HTTP-Client muss das gewünschte Antwortformat wählen und Textantworten verarbeiten können. Weitere öffentliche Seiten finden Sie über die Sitemap und die Agentenverzeichnisse.

## Fehler erkennen

Eine unbekannte Inhaltsadresse liefert HTTP 404. Mit `Accept: text/markdown` oder einer `.md`-Adresse erhalten Sie eine Markdown-Erklärung mit Verweisen auf gültige Inhalte. Eine nicht unterstützte HTTP-Methode liefert 405; der `Allow`-Header nennt erlaubte Methoden.

```sh
curl -sS -i -H 'Accept: application/problem+json' https://taidalos.com/nicht-vorhanden
```

JSON-Fehler folgen [RFC 9457](https://www.rfc-editor.org/rfc/rfc9457.html) mit `Content-Type: application/problem+json`. `type`, `title`, `status` und `detail` beschreiben den Fehler. Die Erweiterungen `code`, `message` und `hint` liefern einen stabilen Fehlercode, eine Erklärung und einen Hinweis zur Behebung. Auch `Accept: application/json` wählt dieses Fehlerformat. Bei Inhaltsseiten bleibt HTML das Standardformat für erfolgreiche Antworten. Explizite `.md`-Adressen liefern auch im Fehlerfall Markdown. Vorübergehende Inhaltsfehler liefern HTTP 500 mit einer sicheren Erklärung. Entscheidend bleibt der HTTP-Status, nicht das Vorhandensein einer Antwort. Wiederholen Sie 404-Anfragen nicht unverändert; verwenden Sie das Verzeichnis. Bei einer Begrenzung beachten Sie einen vorhandenen `Retry-After`-Header.

## Produktzugang und Integrationen

Die OpenAPI-Beschreibung gilt ausschließlich für öffentliche Website-Inhalte. Sie gewährt keinen Zugriff auf Kundendaten oder Arbeitsbereiche. Ein GraphQL-Dienst und eine installierbare Kunden-CLI werden nicht angeboten. Fragen zu Ihrem Produktzugang und möglichen Integrationen können Sie über [Kontakt](/de/kontakt/) stellen.

Der bestehende [Taidalos SCREENING API-Leitfaden](/de/blog/screening/api-media-search-get-started/) beschreibt Adverse-Media-Screening. Er ist von Taidalos RADAR getrennt und verweist auf die API-Dokumentation innerhalb der Anwendung. Seine Beispiele sind kein API-Vertrag für diese Website oder für RADAR.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/fuer/

# Rechtsmonitoring für regulierte Finanzunternehmen



## Branchen, die RADAR unterstützt

RADAR verbindet regulatorische Quellen, betroffene Rollen und die Umsetzung im Unternehmen. Die folgenden Seiten zeigen den Nutzen im jeweiligen Kundenkontext.

### Banken

RADAR bündelt die für Ihr Institutsprofil relevanten Änderungen und führt Verantwortliche von der ersten Einordnung bis zum prüfungssicheren Nachweis.

**Geltungsbereich:** Kreditinstitute und weitere Institute im Anwendungsbereich der MaRisk

[Mehr Informationen für Banken](/de/fuer/banken/)

### Versicherungen

RADAR verbindet MaGo, VAG, EIOPA und weitere relevante Quellen mit den Rollen, Entscheidungen und Maßnahmen Ihres Versicherungsunternehmens.

**Geltungsbereich:** Versicherungsunternehmen mit einem auf Geschäftsmodell und Aufsicht zugeschnittenen Quellenprofil

[Mehr Informationen für Versicherungen](/de/fuer/versicherungen/)

### Vermögensverwalter

RADAR ordnet Änderungen für Portfolioverwaltung, Produkt, Vertrieb, Compliance und Recht ein und macht die Umsetzung über unterschiedliche Regelwerke hinweg nachvollziehbar.

**Geltungsbereich:** Vermögensverwalter in WpHG Kontexten sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere Unternehmen im KAGB Umfeld

[Mehr Informationen für Vermögensverwalter](/de/fuer/vermoegensverwalter/)

### Wertpapierinstitute

RADAR unterstützt Wertpapierinstitute jeder Größe. Kleine und mittlere Institute arbeiten mit WpIG und WpI MaRisk, große Institute mit dem Aufsichtsrahmen nach KWG und MaRisk.

**Geltungsbereich:** Kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute nach dem WpIG

[Mehr Informationen für Wertpapierinstitute](/de/fuer/wertpapierinstitute/)

### Zahlungsdienstleister

RADAR verbindet ZAG und ZAG MaRisk mit Produkt, Betrieb, IT, Risiko und Compliance, damit regulatorische Änderungen kontrolliert in den laufenden Zahlungsbetrieb gelangen.

**Geltungsbereich:** Regulierte Zahlungsinstitute und E Geld Institute, nicht rein technische Zahlungsanbieter ohne eigene entsprechende Erlaubnis

[Mehr Informationen für Zahlungsdienstleister](/de/fuer/zahlungsdienstleister/)



---

Quelle: https://taidalos.com/de/fuer/banken/

# Rechtsmonitoring für Banken

Regulatorische Änderungen früh erkennen, für das Institutsprofil einordnen und mit Compliance, Risikocontrolling, Fachbereichen und Interner Revision nachvollziehbar umsetzen.

**Für:** Kreditinstitute und weitere Institute im Anwendungsbereich der MaRisk

**Einordnung:** Die konkrete Anwendung richtet sich nach Erlaubnis, Geschäftsmodell, Größe, Komplexität und Proportionalität. Auch große Wertpapierinstitute können in den Anwendungsbereich der MaRisk fallen.

## Was im Arbeitsalltag zusammenkommt

### Breite Quellenlandschaft

Bafin, Deutsche Bundesbank, EBA, europäische Gesetzgebung und weitere relevante Stellen veröffentlichen parallel neue Vorgaben und Auslegungen.

### Viele betroffene Bereiche

Eine Änderung kann Compliance, Risikocontrolling, Markt, Marktfolge, IT, Auslagerungsmanagement und Interne Revision gleichzeitig betreffen.

### Nachweis über den ganzen Prozess

Prüfungen brauchen nicht nur das Ergebnis, sondern auch eine nachvollziehbare Einordnung, Verantwortlichkeit, Entscheidung und Umsetzung.

## Regulatorischer Rahmen

### MaRisk und Aufsichtspraxis

Organisationspflichten, Compliance Funktion, Risikosteuerung und Interne Revision bilden einen zentralen Rahmen für den Prozess.

### Europäische Anforderungen

EBA Leitlinien, Verordnungen und technische Standards ergänzen nationale Vorgaben und müssen passend zum Institut eingeordnet werden.

### Institutsprofil

Erlaubnisse, Produkte, Auslagerungen und Risikoprofil entscheiden darüber, welche Neuerung für welchen Bereich relevant ist.

## Die richtigen Rollen früh einbinden

- **Compliance und Recht** steuern Quellen, Einordnung und Nachweise.
- **Risikocontrolling** verbindet Änderungen mit Risiken und Kontrollen.
- **Fachbereiche** bewerten Auswirkungen auf Produkte, Prozesse und Arbeitsanweisungen.
- **Interne Revision** erhält eine durchgehende und nachvollziehbare Dokumentation.

## Vom Signal bis zum Nachweis

- Relevante Veröffentlichungen ab Entwurf und Konsultation erfassen.
- Änderungen zur Vorversion erkennen und für das Institutsprofil einordnen.
- Betroffene Bereiche mit klaren Rollen und Fristen beteiligen.
- Risiken, Maßnahmen, Kontrollen und angepasste Vorgaben verbunden dokumentieren.

## So unterstützt RADAR

- Ein Eingang für relevante nationale und europäische Quellen.
- Wesentlichkeitsprüfung und Risikobewertung mit klarer Verantwortung.
- Prüfungssichere Historie vom Fund bis zum Umsetzungsnachweis.

## Beispiel: Eine Änderung im Auslagerungsmanagement bearbeiten

Eine neue Veröffentlichung betrifft möglicherweise die Steuerung eines ausgelagerten Prozesses. Compliance erfasst zunächst Quelle, Verfahrensstand und betroffene Fassung. Der Versionsvergleich hilft dabei, die geänderten Textstellen gezielt zu prüfen. Eine Konsultation dient der Vorbereitung; ihre Aussagen werden getrennt von bereits geltenden Anforderungen bewertet.

Anschließend prüft das Auslagerungsmanagement gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich, ob der konkrete Prozess betroffen ist. Die Begründung gehört zur Bewertung, auch wenn kein Handlungsbedarf entsteht. Bei einer relevanten Änderung lassen sich Verantwortliche, Frist und Maßnahmen zuordnen, etwa die Prüfung einer Arbeitsanweisung oder die Anpassung einer Kontrolle.

### Welche Nachweise gehören zusammen?

Für eine spätere Prüfung sollte nachvollziehbar sein, welche Veröffentlichung den Vorgang ausgelöst hat, welche Fassung bewertet wurde und wer entschieden hat. Dazu kommen die dokumentierte Relevanzprüfung, die daraus abgeleiteten Maßnahmen und der Nachweis ihrer Bearbeitung. Taidalos RADAR verbindet diese Arbeitsschritte im [Compliance-Workflow](/de/radar/loesung/).

Das Beispiel beschreibt einen möglichen Ablauf. Die fachliche Entscheidung und die Ausgestaltung des Kontrollsystems bleiben beim Institut. Einen ersten Einblick in den Quellenumfang geben die Profile von [Bafin](/de/quellen/bafin/), [Deutscher Bundesbank](/de/quellen/bundesbank/) und [EBA](/de/quellen/eba/). In den [öffentlichen Normvergleichen](/de/normen/) sehen Sie, wie sich einzelne Fassungen unterscheiden.

## Häufige Fragen

### Wie starten wir mit Rechtsmonitoring in einer Bank?

Beginnen Sie mit Ihrem Institutsprofil, den relevanten Quellen und der Verantwortung für die Erstbewertung. Legen Sie anschließend fest, wann Fachbereiche beteiligt werden und welche Nachweise eine abgeschlossene Bearbeitung enthalten soll.

### Wie unterscheiden wir einen Entwurf von einer geltenden Anforderung?

Prüfen Sie den Verfahrensstand und die ausgewählte Fassung. Taidalos RADAR unterscheidet Entwürfe, zukünftige und geltende Fassungen. Damit können Sie Vorbereitungen dokumentieren und die spätere Umsetzung gesondert steuern.

### Welche Rolle übernimmt die Interne Revision?

Die Interne Revision kann anhand der dokumentierten Historie nachvollziehen, wie eine Änderung bewertet und bearbeitet wurde. Die Verantwortung für Bewertung und Umsetzung wird den dafür zuständigen Rollen im Institut zugewiesen.

## Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, ein Absatz.

Die MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgabe Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Dokument, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion muss insbesondere die Risken aus der Nichteinhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“
>
> Quelle: BA 54 · MaRisk vom 30.06.2026 · AT 4.4.2 Compliance-Funktion · Seite 25 von 82. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Identifizieren:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Institut.
2. **Strukturierter Prozess:** Revisionssichere Workflows. Jede Risikobewertung ist dokumentiert und nachvollziehbar.
3. **Überwachen:** Delegation an Fachexperten. Betroffene Bereiche bestätigen die Einhaltung.

## Berichtspflichten der Compliance-Funktion: zwei Sätze, drei Anforderungen.

MaRisk AT 4.4.2, Rn. 6 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung und Interne Revision. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleitung. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben.“
>
> Quelle: MaRisk AT 4.4.2 · Rn. 6 · 06/2026 · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Berichtsrhythmus:** Jährlich und anlassbezogen. RADAR hält den Berichtszyklus revisionssicher ein.
2. **Defizite & Gegenmaßnahmen:** Jeder Hinweis verknüpft Defizit und Gegenmaßnahme, dokumentiert und nachverfolgbar.
3. **Interne Revision:** Die Weitergabe an die Interne Revision ist fest im Workflow verankert.

## Nächster Schritt

[Demo buchen](https://calendly.com/d/cvcf-6qn-mkw/taidalos-radar-demo)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/fuer/vermoegensverwalter/

# Rechtsmonitoring für Vermögensverwalter

Änderungen rund um Portfolioverwaltung, Produkte, Vertrieb und Organisation passend zum Geschäftsmodell einordnen und mit den verantwortlichen Teams umsetzen.

**Für:** Vermögensverwalter in WpHG Kontexten sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere Unternehmen im KAGB Umfeld

**Einordnung:** Vermögensverwalter ist ein Geschäftsmodell und keine einheitliche Erlaubniskategorie. Unternehmen unter WpIG finden die passendere Einordnung bei Wertpapierinstituten.

[Zur Einordnung für Wertpapierinstitute](/de/fuer/wertpapierinstitute)

## Was im Arbeitsalltag zusammenkommt

### Geschäftsmodell trifft Erlaubnis

Ähnliche Leistungen können je nach Unternehmen unter WpHG, WpIG, KAGB oder mehrere verbundene Anforderungen fallen.

### Nahe am Produkt

Änderungen wirken häufig direkt auf Portfolioentscheidungen, Produktfreigaben, Kundeninformation, Vertrieb und Kontrollprozesse.

### Dichte europäische Vorgaben

Delegierte Verordnungen, ESMA Veröffentlichungen und nationale Verwaltungspraxis müssen gemeinsam bewertet werden.

## Regulatorischer Rahmen

### WpHG und MaComp

Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungen prägen Risikoanalyse, Überwachungsprogramm und Compliance Berichte.

### KAGB und KVG Anforderungen

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften kommen KAGB, KAMaRisk und fondsbezogene Anforderungen hinzu.

### Europäische Ebene

MiFID Umfeld, delegierte Rechtsakte und ESMA Veröffentlichungen beeinflussen Produkte, Vertrieb und Portfolioverwaltung.

## Die richtigen Rollen früh einbinden

- **Compliance und Recht** ordnen Pflichten nach Erlaubnis und Leistung ein.
- **Portfolioverwaltung** bewertet Auswirkungen auf Mandate, Strategien und Anlageprozesse.
- **Produkt und Vertrieb** passen Freigaben, Informationen und Kontrollen an.
- **Operations und Risikomanagement** setzen Prozessänderungen und Nachweise um.

## Vom Signal bis zum Nachweis

- Quellen nach Erlaubnis, Produkten und Leistungen filtern.
- Auswirkungen auf Portfolios, Produkte, Vertrieb und Organisation analysieren.
- Fachliche Bewertung an die richtige Rolle delegieren.
- Maßnahmen, Kontrollen und geänderte Vorgaben prüfungssicher verbinden.

## So unterstützt RADAR

- Ein Quellenprofil für das tatsächliche Geschäftsmodell.
- Risikobasierte Einordnung statt undifferenzierter Nachrichtenflut.
- Durchgehende Historie für Compliance Bericht und Prüfung.



## Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, zwei Textziffern.

Die MaComp BT 1 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Rundschreiben 05/2018 (WA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet die im Unternehmen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen einschließlich der Prozessabläufe für die Abwicklung von Beschwerden.“
>
> „Umfang und Schwerpunkt der Tätigkeit der Compliance-Funktion sind auf Basis einer Risikoanalyse festzulegen. Die Compliance-Funktion führt eine solche Risikoanalyse in regelmäßigen Abständen durch, um die Aktualität und Angemessenheit der Festlegung zu überprüfen.“
>
> Quelle: Rundschreiben 05/2018 (WA) · MaComp, Fassung 26.09.2024 · BT 1.2.1 Tz. 1, BT 1.2.1.1 Tz. 1 · Bafin. Original-Wortlaut (Auszug), unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Überwachen & Bewerten:** RADAR überwacht Grundsätze und Verfahren laufend, mit klaren Verantwortlichkeiten in den Fachbereichen.
2. **Risikoanalyse:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz und speist sie in Ihre Risikoanalyse ein.
3. **Regelmäßige Abstände:** Wiederkehrende Prüfzyklen sind fest im Workflow verankert und revisionssicher dokumentiert.

## Berichtspflichten der Compliance-Funktion: zwei Textziffern, drei Anforderungen.

MaComp BT 1.2.2 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

> „Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass regelmäßig schriftliche Compliance-Berichte an die Geschäftsleitung übermittelt werden. Die Berichte enthalten eine Beschreibung der Umsetzung und Wirksamkeit des gesamten Kontrollwesens hinsichtlich Wertpapierdienstleistungen sowie eine Zusammenfassung der identifizierten Risiken und der durchgeführten bzw. durchzuführenden Maßnahmen zur Behebung bzw. Beseitigung von Defiziten und Mängeln sowie zur Risikoreduzierung. Die Berichte müssen in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, erstellt werden.“
>
> „Die Berichte sind auch dem Aufsichtsorgan zu übermitteln, falls ein solches vorhanden ist.“
>
> Quelle: MaComp · BT 1.2.2, Tz. 1 und 3 · RS 05/2018 (WA), Fassung 26.09.2024 · Bafin. Original-Wortlaut (Auszug), unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Defizite & Maßnahmen:** Jedes Defizit ist mit seiner Behebungsmaßnahme verknüpft, dokumentiert und nachverfolgbar.
2. **Berichtsrhythmus:** Jährlich und anlassbezogen. RADAR hält den Berichtszyklus revisionssicher ein.
3. **Aufsichtsorgan:** Die Übermittlung an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan ist fest im Workflow verankert.

## Nächster Schritt

[Demo buchen](https://calendly.com/d/cvcf-6qn-mkw/taidalos-radar-demo)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/fuer/versicherungen/

# Rechtsmonitoring für Versicherungen

Aufsichtsrechtliche Änderungen für Compliance, Risikomanagement, Versicherungsmathematik, Kapitalanlage, Produkte und Betrieb früh einordnen und kontrolliert umsetzen.

**Für:** Versicherungsunternehmen mit einem auf Geschäftsmodell und Aufsicht zugeschnittenen Quellenprofil

**Einordnung:** Die relevante Quellenlandschaft hängt unter anderem von Sparte, Solvency Status, Produkten, Kapitalanlage und Gruppenstruktur ab.

## Was im Arbeitsalltag zusammenkommt

### Mehr als Compliance allein

Regulatorische Neuerungen können Risikomanagement, Versicherungsmathematik, Kapitalanlage, Produktentwicklung und Betrieb zugleich betreffen.

### Nationale und europäische Ebene

Bafin Vorgaben, VAG, EIOPA Leitlinien und europäische Rechtsakte müssen gemeinsam beobachtet und richtig eingeordnet werden.

### Wirksamkeit belegen

Neben der Risikoidentifikation müssen Verfahren, Maßnahmen und Kontrollen nachvollziehbar bewertet und an die Geschäftsleitung berichtet werden.

## Regulatorischer Rahmen

### MaGo und VAG

Die Geschäftsorganisation und die Schlüsselfunktionen bestimmen Rollen, Berichtswege und risikoorientierte Überwachung.

### EIOPA und europäisches Recht

Leitlinien, Stellungnahmen und europäische Vorgaben wirken auf Governance, Produkte, Berichterstattung und Kapitalanlage.

### Unternehmensprofil

Sparte, Produkte, Vertrieb, Kapitalanlage und Gruppenbezug steuern die Relevanz einer Veröffentlichung.

## Die richtigen Rollen früh einbinden

- **Compliance** identifiziert und beurteilt Compliance Risiken und steuert die Überwachung.
- **Risikomanagement** verbindet Änderungen mit dem Risikoprofil und bestehenden Kontrollen.
- **Versicherungsmathematik und Kapitalanlage** bewerten fachliche Auswirkungen in ihrem Verantwortungsbereich.
- **Produkt, Vertrieb und Betrieb** setzen notwendige Änderungen in Prozessen und Vorgaben um.

## Vom Signal bis zum Nachweis

- Bafin, EIOPA und relevante Gesetzgebung fortlaufend beobachten.
- Neuerungen nach Sparte, Produkt und Funktion einordnen.
- Schlüsselfunktionen und betroffene Fachbereiche früh beteiligen.
- Risiken, Maßnahmen, Kontrollen und Berichtsbeiträge verbunden nachhalten.

## So unterstützt RADAR

- Konsolidiertes Monitoring für nationale und europäische Versicherungsquellen.
- Verantwortlichkeiten über Schlüsselfunktionen und Fachbereiche hinweg.
- Nachvollziehbare Grundlage für regelmäßige und anlassbezogene Berichte.



## Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, drei Randnummern.

Die MaGo Kap. 10.2 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Rundschreiben 09/2025 (VA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion überwacht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Einhaltung der zu beachtenden Gesetze und Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anforderungen sowie externen Standards.“
>
> „Die Compliance-Funktion identifiziert und beurteilt die Compliance-Risiken. Zu den Compliance-Risiken gehören alle Risiken, die aus der Nichteinhaltung der zu beachtenden Gesetze und Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anforderungen sowie externen Standards resultieren. Die Compliance-Funktion identifiziert und bewertet die Compliance-Risiken unter Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen.“
>
> Quelle: Rundschreiben 09/2025 (VA) · MaGo für SII-VU vom 14.07.2025 · Kap. 10.2, Rn. 94, 102–103 · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Überwachen:** Delegation an Fachexperten. Betroffene Bereiche bestätigen die Einhaltung.
2. **Identifizieren & Beurteilen:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Unternehmen.
3. **Risikoorientiert & regelmäßig:** Revisionssichere Workflows. Jede Risikobewertung ist dokumentiert und nachvollziehbar.

## Berichtspflichten der Compliance-Funktion: ein Bericht, drei Anforderungen.

MaGo Kap. 10.2, Rn. 105 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an die gesamte Geschäftsleitung. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion erstellt regelmäßig, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über aktuelle Compliance-Themen, den sie der gesamten Geschäftsleitung vorlegt. Zur Ad-hoc-Berichtspflicht der Compliance-Funktion siehe Rn. 91. Der Bericht erläutert zumindest die wesentlichen Compliance-Risiken und die diese Risiken mindernden Maßnahmen und gibt der gesamten Geschäftsleitung einen Überblick über die Eignung und Wirksamkeit der implementierten Verfahren zur Einhaltung der zu beachtenden Gesetze und Verordnungen, aufsichtsbehördlichen Anforderungen sowie externen Standards.“
>
> Quelle: MaGo für SII-VU · Kap. 10.2, Rn. 105 · RS 09/2025 (VA) · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Berichtsrhythmus:** Jährlich, zusätzlich ad hoc bei Verstößen. RADAR hält den Berichtszyklus revisionssicher ein.
2. **Risiken & Maßnahmen:** Jedes Compliance-Risiko ist mit seiner Maßnahme verknüpft, dokumentiert und nachverfolgbar.
3. **Eignung & Wirksamkeit:** Verfahren und Kontrollen werden mit Wirksamkeitsbewertung berichtsfertig dokumentiert.

## Nächster Schritt

[Demo buchen](https://calendly.com/d/cvcf-6qn-mkw/taidalos-radar-demo)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/fuer/wertpapierinstitute/

# Rechtsmonitoring für Wertpapierinstitute

Regulatorische Änderungen passend zur Größenklasse einordnen: mit WpIG und WpI MaRisk für kleine und mittlere Institute sowie mit KWG und MaRisk für große Institute.

**Für:** Kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute nach dem WpIG

**Einordnung:** Der maßgebliche Organisationsrahmen hängt von der Größenklasse ab. Die WpI MaRisk gilt für kleine und mittlere Institute. Für große Institute verweist § 4 WpIG auf §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk.

## Ein Ziel, zwei Aufsichtsrahmen

RADAR bildet beide Wege in demselben durchgängigen Prozess ab. So werden Änderungen, Zuständigkeiten, Risiken, Maßnahmen und Nachweise passend zur Größenklasse gesteuert.

### Kleine und mittlere Wertpapierinstitute

Für diese Institute konkretisiert die finale WpI MaRisk den Organisationsrahmen nach WpIG. Der Geltungsbeginn am 1. Januar 2027 bleibt der zentrale Termin für die strukturierte Vorbereitung. Bis dahin gelten für sie die MaRisk für Kreditinstitute; Änderungen der 9. MaRisk-Novelle können sie im Übergangszeitraum berücksichtigen.

### Große Wertpapierinstitute

Für große Institute gilt die WpI MaRisk nicht. Gemäß § 4 WpIG sind §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk maßgeblich. RADAR unterstützt das laufende Rechtsmonitoring und die nachvollziehbare Umsetzung auch in diesem Rahmen.

## Was im Arbeitsalltag zusammenkommt

### Zwei Größenklassen

WpI MaRisk und MaRisk stellen unterschiedliche Anforderungen an den Organisationsrahmen. Die Einordnung muss von Beginn an zur Größenklasse passen.

### Unterschiedliche Organisationen

Schlanke Teams und komplexere Strukturen benötigen denselben belastbaren Prozess, aber andere Zuständigkeiten, Kontrollen und Berichtswege.

### Laufende Umsetzung

Neue Vorgaben müssen geprüft, Lücken dokumentiert und notwendige Maßnahmen bis zum wirksamen Nachweis verfolgt werden.

## Regulatorischer Rahmen

### WpIG

Erlaubnis, Organisationspflichten und Proportionalität bestimmen den Rahmen des Instituts.

### WpI MaRisk

Das Rundschreiben konkretisiert für kleine und mittlere Institute unter anderem Compliance Funktion, Risikosteuerung und Interne Revision.

### KWG und MaRisk

Für große Institute bilden §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk den maßgeblichen Organisationsrahmen.

## Die richtigen Rollen früh einbinden

- **Compliance** identifiziert wesentliche Vorgaben und steuert den strukturierten Prozess.
- **Risikocontrolling** verbindet rechtliche Änderungen mit Risiken und Kontrollen.
- **Geschäftsleiter und Fachbereiche** übernehmen klar zugewiesene Bewertungen und Maßnahmen.
- **Interne Revision** erhält Berichte und eine nachvollziehbare Umsetzungshistorie.

## Vom Signal bis zum Nachweis

- WpIG, WpI MaRisk und weitere Quellen laufend beobachten.
- Anforderungen mit bestehenden Verfahren und Kontrollen abgleichen.
- Verantwortung mit RACI und realistischen Fristen zuweisen.
- Lücken, Gegenmaßnahmen und Wirksamkeit bis zum Nachweis verfolgen.

## So unterstützt RADAR

- Strukturierte Vorbereitung kleiner und mittlerer Institute auf den 1. Januar 2027 sowie laufende MaRisk Umsetzung für große Institute.
- Priorisierung passend zu Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil.
- Berichtsfähige Dokumentation für Geschäftsleiter und Interne Revision.

## Beispiel: Eine Änderung der Kundeninformation prüfen

Ein Wertpapierinstitut erkennt eine neue Veröffentlichung zu den von ihm angebotenen Dienstleistungen. Compliance prüft zunächst Herausgeber, Dokumentart und Verfahrensstand. Dabei zählt der tatsächliche Inhalt: Eine Antwort auf eine Auslegungsfrage wird anders eingeordnet als eine neue Verordnung oder ein Entwurf.

Im nächsten Schritt gleicht der zuständige Fachbereich die Änderung mit den vorhandenen Kundeninformationen und Arbeitsanweisungen ab. Taidalos RADAR unterstützt den Vergleich von Fassungen und die Dokumentation der Bewertung. Ergibt sich Handlungsbedarf, erhält die zuständige Person eine konkrete Aufgabe mit Frist. Die fachliche Prüfung, Freigabe und der Bearbeitungsnachweis bilden den Abschluss des Vorgangs.

### Zuständigkeiten auch in kleinen Teams sichtbar halten

In einem kleinen Institut kann eine Person mehrere Rollen übernehmen. Trotzdem sollte erkennbar bleiben, wer die Veröffentlichung bewertet, wer eine Maßnahme bearbeitet und wer deren Ergebnis kontrolliert. In größeren Teams hilft derselbe Ablauf, Abstimmungen zwischen Compliance, Geschäftsleitung und Fachbereichen zu dokumentieren.

Die Auswahl des Organisationsrahmens erfolgt passend zur Institutsgröße. Die [WpI MaRisk Checkliste](/de/wpi-marisk-checkliste/) unterstützt die strukturierte Vorbereitung kleiner und mittlerer Institute. Den vollständigen Produktablauf beschreibt die [Rechtsmonitoring Software](/de/radar/loesung/). Für das Quellenprofil können Sie unter anderem die Veröffentlichungen von [Bafin](/de/quellen/bafin/) und [ESMA](/de/quellen/esma/) einordnen.

## Häufige Fragen

### Wie berücksichtigen wir die Größenklasse unseres Instituts?

Halten Sie die Einordnung und den maßgeblichen Organisationsrahmen im Institutsprofil fest. Auf dieser Seite sind die Rechtsgrundlagen für kleine und mittlere sowie für große Wertpapierinstitute getrennt dargestellt. Die Auswahl der zu prüfenden Vorgaben richtet sich zusätzlich nach den angebotenen Dienstleistungen.

### Ist ein dokumentierter Ablauf auch für kleine Teams sinnvoll?

Ja. Wenn eine Person mehrere Aufgaben übernimmt, bleiben Bewertung, Umsetzung und Kontrolle unterschiedliche Arbeitsschritte. Klare Zuständigkeiten und Fristen helfen, offene Vorgänge zu erkennen und Entscheidungen später nachvollziehen zu können.

### Ersetzt der Versionsvergleich die fachliche Bewertung?

Nein. Der Vergleich zeigt Textänderungen zwischen zwei Fassungen. Ob daraus eine Anpassung Ihrer Verfahren entsteht, prüft Ihr Institut anhand seines Geschäftsmodells und der betroffenen Prozesse. Die Entscheidung lässt sich mit den anschließenden Maßnahmen in Taidalos RADAR dokumentieren.

## Originalwortlaut nach Institutsgröße

### Kleine und mittlere Wertpapierinstitute

Für diese Institute konkretisiert die finale WpI MaRisk den Organisationsrahmen nach WpIG. Der Geltungsbeginn am 1. Januar 2027 bleibt der zentrale Termin für die strukturierte Vorbereitung. Bis dahin gelten für sie die MaRisk für Kreditinstitute; Änderungen der 9. MaRisk-Novelle können sie im Übergangszeitraum berücksichtigen.

**Rechtsgrundlage:** WpIG und WpI MaRisk AT 4.4.2 · finales Rundschreiben 09/2026 (WA) · Geltungsbeginn 01.01.2027

#### Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, zwei Textziffern.

Das finale Rundschreiben 09/2026 (WA) definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Wertpapierinstitute müssen über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben könnten, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion muss auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinwirken. Ferner muss die Compliance-Funktion die Geschäftsleiter hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben unterstützen und beraten.“
>
> „Die Compliance-Funktion identifiziert unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen kann. Die Compliance-Funktion muss im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“
>
> Quelle: Rundschreiben 09/2026 (WA) · WpI MaRisk vom 24.08.2026 · AT 4.4.2, Tz. 1 und 2 · Bafin. Finaler Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Verfahren und Kontrollen:** Wirksame Verfahren und Kontrollen werden in RADAR angelegt, delegiert und dokumentiert.
2. **Risikoorientiert identifizieren:** RADAR prüft neue und aktualisierte Normen regelmäßig auf Relevanz für Ihr Institut.
3. **Strukturierter Prozess:** Betroffene Bereiche werden eingebunden. Prüfung und Überwachung bleiben revisionssicher nachvollziehbar.

#### Berichtspflichten der Compliance-Funktion: eine Textziffer, drei Anforderungen.

WpI MaRisk AT 4.4.2, Tz. 5 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an die Geschäftsleiter und die Interne Revision.

> „Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleiter. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben.“
>
> Quelle: Rundschreiben 09/2026 (WA) · WpI MaRisk vom 24.08.2026 · AT 4.4.2, Tz. 5 · Bafin. Finaler Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Berichtsrhythmus:** Jährlich und anlassbezogen. RADAR hält den Berichtszyklus revisionssicher ein.
2. **Defizite und Gegenmaßnahmen:** Jeder Hinweis verknüpft Defizit und Gegenmaßnahme, dokumentiert und nachverfolgbar.
3. **Interne Revision:** Die Weitergabe an die Interne Revision ist fest im Workflow verankert.

### Große Wertpapierinstitute

Für große Institute gilt die WpI MaRisk nicht. Gemäß § 4 WpIG sind §§ 25a und 25b KWG einschließlich der MaRisk maßgeblich. RADAR unterstützt das laufende Rechtsmonitoring und die nachvollziehbare Umsetzung auch in diesem Rahmen.

**Rechtsgrundlage:** § 4 WpIG i. V. m. §§ 25a und 25b KWG sowie MaRisk AT 4.4.2 · die WpI MaRisk gilt für diesen Pfad nicht

#### Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, ein Absatz.

Die MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgabe Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Dokument, mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion muss insbesondere die Risken aus der Nichteinhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen und Vorgaben identifizieren und im Rahmen eines strukturierten Prozesses sicherstellen, dass die jeweils betroffenen Bereiche die Einhaltung dieser Regelungen und Vorgaben überwachen.“
>
> Quelle: BA 54 · MaRisk vom 30.06.2026 · AT 4.4.2 Compliance-Funktion · Seite 25 von 82. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Identifizieren:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Institut.
2. **Strukturierter Prozess:** Revisionssichere Workflows. Jede Risikobewertung ist dokumentiert und nachvollziehbar.
3. **Überwachen:** Delegation an Fachexperten. Betroffene Bereiche bestätigen die Einhaltung.

#### Berichtspflichten der Compliance-Funktion: zwei Sätze, drei Anforderungen.

MaRisk AT 4.4.2, Rn. 6 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung und Interne Revision. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleitung. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben.“
>
> Quelle: MaRisk AT 4.4.2 · Rn. 6 · 06/2026 · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Berichtsrhythmus:** Jährlich und anlassbezogen. RADAR hält den Berichtszyklus revisionssicher ein.
2. **Defizite & Gegenmaßnahmen:** Jeder Hinweis verknüpft Defizit und Gegenmaßnahme, dokumentiert und nachverfolgbar.
3. **Interne Revision:** Die Weitergabe an die Interne Revision ist fest im Workflow verankert.

## Nächster Schritt

[Demo buchen](https://calendly.com/d/cvcf-6qn-mkw/taidalos-radar-demo)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/fuer/zahlungsdienstleister/

# Rechtsmonitoring für Zahlungsdienstleister

ZAG Anforderungen früh mit Produkt, Betrieb, IT, Risiko und Compliance verbinden und neue Pflichten in belastbare Verfahren, Maßnahmen und Kontrollen überführen.

**Für:** Regulierte Zahlungsinstitute und E Geld Institute, nicht rein technische Zahlungsanbieter ohne eigene entsprechende Erlaubnis

**Einordnung:** Ob die Seite passt, entscheidet die aufsichtsrechtliche Erlaubnis und Rolle. Ein technischer Dienst im Zahlungsverkehr ist nicht automatisch ein Zahlungsinstitut.

## Was im Arbeitsalltag zusammenkommt

### Regulatorik trifft Betrieb

Neue Vorgaben wirken direkt auf Zahlungsprozesse, Kundenschnittstellen, Beschwerden, Auslagerungen und operative Kontrollen.

### Produkt und IT früh beteiligen

Viele Auswirkungen können nur mit Produktverantwortlichen, Operations, Informationssicherheit und Technik belastbar bewertet werden.

### Schnelle Entwicklung, klare Nachweise

Wachstum und Produktänderungen dürfen die nachvollziehbare Bewertung, Freigabe und Kontrolle regulatorischer Anforderungen nicht verdrängen.

## Regulatorischer Rahmen

### ZAG und ZAG MaRisk

Erlaubnis, Geschäftsorganisation, Compliance Funktion, Risikocontrolling und Interne Revision bilden den Kernrahmen.

### Zahlungsverkehr und Sicherheit

Weitere nationale und europäische Anforderungen betreffen Authentifizierung, Sicherheit, Resilienz und Kundenschutz.

### Erlaubnisprofil

Zahlungsdienste, E Geld Geschäft, Auslagerungen und Vertriebsmodelle bestimmen, welche Veröffentlichung relevant ist.

## Die richtigen Rollen früh einbinden

- **Compliance und Recht** ordnen Pflichten nach Erlaubnis und Dienst ein.
- **Risikomanagement und Informationssicherheit** bewerten operative und technische Risiken.
- **Produkt und Operations** übersetzen Vorgaben in Abläufe und Kundenschnittstellen.
- **IT und Auslagerungsmanagement** setzen technische und dienstleisterbezogene Maßnahmen um.

## Vom Signal bis zum Nachweis

- ZAG, Bafin und relevante europäische Quellen fortlaufend beobachten.
- Auswirkungen auf Dienste, Produkte, Betrieb und Technik einordnen.
- Bewertungen mit klarer Verantwortung an Fachrollen delegieren.
- Maßnahmen und Kontrollen bis zur Wirksamkeitsprüfung nachhalten.

## So unterstützt RADAR

- Quellenprofil passend zu Erlaubnis und angebotenen Zahlungsdiensten.
- Gemeinsamer Prozess für Compliance, Produkt, Betrieb, IT und Risiko.
- Nachvollziehbare Berichte zu Defiziten, Maßnahmen und Wirksamkeit.



## Aufgaben der Compliance-Funktion: drei Pflichten, zwei Textziffern.

Die ZAG-MaRisk AT 4.4.2 definiert die Kernaufgaben Ihrer Compliance-Funktion. Hier der Original-Wortlaut aus dem Bafin-Rundschreiben 07/2024 (BA), mit den drei Pflichten markiert, die darin stecken.

> „Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten.“
>
> „Die Identifizierung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, erfolgt unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen durch die Compliance-Funktion.“
>
> Quelle: Rundschreiben 07/2024 (BA) · ZAG-MaRisk vom 27.05.2024 · AT 4.4.2, Tz. 1–2 · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Verfahren & Kontrollen:** Wirksame Verfahren und Kontrollen werden in RADAR angelegt, delegiert und dokumentiert.
2. **Identifizieren:** RADAR prüft jede neue Norm automatisch auf Relevanz für Ihr Institut.
3. **Risikoorientiert & regelmäßig:** Wiederkehrende, risikobasierte Prüfzyklen werden revisionssicher dokumentiert und nachvollziehbar gemacht.

## Berichtspflichten der Compliance-Funktion: eine Textziffer, drei Anforderungen.

ZAG-MaRisk AT 4.4.2, Tz. 6 definiert die Berichtspflicht Ihrer Compliance-Funktion an Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und Interne Revision. Wieder der Original-Wortlaut, mit den drei Anforderungen markiert, die darin stecken.

> „Die Compliance-Funktion hat mindestens jährlich sowie anlassbezogen der Geschäftsleitung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Darin ist auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen zur Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben einzugehen. Ferner hat der Bericht auch Angaben zu möglichen Defiziten sowie zu Maßnahmen zu deren Behebung zu enthalten. Die Berichte sind auch an das Aufsichtsorgan und die Interne Revision weiterzuleiten.“
>
> Quelle: ZAG-MaRisk · AT 4.4.2, Tz. 6 · RS 07/2024 (BA) · Bafin. Original-Wortlaut, unverändert übernommen

Was RADAR daraus macht:

1. **Berichtsrhythmus:** Jährlich und anlassbezogen. RADAR hält den Berichtszyklus revisionssicher ein.
2. **Defizite & Maßnahmen:** Jedes Defizit ist mit seiner Behebungsmaßnahme verknüpft, dokumentiert und nachverfolgbar.
3. **Aufsichtsorgan & Interne Revision:** Die Weiterleitung an Aufsichtsorgan und Interne Revision ist fest im Workflow verankert.

## Nächster Schritt

[Demo buchen](https://calendly.com/d/cvcf-6qn-mkw/taidalos-radar-demo)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/impressum/

# Impressum



## Verantwortlich

**Taidalos GmbH**<br/>
Hofweg 8<br/>
22085 Hamburg

Amtsgericht Hamburg • HRB 188708

**Vertreten durch:** Tim Backhaus, Julius Möller

## Kontakt

E-Mail: info@taidalos.com

## Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE452609084

## Rechtliche Hinweise, Qualitätssicherung, Haftungsausschluss

Die Taidalos GmbH (Taidalos) ist bemüht, auf ihrer Website stets richtige, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen und ändert oder ergänzt diese daher bei Bedarf laufend und ohne vorherige Ankündigung. Dennoch müssen wir für Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie ausschließen. Dies gilt auch für alle Verweise, so genannte "Hyperlinks", die Taidalos auf ihrer Website direkt oder indirekt anbietet. Taidalos kann für die Inhalte solcher externer Internet-Auftritte, die Sie mittels eines Links oder sonstiger Hinweise erreichen, keine Verantwortung übernehmen. Ferner haftet Taidalos nicht für direkte oder indirekte Schäden (inkl. entgangener Gewinne), die auf Informationen zurückgeführt werden können, die auf diesen externen Internet-Auftritten stehen.

Taidalos GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Alle Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Der Inhalt dieser Website darf ohne vorherige Zustimmung nicht kopiert, verbreitet, verändert oder auf sonstige Art genutzt werden. Taidalos verwendet für diese Website Bildmaterial teilweise von © iStockphoto.com.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/kontakt/

# Demo anfragen


Lernen Sie Taidalos RADAR in einer persönlichen Demo kennen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie regulatorische Änderungen für Ihr Finanzinstitut überwachen, Fassungen vergleichen und die Bewertung sowie Umsetzung im Team dokumentieren. Wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Für Fragen zur Software, zu den erfassten Quellen oder zur Zusammenarbeit erreichen Sie die Taidalos GmbH auch direkt unter [info@taidalos.com](mailto:info@taidalos.com). Unsere Anschrift lautet Hofweg 8, 22085 Hamburg, Deutschland. Angaben zur Geschäftsführung und zum Handelsregister finden Sie im [Impressum](/de/impressum/).

Beschreiben Sie im Formular Ihr Anliegen und nennen Sie eine E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können. Angaben zu Ihrem Namen und Unternehmen helfen uns bei der Zuordnung. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Angaben finden Sie in unserer [Datenschutzerklärung](/de/datenschutz/).

---

Quelle: https://taidalos.com/de/newsletter/

# Taidalos RADAR Newsletter


Erhalten Sie ausgewählte regulatorische Änderungen, Einordnungen und Neuigkeiten zu Taidalos RADAR direkt per E-Mail.

Nach der Anmeldung senden wir Ihnen einen Bestätigungslink. Erst nach Ihrer ausdrücklichen Bestätigung werden Sie in den Verteiler aufgenommen.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/partner/facctum/

# Facctum — Taidalos Partner



![Facctum and Taidalos partnership](/static/img/partners/facctum.png)

Since 2021, Facctum has delivered best-in-class Watchlist Management and Customer Screening solutions to leading financial institutions across the globe. Facctum clients can access Taidalos' adverse media screening directly within the Facctum ecosystem — alongside Customer Screening, Transaction Screening and more.

- [Partnership announcement](/de/blog/screening/facctum-taidalos-partnership/)
- [Taidalos SCREENING](/de/screening/)

<p lang="de">Interesse an einer Partnerschaft? <a href="/de/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a>.</p>

---

Quelle: https://taidalos.com/de/partner/legalian/

# Legalian — Taidalos Partner



![Legalian and Taidalos partnership](/static/img/partners/legalian.webp)

Legalian specialises in supporting lawyers, tax advisors, and notaries based in Germany. The German AML platform Legalian integrates Taidalos' next-generation adverse media screening into its compliance workflows.

- [Partnership announcement](/de/blog/screening/legalian-taidalos-partnership/)
- [Taidalos SCREENING](/de/screening/)

<p lang="de">Interesse an einer Partnerschaft? <a href="/de/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a>.</p>

---

Quelle: https://taidalos.com/de/partner/validato/

# Validato — Taidalos Partner



![Validato and Taidalos partnership](/static/img/partners/validato.webp)

Validato is Europe’s leading platform for global background checks and holistic human risk management. Validato integrates Taidalos' cutting-edge adverse media screening into its human risk management platform.

- [Partnership announcement](/de/blog/screening/validato-taidalos-partnership/)
- [Taidalos SCREENING](/de/screening/)

<p lang="de">Interesse an einer Partnerschaft? <a href="/de/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a>.</p>

---

Quelle: https://taidalos.com/de/presse/

# Presse und Medien | Taidalos RADAR



Diese Seite bündelt freigegebene Informationen und Medien zum Produkt Taidalos RADAR. Die Materialien dürfen für redaktionelle Berichterstattung unter Angabe der jeweiligen Bildquelle verwendet werden.

## Kurzprofil

Die Taidalos GmbH aus Hamburg entwickelt mit Taidalos RADAR eine Software für das regulatorische Änderungsmanagement von Finanzinstituten. RADAR erfasst neue und geänderte Normen, ordnet sie anhand des Institutsprofils ein und unterstützt Compliance Teams beim Verstehen, Bewerten und Umsetzen regulatorischer Anforderungen. Versionsvergleiche, Risikobewertungen, Aufgaben, Maßnahmen und Kontrollen werden in einem nachvollziehbaren Arbeitsablauf zusammengeführt. Das Unternehmen wurde von Julius Möller und Tim Backhaus gegründet.

## Materialien

Das Pressekit enthält das RADAR Fact Sheet, Gründerbiografien, Porträts, ein Teamfoto, das Taidalos Logo, drei Produktbilder, die Produktmeldung, freigegebene Aussagen mit Belegen, Kontaktdaten und einen datierten Asset Index.

[Pressekit v1.0 herunterladen](/static/press/taidalos-radar-pressekit-v1.0.zip)

[RADAR Fact Sheet herunterladen](/static/press/taidalos-radar-fact-sheet-v1.0.pdf)

[Produktmeldung lesen](/de/presse/taidalos-radar/)

## Pressekontakt

Julius Möller, Mitgründer  
[julius.moeller@taidalos.com](mailto:julius.moeller@taidalos.com)  
[+49 171 777 9668](tel:+491717779668)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/presse/taidalos-radar/

# Taidalos RADAR bündelt regulatorische Änderungen und Umsetzung



**Hamburg, 12. August 2026.** Die Taidalos GmbH bietet mit Taidalos RADAR eine Software für das regulatorische Änderungsmanagement von Finanzinstituten. Die Plattform führt die Beobachtung neuer und geänderter Normen mit Relevanzprüfung, Versionsvergleich, Risikobewertung und Aufgabensteuerung zusammen.

## Von der Änderung bis zur dokumentierten Umsetzung

Compliance Teams müssen Veröffentlichungen verschiedener nationaler und europäischer Stellen beobachten, Änderungen verstehen und deren Bedeutung für das eigene Institut bewerten. Anschließend müssen Verantwortlichkeiten, Maßnahmen und Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Taidalos RADAR bildet diesen Ablauf in einer Plattform ab. Das Institutsprofil unterstützt die Einordnung von Normen. Ein Wortlautvergleich zeigt Änderungen zwischen zwei Fassungen. Bewertungen, Aufgaben, Maßnahmen und Kontrollen verbinden die fachliche Analyse mit der Umsetzung im Unternehmen.

## Für regulierte Finanzunternehmen

RADAR richtet sich unter anderem an Banken, Versicherungen, Wertpapierinstitute, Vermögensverwalter und Zahlungsdienstleister. Die Software ist bereits verfügbar. Weitere Produktinformationen stehen unter [taidalos.com/de/](https://taidalos.com/de/).

## Über Taidalos

Die Taidalos GmbH aus Hamburg entwickelt mit Taidalos RADAR eine Software für das regulatorische Änderungsmanagement von Finanzinstituten. RADAR erfasst neue und geänderte Normen, ordnet sie anhand des Institutsprofils ein und unterstützt Compliance Teams beim Verstehen, Bewerten und Umsetzen regulatorischer Anforderungen. Versionsvergleiche, Risikobewertungen, Aufgaben, Maßnahmen und Kontrollen werden in einem nachvollziehbaren Arbeitsablauf zusammengeführt. Das Unternehmen wurde von Julius Möller und Tim Backhaus gegründet.

## Pressekontakt

Julius Möller, Mitgründer  
[julius.moeller@taidalos.com](mailto:julius.moeller@taidalos.com)  
[+49 171 777 9668](tel:+491717779668)

[Pressebilder und weitere Materialien](/de/presse/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/radar/loesung/

# Rechtsmonitoring Software für Finanzinstitute | Taidalos RADAR



Taidalos RADAR ist Rechtsmonitoring Software für Finanzinstitute. Die Plattform verbindet regulatorisches Monitoring, Versionsvergleich und Compliance-Workflow. Sie prüfen Änderungen, koordinieren Verantwortliche und dokumentieren die Umsetzung an einem Ort.

## Schritt 01 · Monitoring und Frühwarnsystem

Das Institutsprofil filtert heraus, welche Normen Ihr Institut betreffen. RADAR erfasst relevante regulatorische Entwicklungen bereits in frühen Verfahrensständen und unterscheidet Entwürfe, zukünftige Fassungen und geltende Fassungen. Irrelevante Normen bleiben nachvollziehbar als nicht relevant dokumentiert.

### Regulatorisches Frühwarnsystem

**Mehr Vorlauf für regulatorische Veränderungen.** Das regulatorische Frühwarnsystem in Taidalos RADAR macht relevante Entwicklungen bereits in frühen Verfahrensständen sichtbar.

1. **Konsultation:** Erste Entwürfe in laufenden Konsultationen
2. **Weitere Verfahrensstände:** Überarbeitete Fassungen und Beschlüsse
3. **Zukünftige Fassung:** Feststehende Fassung mit künftigem Geltungsdatum
4. **In Kraft:** Aktuell geltende Fassung

So gewinnen Sie Vorlauf für Relevanzprüfung, Abstimmung mit Fachbereichen und geplante Umsetzung.

RADAR überwacht laufend Bafin, ESMA, EBA, AMLA, EZB, EIOPA, BFH, EuGH, BGH, die Europäische Union, den Deutschen Bundestag, den Deutschen Bundesrat und die Deutsche Bundesbank. Eigene Verbandsquellen lassen sich als Lizenz-Quelle ergänzen.

## Schritt 02 · Verstehen

Der Versionsvergleich zeigt zeilenweise, was hinzugefügt, geändert oder entfernt wurde. Der KI-Agent recherchiert im eigenen Rechtsbestand und belegt jede Antwort mit Quellen.

## Schritt 03 · Handeln & Kontrolle

Risikobewertungen, Aktionspläne, Maßnahmen, Kontrollen und anzupassende Policies werden an einem Ort gesteuert und revisionssicher dokumentiert.

---

Quelle: https://taidalos.com/de/screening/

# Taidalos SCREENING — Automatisiertes Adverse Media Screening



> **Hinweis:** Unser aktuelles Hauptprodukt ist [Taidalos RADAR](/de/) — Regulatory-Change-Monitoring für Finanzinstitute. Taidalos SCREENING (Adverse Media) betreuen wir weiterhin für Bestands- und Neukunden.

## Adverse Media Screening in Sekunden

Überprüfen Sie Ihre Kunden, Lieferanten und Partner mit einer KI-gestützten Softwarelösung — automatisiert, nachvollziehbar und konsistent, egal ob 3 oder 300.000 Screenings.

- **KI-gestützte Risikobewertung:** Generative KI, speziell für die Analyse und Bewertung von Nachrichten und Medien entwickelt — inklusive schriftlicher, nachvollziehbarer Risikobegründung.
- **Mehrsprachig:** Medienrisikobewertung über Sprachen und Regionen hinweg — auch jenseits englischsprachiger Quellen.
- **Monitoring:** Laufende Überwachung Ihrer Subjekte, damit neue Risikomeldungen nicht unbemerkt bleiben.
- **Integration:** Ergebnisse fließen per API und Webhook direkt in Ihr CRM oder Ihre Compliance-Systeme — synchron und ohne Medienbruch. [API-Dokumentation](https://docs.taidalos.com)

## Skalieren ohne Fixkosten

Keine Grundgebühren, keine Verpflichtungen, keine Lizenz pro Nutzer: Sie zahlen ausschließlich pro Suche (Pay-as-you-go) — vom ersten bis zum millionsten Screening.

## In 3 Schritten starten

1. **Konto erstellen** — in unter 60 Sekunden, 25 Screenings kostenlos, keine Kreditkarte erforderlich: [accounts.taidalos.com/sign-up](https://accounts.taidalos.com/sign-up)
2. **Suche konfigurieren** — Subjekt, Sprachen und Parameter festlegen; die KI erstellt die Risikobewertung.
3. **Report erhalten** — als Export, per API oder Webhook in Ihre Systeme.

## Ressourcen

- [SCREENING-Blog](/de/blog/screening/) — Guides und Wissen rund um Adverse Media Screening
- [API-Dokumentation](https://docs.taidalos.com)
- [Erste Schritte mit Taidalos (Quick-Start-Guide)](/de/blog/screening/onboarding/)

Fragen zu SCREENING? [Kontaktieren Sie uns](/de/kontakt/).

---

Quelle: https://taidalos.com/de/ueber-uns/

# Über Taidalos



Die Taidalos GmbH aus Hamburg entwickelt Software für Finanzinstitute. Mit [Taidalos RADAR](/de/) unterstützt das Unternehmen das regulatorische Änderungsmanagement: neue und geänderte Normen erkennen, ihre Relevanz einordnen, Fassungen vergleichen und die Umsetzung nachvollziehbar dokumentieren. [Taidalos SCREENING](/de/screening/) unterstützt die Recherche zu negativen Medienberichten über Personen und Unternehmen.

Gegründet wurde Taidalos von Julius Möller und Tim Backhaus. Beide vertreten die Taidalos GmbH als Geschäftsführer. Informationen zu ihrem beruflichen Hintergrund, freigegebene Produktinformationen und Bildmaterial finden Sie in unserem [Pressebereich](/de/presse/).

Unsere Anschrift lautet Taidalos GmbH, Hofweg 8, 22085 Hamburg, Deutschland. Das Unternehmen ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 188708 eingetragen. Weitere Unternehmensangaben enthält das [Impressum](/de/impressum/).

Für Fragen zu unseren Produkten oder zur Zusammenarbeit schreiben Sie an [info@taidalos.com](mailto:info@taidalos.com). Über die [Kontaktseite](/de/kontakt/) können Sie eine persönliche Demo von Taidalos RADAR anfragen. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer [Datenschutzerklärung](/de/datenschutz/).

---

Quelle: https://taidalos.com/de/wpi-marisk-checkliste/

# WpI MaRisk 2027 Readiness Checkliste | Taidalos RADAR



## WpI MaRisk 2027: 10 Fragen für Ihren Umsetzungsstand

Die Bafin hat die WpI MaRisk als finales Rundschreiben 09/2026 (WA) am 24. August 2026 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2027 für kleine und mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Abs. 16 und 17 WpIG. Bis dahin gelten für diese Institute die MaRisk für Kreditinstitute; Änderungen der 9. MaRisk-Novelle können sie im Übergangszeitraum berücksichtigen. Diese Checkliste dient der strukturierten internen Bestandsaufnahme.

### Monitoring und Relevanz

Prüfen Sie, ob die Compliance-Funktion wesentliche Vorgaben regelmäßig und risikobasiert identifiziert, relevante Quellen und Änderungen dokumentiert überwacht werden und ein strukturierter Prozess die betroffenen Bereiche einbindet.

### Verantwortlichkeiten und Umsetzung

Prüfen Sie, ob Compliance, betroffene Bereiche und Geschäftsleiter mit klaren Rollen eingebunden sind und jede relevante Änderung einen Owner, eine Frist sowie verknüpfte Verfahren, Maßnahmen und Kontrollen erhält.

### Nachweis und Steuerung

Prüfen Sie, ob die Compliance-Funktion mindestens jährlich sowie anlassbezogen berichten kann, Defizite und Gegenmaßnahmen nachvollziehbar sind, der Bericht an die Interne Revision weitergegeben wird und ein belastbarer Plan für offene Punkte besteht.

Im 20-minütigen WpI MaRisk Readiness Check ordnen wir Ihren aktuellen Prozess entlang dieser Fragen ein. Wenn Taidalos RADAR zum Bedarf passt, zeigen wir den relevanten Workflow von der regulatorischen Änderung bis zur dokumentierten Umsetzung.

Quelle: [Bafin-Mitteilung vom 24.08.2026](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_2026_08_24_rundschreiben_wpi_marisk.html) und [Rundschreiben 09/2026 (WA), WpI MaRisk](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0926_wpi_marisk.pdf?__blob=publicationFile&v=5), AT 1 Tz. 5, AT 2.1 und AT 4.4.2.

---

# Normen im Versionsvergleich

Ausgewählte Normen mit Metadaten und vollständigem interaktivem Versionsvergleich in Taidalos RADAR.

- [Mehrjähriger Finanzrahmen der EU 2021–2027](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-2093/): Die Verordnung legt den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU für 2021–2027 fest, einschließlich jährlicher Ausgabenobergrenzen für Verpflichtungen und Zahlungen je Rubrik. Sie regelt technische und programmspezifische Anpassungen, Flexibilitätsmechanismen (besondere Instrumente, Flexibilitätsinstrument, Instrument für einen einzigen Spielraum) sowie Voraussetzungen und Verfahren für Revisionen des MFR. Außerdem enthält sie Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren und zu Finanzierungsobergrenzen für bestimmte Großprojekte.
- [Bundesgebührengesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-bgebg/): Das Bundesgebührengesetz regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften. Es definiert zentrale Begriffe, Entstehung und Schuldnerschaft der Gebührenschuld sowie Gebührenfreiheitstatbestände. Zudem enthält es Vorgaben zur Gebührenbemessung, Fälligkeit, Vorschuss/Sicherheiten, Säumniszuschlag, Verjährung und Rechtsbehelfe. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt ergänzend über Gebührenverordnungen.
- [Übergangsvorschriften kostenlose Zuteilung Emissionszertifikate](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-331/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 legt EU-weit harmonisierte Übergangsvorschriften für die **kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten** im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) für die Zuteilungszeiträume ab 2021 fest.
Sie regelt u.a. Benchmarks, die Aufteilung von Anlagen in Anlagenteile, Anforderungen an **Datenüberwachung und -berichterstattung**, Prüfpflichten sowie Antragsverfahren für Bestandsanlagen und neue Marktteilnehmer.
Adressiert werden Betreiber ortsfester Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
- [Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2830/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 regelt den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie weitere Modalitäten der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten im EU-Emissionshandelssystem (EU‑EHS). Sie legt u. a. Grundsätze zu Auktionsformat, Kalender/Planung, Zulassung von Bietern, Pflichten von Auktionsplattformen/Auktionatoren sowie Abwicklung (Clearing/Settlement) und Transparenz fest. Außerdem adressiert sie Integritätsanforderungen wie Maßnahmen gegen Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Transaktionsmeldungen an Aufsichtsbehörden/ESMA.
- [Verordnung zur Überwachung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-2066/): Die Durchführungsverordnung legt harmonisierte Regeln für die **Überwachung, Berichterstattung und Dokumentation von Treibhausgasemissionen** sowie zugehöriger Tätigkeits- und Tonnenkilometerdaten im EU-Emissionshandelssystem fest. Sie verpflichtet Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber zur Erstellung, Genehmigung und fortlaufenden Aktualisierung eines **Monitoringkonzepts** einschließlich Datenfluss- und Kontrollverfahren. Zudem beschreibt sie methodische Anforderungen (Berechnung/Messung, Unsicherheiten, Datenqualität) und Anforderungen an Genehmigungs- und Änderungsprozesse durch zuständige Behörden.
- [Liste der Luftfahrzeugbetreiber im EU-Emissionshandelssystem](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-r-748/): Die Verordnung legt eine EU-weite Liste der Luftfahrzeugbetreiber fest, die seit dem 1. Januar 2006 eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ausgeübt haben. Für jeden Betreiber wird ein individueller Code sowie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat bestimmt. Ziel ist die eindeutige Zuordnung der Aufsichtszuständigkeit im Emissionshandelssystem für den Luftverkehr und die Reduktion administrativen Aufwands.
- [Delegierte Verordnung Unionsregister EU-Emissionshandel](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1122/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 regelt die **Funktionsweise, Sicherheit und Verwaltung** des Unionsregisters und des EU-Transaktionsprotokolls (EUTL) für den EU-Emissionshandel (EU‑EHS). Sie legt Anforderungen an **Kontenarten, Kontoeröffnung, Bevollmächtigte, Transaktionen, Aufzeichnungspflichten** sowie Rollen von Zentral- und nationalen Verwaltern fest. Zudem berücksichtigt sie Bezüge zu Finanzmarktrecht (u.a. MiFID II/MAR) und enthält Vorgaben zu **Betrugsprävention, Datenschutz und Aufbewahrung** von Registerdaten.
- [Anpassung kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1842/): Die Durchführungsverordnung legt Verfahren zur **jährlichen Berichterstattung und Prüfung** von Aktivitätsraten von Anlagenteilen im EU-Emissionshandel fest. Sie regelt, wie die zuständigen Behörden auf Basis geprüfter Daten die **kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten** bei Abweichungen der Aktivitätsraten (Schwellen u.a. >15% und 100 Zertifikate) **symmetrisch anpassen**. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Behandlung von Betriebsstilllegungen, neuen Marktteilnehmern sowie bestimmten Betriebsänderungen (z.B. Energieeffizienz) bei Wärme-/Brennstoff-Benchmarks.
- [Angepasste Benchmarkwerte für kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten 2021–2025](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-447/): Die Durchführungsverordnung legt **angepasste Benchmarkwerte** fest, die für die **harmonisierte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten** im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) im Zeitraum **2021–2025** gelten. Sie beschreibt die Datengrundlage und Methodik zur Aktualisierung der Benchmarks (u. a. anhand der 10 % effizientesten Anlagen 2016/2017 sowie Kürzungsfaktoren). Im Anhang werden die konkreten Benchmarkwerte für zahlreiche Produkt-Benchmarks sowie Wärme- und Brennstoff-Benchmarks tabellarisch festgesetzt.
- [MiFIR-Verfahrens-VO (Geldbußen DRSP)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-803/): Die Delegierte Verordnung ergänzt die MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014) um **Verfahrensvorschriften**, nach denen die ESMA gegen Datenbereitstellungsdienstleister Geldbußen und Zwangsgelder verhängen kann. Sie regelt u. a. das Untersuchungsverfahren (Untersuchungsbeauftragter/ESMA), Anhörungs- und Verteidigungsrechte, Akteneinsicht, Interimsmaßnahmen sowie Verjährungs- und Vollstreckungsfristen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Verwahrung und Abführung eingezogener Beträge an die Kommission.
- [MiFIR-Gebühren-VO (DRSP)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-930/): Die Delegierte Verordnung legt die **Antrags-, Zulassungs- und Jahresaufsichtsgebühren** fest, die Datenbereitstellungsdienstleister (genehmigte Veröffentlichungssysteme – APA – und genehmigte Meldemechanismen – ARM) im Rahmen der **ESMA-Zulassung und -Beaufsichtigung** zahlen müssen. Sie regelt die **Berechnungsmethodik** der Jahresaufsichtsgebühren (u. a. Mindestgebühren, Umsatzschlüssel), die Anforderungen an **geprüfte Abschlüsse** und deren Übermittlung an die ESMA sowie **Zahlungsmodalitäten** und Verzugszinsen. Zudem enthält sie Regeln zur **Kostenerstattung** an nationale Behörden bei delegierten Aufsichtsaufgaben sowie **Übergangsbestimmungen** für 2022 und 2023.
- [Delegierte Verordnung zu Verfahrensvorschriften für von ESMA Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-667/): Die delegierte Verordnung ergänzt die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um **Verfahrensregeln** für Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der ESMA gegenüber **Transaktionsregistern** und sonstigen betroffenen Personen. Sie konkretisiert insbesondere **Verteidigungsrechte** (schriftliche Stellungnahmen, mündliche Anhörung), **Akteneinsicht** und die zulässige Verwendung eingesehener Unterlagen. Außerdem regelt sie **Verjährungsfristen** für Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen/Zwangsgeldern sowie die **Erhebung/Abführung** dieser Beträge und die **Fristenberechnung**.
- [Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 – ESMA-Gebühren für Verbriefungsregister](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-1732/): Die delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2402, indem sie die von der ESMA erhobenen Gebühren für **Verbriefungsregister** festlegt. Sie regelt insbesondere Höhe und Struktur der **Registrierungsgebühren**, Gebühren für die **Ausweitung** einer Registrierung (insb. wenn bereits ein Transaktionsregister nach EMIR/SFTR besteht) sowie die **Jahresaufsichtsgebühr** (u.a. umsatzbasiert mit Mindestgebühr). Zusätzlich definiert sie Zahlungsmodalitäten, Erstattungsregeln bei Rücknahme/Ablehnung von Anträgen und die **Erstattung** nationaler Behördenkosten durch ESMA.
- [CRA-Gebühren-VO (ESMA)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-272/): Die delegierte Verordnung ergänzt die EU-Ratingagenturenverordnung (EG) Nr. 1060/2009 um detaillierte Regeln zu Gebühren, die die ESMA Ratingagenturen für **Registrierung**, **Zertifizierung** und **laufende Aufsicht** in Rechnung stellt. Sie definiert Gebührenarten (Jahresaufsichts-, Registrierungs- und Zertifizierungsgebühren), Berechnungsgrundlagen (u.a. umsatzbezogen für Aufsicht, beschäftigtenbezogen für Registrierung) sowie Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten, Befreiungsschwellen und Erstattungen bei Rücknahme von Anträgen. Außerdem regelt sie die Kostenerstattung an nationale zuständige Behörden, wenn diese ESMA-Aufgaben wahrnehmen oder ESMA unterstützen.
- [BMR-Gebühren-VO](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-805/): Die Delegierte Verordnung legt die von der ESMA zu erhebenden Gebühren für **Zulassungs- und Anerkennungsanträge** sowie **laufende Jahresaufsichtsgebühren** für bestimmte Referenzwert-Administratoren fest. Betroffen sind insbesondere Administratoren **kritischer Referenzwerte** sowie **anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern** nach der Benchmark-Verordnung (EU) 2016/1011. Sie regelt Höhe, Berechnung (u.a. umsatzabhängige Staffelung bei Drittlands-Administratoren), Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten, Nicht-Erstattbarkeit sowie Übergangs- und Erstattungsmechanismen gegenüber nationalen Behörden.
- [Vorübergehender Ausschluss von Zentralbank-Risikopositionen aus der Verschuldungsquote](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-d-1074/): Der EZB-Beschluss stellt für den Zeitraum 28.06.2021 bis 31.03.2022 außergewöhnliche Umstände infolge der COVID-19-Pandemie fest und erlaubt dadurch den **vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems** aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die **Verschuldungsquote** nach Art. 429a CRR. Betroffen sind insbesondere Einlagen in der Einlagefazilität sowie Salden auf Mindestreservekonten (inkl. zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehaltene Mittel). Der Beschluss richtet sich an **bedeutende beaufsichtigte Unternehmen** (signifikante Institute) im Euro-Währungsgebiet und hebt den Vorgängerbeschluss (EU) 2020/1306 auf.
- [Omnibus-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESFS)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-l-78/): Diese sogenannte Omnibus-I-Richtlinie ändert eine Vielzahl bestehender Finanzmarktrichtlinien (u.a. 98/26/EG Settlement Finality, 2002/87/EG Finanzkonglomerate, 2003/6/EG Marktmissbrauch, 2003/41/EG EbAV, 2003/71/EG Prospekt, 2004/39/EG MiFID, 2004/109/EG Transparenz, 2005/60/EG Geldwäsche, 2006/48/EG und 2006/49/EG Bankenaufsicht/Eigenkapital sowie 2009/65/EG OGAW) im Hinblick auf die Befugnisse der neu geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA. Sie integriert die Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Mechanismen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Behörden, den Informationsaustausch sowie die Erstellung von Registern und Verzeichnissen in das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS). Der Text besteht überwiegend aus konkreten Änderungsbefehlen an den bestehenden Rechtsakten.
- [EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren (SSM-Gebührenverordnung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1163/): Die Verordnung regelt die Erhebung jährlicher Aufsichtsgebühren durch die Europäische Zentralbank im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM). Sie legt fest, wie der Gesamtbetrag der Gebühren aus den jährlichen Aufsichtskosten ermittelt wird und wie diese Kosten auf bedeutende und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen/Gruppen verteilt werden. Zudem bestimmt sie die Gebührenfaktoren (u. a. gesamte Aktiva und Gesamtrisikobetrag), Pflichten zur Datenlieferung sowie Verfahren zur Rechnungsstellung, Zahlung, Verzinsung bei Verzug und Sanktionen bei Verstößen.
- [Vertrauensdienstegesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-vdg/): Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) regelt die Durchführung und nationale Aufsicht zur **eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014** über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Es legt Zuständigkeiten (u. a. Bundesnetzagentur, BSI), Aufsichtsmaßnahmen sowie Mitwirkungs-, Datenschutz- und Haftungsregelungen für Vertrauensdiensteanbieter fest. Zudem enthält es Vorgaben für qualifizierte Vertrauensdienste (z. B. Vertrauenslisten, Deckungsvorsorge, Identitätsprüfung, Widerruf, langfristige Beweiserhaltung, Beendigungspläne) und Bußgeldtatbestände.
- [Personalausweisgesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-pauswg/): Das Personalausweisgesetz regelt die Ausweispflicht, Ausstellung, Gültigkeit, Versagung/Entziehung und Sperrung von Personalausweisen einschließlich vorläufiger und Ersatz-Personalausweise. Es definiert und steuert den **elektronischen Identitätsnachweis (eID)**, einschließlich Berechtigungszertifikaten, Sperrlisten/-diensten sowie Vor-Ort-Auslesen und mobilen Endgeräten. Es enthält Vorgaben zur Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung und Speicherung von (biometrischen) Personalausweisdaten sowie zu Datenschutz und Datensicherheit. Zudem werden Zuständigkeiten von Behörden, Ausweishersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber sowie Bußgeldtatbestände geregelt.
- [Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-1925/): Die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act/DMA) legt harmonisierte Vorschriften für sogenannte 'Torwächter' (Gatekeeper) fest, die zentrale Plattformdienste im digitalen Sektor bereitstellen. Ziel ist es, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor sicherzustellen, indem unfaire Praktiken großer Online-Plattformen (z.B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke, App-Stores, Online-Werbedienste) untersagt und ihnen konkrete Verhaltenspflichten auferlegt werden. Geregelt werden u.a. Benennungskriterien für Gatekeeper, der Umgang mit personenbezogenen Daten, Interoperabilität sowie der Schutz gewerblicher Nutzer und Endnutzer. Sie ergänzt das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101, 102 AEUV).
- [Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen](https://taidalos.com/de/normen/de-gwb/): Das Dokument ist das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht (GWB). Es verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (Kartelle), regelt den Missbrauch marktbeherrschender oder relativer Marktmacht und enthält Vorschriften zur Durchsetzung (Befugnisse der Kartellbehörden, Bußgelder, Schadensersatz). Außerdem umfasst es die Zusammenschlusskontrolle sowie umfangreiche Regeln zur öffentlichen Auftragsvergabe und Konzessionsvergabe (Vergaberecht).
- [Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-1725/): Die Verordnung (EU) 2018/1725 regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Sie legt Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Pflichten der Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter fest (u. a. Transparenz, Betroffenenrechte, Sicherheit, Rechenschaft, Datenübermittlungen). Zudem enthält sie Bestimmungen zur Aufsicht (Europäischer Datenschutzbeauftragter) sowie zu Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen und hebt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf.
- [Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-l-58/): Die Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie) regelt den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der **Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste** in öffentlichen Kommunikationsnetzen. Sie enthält Vorgaben zur **Vertraulichkeit der Kommunikation**, zur Verarbeitung und Löschung/Anonymisierung von **Verkehrs- und Standortdaten**, zu **Sicherheitsmaßnahmen** der Diensteanbieter sowie zu Funktionen wie **Rufnummernanzeige** und **Teilnehmerverzeichnissen**. Zudem setzt sie Regeln zu **Cookies/Endgerätezugriff** und zu **Direktwerbung** (z.B. unerbetene elektronische Post) im Kontext elektronischer Kommunikation.
- [MiFID II ESG-Änderungs-VO (Nachhaltigkeitspräferenzen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-1253/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID‑II-Durchführungsrahmen) und integriert Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitspräferenzen in organisatorische Anforderungen von Wertpapierfirmen. Sie ergänzt Begriffsdefinitionen (Nachhaltigkeitspräferenzen/-faktoren/-risiken) und verlangt deren Berücksichtigung u.a. im Risikomanagement, bei der Identifikation von Interessenkonflikten sowie im Geeignetheits- und Beratungsprozess. Zudem enthält sie Vorgaben zur Vermeidung von Greenwashing, zur Begründung/ Dokumentation, wenn keine nachhaltigkeitspräferenzkonformen Produkte empfohlen werden können, und zur entsprechenden Kundeninformation. Die Regelungen gelten ab dem 2. August 2022.
- [IFRS-Gleichwertigkeitsmechanismus](https://taidalos.com/de/normen/eu-2007-r-1569/): Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 legt Kriterien und ein Verfahren fest, nach denen die Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) von Drittstaaten als gleichwertig zu den in der EU übernommenen IFRS anerkannt werden können. Sie etabliert einen Mechanismus, über den die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen Gleichwertigkeitsbeschlüsse fasst und veröffentlicht. Zudem regelt sie befristete Übergangsbedingungen, unter denen Drittstaatemittenten weiterhin nationale GAAP für Transparenz- und Prospektpflichten nutzen dürfen, wenn Konvergenz- oder IFRS-Übernahmeprogramme bestehen.
- [Einkommensteuergesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-estg/): Das Einkommensteuergesetz regelt die Erhebung der Einkommensteuer für natürliche Personen in Deutschland (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht). Es definiert die steuerpflichtigen Einkunftsarten, Grundlagen der Einkommensermittlung (Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) sowie zahlreiche Steuerbefreiungen, Abzugs- und Pauschalregelungen. Außerdem enthält es Regelungen zur Steuererhebung (Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerabzug), Veranlagung, Tarifvorschriften sowie Sonderregime wie Kindergeld und Altersvorsorgezulage.
- [Green Bond-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2631/): Die Verordnung schafft einen EU-Standard für „europäische grüne Anleihen“ (EuGB) und legt einheitliche Anforderungen an die Mittelverwendung, Taxonomie-Alignment und Transparenz fest. Sie regelt verpflichtende und freiwillige Offenlegungen (u. a. Informationsblatt, Allokations- und Wirkungsberichte) für Emittenten sowie besondere Vorgaben für Verbriefungen. Zudem werden Anforderungen an externe Prüfer (Registrierung/Aufsicht durch ESMA, Unabhängigkeit, Methoden) und Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden festgelegt.
- [BMR-Benchmark-VO (CTB & PAB)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-1818/): Die delegierte Verordnung legt Mindeststandards für die Methodik von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel (CTB) und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten (PAB) fest. Sie regelt u.a. die Verwendung eines 1,5°C-Referenzszenarios, die Berechnung und jährliche Aktualisierung von Treibhausgas-Emissionen (inkl. Scope 1–3), Dekarbonisierungspfad und Schwellenwerte sowie sektorale Allokationsanforderungen. Zusätzlich enthält sie Ausschlusskriterien (v.a. für PAB) und Transparenz-/Dokumentationspflichten zu Datenquellen, Schätzmethoden und Offenlegung des Dekarbonisierungspfads.
- [Änderung der EU-Liste hochriskanter Drittstaaten (Geldwäsche)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2025-r-1184/): Die delegierte Verordnung aktualisiert die EU-Liste der **Drittländer mit hohem Risiko** nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (AMLD4). Sie nimmt Algerien, Angola, Côte d’Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela in die Liste auf und streicht Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, die Philippinen, Senegal, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird durch eine neue Länderliste ersetzt; damit wird der Anwendungsbereich der **verstärkten Sorgfaltspflichten** gegenüber Geschäftsbeziehungen/Transaktionen mit diesen Staaten determiniert.
- [Verordnung über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL und Al-Qaida](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1686/): Die Verordnung (EU) 2016/1686 verhängt zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh), Al‑Qaida und mit ihnen verbundene Personen/Organisationen. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern/Ressourcen an diese. Sie regelt außerdem **Ausnahmen/Genehmigungen**, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie ein **Umgehungsverbot** und Vorgaben zur Durchsetzung/Sanktionierung.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen Zentralafrikanische Republik](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-224/): Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 setzt EU‑Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in der Zentralafrikanischen Republik um. Sie enthält insbesondere ein Waffenembargo (Verbot technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel/Finanzhilfe im Zusammenhang mit Militärgütern) sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen. Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen Venezuela](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2063/): Die Verordnung (EU) 2017/2063 führt EU-Sanktionen gegenüber Venezuela ein, u.a. Ausfuhr- und Dienstleistungsverbote für militärische Güter, Repressionsausrüstung sowie Überwachungs-/Abhörausrüstung. Sie regelt außerdem das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern/Ressourcen. Enthalten sind Genehmigungs- und Ausnahmetatbestände, Melde-/Kooperationspflichten gegenüber Behörden sowie Umgehungsverbote und Durchsetzungs-/Sanktionsregelungen.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-267/): Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 legt EU‑Sanktionen gegen Iran fest, u.a. Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb, Beförderung sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzmittel/Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien. Sie enthält außerdem sektorale Beschränkungen (Rohöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse, Gold/Edelmetalle/Diamanten, Banknoten/Münzen) sowie Investitions- und Kooperationsverbote in bestimmten iranischen Unternehmen/Sektoren. Zentral sind zudem finanzielle Restriktionen wie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Einrichtungen sowie Vorgaben zu Geldtransfers und erhöhter Wachsamkeit von Kredit- und Finanzinstituten, inklusive Versicherern, Wertpapierfirmen und Zahlungsverkehrsdienstleistern.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia](https://taidalos.com/de/normen/eu-2003-r-147/): Die Verordnung setzt das UN-Waffenembargo gegen Somalia innerhalb der EU um. Sie verbietet die Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfen sowie technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und damit verbundenen Gütern für Empfänger in Somalia. Zudem untersagt sie die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Umgehungshandlungen und regelt eng begrenzte, vorab zu genehmigende Ausnahmen sowie Informationsaustausch und Sanktionen.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen DR Kongo (Waffenembargo)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2005-r-1183/): Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 setzt EU-Finanzsanktionen gegen von den Vereinten Nationen benannte Personen/Organisationen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Waffenembargo zur Demokratischen Republik Kongo um. Sie ordnet das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** der gelisteten Personen an und verbietet, diesen direkt oder indirekt Gelder oder Ressourcen bereitzustellen (inkl. Umgehungsverbot). Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden, Informations- und Meldepflichten sowie die Zusammenarbeit und Sanktionierung bei Verstößen.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-1485/): Die Verordnung führt EU-Sanktionen wegen der Lage in Russland ein, insbesondere **Einreisebeschränkungen**, das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie ein **Bereitstellungsverbot** von Geldern/Ressourcen. Zudem werden **Ausfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen** für Güter zur internen Repression sowie für Überwachungs-/Abhörtechnologie (inkl. Genehmigungstatbeständen) geregelt. Sie enthält Melde- und Mitwirkungspflichten, Umgehungsverbote sowie Regeln zu Genehmigungen, Informationsaustausch und Sanktionen bei Verstößen.
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1716/): Die Verordnung verhängt **EU‑Sanktionen** wegen der Lage in Nicaragua, insbesondere das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an diese. Sie regelt **Ausnahmen/Genehmigungen** (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Zwecke) und Pflichten zur **Information und Zusammenarbeit** mit zuständigen Behörden sowie ein **Umgehungsverbot**. Zudem enthält sie Bestimmungen zu Haftungsausschlüssen, Datenschutz, Listungs-/Delistungsprozessen und nationalen Sanktionen bei Verstößen.
- [Verordnung zu restriktiven Maßnahmen wegen Sudan](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2147/): Die Verordnung (EU) 2023/2147 führt gezielte **Sanktionen** im Zusammenhang mit Handlungen ein, die die Stabilität und den politischen Übergang in Sudan untergraben. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot**, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen bereitzustellen. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (u. a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Hilfe), Melde- und Informationspflichten sowie das Umgehungsverbot und Durchsetzungs-/Sanktionsmechanismen.
- [Verordnung (EU) 2023/2406 – restriktive Maßnahmen Niger](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2406/): Die Verordnung setzt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Niger um. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern oder Ressourcen an diese. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (u.a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Hilfe), Informations- und Meldepflichten sowie Verbote der Umgehung und nationale Sanktionen bei Verstößen.
- [Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (restriktive Maßnahmen gegen Al-Qaida/Taliban)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-r-881/): Die Verordnung setzt UN-Sanktionen gegen die in Anhang I gelisteten Personen, Gruppen und Organisationen (Al-Qaida/Taliban-Bezug) in der EU um. Kernpflichten sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie das **Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung** von Geldern/Ressourcen zugunsten der Gelisteten; außerdem besteht ein Umgehungsverbot. Sie verpflichtet natürliche und juristische Personen/Einrichtungen zur **Informationsübermittlung** an zuständige Behörden über eingefrorene Vermögenswerte und zur Zusammenarbeit bei Kontrollen. Daneben enthält sie ein Verbot bestimmter militärbezogener technischer Hilfe/Beratung sowie Regelungen zu Ausnahmen, Durchsetzung und Sanktionen.
- [Syrien-Sanktionen (EU) Nr. 36/2012](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-36/): Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 konsolidiert EU-Sanktionen gegen Syrien. Sie regelt u. a. Ausfuhr- und Einfuhrverbote (z. B. für Repressions- und Überwachungstechnik, Öl/Gas-bezogene Güter), Verbote technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel/Finanzhilfen in diesem Kontext. Zentrales Element sind das Einfrieren von Geldern/wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot, gelisteten Personen/Organisationen Mittel bereitzustellen, einschließlich Melde- und Kooperationspflichten. Außerdem enthält sie Beschränkungen für Finanzdienstleistungen (z. B. syrische Anleihen, Korrespondenzbankbeziehungen, Versicherungs-/Rückversicherungsverbote).
- [Spezifische restriktive Maßnahmen (Hariri-Sanktionen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-r-305/): Die Verordnung setzt die UN-Sicherheitsratsresolution 1636 (2005) in der EU um und ordnet das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** bestimmter gelisteter Personen/Organisationen an. Sie verbietet, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen und untersagt Umgehungshandlungen. Zudem regelt sie Ausnahmen (Freigaben für Grundausgaben, Rechtskosten, Verwahrungskosten) sowie Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
- [Sanktionsverordnung Guinea-Bissau (EU) Nr. 377/2012](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-377/): Die Verordnung verhängt **restriktive Maßnahmen (Sanktionen)** gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Lage in Guinea-Bissau. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen sowie das **Verbot**, diesen direkt oder indirekt Gelder/Ressourcen bereitzustellen, inkl. Umgehungsverbot. Sie regelt zudem Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden, Informationspflichten, Haftungsausschlüsse und Verfahren zur Listenänderung/Überprüfung.
- [Restriktive Maßnahmen wegen Lage in Tunesien](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-r-101/): Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 ordnet restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegenüber bestimmten, im Anhang gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Lage in Tunesien an. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie das **Verbot**, diesen Gelisteten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen zur Verfügung zu stellen; zudem wird die **Umgehung** solcher Maßnahmen untersagt. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, Verwaltungskosten) sowie Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden.
- [Restriktive Maßnahmen wegen Irans Unterstützung des Russlandkriegs](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-1529/): Die Verordnung (EU) 2023/1529 führt EU-Sanktionen gegen Personen/Organisationen ein, die das iranische UAV‑Programm unterstützen, das Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine militärisch fördert. Sie verbietet u. a. den Verkauf/Lieferung/Ausfuhr bestimmter UAV-bezogener Güter und Technologien nach Iran sowie damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzmittel/Finanzhilfen. Zudem ordnet sie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen an, verbietet deren Bereitstellung und regelt Ausnahmen, Meldepflichten, Genehmigungen und Umgehungsverbote.
- [Restriktive Maßnahmen wegen Handlungen zur Destabilisierung Moldaus](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-888/): Die Verordnung führt EU-Sanktionen gegen Personen/Organisationen ein, die Handlungen unterstützen oder durchführen, die die Republik Moldau destabilisieren. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie ein **Bereitstellungsverbot** (direkt und indirekt). Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Zwecke), Melde- und Mitwirkungspflichten sowie ein Umgehungsverbot und Haftungsregelungen.
- [Restriktive Maßnahmen Ukraine (Einfrieren von Vermögenswerten)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-208/): Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 verhängt restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine, insbesondere das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen (Anhang I). Sie verbietet zudem, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und enthält Ausnahmeregelungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, Verwaltungskosten, gerichtliche Entscheidungen) sowie Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber zuständigen Behörden. Außerdem regelt sie Umgehungsverbote, Haftungsfreistellungen bei gutgläubiger Befolgung und Bestimmungen zu Durchsetzung/Sanktionen durch die Mitgliedstaaten.
- [Restriktive Maßnahmen Südsudan (Einfrieren von Geldern)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-735/): Die Verordnung (EU) 2015/735 setzt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Südsudan um. Sie verbietet u.a. die Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfen sowie technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern nach Südsudan. Kernbestandteil ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Zudem regelt sie Genehmigungs-/Ausnahmetatbestände, Informationspflichten gegenüber Behörden und ein Umgehungsverbot.
- [Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-44/): Die Verordnung (EU) 2016/44 verhängt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Libyen. Sie regelt u. a. ein Verbot des Verkaufs/der Ausfuhr sowie der Einfuhr bestimmter militärischer und zur internen Repression verwendbarer Güter und verbietet damit zusammenhängende technische Hilfe sowie Finanzmittel/Finanzhilfen. Zudem ordnet sie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen an und untersagt deren Zurverfügungstellung; sie enthält Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren sowie Melde- und Informationspflichten.
- [Restriktive Maßnahmen Iran (Einfrieren von Geldern)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-r-359/): Die Verordnung setzt gezielte EU-Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran um. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** der gelisteten Personen sowie ein **Bereitstellungsverbot** (direkt/indirekt) und ein Verbot der **Umgehung**. Sie regelt außerdem Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, routinemäßige Verwahrung) sowie Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden.
- [Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe](https://taidalos.com/de/normen/eu-2004-r-314/): Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 setzt EU-Sanktionen gegenüber Simbabwe um. Sie verbietet u. a. technische Hilfe sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit Ausrüstungen zur internen Repression. Zudem ordnet sie das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** der gelisteten Personen/Organisationen (Anhang III) sowie ein Verbot der Zurverfügungstellung solcher Mittel an und regelt Melde-/Kooperationspflichten sowie Ausnahmen durch Genehmigungen.
- [Restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (Embargo Rüstung/Finanzhilfe)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-r-1412/): Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 setzt restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon um und verbietet die Erbringung **technischer Hilfe** sowie die Bereitstellung von **Finanzmitteln/Finanzhilfe** im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern. Sie enthält Umgehungsverbote und sieht eng begrenzte **Genehmigungsmöglichkeiten** durch zuständige nationale Behörden (z.B. für UNIFIL oder bestimmte genehmigte Empfänger) vor. Zudem regelt sie Informationsaustausch zwischen Kommission und Mitgliedstaaten sowie nationale Sanktionen bei Verstößen.
- [Restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-r-1284/): Die Verordnung führt EU-Sanktionen gegen die Republik Guinea ein, insbesondere ein **Embargo** auf Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sowie Verbote für damit zusammenhängende technische Hilfe, Makler- und Finanzdienstleistungen. Kernstück ist zudem das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen und das Verbot, diesen Mittel bereitzustellen. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen, Informationspflichten gegenüber Behörden sowie Haftungs- und Sanktionsbestimmungen.
- [Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-401/): Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 legt restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma fest, insbesondere ein Verbot der Ausfuhr/Weitergabe von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (Anhang I). Sie untersagt zudem technische Hilfe sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Gütern und den gelisteten Repressionsgütern. Es werden Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten geregelt sowie Bestimmungen zu Durchsetzung, Sanktionen und Zuständigkeiten getroffen.
- [Restriktive Maßnahmen gegen Verbreitung und Einsatz chemischer Waffen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-1542/): Die Verordnung (EU) 2018/1542 setzt EU-Sanktionen gegen Personen/Organisationen um, die mit der Verbreitung oder dem Einsatz chemischer Waffen in Verbindung stehen. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern/Ressourcen an diese (direkt oder indirekt). Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten), Informationspflichten gegenüber Behörden, Umgehungsverbote sowie Haftungs- und Anspruchsregelungen.
- [Restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe (EU)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-796/): Die Verordnung (EU) 2019/796 schafft einen EU-Sanktionsrahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen verantwortlich sind oder diese unterstützen. Kerninstrumente sind **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie ein **Bereitstellungsverbot** (keine Gelder/Ressourcen dürfen gelisteten Personen zugutekommen). Sie regelt außerdem Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten), Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln für gutgläubige Einhaltung.
- [Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen aufgrund der Lage in Somalia](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-r-356/): Die Verordnung setzt UN-Sanktionen zur Lage in Somalia in der EU um. Sie ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen sowie ein Bereitstellungsverbot an und enthält Ausnahmen (z.B. humanitäre Hilfe, Grundbedürfnisse, Rechtskosten). Zudem verbietet sie die Bereitstellung von technischer Hilfe, finanzieller Hilfe und Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Gütern an gelistete Personen und regelt Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
- [Restriktive Maßnahmen Donezk und Luhansk (EU)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-263/): Die Verordnung (EU) 2022/263 verhängt restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk. Sie verbietet insbesondere die Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten sowie die damit zusammenhängende Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen. Zudem untersagt sie Investitionen, Darlehen/Kredite und bestimmte Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien und Einrichtungen in den Gebieten sowie die Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und weiterer Dienstleistungen (u. a. in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Rohstoffexploration und Tourismus) und enthält Genehmigungs-/Ausnahmeregeln und Umgehungsverbote.
- [Restriktive Maßnahmen Burundi (Einfrieren von Geldern)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-1755/): Die Verordnung verhängt EU-Sanktionen angesichts der Lage in Burundi, insbesondere das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie ein **Bereitstellungsverbot** zugunsten gelisteter Personen/Organisationen (Anhang I). Sie regelt **Ausnahmen/Genehmigungen** (u.a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, Verwahrung/Verwaltung) und die Behandlung von **Gutschriften/Zinsen** auf eingefrorenen Konten durch Finanz- und Kreditinstitute. Zudem enthält sie **Informations- und Mitwirkungspflichten**, ein **Umgehungsverbot**, Haftungsregelungen und Vorgaben zur **Listung/Überprüfung** der betroffenen Personen sowie zur Benennung zuständiger Behörden.
- [Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-747/): Die Verordnung verhängt EU‑Sanktionsmaßnahmen gegen Sudan, insbesondere ein Waffenembargo sowie Verbote der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste und finanziellen Unterstützung im militärischen Kontext. Sie ordnet das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen (Anhang I) an und verbietet deren mittelbare oder unmittelbare Bereitstellung. Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen, Informations- und Meldepflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln für gutgläubiges Handeln.
- [Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1770/): Die Verordnung verhängt EU-Sanktionen wegen der Lage in Mali. Sie ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen sowie ein Bereitstellungsverbot an. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie ein Umgehungsverbot und Haftungsregelungen.
- [Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1352/): Die Verordnung verhängt gezielte EU‑Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Jemen. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot**, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen bereitzustellen. Sie regelt zudem Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten), Informations- und Meldepflichten sowie ein Umgehungsverbot und Durchsetzungs-/Sanktionsvorgaben für Mitgliedstaaten.
- [Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-2309/): Die Verordnung (EU) 2022/2309 setzt UN/EU-Sanktionen wegen der Lage in Haiti um. Sie führt ein gezieltes Waffenembargo (Verbot technischer Hilfe sowie Finanzmittel/-hilfen im militärischen Kontext) sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen ein und untersagt deren (mittelbare) Bereitstellung. Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen, Melde- und Informationspflichten, Umgehungsverbote sowie Datenschutz- und Durchsetzungsbestimmungen.
- [Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-287/): Die Verordnung führt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Guatemala ein. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie ein **Bereitstellungsverbot** (direkt und indirekt) von Geldern/Wirtschaftsressourcen an diese. Sie regelt **Ausnahmen/Genehmigungen** (u. a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Hilfe), **Informations- und Meldepflichten**, Umgehungsverbote sowie Haftungs- und Durchsetzungs-/Sanktionsvorschriften.
- [Restriktive Maßnahmen Afghanistan (Taliban-Sanktionen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-r-753/): Die Verordnung setzt UN/EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Afghanistan um. Sie ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen an und verbietet, ihnen Gelder oder Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen. Zudem enthält sie Verbote zur Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste sowie Ausnahmeregeln, Informationspflichten und Verfahren zur Listung/Delistung.
- [Restriktive Maßnahmen (Terrorismus): Liste nach VO (EG) 2580/2001](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1127/): Die Durchführungsverordnung aktualisiert die **Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften**, gegen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung gelten. Sie ersetzt die vorherige Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 und veröffentlicht die aktuelle Sanktionsliste im Anhang. Inhaltlich geht es um die Festlegung, Überprüfung und Bekanntmachung der gelisteten Adressaten, die besonderen restriktiven Maßnahmen (u.a. Mittel-/Wirtschaftsressourcen-Beschränkungen) unterliegen.
- [EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (2006)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-r-765/): Die Verordnung führt **restriktive Maßnahmen (Finanzsanktionen)** gegen Präsident Lukaschenko und weitere gelistete belarussische Amtsträger/verbundene Personen ein. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie das **Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen**. Sie regelt außerdem Ausnahmen/Genehmigungen, Informations- und Meldepflichten gegenüber zuständigen Behörden und die Durchsetzung/Sanktionen bei Verstößen.
- [Unabhängigkeitsanforderungen für Kartenzahlverfahren und Abwickler](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-72/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/751 (Interbankenentgelte) fest. Sie bestimmt Anforderungen an **Rechnungslegung** (getrennte GuV, Zuweisung von Einnahmen/Ausgaben, Dokumentation von Mittelübertragungen, externe Prüfung) sowie an die **Organisation** (funktionelle Trennung, getrennte Geschäftsräume, Personal- und Vergütungstrennung, gemeinsame Dienste/IT-Systeme, Informationsaustauschverbot). Zudem regelt sie **Entscheidungsverfahren** zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Zusammensetzung von Leitungsorganen, getrennte Geschäftspläne, Verhaltenskodex). Adressaten sind Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen (Acquirer/Processing).
- [EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1409/): Die Verordnung legt einen harmonisierten statistischen Berichtsrahmen für Zahlungsverkehrsdaten im Eurosystem fest. Sie bestimmt den Kreis der Berichtspflichtigen (Zahlungsdienstleister inkl. E‑Geld‑Emittenten sowie Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen), die zu meldenden Datensätze/Tabellen und Definitionen (Anhänge I–III) sowie Mindestanforderungen an Übermittlung und Datenqualität (Anhang IV). Außerdem regelt sie Ausnahmemöglichkeiten durch nationale Zentralbanken, Fristen, Überprüfungs- und Zwangserhebungsrechte sowie ein vereinfachtes Verfahren für technische Anhangsänderungen.
- [Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 – Zusammenarbeit/Informationsaustausch PSD2-Passporting](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2055/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) für die **Zusammenarbeit und den Informationsaustausch** zwischen zuständigen Behörden bei grenzüberschreitender Tätigkeit fest. Sie betrifft Meldungen von **Zahlungsinstituten** (und entsprechend **E‑Geld‑Instituten**) zur Ausübung des **Niederlassungsrechts** oder des **freien Dienstleistungsverkehrs** nach PSD2, einschließlich Fällen mit **Agenten**. Geregelte Inhalte sind u. a. Standardformblätter, gemeinsame Terminologie, Kommunikationswege/Sprachen, Vollständigkeitsprüfung, Fristenlogik sowie Mitteilungen zu Änderungen und Aufnahmezeitpunkten.
- [Zuweisung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen (Solvabilität II)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1800/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards fest, wie Ratings externer Ratingagenturen (ECAI) einer objektiven Skala von Bonitätsstufen zuzuweisen sind. Ziel ist die kohärente Nutzung externer Ratings für die **Berechnung der Solvenzkapitalanforderung** nach Solvabilität II, angelehnt an die Zuordnungssystematik der CRR (EU) Nr. 575/2013. Im Anhang werden für zahlreiche ECAI konkrete Rating-Skalen den Bonitätsstufen 0–6 zugeordnet.
- [Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1238/): Die Verordnung (EU) 2019/1238 schafft ein einheitliches, EU-weites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP), das die bestehenden nationalen Altersvorsorgesysteme ergänzt, nicht ersetzt. Sie regelt einheitliche Vorschriften für Registrierung, Bereitstellung, Vertrieb sowie Beaufsichtigung von PEPPs, einschließlich Mindestvertragsinhalten, Anlagepolitik, Informationspflichten (PEPP-Basisinformationsblatt, PEPP-Leistungsinformation), Anbieterwechsel und grenzüberschreitender Mitnahmefähigkeit. Zugelassene PEPP-Anbieter sind u.a. Kreditinstitute, Lebensversicherer, EbAV, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM/OGAW-Verwaltungsgesellschaften). Die Verordnung enthält zudem Vorgaben zu ESG-Kriterien, Kostenobergrenzen für das Basis-PEPP und Anforderungen an Verwahrstellen.
- [Richtlinie über Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizierte Fassung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-l-103/): Diese Richtlinie kodifiziert und harmonisiert die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Sie regelt Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden, die Pflicht jeder Person zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die Einrichtung nationaler Versicherungsbüros, Entschädigungsstellen für von nicht oder nicht ordnungsgemäß versicherten Fahrzeugen verursachte Schäden, sowie Schadensregulierungsbeauftragte für die ERA-Auslandsregulierung. Die Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben oder in die Gemeinschaft einreisen.
- [Richtlinie zur Änderung von Prospektrichtlinie, Solvabilität II, Ratingagenturen-Verordnung sowie EIOPA-/ESMA-Verordnungen hinsichtlich Befugnissen der Europäischen Aufsichtsbehörden](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-l-51/): Die Richtlinie 2014/51/EU („Omnibus II“-Begleitänderung) passt mehrere EU-Finanzmarktakte an, um Befugnisse und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden (insb. EIOPA und ESMA) einzubetten. Sie erweitert/konkretisiert u.a. die Nutzung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, delegierter Rechtsakte, Streitbeilegungs- und Kooperationsmechanismen zwischen Aufsichtsbehörden. Inhaltlich betrifft sie vor allem Solvabilität-II-Themen (z.B. SCR-Standardformel, risikofreie Zinskurven, Matching-/Volatilitätsanpassung, Reporting/Disclosure, Gruppenaufsicht) sowie punktuell Kapitalmarkt-/Ratingagenturenbezüge.
- [Richtlinie zum übermäßigen Rückgriff auf Ratings (EBAV/OGAW/AIFM)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-l-14/): Diese Richtlinie ändert die Richtlinien 2003/41/EG (EBAV), 2009/65/EG (OGAW) und 2011/61/EU (AIFM) und verpflichtet Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EBAV), OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM, sich bei der Bonitätsbewertung ihrer Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen zu stützen. Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit der Verfahren für die Bonitätsbewertung und regen bei übermäßigem Rating-Rückgriff die Milderung der Auswirkungen an.
- [EZB-Verordnung über statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-231/): Die Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) legt **statistische Berichtspflichten** für Altersvorsorgeeinrichtungen im Euro-Währungsgebiet fest. Sie bestimmt den Kreis der Berichtspflichtigen, die Meldeinhalte (u. a. quartalsweise Aktiva, jährlich Passiva und Mitgliederzahlen) sowie Fristen, Mindestanforderungen und Ausnahmeregelungen für kleine Einrichtungen. Zudem regelt sie Erhebung/Verifizierung durch nationale Zentralbanken, Überprüfung/Zwangserhebung und die Nutzung von Einzelwertpapiermeldungen bzw. aggregierten Daten.
- [Anpassung Euro-Grundbeträge für Versicherungsvermittler](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1935/): Die delegierte Verordnung passt die in der Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 festgelegten Euro-Grundbeträge an. Konkret werden die Mindestdeckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie die Anforderungen an deren finanzielle Leistungsfähigkeit (4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, Mindestbetrag) erhöht. Hintergrund ist die Indexierung an den Europäischen Verbraucherpreisindex (EHVPI).
- [Änderung: Ausnahme Bank of England/UK Debt Management Office von MAR](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-461/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/461 ändert den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Kontext der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR).
Sie erweitert das Verzeichnis der von MAR ausgenommenen Drittstaaten-Zentralbanken und öffentlichen Stellen um die **Bank of England** und das **United Kingdom Debt Management Office**.
Ziel ist, nach dem Brexit die Ausnahme für geld-, wechselkurspolitische Maßnahmen und Staatsschuldenverwaltung weiterhin zu ermöglichen.
Die Verordnung regelt damit ausschließlich die **Ausnahmeliste** und enthält keine allgemeinen Pflichten für Finanzinstitute.
- [Änderung RTS PRIIP-Basisinformationsblatt: Performance, Kosten, vergangene Wertentwicklung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2268/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 ändert die technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 zur PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Sie passt insbesondere Methodik und Darstellung der **Performance-Szenarien**, die **Kostenoffenlegung** (inkl. Gesamtkostenindikatoren und Kostenstruktur bei mehreren Anlageoptionen) sowie Anforderungen zur **Darstellung früherer Wertentwicklung** an. Zudem werden spezifische Vorgaben für PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen sowie für bestimmte OGAW/AIF (Teilfonds, Anteilsklassen, Dachfonds, Feeder, strukturierte Fonds) und Querverweise auf weitere Informationsquellen präzisiert.
- [Zuordnung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen für Verbriefungen (CRR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1801/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards zur **Zuordnung (Mapping)** von Ratingkategorien externer Ratingagenturen (ECAI) zu den **Bonitätsstufen** nach der CRR fest. Sie enthält Tabellen für Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen sowohl für den **Standardansatz** (Art. 251 CRR) als auch für den **ratingbasierten Ansatz** (Art. 261 CRR). Damit wird geregelt, wie Institute externe Ratings bei der Bestimmung von Risikogewichten für Verbriefungspositionen verwenden dürfen.
- [Verbriefungs-RTS (Homogenität)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1851/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur **Homogenität** der zugrunde liegenden Risikopositionen in Verbriefungen nach der Verordnung (EU) 2017/2402 fest. Sie definiert zulässige Vermögenswertkategorien (z.B. Wohn-/Gewerbeimmobiliendarlehen, Konsumentenkredite, Auto-/Leasing, Kreditkarten- und Handelsforderungen) und verlangt ähnliche Kreditvergabestandards sowie eine nach ähnlichen Verfahren organisierte Forderungsverwaltung. Zusätzlich werden je Vermögenswertkategorie konkrete **Homogenitätsfaktoren** (u.a. Rang von Sicherungsrechten, Art der Immobilie/Schuldner, Hoheitsgebiet) vorgegeben, die bei der Poolzusammensetzung anzuwenden sind.
- [Verbriefungs-ITS (Offenlegungstemplates)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-1225/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) für **Format, Datenfelder und standardisierte Meldebögen** fest, die bei der Offenlegung von Verbriefungsinformationen nach der Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 zu verwenden sind. Sie definiert insbesondere die Templates für Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen (z.B. Wohn-/Gewerbeimmobilienkredite, Unternehmensforderungen, Auto-/Leasing-/Konsumentenkredite), Anlegerberichte sowie (bei öffentlichen Verbriefungen) Insiderinformationen und wichtige Ereignisse. Zudem wird das **elektronische Übermittlungsformat (XML)** und die Feldformate (z.B. LEI, ISIN, ISO-Codes) harmonisiert.
- [Transparenzrichtlinie Änderungsrichtlinie 2013/50/EU](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-l-50/): Diese Richtlinie ändert die Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie), die Prospektrichtlinie 2003/71/EG und die Durchführungsrichtlinie 2007/14/EG. Sie vereinfacht die Transparenzanforderungen für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (z.B. Abschaffung von Quartalsberichten, Verlängerung der Fristen für Halbjahresberichte auf 3 Monate). Sie führt Pflichten zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen für Emittenten in der mineralgewinnenden Industrie und dem Holzeinschlag ein. Die Richtlinie erweitert zudem die Mitteilungspflichten für bedeutende Beteiligungen auf Finanzinstrumente mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung wie Aktien.
- [Technische Standards zu Datenzugang und Veröffentlichung durch Transaktionsregister (EMIR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-151/): Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 ergänzt EMIR (VO (EU) Nr. 648/2012) um technische Regulierungsstandards für Transaktionsregister.
Sie legt fest, welche aggregierten Daten Transaktionsregister regelmäßig veröffentlichen müssen und über welche Kanäle.
Zudem regelt sie detailliert den Datenzugang für zuständige Behörden (u.a. ESMA, ACER, Zentralbanken/ESZB, CCP- und Marktaufsichten) sowie operationelle Standards für Datenzusammenstellung, -abgleich und Zugriff (inkl. UTI).
- [Technische Standards für Anlageempfehlungen und Interessenkonflikte](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-958/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) durch technische Regulierungsstandards zur **objektiven Darstellung von Anlageempfehlungen** sowie zur **Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten**. Sie legt detaillierte Informationspflichten für Ersteller und Weitergeber von Empfehlungen fest (u.a. Identität, Quellen, Methoden, Zeitpunkte, Aktualisierung, Änderungen). Besondere Zusatzpflichten gelten u.a. für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sowie „Sachverständige“, einschließlich organisatorischer Vorkehrungen und regelmäßiger Offenlegung aggregierter Empfehlungsstatistiken.
- [Technische Durchführungsstandards Vertriebsvorschriften AIF/OGAW](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-955/): Die Verordnung legt technische Durchführungsstandards zur Verordnung (EU) 2019/1156 fest. Sie bestimmt Formulare, Mustertexte, Verfahren und technische Anforderungen für die Veröffentlichung nationaler Vertriebsvorschriften sowie behördlicher Gebühren/Entgelte im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW. Zudem regelt sie die standardisierte Übermittlung dieser Informationen an die ESMA und die technischen Anforderungen an das ESMA-Notifizierungsportal sowie an die zentrale ESMA-Datenbank zum grenzüberschreitenden Vertrieb.
- [Prospekt-RTS (Finanzinformationen & Werbung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-979/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 ergänzt die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 durch technische Regulierungsstandards. Sie konkretisiert insbesondere (i) wesentliche Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung (mit Tabellen/Anhängen je Emittententyp, u.a. Kreditinstitute und Versicherer), (ii) Vorgaben zur Veröffentlichung und zu Hyperlinks, (iii) maschinenlesbare Datenfelder/ XML-Übermittlung zur ESMA-Klassifizierung, (iv) Anforderungen an Werbung im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten/Zulassung zum Handel sowie (v) Fälle, in denen Prospektnachträge zu veröffentlichen sind und Modalitäten des ESMA-Notifizierungsportals.
- [Prospekt-Del. VO (Aufmachung & Inhalt)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-980/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 ergänzt die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 durch detaillierte Vorgaben zur **Aufmachung**, zum **Mindestinhalt** und zu **zusätzlichen Angaben** in Prospekten (inkl. Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung, Zusammenfassung) für verschiedene Wertpapierarten und Emittentenkonstellationen. Sie legt außerdem Verfahrensanforderungen an die **Prüfung, Überarbeitung, Einreichung und Billigung** von Prospekten sowie an Basisprospekte und EU‑Wachstumsprospekte fest. Gleichzeitig hebt sie die frühere Prospekt‑Durchführungsverordnung (EG) Nr. 809/2004 auf.
- [OGAW-Durchführungs-RL (Org & Risiko)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-l-43/): Die Richtlinie 2010/43/EU konkretisiert die Vorgaben der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG für Verwaltungsgesellschaften (und teils auch für Investmentgesellschaften ohne bestellte Verwaltungsgesellschaft) zu **Organisation, internen Kontrollen, Compliance, Innenrevision und Risikomanagement**. Sie regelt u.a. Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, Anforderungen an IT/Datensicherheit und Aufzeichnungen, Regeln zu Interessenkonflikten und persönlichen Geschäften sowie Wohlverhaltenspflichten (z.B. bestmögliche Ausführung). Zudem präzisiert sie den **Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft** und legt Kriterien/Methoden zur **Risikomessung** (z.B. Gesamt- und Kontrahentenrisiko, VaR/Commitment) fest.
- [MiFIR-Registrierungs-VO (Drittlandfirmen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-2022/): Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards fest, welche Angaben Drittlandfirmen bei der ESMA für die Registrierung nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) einzureichen haben.
Sie bestimmt u. a. erforderliche Identifikations- und Kontaktdaten, Angaben zu zugelassenen Wertpapierdienstleistungen/Anlagetätigkeiten sowie Pflichten zur Mitteilung von Änderungen.
Zudem regelt sie Formatanforderungen und Sprache für die Einreichung bei der ESMA und für Kundeninformationen in der Union (dauerhafter Datenträger, Lesbarkeit, Sprache).
- [MiFIR-Handelspflicht-VO (Derivate)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2417/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 ergänzt MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) durch technische Regulierungsstandards zur **Handelspflicht** (trading obligation) für bestimmte, der Clearingpflicht unterliegende OTC-Derivate. Sie legt fest, welche Zinsderivate (Fixed-to-float IRS in EUR/USD/GBP mit definierten Laufzeiten) sowie welche Kreditderivate (Index-CDS auf iTraxx Europe Main/Crossover, bestimmte Serien) auf Handelsplätzen zu handeln sind. Außerdem bestimmt sie den **Geltungsbeginn** der Handelspflicht je Gegenparteikategorie in Anknüpfung an die einschlägigen EMIR-Clearing-RTS.
- [MiFIR-Del. VO (Begriffsbestimmungen & Transparenz)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-567/): Die delegierte Verordnung ergänzt **MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014)** durch detaillierte technische Vorgaben. Sie legt u. a. Kriterien zur Bestimmung eines *liquiden Marktes* für Eigenkapitalinstrumente (Aktien, Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate) fest, regelt Pflichten von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern zur Bereitstellung und Offenlegung von Marktdaten (kostenbasiert, nichtdiskriminierend, ungebündelt, pro Nutzer) und präzisiert Anforderungen an die Veröffentlichung von Kursofferten sowie an die Auftragsausführung durch systematische Internalisierer. Zudem enthält sie Vorgaben zu **Portfoliokomprimierung** und zu Aspekten von **Produktinterventions- und Positionsmanagementbefugnissen** der Aufsichtsbehörden.
- [MiFIR-Ausnahme-VO (Drittlandszentralbanken)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1799/): Die Delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) hinsichtlich einer Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen. Sie legt fest, dass diese Ausnahme für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sowie für im Anhang benannte Zentralbanken von Drittländern gilt, soweit Geschäfte der Ausübung von Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik dienen. Der Anhang enthält die konkrete Liste der ausgenommenen Drittlandszentralbanken.
- [MiFIR RTS 3 (Volumenbegrenzungsmechanismus)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-577/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 ergänzt MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) durch technische Regulierungsstandards zu Inhalt, Format, Häufigkeit und Speicherfristen von Daten, die Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und konsolidierte Datenticker (CTP) an zuständige Behörden bzw. die ESMA liefern. Sie dient der Durchführung von Berechnungen zur Vor- und Nachhandelstransparenz, zur Kalibrierung von Schwellenwerten/Ausnahmen sowie zur Bestimmung systematischer Internalisierer und der Derivate-Handelspflicht. Zudem konkretisiert sie Berichtspflichten für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens (Double Volume Cap) einschließlich Aggregations- und Umrechnungsregeln sowie Veröffentlichungen durch die ESMA.
- [MiFIR RTS 15 (Clearing-Zugang)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-581/): Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards nach MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) für den diskriminierungsfreien Clearing-Zugang zwischen Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (CCP) fest. Sie konkretisiert, unter welchen Risiken CCP bzw. Handelsplätze Zugangsanträge ablehnen dürfen, welche Mindestinhalte Zugangsvereinbarungen enthalten müssen und wie Gebühren transparent sowie diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Zudem regelt sie die diskriminierungsfreie Behandlung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte (Margining, Netting, Cross-Margining) und enthält Mitteilungs- und Berechnungsverfahren für Übergangsregelungen/Opt-out (inkl. Formblätter und Nominalbetragsberechnung).
- [MiFID II RTS 8 (Market Making)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-578/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zu **Market-Making-Vereinbarungen** und **Market-Making-Systemen**. Sie legt Mindestinhalte und Pflichten für Wertpapierfirmen fest, die bei der Verfolgung von Market-Making-Strategien **algorithmischen Handel** betreiben (z.B. Quotenstellung, Präsenzanforderungen, Aufzeichnungspflichten) sowie Pflichten für **Handelsplätze** zur Einrichtung, Ausgestaltung und Veröffentlichung gerechter, nichtdiskriminierender Market-Making-Systeme. Zudem definiert sie außergewöhnliche Umstände/angespannte Marktbedingungen und Vorgaben zur Veröffentlichung und Wiederaufnahme des Handels.
- [MiFID II RTS 6 (Algo-Handel)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-589/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 ergänzt MiFID II (RL 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zu organisatorischen und technischen Anforderungen für Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben. Sie regelt u. a. Governance, Compliance- und Personalanforderungen, Auslagerung/IT, Test- und Einführungsprozesse für Algorithmen, Selbstbeurteilungen, Stresstests, Kill-Funktion, Vor- und Nachhandelskontrollen, Echtzeitüberwachung, Marktmissbrauchsüberwachung sowie IT-Sicherheit. Zudem enthält sie Vorgaben für Anbieter von direktem elektronischem Zugang (DEA) inklusive Due Diligence und Kontrollpflichten.
- [MiFID II RTS 35 (Zulassung Wertpapierfirmen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1943/): Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) fest, welche Informationen Antragsteller den zuständigen Behörden im Zulassungsverfahren als **Wertpapierfirma** nach MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU, Titel II) vorzulegen haben.
Sie konkretisiert u. a. Anforderungen zu allgemeinen Angaben, Kapitalquellen, Anteilseignern/qualifizierten Beteiligungen, Leitungsorgan und Geschäftsleitung (Fit-&-Proper), Finanzinformationen sowie Organisation/Interne Kontrollen (inkl. Interessenkonflikte, Auslagerung, AML/CFT-Risikosteuerung, IT-/Notfallpläne).
Zudem enthält sie Anforderungen für Wertpapierfirmen, die von einer natürlichen Person bzw. einer einzigen natürlichen Person geführt werden, und Kriterien zur Beurteilung von Anteilseignern sowie von Gruppenstrukturen hinsichtlich der Aufsichtsfähigkeit.
- [MiFID II RTS 27 (Best Execution Daten)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-575/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zur **Transparenz der Ausführungsqualität**. Sie legt **Inhalt, Format und Periodizität** der von Ausführungsplätzen (u.a. Handelsplätze, systematische Internalisierer, Market Maker und andere Liquiditätsgeber) zu veröffentlichenden Daten fest, z.B. zu **Preis**, **Kosten**, **Ausführungswahrscheinlichkeit** und **Ausführungsgeschwindigkeit**. Vorgaben umfassen u.a. quartalsweise Veröffentlichung in maschinenlesbarem elektronischem Format anhand standardisierter Tabellen im Anhang.
- [MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-568/): Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) zur **Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten** nach MiFID II fest. Sie definiert Kriterien für die freie Handelbarkeit sowie für einen fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Handel von übertragbaren Wertpapieren, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Derivaten und Emissionszertifikaten. Zudem verpflichtet sie geregelte Märkte zu Verfahren zur **Überprüfung unionsrechtlicher Emittentenpflichten** und zur **Erleichterung des Zugangs** der Marktteilnehmer zu bereits veröffentlichten Informationen.
- [MiFID II RTS 11 (Tick Sizes)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-588/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zum Tick-Größen-System. Sie verpflichtet Handelsplätze, für Aufträge in Aktien, Aktienzertifikaten sowie bestimmten börsengehandelten Fonds (ETFs mit zugrunde liegenden Aktien/Aktienkörben) Mindest-Tickgrößen anhand von Liquiditätsbändern und Preisbandbreiten anzuwenden. Zudem regelt sie die Berechnung und Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte durch zuständige Behörden sowie Verfahren bei Kapitalmaßnahmen und Übergangsbestimmungen.
- [MiFID II RTS 10 (Co-Location)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-573/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zu MiFID II fest, wann Kollokationsdienste von Handelsplätzen als gerecht und nichtdiskriminierend gelten. Sie regelt Mindestanforderungen an den gleichberechtigten Zugang zu Netzwerk- und Kollokationsressourcen (u. a. Stellplätze, Strom, Klima, Kabellänge, Datenzugriff, Konnektivität, Latenz) sowie Überwachungspflichten zur Sicherstellung nichtdiskriminierender Behandlung. Zudem bestimmt sie Transparenzpflichten (Veröffentlichung von Angeboten, Zugangskriterien, Latenzarten, Zuteilungsverfahren) und Anforderungen an Gebührenstrukturen, einschließlich verbotener Gebührenmodelle.
- [MiFID II RTS (Pass-Notifizierung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1018/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zu den **Angaben und Notifizierungsinhalten** fest, die im Rahmen des europäischen Passes nach MiFID II an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Sie betrifft insbesondere Notifizierungen bei grenzüberschreitender Erbringung von Wertpapierdienstleistungen/Anlagetätigkeiten, Änderungen dieser Angaben sowie Notifizierungen zu Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittlern. Zudem werden Informationsanforderungen für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu MTF/OTF (Fernzugang) und die erforderlichen Inhalte von Geschäftsplänen konkretisiert. Adressaten sind Wertpapierfirmen, Marktbetreiber (MTF/OTF) sowie bestimmte zugelassene Kreditinstitute, soweit sie MiFID-Dienstleistungen erbringen.
- [Leerverkaufs-Del. VO (Definitionen & Berechnung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-918/): Die delegierte Verordnung ergänzt die EU-Leerverkaufsverordnung (VO (EU) Nr. 236/2012) durch detaillierte **Begriffsbestimmungen** (u.a. Eigentum, Halten, Leerverkauf) und legt **Methoden zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen** in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln fest (inkl. delta-adjustierter Modelle sowie Aggregationsregeln für Gruppen und Fondsverwaltung). Sie präzisiert zudem, wann **Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel als gedeckt** gelten (Korrelationstests, Verhältnismäßigkeit) und bestimmt **Melde-/Schwellen- und Interventionsparameter** (z.B. Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen, signifikante Wertminderungen, ungünstige Ereignisse).
- [ITS zur Formatanforderung Positionsberichte Wertpapierfirmen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1093/): Technische Durchführungsstandards der EU-Kommission zur Festlegung des XML-Formats für wöchentliche und tägliche Positionsberichte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate. Betroffen sind Wertpapierfirmen, die Transaktionen in diesen Instrumenten durchführen, sowie Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 58 MiFID II und gilt ab dem 3. Januar 2018.
- [Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien (EMIR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-d-2272/): Der Durchführungsbeschluss erkennt bestimmte in Australien zugelassene Finanzmärkte (ASX, ASX24, Chi-X) als **geregelten Märkten gleichwertig** an. Er dient der Anwendung von EMIR (VO (EU) Nr. 648/2012), indem klargestellt wird, dass auf diesen Märkten ausgeführte Derivatekontrakte **nicht als OTC-Derivate** gelten. Grundlage ist eine Bewertung der australischen Marktregeln, Zulassung, Marktaufsicht und Durchsetzung durch ASIC im Vergleich zu MiFID-Anforderungen (Titel III der RL 2004/39/EG).
- [EZB-Verordnung über Statistiken über Wertpapierbestände](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-1011/): Die EZB-Verordnung legt statistische Meldepflichten zu **Wertpapierbeständen und Finanztransaktionen** auf Basis von Einzelwertpapiermeldungen fest. Sie bestimmt den Kreis der berichtspflichtigen Einheiten (u. a. monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, Verbriefungszweckgesellschaften und Verwahrstellen sowie bestimmte Bankengruppen) und regelt Umfang, Häufigkeit und Fristen der Meldungen an die nationalen Zentralbanken. Zudem enthält sie Ausnahmeregelungen, Rechnungslegungsvorschriften sowie Mindestanforderungen an Datenqualität und Verfahren.
- [EZB-Verordnung über Statistik zu Aktiva/Passiva von Verbriefungs-FMKGs](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1075/): Die Verordnung (EZB/2013/40) legt statistische Meldepflichten für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) fest, die Verbriefungsgeschäfte betreiben. Sie definiert FMKG und Verbriefung, bestimmt den Kreis der Berichtspflichtigen sowie die Erstellung einer FMKG-Liste für statistische Zwecke. Kern sind vierteljährliche Berichtsanforderungen zu Aktiva/Passiva, Transaktionen und Abschreibungen inklusive Mindestanforderungen, Fristen, Ausnahmen sowie Prüf- und Sanktionsmechanismen durch NZBen/EZB.
- [EMIR-RTS (Registrierung Transaktionsregister)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-150/): Die delegierte Verordnung ergänzt die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch technische Regulierungsstandards, die **Inhalt und Struktur eines Registrierungsantrags als Transaktionsregister** festlegen. Sie konkretisiert u. a. Anforderungen an **Identifikation/Unternehmensdaten**, **Eigentümerstruktur**, **Governance, interne Kontrollen und Compliance**, **Personal und Vergütung**, **finanzielle Ressourcen**, **Interessenkonflikte**, **IT-Ressourcen und Auslagerung**, **Zugangsregeln/Preispolitik**, **operationelle Zuverlässigkeit (BCP)** sowie **Aufbewahrung und Datenverfügbarkeit**. Ziel ist, der ESMA eine einheitliche Grundlage zur Prüfung und laufenden Aufsicht über Transaktionsregister zu geben.
- [EMIR-Clearing-RTS (Zinsderivate Nicht-G4)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1178/): Die delegierte Verordnung ergänzt EMIR (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) durch technische Regulierungsstandards zur **Clearingpflicht** für bestimmte Kategorien von **OTC-Zinsderivaten** (u. a. Fixed-to-Float-Zinsswaps und Forward Rate Agreements in bestimmten Währungen/Referenzzinssätzen). Sie legt fest, **welche Derivatekategorien** clearingpflichtig sind und definiert **Gegenparteikategorien** (u. a. Clearingmitglieder, große/kleinere finanzielle Gegenparteien, bestimmte AIF sowie nichtfinanzielle Gegenparteien) mit gestaffelten **Anwendungszeitpunkten**. Zudem regelt sie Ausnahmen (z. B. bestimmte Absicherungsgeschäfte von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen) und Mindestrestlaufzeiten für das „Frontloading“ von Kontrakten.
- [EMIR-Clearing-RTS (Zinsderivate G4)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-2205/): Die Delegierte Verordnung ergänzt die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch technische Regulierungsstandards zur **Clearingpflicht** für bestimmte Kategorien von OTC-Zinsderivaten. Sie legt fest, welche Zinsderivate (z.B. Basisswaps, Fixed-to-Float-Swaps, FRAs, OIS) zwingend über eine zentrale Gegenpartei (CCP) zu clearen sind, und definiert Ausnahmen (u.a. für bestimmte Geschäfte im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen) sowie Übergangsfristen je Gegenparteikategorie. Zudem bestimmt sie Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht und Mindestrestlaufzeiten (Frontloading) für bestimmte Kontrakte.
- [EMIR-Clearing-RTS (Kreditderivate)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-592/): Die delegierte Verordnung legt nach EMIR (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) fest, **welche Kategorien von OTC-Kreditderivaten (insb. Index-CDS wie iTraxx Europe)** einer zentralen Clearingpflicht über eine zugelassene/anerkannten CCP unterliegen. Sie definiert **Gegenparteikategorien** (u.a. Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien nach Größenkriterium, bestimmte AIF, sonstige nichtfinanzielle Gegenparteien) und bestimmt **gestaffelte Starttermine** für das Wirksamwerden der Clearingpflicht. Zudem regelt sie **Mindestrestlaufzeiten** für bestimmte vor Wirksamwerden geschlossene Kontrakte (Forward-Clearing) sowie Sonderregeln für bestimmte **gruppeninterne grenzüberschreitende** Geschäfte.
- [Durchführungsverordnung zu wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für OGAW](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-r-583/): Die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 konkretisiert die Vorgaben der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG zur Erstellung des Dokuments mit **wesentlichen Anlegerinformationen** (KIID). Sie legt verbindlich **Form, Aufbau, Sprache, maximale Länge** sowie detaillierte **Inhaltsanforderungen** fest (u.a. Ziele/Anlagepolitik, Risiko- und Ertragsprofil inkl. synthetischem Risikoindikator, Kosten, frühere Wertentwicklung, praktische Informationen). Außerdem regelt sie **Überprüfung/Aktualisierung** des KIID und besondere Konstellationen wie **Teilfonds, Anteilsklassen, Dachfonds** sowie die Bereitstellung auf **dauerhaften Datenträgern/Website**.
- [Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2284/): Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 legt technische Durchführungsstandards (ITS) zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) fest. Sie definiert Meldestichtage, Einreichungsfristen sowie Formate/Tabellen (Anhänge) für **aufsichtliche Meldungen** von Wertpapierfirmen (u. a. Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen, K-Faktoren, Konzentrationsrisiken, Liquidität) auf Einzel- und teils konsolidierter Basis. Zusätzlich harmonisiert sie die **öffentlichen Offenlegungen** zu Eigenmitteln (Templates, Datenformate, Grundsätze) für nicht-kleine Wertpapierfirmen bzw. für kleine Firmen nur in Sonderfällen (z. B. AT1-Emissionen).
- [Delegierte Verordnung zu STS-Verbriefungen und Kreditqualität in Geldmarktfonds](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-990/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 präzisiert und ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds. Sie verweist für STS‑Verbriefungen und STS‑ABCP auf die Kriterien der Verordnung (EU) 2017/2402 und regelt Anforderungen an Sicherheiten aus umgekehrten Pensionsgeschäften (u. a. Durchsetzbarkeit/Veräußerungsrechte, Haircuts nach CRR). Zudem legt sie detaillierte Kriterien für interne Methoden zur Bewertung/Validierung der Kreditqualität sowie für die laufende Kreditqualitätsüberwachung und Dokumentation von Abweichungsentscheidungen fest.
- [Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der MAR](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-522/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) Nr. 596/2014) durch Detailregelungen. Sie konkretisiert u. a. **Indikatoren für Marktmanipulation**, **Schwellenwerte** zur Offenlegung von Insiderinformationen für Teilnehmer am Emissionszertifikate-Markt, die **zuständige Behörde** für Meldungen bei aufgeschobener Insiderinformation, Voraussetzungen für **Handel im geschlossenen Zeitraum** (Closed Period) sowie **Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte** von Führungskräften. Außerdem erweitert sie eine **Ausnahme** von MAR-Pflichten/Verboten für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten im Kontext von Geld-/Wechselkurspolitik und Staatsschuldenverwaltung.
- [CSDR-RTS (Zulassung CSDs)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-392/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) durch technische Regulierungsstandards (RTS) zu **Zulassung**, **laufender Aufsicht** sowie **organisatorischen, governance- und operationellen Anforderungen** an Zentralverwahrer (CSDs). Sie konkretisiert u.a. Inhalte von Zulassungsunterlagen, Anforderungen an interne Kontrollen, Risikomanagement, Aufzeichnungen, Auslagerung, Zugangskriterien und Verbindungen zwischen Zentralverwahrern. Zudem regelt sie Modalitäten zur Einbindung „betreffender Behörden“ (z.B. Zentralbanken) und Informationsbereitstellung im Prüf- und Bewertungsprozess.
- [CSDR-RTS (Prudenzielle Anforderungen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-390/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 ergänzt die CSDR (VO (EU) Nr. 909/2014) durch technische Regulierungsstandards zu **Eigenkapital-, Kredit- und Liquiditätsrisikoanforderungen** für Zentralverwahrer (CSDs) sowie für **benannte Kreditinstitute/Bankdienstleister**, die für CSDs bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Sie legt Berechnungsmethoden und Mindestanforderungen für Eigenkapital zur Abdeckung von operationellen/rechtlichen/Verwahrrisiken, Anlagerisiken, Geschäftsrisiken sowie Abwicklungs-/Umstrukturierungsbedarf fest. Zusätzlich regelt sie die **zusätzliche Eigenkapitalanforderung** und das Risikomanagement insbesondere für **Innertageskreditrisiken**, Sicherheitenqualität („hochliquide Sicherheiten“) und Liquiditätsstress-Tests in relevanten Währungen.
- [CSDR-RTS (Abwicklungsdisziplin)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-1229/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 ergänzt die CSDR (VO (EU) Nr. 909/2014) durch technische Regulierungsstandards zur **Abwicklungsdisziplin** im Wertpapierliefer- und -abrechnungsbereich. Sie legt u.a. Pflichten von **Zentralverwahrern (CSDs)** und **Wertpapierfirmen** zur Vermeidung und Behandlung gescheiterter Abwicklungen fest (STP/Automatisierung, Matching-Felder, Storno-/Aussetzungsmechanismen, Teilabwicklung, Wiederverarbeitung). Zudem regelt sie **Überwachung, Meldung und Veröffentlichung** von Abwicklungsfails sowie die **Berechnung/Erhebung/Ausschüttung von Geldbußen** und den Ablauf von Eindeckungsverfahren bei Lieferverzug.
- [BMR-Liste kritischer Referenzwerte (EURIBOR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1368/): Die Durchführungsverordnung bestimmt gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung), welche Referenzwerte als **kritische Referenzwerte** einzustufen sind.
Sie legt hierzu eine formelle Liste fest und benennt im Anhang den **EURIBOR** als kritischen Referenzwert einschließlich Administrator.
Die Regelung dient der Anwendung der besonderen Aufsichts- und Robustheitsanforderungen für kritische Benchmarks nach der Benchmark-Verordnung.
- [BMR-Kriterien-VO (Marktintegrität)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-64/): Die Delegierte Verordnung ergänzt die Benchmark-Verordnung (EU) 2016/1011, indem sie konkretisiert, wie zuständige Behörden die Kriterien zur Beurteilung „erheblicher nachteiliger Auswirkungen“ anwenden. Sie legt Bewertungsmaßstäbe für Auswirkungen auf Marktintegrität, Finanzstabilität, Verbraucher, Realwirtschaft sowie die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen fest. Die Kriterien beziehen sich u.a. auf den Wert betroffener Finanzinstrumente, Finanzkontrakte, Investmentfonds und Darlehen sowie die Zahl betroffener Verbraucher/Marktteilnehmer. Adressat ist primär die Aufsicht bei der Einstufung/Überprüfung kritischer Referenzwerte.
- [Verordnung über MFI-Zinsstatistik (monetäre Finanzinstitute)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1072/): Die Verordnung legt das europäische Berichtssystem für die **Zinsstatistik monetärer Finanzinstitute (MFI)** fest. Berichtspflichtige (ausgewählte Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, ausgenommen Zentralbanken und Geldmarktfonds) melden monatlich bzw. ggf. quartalsweise Daten zu **Zinssätzen und Volumina** von auf Euro lautenden **Einlagen und Krediten** gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften an die nationalen Zentralbanken. Sie definiert u.a. Begriffe, Stichproben-/Auswahlmethoden, Meldeanforderungen, Ausnahmen („cutting-off-the-tail“) sowie Überprüfungs- und Sanktionsmechanismen.
- [Verordnung über Geldmarktstatistiken](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1333/): Die Verordnung (EZB/2014/48) legt statistische **Meldepflichten zu Geldmarktgeschäften** fest. Sie definiert den Kreis berichtspflichtiger **monetärer Finanzinstitute (MFIs)** (ausgenommen Zentralbanken und Geldmarktfonds) und regelt Umfang, Frequenz und Fristen der **transaktionsbasierten Meldung** zu besicherten/unbesicherten Geldmarkttransaktionen sowie bestimmten Geldmarktderivaten. Außerdem enthält sie Regeln zu Ausnahmen, Vertraulichkeit, Datenprüfung/Zwangserhebung sowie Mindestanforderungen an Datenqualität und Berichtsverfahren.
- [Verordnung zur Errichtung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-r-1092/): Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichtet den **Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)** als Organ der EU-Makroaufsicht. Sie legt Auftrag, Ziele und Aufgaben des ESRB fest, insbesondere die Überwachung und Bewertung von Systemrisiken sowie das Aussprechen von **Warnungen und Empfehlungen**. Zudem regelt sie Organisation, Zusammensetzung, Abstimmungs- und Vertraulichkeitsregeln sowie den **Informationsaustausch** zwischen ESRB, ESA, EZB/nationalen Zentralbanken und nationalen Aufsichtsbehörden.
- [Technische Standards für Zulassungsanträge als Kreditinstitut](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-2580/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) fest, welche Informationen Antragsteller bei einem Zulassungsantrag als Kreditinstitut nach der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) einzureichen haben. Sie konkretisiert u. a. Anforderungen zu Identität und Werdegang, Tätigkeitsprogramm, Finanzinformationen, Kapital, Geschäftsplan/Organisation, Governance und internen Kontrollen sowie Angaben zu Leitungsorgan und Anteilseignern. Zudem präzisiert sie, welche Faktoren als mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht zu berücksichtigen sind, und erlaubt unter Bedingungen Ausnahmen bzw. Nachforderungen von Informationen durch die zuständigen Behörden.
- [Technische Durchführungsstandards zu Hauptindizes und anerkannten Börsen (CRR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1646/): Die Durchführungsverordnung legt **Listen von Hauptindizes** (Aktien- und Wandelanleiheindizes) sowie **anerkannten Börsen** fest. Diese Listen dienen der Anwendung von Art. 197 Abs. 8 CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) zur Bestimmung, wann bestimmte Instrumente als **anerkennungsfähige Sicherheiten** gelten können. Zudem konkretisiert sie Voraussetzungen rund um Liquidität/Indexkriterien und die Anerkennung von Börsen im Kontext der CRR-Sicherheitenanforderungen.
- [Statistische Berichtspflichten für Postgiroämter mit Einlagen von Nicht-MFIs](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1074/): Die EZB-Verordnung legt **monatliche statistische Meldepflichten** für Postgiroämter (POGIs) im Euro-Währungsgebiet fest, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs annehmen.
Sie definiert den Kreis der Berichtspflichtigen, die zu meldenden Bilanzdaten (Bestände zum Monatsende) sowie Mindestanforderungen an Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen.
Außerdem regelt sie u.a. Verfahren bei Reorganisationen, Vorlagefristen, Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen sowie Überprüfungs- und Zwangserhebungsrechte der NZBen/EZB.
- [SSM-Rahmenverordnung zur Zusammenarbeit von EZB und nationalen Behörden](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-468/): Die Verordnung (EZB/2014/17) richtet ein detailliertes Rahmenwerk für die Zusammenarbeit im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) ein. Sie regelt u.a. die Einstufung von Kreditinstituten als bedeutend oder weniger bedeutend, die Arbeitsweise gemeinsamer Aufsichtsteams (JST) sowie Verfahren für Zulassung, Entzug der Zulassung und qualifizierte Beteiligungen. Zudem enthält sie Vorgaben zum Informationsaustausch, zur Entscheidungsfindung/Verfahrensrechten (z.B. rechtliches Gehör), Sprachregelungen und Sanktionsverfahren zwischen EZB und nationalen Behörden.
- [Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-l-17/): Die Richtlinie harmonisiert EU-weit zentrale Regeln für **Wohnimmobilienkreditverträge mit Verbrauchern**. Sie regelt u. a. Werbung und vorvertragliche Informationen (insb. ESIS-Merkblatt), Standards für Beratung, Vergütung und Interessenkonflikte, sowie die **Kreditwürdigkeitsprüfung**. Zudem enthält sie Vorgaben zu Zulassung/Aufsicht von Kreditgebern und Kreditvermittlern, Fremdwährungskrediten, Kopplungsgeschäften und Immobilienbewertungsstandards.
- [Richtlinie über Verbraucherkreditverträge](https://taidalos.com/de/normen/eu-2008-l-48/): Die Richtlinie harmonisiert zentrale Verbraucherschutzvorgaben für **Verbraucherkreditverträge** (u. a. Informationspflichten in Werbung und vorvertraglich, Standardinformationen, effektiver Jahreszins, Vertragsangaben). Sie definiert Geltungsbereich und Ausnahmen (z. B. grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, Immobilienerwerb, bestimmte Überziehungen, Bagatell-/Großbeträge) sowie Begriffe wie Kreditgeber und Kreditvermittler. Zudem enthält sie Vorgaben zu verantwortungsvoller Kreditvergabe inkl. Kreditwürdigkeitsprüfung und zu Rechten der Verbraucher (z. B. Widerruf, vorzeitige Rückzahlung, Informationsrechte).
- [Richtlinie über Finanzsicherheiten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-l-47/): Die Richtlinie 2002/47/EG harmonisiert in der EU zentrale zivil- und insolvenzrechtliche Regeln für **Finanzsicherheiten** (Barguthaben und Finanzinstrumente), die im Rahmen bilateraler Sicherungsvereinbarungen gestellt werden. Sie erleichtert die Bestellung von Sicherheiten durch Abbau von Formerfordernissen, regelt die **rasche Verwertung** (Verkauf/Aneignung/Verrechnung) sowie die Anerkennung von **Vollrechtsübertragung** (z.B. Repos) und **Close-out Netting**. Zudem schränkt sie die Anwendung bestimmter Insolvenzvorschriften ein und bestimmt Kollisionsregeln (Recht des maßgeblichen Kontos) für im Effektengiro gehaltene Wertpapiere.
- [Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-l-878/): Die Richtlinie (EU) 2019/878 ändert die Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und präzisiert den aufsichtsrechtlichen Rahmen für **Kreditinstitute und Wertpapierfirmen**. Schwerpunkte sind u. a. die Einbeziehung und Zulassung bestimmter **Finanzholding- und gemischter Finanzholdinggesellschaften** in den direkten Aufsichtsrahmen, Anpassungen der **Vergütungsanforderungen** (Proportionalität, geschlechtsneutrale Vergütung) sowie Klarstellungen zu **SREP-/Aufsichtsbefugnissen** und Kapitalerhaltungsmaßnahmen. Zudem werden makroprudenzielle Instrumente (Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer) und Aspekte wie Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch sowie die Einbindung von AML-Erkenntnissen in Aufsichtstätigkeiten adressiert.
- [EZB-Verordnung über Mindestreservepflicht (Neufassung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-378/): Die Verordnung legt die **Mindestreservepflicht** des Eurosystems für bestimmte Institute fest und regelt deren **Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung** von Mindestreserven auf Konten bei den nationalen Zentralbanken.
Sie definiert die Mindestreservebasis (insb. Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen), Mindestreservesätze, Erfüllungsperioden und die Verzinsung der Mindestreserveguthaben.
Zudem enthält sie Regeln zu **Befreiungen**, zur **indirekten Haltung über Mittler** sowie zur **aggregierten Meldung** innerhalb von Gruppen und zu Folgen von Verschmelzungen/Spaltungen.
- [EZB-Verordnung über das Recht, Sanktionen zu verhängen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1999-r-2157/): Die Verordnung legt das Verfahren fest, nach dem die Europäische Zentralbank (EZB) und ggf. zuständige nationale Zentralbanken Untersuchungen durchführen und Sanktionen (Geldbußen/Strafgelder) gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen EZB‑Verordnungen und ‑Entscheidungen verhängen. Sie regelt u.a. Einleitung des Übertretungsverfahrens, Ermittlungsbefugnisse (Informationsverlangen, Durchsuchungen), Verteidigungsrechte (Anhörung, Akteneinsicht), Vertraulichkeit sowie Überprüfung und Vollstreckung von Entscheidungen. Zudem enthält sie ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Übertretungen und ein spezielles beschleunigtes Verfahren für Verstöße gegen Mindestreservepflichten sowie Fristenregelungen.
- [EZB-Verordnung zu Übertretungsverfahren bei statistischen Berichtspflichten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-1917/): Die Verordnung (EZB/2022/31) schafft einen harmonisierten Rahmen für **Übertretungs- und Sanktionsverfahren** bei der Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten, die in EZB-Verordnungen und -Beschlüssen festgelegt sind. Sie regelt die fortlaufende Überwachung/Erfassung, Meldung und Mitteilung von Verstößen, die Möglichkeit von **Abhilfeplänen** sowie die Voraussetzungen für die Einleitung von Übertretungsverfahren. Zudem enthält sie Kriterien zur Beurteilung von Verstößen (u.a. schwerwiegendes Fehlverhalten, Umstände außerhalb der Kontrolle) und Übergangs-/Anwendungsregelungen, inkl. spezieller Anwendung auf Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48).
- [EZB-Beschluss zur Meldung von Vergütungsdaten an die EZB](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-d-461/): Der EZB-Beschluss legt fest, wie nationale zuständige Behörden (NCAs) der EZB Daten zu **Vergütung**, **geschlechtsspezifischem Lohngefälle**, **gebilligten höheren Höchstwerten für das Bonus/Malus-Verhältnis** sowie zu **Personen mit hohem Einkommen** übermitteln. Er bestimmt Adressatenkreis (beaufsichtigte Unternehmen im SSM), Turnus und Einreichungsfristen sowie Anforderungen an Datenqualität und Erläuterungen bei Abweichungen/Neueinreichungen. Zudem regelt er das technische Übermittlungsformat (EBA-XBRL-Taxonomie, LEI, Länderaggregation) und die von NCAs durchzuführenden Erstprüfungen.
- [EZB Verordnung (SSM)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1024/): Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 richtet den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) ein und überträgt der Europäischen Zentralbank besondere Aufsichtsaufgaben über Kreditinstitute in teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie regelt insbesondere Zuständigkeiten und Instrumente der EZB (z.B. Zulassung/Entzug, Inhaberkontrolle, SREP-/Eigenmittel- und Liquiditätsaufsicht, Governance-Anforderungen, Sanktionen, Informations- und Prüfungsrechte) sowie die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und anderen EU-Behörden. Zudem enthält sie Grundsätze zu Transparenz, Rechenschaft, Verfahren und organisatorischer Trennung zwischen Geldpolitik und Aufsicht.
- [Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 – ITS Meldebögen/IT für Art. 78 CRD IV](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-2070/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) für **Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen** fest, die Institute für Meldungen nach **Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)** verwenden müssen.
Im Fokus stehen die **Benchmarking-/Vergleichsübungen interner Modelle** zu **Kreditrisiko** und **Marktrisiko** (u.a. Referenzportfolios, Datenpunkte, Erläuterungen, ursprüngliche Marktbewertung).
Sie regelt außerdem **Meldestichtage, Einreichungsfristen**, Übergangsbestimmungen und die Nutzung der **EBA/COREP-IT-Lösung (nach VO (EU) Nr. 680/2014)** für die Übermittlung an zuständige Behörden/EBA.
- [Durchführungsverordnung zu gemeinsamen CRR-Genehmigungen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-100/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards für das Verfahren fest, nach dem zuständige Behörden im Aufsichtskollegium gemeinsame Entscheidungen über bestimmte Genehmigungsanträge nach der CRR treffen. Sie regelt u.a. Prüfung der Vollständigkeit von Anträgen, Zeitplanung und Aufgabenverteilung, Erstellung von Bewertungsberichten sowie Entwurf, Abstimmung und Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung. Zudem beschreibt sie das Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten (keine gemeinsame Entscheidung) sowie Aktualisierungen bei wesentlichen Modelländerungen.
- [Durchführungsverordnung zur Zuordnung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen (CRR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1799/): Die Verordnung legt technische Durchführungsstandards zur **Zuordnung (Mapping)** von Ratingkategorien externer Ratingagenturen (ECAI) zu den regulatorischen **Bonitätsstufen** nach der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) fest. Sie definiert hierfür quantitative (Ausfallquoten) und qualitative Faktoren sowie Referenzwerte und beschreibt die Methodik zur Überprüfung/Aktualisierung der Zuordnung. In Anhang III enthält sie Zuordnungstabellen für zahlreiche ECAI-Ratingskalen.
- [Delegierte Verordnung zur Ermittlung wesentlicher Risikofaktoren bei Derivaten (CRR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-931/): Die delegierte Verordnung ergänzt die CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) durch technische Regulierungsstandards zum Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR). Sie legt Methoden fest, wie Institute bei Derivategeschäften Risikofaktoren identifizieren und bestimmen, ob ein Geschäft einen oder mehrere wesentliche Risikofaktoren hat, inklusive Verfahren zur Bestimmung des wesentlichsten Risikofaktors je Risikokategorie. Zudem definiert sie eine Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas für Zinsoptionen (auch bei negativen Zinssätzen) sowie Regeln zur Einordnung von Geschäften als Kauf- oder Verkaufsposition.
- [Delegierte Verordnung zur Berechnung von Kreditrisikoanpassungen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-183/): Die delegierte Verordnung ergänzt die CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) durch technische Regulierungsstandards zur **Abgrenzung und Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen**.
Sie definiert, welche in der GuV erfassten, ausschließlich kreditrisikobedingten Verluste als allgemeine bzw. spezifische Kreditrisikoanpassungen zu behandeln sind, und legt Kriterien für die Zuordnung fest.
Außerdem regelt sie die **Zuweisung gruppenbezogener spezifischer Kreditrisikoanpassungen** auf Einzelrisikopositionen sowie deren Verwendung u.a. für Risikopositionswerte, erwartete Verlustbeträge und die **Ausfalldefinition** nach CRR.
- [Delegierte Verordnung zu im Voraus erhobenen Abwicklungsbeiträgen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-63/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 ergänzt die BRRD (Richtlinie 2014/59/EU) durch detaillierte Regeln zur **Berechnung** und **risikobasierten Anpassung** der im Voraus zu zahlenden Beiträge von Instituten zu nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bzw. (im SRM-Kontext) zum einheitlichen Abwicklungsfonds. Sie legt u.a. die Bemessungsgrundlage (Verbindlichkeiten abzüglich gedeckter Einlagen und bestimmter Abzugspositionen), Risikofelder/-indikatoren, Gewichtungen sowie Vereinfachungen für kleine Institute fest. Außerdem regelt sie Informationspflichten der Institute, Zahlungsmodalitäten (inkl. unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen/Sicherheiten) und Maßnahmen zur Durchsetzung/Überprüfung der ordnungsgemäßen Zahlung durch Abwicklungsbehörden.
- [CRR II - Änderungsverordnung zur Eigenkapitalverordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-876/): Diese Verordnung (EU) 2019/876, bekannt als **CRR II**, ändert die Eigenkapitalverordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sowie die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Sie setzt internationale Basel-III-Standards und den FSB-TLAC-Standard in Unionsrecht um. Inhaltlich behandelt sie eine verbindliche **Verschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3 %**, die **strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)**, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC/MREL), das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR), das Marktrisiko (FRTB), Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und OGA, Großkredite sowie Melde- und Offenlegungspflichten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Proportionalität für kleine und nicht komplexe Institute.
- [Richtlinie über Einlagensicherungssysteme](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-l-49/): Die Richtlinie 2014/49/EU (DGS-Richtlinie) harmonisiert in der EU die **Errichtung, Anerkennung, Finanzierung und Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen**. Sie verpflichtet Kreditinstitute zur Mitgliedschaft in einem anerkannten System und regelt u.a. Deckungsumfang (grundsätzlich bis 100.000 EUR), Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit, Informationspflichten gegenüber Einlegern sowie Fristen und Verfahren der Entschädigung. Zudem enthält sie Vorgaben zur Finanzierung (Zielausstattung, risikobasierte Beiträge), Governance und Zusammenarbeit der zuständigen/benannten Behörden, inkl. Aspekte grenzüberschreitender Zweigstellen.
- [Richtlinie über E-Geld-Institute (E-Geld-Richtlinie)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-l-110/): Die Richtlinie 2009/110/EG regelt die **Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung** der Tätigkeit von E‑Geld‑Instituten sowie die Voraussetzungen für die **Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E‑Geld**. Sie definiert E‑Geld und legt u. a. Anforderungen an **Zulassung, Anfangskapital/Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Governance und Aufsicht** fest; außerdem bestimmt sie zulässige Nebentätigkeiten (insb. Zahlungsdienste) und Verbote (z. B. Einlagenannahme, Verzinsung). Sie harmonisiert den Rechtsrahmen EU‑weit, hebt die Richtlinie 2000/46/EG auf und verknüpft zentrale Teile mit der damaligen Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD).
- [Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für Versicherungsanlageprodukte](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2359/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 ergänzt die Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 (IDD) für den **Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (IBIPs)**. Sie konkretisiert Pflichten zu **Interessenkonflikten** (Identifikation, Policies, Maßnahmen, Offenlegung, Review und Dokumentation) sowie zu **Anreizen/Provisionen**. Zudem regelt sie detaillierte Anforderungen an die **Eignungs- und Angemessenheitsprüfung** (inkl. automatisierter Beratung, Gruppenversicherung), regelmäßige Berichte und Aufzeichnungspflichten.
- [Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-537/): Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 legt spezifische Anforderungen für die gesetzliche Abschlussprüfung bei **Unternehmen von öffentlichem Interesse** fest. Sie regelt insbesondere die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften (u.a. Honorarvorgaben, Verbote bestimmter Nichtprüfungsleistungen), die Zusammenarbeit und Berichterstattung gegenüber Prüfungsausschüssen sowie Aufsichts- und Qualitätssicherungsmechanismen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Auswahl/Bestellung, Rotation und Überwachung von Abschlussprüfern, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Prüfungsqualität zu erhöhen.
- [Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 – Produktaufsicht & Lenkung (IDD)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2358/): Die delegierte Verordnung konkretisiert die **Produktaufsichts- und Lenkungsanforderungen** (Product Oversight & Governance) nach der Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 (IDD). Sie legt Pflichten für **Hersteller** von Versicherungsprodukten (Versicherungsunternehmen und bestimmte Vermittler) fest, u.a. Produktgenehmigungsverfahren, Zielmarktdefinition, Produktprüfung, laufende Überwachung sowie Informationspflichten gegenüber Vertreibern. Zudem regelt sie Anforderungen an **Versicherungsvertreiber** für Produktvertriebsvorkehrungen, regelmäßige Überprüfungen und die Rückmeldung an Hersteller bei Zielmarkt-/Kundennachteilen.
- [Rechnungslegungsrichtlinie](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-l-34/): Die Richtlinie 2013/34/EU harmonisiert in der EU die **Rechnungslegung** für Unternehmen bestimmter Rechtsformen: Aufstellung, Inhalt, Ansatz/Bewertung und Offenlegung von **Jahresabschlüssen**, **konsolidierten Abschlüssen** sowie zugehörigen **(konsolidierten) Lageberichten**. Sie definiert Größenklassen (Kleinst-, kleine, mittlere, große Unternehmen) und sieht Erleichterungen insbesondere für KMU vor. Zudem enthält sie Vorgaben zu **Abschlussprüfung**, Verantwortung der Leitungs-/Aufsichtsorgane sowie spezielle Transparenzpflichten (z.B. Zahlungen an staatliche Stellen in Rohstoff-/Holzeinschlagssektoren) für bestimmte große bzw. PIE-Unternehmen.
- [Verordnung zur Übernahme von IFRS inkl. IFRS 17 (Versicherungsverträge)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-1803/): Die Verordnung (EU) 2023/1803 übernimmt die vom IASB herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS) einschließlich IAS/IFRS/IFRIC/SIC-Interpretationen in das EU-Recht und ersetzt die bisherige Übernahmeverordnung (EG) Nr. 1126/2008. Besonderer Schwerpunkt ist die Übernahme von **IFRS 17 Versicherungsverträge** samt einer EU-spezifischen Wahlmöglichkeit, bestimmte generationsübergreifend mutualisierte bzw. cashflow-angepasste Vertragsgruppen von der Jahreskohorten-Vorgabe (IFRS 17.22) auszunehmen. Zudem werden Transparenzanforderungen festgelegt: Wird die Ausnahme genutzt, ist dies als wesentliche Rechnungslegungsmethode im Anhang nach **IAS 1** zu erläutern. Die Kommission überprüft diese Wahlmöglichkeit bis spätestens 31.12.2027.
- [Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 zu MREL/TLAC Meldung & Offenlegung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-763/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) zu aufsichtlichen **Melde-** und **Offenlegungspflichten** für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (**MREL**) sowie die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (**TLAC**) fest. Sie definiert u.a. Meldestichtage, Einreichungsfristen, Frequenzen sowie standardisierte Meldebögen/Tabellen, Datenformate und Validierungsregeln. Inhaltlich richtet sie sich an Institute/Abwicklungseinheiten bzw. relevante Gruppen (u.a. G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht‑EU‑G‑SRI) und regelt den Informationsaustausch gegenüber zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sowie die Säule‑3‑Offenlegung zu MREL/TLAC.
- [Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-3172/): Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) zu den **einheitlichen Offenlegungsformaten nach Teil 8 Titel II und III der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013)** fest. Sie bestimmt detaillierte Tabellen/Meldebögen (u. a. zu Eigenmitteln, RWA, Leverage, Liquidität, Kredit-/Markt-/CVA-/operationalem Risiko, IRRBB, Vergütung sowie ESG- und Krypto-Asset-Risikopositionen) sowie Vorgaben zu Frequenz, Zeitreihen und Darstellung. Zudem adressiert sie die Nutzung von EBA-IT-Lösungen für die Offenlegung und hebt die VO (EU) 2021/637 (mit Übergang für Marktrisiko-Teile bis Ende 2025) auf.
- [Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen nach CRR](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-451/): Die Verordnung legt einheitliche technische Durchführungsstandards (ITS) für die **aufsichtlichen Meldungen** nach der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) fest. Sie bestimmt Meldeformate, Meldebögen, Erläuterungen, Begriffsbestimmungen sowie IT‑Lösungen und regelt Meldestichtage, Einreichungsfristen, Schwellenwerte und Ein-/Austrittskriterien. Inhaltlich umfasst sie u.a. Meldungen zu Eigenmitteln, Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, Marktrisiko, operationellem Risiko, Großkrediten, Leverage Ratio, LCR/NSFR, Asset Encumbrance sowie zusätzliche Daten für G‑SRI‑Ermittlung.
- [Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über technische Regulierungsstandards zu Eigenmitteln nach der CRR](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-241/): Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 ergänzt die CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) durch technische Regulierungsstandards (RTS) zu **Eigenmitteln**. Sie präzisiert u.a. die Behandlung vorhersehbarer Dividenden und Abgaben bei der Anrechnung von Gewinnen auf hartes Kernkapital (CET1), Kriterien für die Einstufung von Genossenschaften/Sparkassen/Gegenseitigkeitsgesellschaften/ähnlichen Instituten sowie Regeln zu indirekter Finanzierung von Kapitalinstrumenten. Außerdem konkretisiert sie Abzüge von Eigenmitteln, Genehmigungsverfahren für Eigenmittelverringerungen, bestimmte AT1/T2-Merkmale, Zweckgesellschaften und Übergangsanpassungen.
- [Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-61/): Die delegierte Verordnung präzisiert die **Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Ratio, LCR)** nach Art. 412 CRR für Kreditinstitute. Sie definiert Berechnung, Mindestniveau und Überwachung der LCR sowie die **Zusammensetzung und Anforderungen an den Liquiditätspuffer** (Stufe‑1/2‑Aktiva, Abschläge, Höchstgrenzen, operative Anforderungen). Zudem regelt sie die **Ermittlung von Liquiditätsab- und -zuflüssen** unter Stressannahmen und enthält Vorgaben zur **Meldung** der LCR gegenüber den Aufsichtsbehörden (u.a. nach DVO (EU) 680/2014).
- [Restriktive Maßnahmen Ukraine – Einfrieren von Geldern/Vermögenswerten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-269/): Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 führt **zielgerichtete Sanktionen** im Zusammenhang mit Handlungen ein, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter natürlicher/juristischer Personen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern oder Ressourcen an diese. Sie regelt zudem **Ausnahmen/Genehmigungen** (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, vorbestehende Verpflichtungen), Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln.
- [EU-Verordnung 833/2014 (Russland-Sanktionen Ukraine)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-833/): Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 führt sektorale Sanktionen gegen Russland ein.
Sie beschränkt u.a. die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und bestimmten Ölindustrie-Technologien sowie die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung.
Zudem werden Kapitalmarktbeschränkungen eingeführt (u.a. Handels-/Transaktionsverbote mit bestimmten übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestimmter russischer Institute) und Umgehungshandlungen untersagt.
- [NIS-2-Richtlinie (Cybersicherheit)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-l-2555/): Die Richtlinie legt unionsweite Mindestvorschriften für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau fest. Sie verpflichtet als wesentlich oder wichtig eingestufte Einrichtungen in kritischen Sektoren zu Risikomanagementmaßnahmen und Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen und schafft Strukturen für Aufsicht und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (CSIRTs, zentrale Anlaufstellen, Kooperationsgruppe). Für Finanzunternehmen, die unter die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 fallen, gelten vorrangig deren Bestimmungen zum IKT-Risikomanagement und zur Vorfallmeldung; die NIS-2-Pflichten finden insoweit keine Anwendung. Die Richtlinie hebt die NIS-1-Richtlinie (EU) 2016/1148 auf und ändert die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie die Richtlinie (EU) 2018/1972.
- [Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 (technische Regulierungsstandards zum IKT-Risikomanagement nach DORA)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-1774/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 ergänzt die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durch detaillierte technische Regulierungsstandards zu Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien für das IKT‑Risikomanagement.
Sie konkretisiert insbesondere Anforderungen an IKT‑Sicherheitsrichtlinien, IKT‑Risikobewertung und -behandlung, Asset-Management, Verschlüsselung/Kryptografie, IKT‑Betrieb (u.a. Patch-, Schwachstellen-, Change- und Incident-Management) sowie Aspekte der IKT‑Geschäftsfortführung.
Zudem beschreibt sie einen **vereinfachten IKT‑Risikomanagementrahmen** für bestimmte in DORA benannte Finanzunternehmen, der proportional zur Größe und Komplexität auszugestalten ist.
Der Fokus liegt auf der Stärkung der digitalen operationalen Resilienz und der Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität von Daten und Diensten.
- [EMIR-RTS (Clearing & Risikominderung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-149/): Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur Umsetzung von EMIR fest. Sie regelt u.a. Mindestanforderungen für **indirekte Clearingvereinbarungen** (Pflichten von CCPs, Clearingmitgliedern und deren Kunden), die **Mitteilung an ESMA** zur Vorbereitung der Clearingpflicht sowie Inhalte des **öffentlichen Registers**. Zudem konkretisiert sie Kriterien zur Bestimmung clearingpflichtiger OTC‑Derivatekategorien, Aspekte zur Vermeidung von **Liquiditätsfragmentierung** beim Zugang von CCPs zu Handelsplätzen sowie Kriterien/Schwellenwerte für **nichtfinanzielle Gegenparteien** und Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC‑Derivate.
- [MiFIR RTS 2 (Transparenz Non-Equity)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-583/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 (RTS 2) ergänzt die MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) durch technische Regulierungsstandards zu Vor- und Nachhandelstransparenz für Nicht-Eigenkapitalinstrumente (u.a. Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate).
Sie legt fest, welche Informationen Handelsplätze und Wertpapierfirmen zu veröffentlichen haben, welche Ausnahmen/Aufschübe (waivers/deferrals) zulässig sind und wer bei OTC-Geschäften veröffentlichungspflichtig ist.
Zudem beschreibt sie Methoden zur Liquiditätsbewertung und zur Berechnung von Schwellenwerten (z.B. „großes Volumen“, „typischer Umfang“) sowie Anforderungen an Aggregation/Veröffentlichungsfristen und Kennzeichen in Handelsberichten.
- [EMIR-Margin-RTS (Bilateral)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-2251/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 ergänzt EMIR (VO (EU) Nr. 648/2012) durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für **nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte**. Sie legt insbesondere Anforderungen an den **bilateralen Austausch von Sicherheiten** (Variation Margin/Nachschuss und Initial Margin/Ersteinschuss) fest, inkl. anerkennungsfähiger Sicherheiten, Haircuts, Konzentrationsgrenzen, Abgrenzung/Segregation, Verfahren, Dokumentation und Streitbeilegung. Zudem enthält sie Vorgaben zu rechtlicher Durchsetzbarkeit von Netting-/Collateral-Vereinbarungen sowie zu gruppeninternen Geschäften und Übergangs-/Einführungsregelungen.
- [MiFIR RTS 1 (Transparenz Equity)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-587/): Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur **Vor- und Nachhandelstransparenz** für Aktien, aktienähnliche Instrumente (u.a. Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate) fest. Sie bestimmt u.a. welche Quote-/Orderbuch-Informationen Handelsplätze, systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen müssen, inklusive Regeln zu Echtzeitveröffentlichung, Aufschub (deferrals) und Ausnahmen (waivers). Außerdem definiert sie Berechnungs- und Schwellenwertmethoden (z.B. „unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt“, Large in Scale, Standardmarktgröße) und Zuständigkeiten/Publikationspflichten (ESMA) zur einheitlichen Anwendung von MiFIR-Transparenzanforderungen.
- [MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-l-593/): Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch detaillierte Anforderungen an Wertpapierfirmen zum **Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und -geldern** (Segregation, Abstimmung, Verwahrung bei Dritten, Nutzung/Weiterverwendung, TTCA). Zudem konkretisiert sie **Produktüberwachungspflichten** für Hersteller und Vertreiber von Finanzinstrumenten (Zielmarkt, Vertriebsstrategie, Überprüfung und Informationsfluss) sowie Regeln zu **Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteilen (Anreize)** inkl. Anforderungen an Research-Bezahlung über Analysekonten. Der Text ist EWR-relevant und richtet sich an MiFID-Wertpapierfirmen sowie – für bestimmte Kapitel – auch an Kreditinstitute, wenn sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, und an OGAW-Verwaltungsgesellschaften/AIFM bei Erbringung von MiFID-Dienstleistungen.
- [Delegierte Verordnung zur Ergänzung der OGAW-Richtlinie (Pflichten der Verwahrstellen)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-438/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 ergänzt die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG durch detaillierte Vorgaben zu Aufgaben, Sorgfaltspflichten, Aufsichtskontrollen, Cashflow-Überwachung, Verwahrung sowie zur Haftung von Verwahrstellen. Sie konkretisiert insbesondere die Anforderungen an den Verwahrstellenvertrag, Eskalations- und Kontrollverfahren, die Überwachung von Zeichnungen/Rücknahmen, Bewertung, Ertragsausschüttung und Transaktionsabwicklung. Zudem regelt sie Anforderungen bei Auslagerung/Unterverwahrung (Sub-Custody), Insolvenzsicherung und die Bedingungen einer Haftungsbefreiung bei Verlust von Finanzinstrumenten.
- [Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Durchführungs-/Level-2-Verordnung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-231/): Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergänzt die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU durch detaillierte Vorgaben zur Zulassung und laufenden Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM). Sie konkretisiert u.a. Berechnung von Schwellenwerten, Hebelfinanzierung/Leverage (Brutto- und Commitment-Ansatz), Anforderungen an Risiko- und Liquiditätsmanagement, Bewertungsprozesse, Interessenkonflikte sowie organisatorische Pflichten.Zudem enthält sie Regeln zu Verwahrstellenpflichten, Transparenz- und Berichtspflichten sowie zur Aufsicht (inkl. Anforderungen im Drittlandkontext).
- [Verordnung über Leerverkäufe und Aspekte von Credit Default Swaps](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-236/): Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 harmonisiert in der EU Transparenz‑, Melde‑ und Offenlegungspflichten für signifikante Netto‑Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie für relevante Derivatepositionen. Sie enthält zudem Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe und für ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel (Grundsatz des versicherbaren Interesses) sowie Ausnahmen, insbesondere für Market-Making und bestimmte Primärmarkttätigkeiten. Ferner regelt sie Eingriffsbefugnisse nationaler Behörden und der ESMA bei Marktstress (z.B. temporäre Verbote/Beschränkungen) und enthält Vorgaben zu Durchsetzung, Sanktionen und Kooperation mit Drittstaaten.
- [Verbriefungsverordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2402/): Die Verordnung (EU) 2017/2402 schafft einen unionsweit einheitlichen Rahmen für Verbriefungen und führt einen speziellen Rahmen für **einfache, transparente und standardisierte (STS)** Verbriefungen ein. Sie regelt u. a. Rollen und Pflichten von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften (z. B. Risikoselbstbehalt, Transparenz/Offenlegung, Verbot von Wiederverbriefungen mit Ausnahmen) sowie Sorgfaltspflichten institutioneller Anleger. Zudem sieht sie Aufsichts-, Melde- und Sanktionsmechanismen vor und ändert flankierend mehrere EU-Rechtsakte, um Kohärenz im Finanzmarktaufsichtsrahmen sicherzustellen.
- [Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Verordnung (SFTR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-2365/): Die Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) führt unionsweit Transparenz- und Meldepflichten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (z.B. Wertpapierleihe, Repo/Reverse-Repo, Buy/Sell-back) ein. Sie verpflichtet Gegenparteien zur Meldung von Transaktionsdetails an Transaktionsregister und regelt den Zugang von Aufsichtsbehörden zu diesen Daten. Zusätzlich enthält sie Anforderungen zur Offenlegung der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total-Return-Swaps gegenüber Anlegern von OGAW/AIF sowie Mindestanforderungen an die Information und Zustimmung bei der **Weiterverwendung** (Reuse) von Sicherheiten.
- [Bundesdatenschutzgesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-bdsg/): Das **Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)** enthält ergänzende nationale Regelungen zur Datenschutz‑Grundverordnung (EU) 2016/679 sowie Vorschriften für Verarbeitungen nach der Richtlinie (EU) 2016/680 (u.a. Strafverfolgung). Es regelt insbesondere Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Betroffenenrechte, Pflichten von Verantwortlichen/Auftragsverarbeitern, Benennung und Stellung von Datenschutzbeauftragten sowie Aufsicht, Befugnisse und Sanktionen. Zudem enthält es Sonderregelungen etwa zu Beschäftigtendaten, Scoring/Bonitätsauskünften und bestimmten Verarbeitungssituationen.
- [Datenschutz-Grundverordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-679/): Die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) regelt unionsweit den Schutz natürlicher Personen bei der **Verarbeitung personenbezogener Daten** und den **freien Datenverkehr** innerhalb der EU. Sie legt Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Pflichten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter fest sowie Betroffenenrechte (z.B. Transparenz, Auskunft, Löschung). Zudem enthält sie Vorgaben zu Sicherheit der Verarbeitung, Datenübermittlungen (auch in Drittländer), Aufsicht, Zusammenarbeit der Behörden und Sanktionen.
- [Technische Bewertungskriterien EU-Taxonomie: Wasser, Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung, Biodiversität](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2486/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 ergänzt die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 um **technische Bewertungskriterien** für vier Umweltziele: nachhaltige Nutzung/Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung/Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz/Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen. Sie legt in Anhängen sektor- und tätigkeitsbezogene Kriterien fest, wann Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten und wie „Do No Significant Harm“ zu prüfen ist. Zusätzlich ändert sie die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 und erweitert bzw. staffelt besondere **Offenlegungspflichten** (KPIs/qualitative Angaben) für Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen im Rahmen von Artikel 8 der Taxonomie.
- [Delegierte Verordnung zu Taxonomie-Kriterien für Klimaschutz und Anpassung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2139/): Die Delegierte Verordnung ergänzt die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, indem sie **technische Bewertungskriterien** festlegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum **Klimaschutz** oder zur **Anpassung an den Klimawandel** leistet und zugleich andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt (DNSH). Sie beschreibt sektor- und tätigkeitsbezogene Schwellenwerte, Mindestanforderungen und Methoden (u. a. für Lebenszyklus-THG-Emissionen) und verweist auf NACE-Codes zur Zuordnung von Tätigkeiten. Die Kriterien dienen insbesondere Finanzmarktteilnehmern und berichtspflichtigen Unternehmen als Grundlage für die Einstufung und Offenlegung ökologisch nachhaltiger Investitionen/Finanzprodukte.
- [Delegierte Verordnung zur Taxonomie-Offenlegung (Art. 8 VO 2020/852)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2178/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 ergänzt die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 durch **Vorgaben zu Inhalt, Form und Methodik** der Offenlegung nach Artikel 8.

Sie legt **KPI/Quoten** und Tabellenformate für Nicht-Finanzunternehmen sowie spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen (u.a. Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen, Versicherer/Rückversicherer) fest und regelt Berechnungsgrundsätze (z.B. Ausschlüsse, Gewichtungen, Schätzmethoden). Außerdem enthält sie **Übergangs- und Anwendungsfristen** für die schrittweise Einführung der Berichtspflichten.
- [Delegierte Verordnung zu ESRS-Nachhaltigkeitsberichtsstandards](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2772/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 legt die **European Sustainability Reporting Standards (ESRS)** fest, die Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Richtlinie 2013/34/EU (in der durch die CSRD geänderten Fassung) anzuwenden haben.
Sie definiert Struktur, Grundprinzipien (u. a. **doppelte Wesentlichkeit**), Mindestangaben sowie themenbezogene Standards zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten.
Die Standards regeln Inhalt und Darstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht und enthalten Übergangs- und Anwendungsbestimmungen.
Ziel ist die Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsangaben in der EU, inkl. Anschlussfähigkeit zu Offenlegungspflichten im nachhaltigen Finanzwesen (z. B. SFDR).
- [Corporate Sustainability Reporting Directive (Nachhaltigkeitsberichterstattung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-l-2464/): Die Richtlinie ändert mehrere bestehende Rechtsakte (Verordnung (EU) Nr. 537/2014, Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen auf alle großen Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU (außer Kleinstunternehmen) und verpflichtet diese zur Offenlegung von ESG-Informationen (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte). Ausdrücklich werden auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen einbezogen, sofern sie bestimmte Größenkriterien erfüllen. Ziel ist die Schaffung vergleichbarer, zuverlässiger und geprüfter Nachhaltigkeitsinformationen im Einklang mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums.
- [Taxonomie-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-852/): Die Verordnung (EU) 2020/852 schafft einen EU-weit einheitlichen Rahmen (Taxonomie), um zu bestimmen, wann Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie definiert Umweltziele sowie Kriterien wie „wesentlicher Beitrag“ und „keine erhebliche Beeinträchtigung“ und legt Mindestschutzvorschriften fest. Zudem ergänzt sie die Nachhaltigkeits-Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), u.a. durch Vorgaben, wie Finanzmarktteilnehmer den Anteil taxonomiekonformer Investitionen offenlegen sollen.
- [Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 – SFDR RTS Offenlegungen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-1288/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 ergänzt die SFDR (VO (EU) 2019/2088) durch **technische Regulierungsstandards (RTS)**. Sie legt standardisierte Inhalte, Methoden und Vorlagen für Nachhaltigkeits-Offenlegungen fest, u. a. zur **Erklärung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI)**, zum **Grundsatz „Do No Significant Harm“ (DNSH)** sowie zu Offenlegungen für **Art.-8- und Art.-9-Finanzprodukte** in vorvertraglichen Unterlagen, auf Websites und in regelmäßigen Berichten. Ziel ist bessere Vergleichbarkeit, Transparenz und die Vermeidung von Greenwashing.
- [Technische Regulierungsstandards zu PRIIP-Basisinformationsblättern](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-653/): Die delegierte Verordnung legt **technische Regulierungsstandards** zur *Darstellung, zum Inhalt, zur Überprüfung/Überarbeitung und zur rechtzeitigen Bereitstellung* der Basisinformationsblätter (KIDs) für PRIIPs fest. Sie konkretisiert u.a. die Abschnitte des KID (Produktart, Risiken/Performance-Szenarien, Kosten, Haltedauer/Desinvestition, Beschwerden) sowie Methoden zur Risiko- und Kostenberechnung. Zudem regelt sie, wie KIDs bei PRIIPs mit mehreren Anlageoptionen auszugestalten sind und welche laufenden Review-/Update-Prozesse PRIIP-Hersteller einrichten müssen.
- [MiFID II Org-VO](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-565/): Die Delegierte Verordnung ergänzt MiFID II um detaillierte Vorgaben zu **organisatorischen Anforderungen** und **Wohlverhaltens-/Vertriebsregeln** für Wertpapierfirmen (u.a. Compliance, Risikomanagement, Beschwerdemanagement, Interessenkonflikte, Vergütung, Auslagerung). Sie präzisiert zudem Begriffe und Abgrenzungen im Bereich von Finanzinstrumenten und Handelskonzepten (z.B. bestimmte Derivate, Kassageschäfte/FX, algorithmischer Handel, direkter elektronischer Zugang). Darüber hinaus enthält sie Anforderungen an kundenbezogene Informationen und Marketingmitteilungen (redlich, eindeutig, nicht irreführend) sowie Rahmenvorgaben zu Platzierung/Emissionsübernahme und Finanzanalyse.
- [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Verordnung (PRIIP)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1286/): Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 harmonisiert EU-weit **Format, Inhalt und Bereitstellung** des Basisinformationsblatts (KID) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). Sie verpflichtet PRIIP-Hersteller, vor dem Vertrieb an Kleinanleger ein KID zu erstellen, aktuell zu halten und zu veröffentlichen, und verpflichtet Berater/Verkäufer, das KID rechtzeitig vor Abschluss einer Transaktion bereitzustellen. Zudem enthält sie Grundsätze zu Verständlichkeit, Länge (max. drei A4-Seiten), Sprache, Haftung bei fehlerhaften/irreführenden KIDs sowie Aufsicht, Sanktionen und Produktinterventionsbefugnisse im PRIIP-Kontext.
- [Wertpapierhandelsgesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-wphg/): Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten am Kapitalmarkt. Es enthält Vorschriften zur Marktmissbrauchsüberwachung (u.a. Bezug zur MAR), zu Handelsplätzen (MTF/OTF), zu Stimmrechtsmitteilungen/Transparenz sowie zu Pflichten von Emittenten. Zudem ordnet es Zuständigkeiten, Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der BaFin und setzt verschiedene EU-Vorgaben um bzw. flankiert deren Anwendung.
- [Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-2033/): Die Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) legt ein eigenständiges aufsichtsrechtliches Regelwerk für Wertpapierfirmen fest, einschließlich Eigenmittel-, Liquiditäts-, Konzentrationsrisiko-, Melde- und Offenlegungspflichten. Kern ist die Berechnung von Eigenmittelanforderungen über Mindestkapital/fixe Gemeinkosten sowie die **K-Faktoren** (Risk-to-Client, Risk-to-Market, Risk-to-Firm), die an den Tätigkeiten und Risikoprofilen der Wertpapierfirma anknüpfen. Sie differenziert insbesondere nach „kleinen und nicht verflochtenen“ Wertpapierfirmen und enthält Übergangs- sowie Bezugsvorschriften zur CRR/CRD und MiFID II.
- [Europäische Finanzmarktverordnung (MiFIR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-600/): Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR). Legt einheitliche, unmittelbar anwendbare Regeln für Märkte für Finanzinstrumente fest (Handelsplätze, Transparenz-, Melde- und Handelspflichten, systematische Internalisierer, OTFs, Zugang zu CCPs etc.). Regelt Pflichten von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und zentralen Gegenparteien sowie Melde- und Transparenzanforderungen für verschiedene Finanzinstrumente. Ergänzt und wirkt zusammen mit der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II).
- [Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-575/): Dieser Kommissionsvorschlag (KOM/2011/0452) bildet den Entwurf der späteren Capital Requirements Regulation (CRR). Er überführt die in Basel III vereinbarten globalen Standards in unmittelbar geltendes EU-Recht und fasst die bisher in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG enthaltenen Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in einer einzigen Verordnung zusammen. Inhaltlich werden insbesondere die Eigenkapitaldefinition (Tier-1/Tier-2), das Liquiditätsrisikomanagement (LCR/NSFR), das Gegenparteiausfallrisiko, die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) sowie Kapitalpuffer geregelt. Ziel ist ein maximal harmonisiertes 'Single Rulebook' zur Stärkung der Finanzstabilität und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
- [Digitale operationale Resilienz Verordnung (DORA)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-2554/): Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) schafft einen unionsweit einheitlichen Rahmen zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor. Sie legt Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Governance, Meldung und Behandlung IKT-bezogener Vorfälle sowie Tests der digitalen Resilienz fest. Zudem regelt sie das Management von IKT-Drittparteienrisiken (inkl. Auslagerung/Cloud) und etabliert einen EU-Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister. Ziel ist die Harmonisierung und Stärkung der Cyber- und Betriebsresilienz über Finanzsektoren hinweg als Lex specialis gegenüber NIS2 für Finanzunternehmen.
- [Gewerbeordnung](https://taidalos.com/de/normen/de-gewo-2026-07-20/): Die Gewerbeordnung (GewO) regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Deutschland nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und enthält zentrale Anforderungen an Anzeige‑ und Erlaubnispflichten sowie Überwachungs- und Untersagungsinstrumente. Sie umfasst spezielle Erlaubnistatbestände u. a. für Bewachungsgewerbe (§ 34a), Pfandleihe (§ 34), Immobilien‑ und Darlehensvermittlung (§ 34c, § 34i), Versicherungsvermittlung (§ 34d) sowie Finanzanlagenvermittlung (§ 34f, § 34h) und flankiert diese mit Register-, Zuverlässigkeits- und Informationspflichten. Zudem enthält sie Vorschriften zum Reisegewerbe, zu Messen/Märkten, arbeitsrechtliche Grundsätze für Arbeitnehmer und Straf‑/Bußgeldvorschriften. Titel XI regelt das Gewerbezentralregister.
- [KRITIS-Dachgesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-kritis-dachgesetz-2026-07-21/): Das Gesetz regelt die **physische Resilienz kritischer Anlagen** in verschiedenen Sektoren, darunter auch das Finanzwesen. Es enthält Vorgaben zur Identifizierung und Registrierung kritischer Anlagen sowie zu Risikoanalysen, Resilienzmaßnahmen, Resilienzplänen und behördlicher Aufsicht. Für Unternehmen im Finanzsektor bestehen allerdings ausdrückliche Ausnahmen, soweit bereits die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten. Schwerpunkt ist der Schutz kritischer Dienstleistungen vor physischen Vorfällen und Ausfällen.
- [BSI-Gesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-bsig-2026-07-21/): Das BSIG regelt die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie die nationale IT‑Sicherheitsarchitektur. Es enthält Anforderungen an Cybersicherheits‑Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen (u.a. im Kontext NIS‑2/ kritische Dienstleistungen). Zudem normiert es Befugnisse des BSI zur Informationserhebung, Warnung, Anordnung und Aufsicht sowie Bußgeldtatbestände.
- [Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen](https://taidalos.com/de/normen/de-hinschg-2026-07-22/): Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt Schutz und Verfahren für Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften melden oder öffentlich offenlegen. Es verpflichtet bestimmte Arbeitgeber zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen, definiert Anforderungen an Meldekanäle, Vertraulichkeit, Dokumentation, Fristen, Folgemaßnahmen sowie den Schutz vor Repressalien. Zudem bestimmt es Zuständigkeiten externer Meldestellen (u.a. Bundesamt für Justiz, BaFin, Bundeskartellamt) und enthält Regelungen zum Umgang mit Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten sowie zur Datenverarbeitung.
- [Verwaltungsverfahrensgesetz](https://taidalos.com/de/normen/de-vwvfg-2026-07-22/): Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Grundsätze und den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens der Behörden (u. a. Zuständigkeit, Beteiligtenstellung, Anhörung, Akteneinsicht). Es enthält Vorgaben zum Erlass, zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten und zur Genehmigungsfiktion. Zudem regelt es Amtshilfe sowie europäische Verwaltungszusammenarbeit und besondere Verfahrensarten (z. B. förmliches Verfahren, Planfeststellung, Vorverfahren).
- [Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht](https://taidalos.com/de/normen/de-findag-2026-07-22/): Das Gesetz regelt Errichtung, Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Allfinanzaufsicht. Es enthält Vorgaben zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zum Verbraucherschutzauftrag, zu Verfahrensfragen (z.B. elektronische Bekanntgabe/Zustellung, Anträge in Englisch) sowie zu Hinweisgebersystemen. Außerdem regelt es Finanzierungsthemen wie Gebühren/Umlage sowie interne Integritäts- und Verschwiegenheitspflichten der BaFin-Beschäftigten.
- [Bürgerliches Gesetzbuch](https://taidalos.com/de/normen/de-bgb-2026-07-23/): Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrales Kodifikationsgesetz des deutschen Zivilrechts die allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse sowie besondere Vertragstypen. Es enthält u. a. Vorgaben zu Verbraucherverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Darlehen, Zahlungsdiensteverträgen sowie Haftung und Verjährung. Außerdem regelt es Sachenrecht (Eigentum, Sicherungsrechte), Familienrecht und Erbrecht.
- [Marktinfrastrukturverordnung (EMIR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-648-2012-2025-01-17/): Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) legt unionsweit Pflichten für den OTC‑Derivatehandel sowie Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCPs) und Transaktionsregister fest. Sie enthält insbesondere Vorgaben zur Clearingpflicht bestimmter OTC‑Derivate über CCPs, zur Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister sowie zu Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte Derivate (z.B. Besicherung, Risikomanagement). Zudem regelt sie Zulassung, organisatorische Anforderungen und Beaufsichtigung von CCPs sowie Registrierung und Pflichten von Transaktionsregistern inkl. Zugangs-/Datennutzungsregeln. Adressiert werden finanzielle und – unter Schwellen/ Bedingungen – nichtfinanzielle Gegenparteien sowie Infrastrukturanbieter (CCPs, Transaktionsregister).
- [Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-2341-2025-01-17/): Die Richtlinie (EU) 2016/2341 (IORP II) legt unionsweite Mindestanforderungen für **Tätigkeiten, Governance, Risikomanagement und Beaufsichtigung** von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) fest. Sie regelt u.a. Zulassung und Aufsicht, Informationspflichten gegenüber Anwärtern/Leistungsempfängern, Auslagerung, Schlüsselfunktionen sowie Grundsätze der Kapitalanlage und Bewertung/Deckung technischer Rückstellungen. Außerdem adressiert sie grenzüberschreitende Tätigkeiten und Übertragungen von betrieblichen Altersversorgungssystemen innerhalb der EU.
- [Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-1937-2024-12-30/): Die Richtlinie (EU) 2019/1937 legt unionsweite Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern fest, die Verstöße gegen Unionsrecht melden. Sie regelt insbesondere interne und externe Meldekanäle, Verfahren zur Folgebearbeitung von Meldungen sowie Schutzmaßnahmen gegen Repressalien. Der sachliche Anwendungsbereich knüpft an bestimmte Politikfelder und im Anhang gelistete Unionsrechtsakte (u.a. Finanzdienstleistungen, Geldwäscheprävention, Produktsicherheit, Umwelt, Verkehr, Datenschutz) an.
- [Verordnung über Ratingagenturen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1060-2009-2025-01-17/): Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 schafft einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für **Ratingagenturen** und die **Abgabe von Ratings**. Sie regelt insbesondere Registrierung/Zertifizierung (inkl. Drittland-Mechanismen wie Übernahme und Gleichwertigkeit), Anforderungen an Governance, Interessenkonfliktmanagement, Methoden- und Transparenzpflichten sowie Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen. Ziel ist die Integrität, Unabhängigkeit und Qualität von Ratings zu erhöhen und damit Finanzmarktstabilität sowie Anleger- und Verbraucherschutz zu stärken.
- [Verordnung zur Aufstellung der statistischen Systematik NACE Rev. 2](https://taidalos.com/de/normen/eu-1893-2006-2025-01-01/): Die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 legt die statistische Systematik der Wirtschaftszweige **NACE Revision 2** als EU-weite Klassifikation fest. Sie regelt Aufbau, Verwendung und Pflege der Klassifikation sowie die Pflicht zur Nutzung in EU- und nationalen Statistiken nach Wirtschaftszweigen. Zudem enthält sie Übergangs- und Durchführungsbestimmungen und passt Verweise in mehreren bestehenden Statistikverordnungen auf NACE Rev. 2 an.
- [4. Geldwäscherichtlinie (AMLD 4)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-849-2024-12-30/): Die Richtlinie (EU) 2015/849 legt einen unionsweiten Rahmen zur **Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung** fest. Sie regelt insbesondere risikobasierte Pflichten wie **Kundenidentifizierung (CDD/KYC)**, laufende Überwachung, Umgang mit **PEP**, Transparenz der **wirtschaftlich Berechtigten** (Register), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie **Verdachtsmeldungen** an FIUs und Kooperation der Behörden. Zudem enthält sie Vorgaben zu internen Kontrollen/Compliance, Gruppenstandards und Aufsicht/Sanktionen sowie Regeln zu Hochrisiko-Drittländern und spezifischen Bereichen wie E‑Geld und Glücksspiel.
- [Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-2034-2024-12-24/): Die Richtlinie (EU) 2019/2034 schafft einen spezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmen für **Wertpapierfirmen** (Investment Firms) in der EU. Sie regelt u.a. **Anfangskapital**, **aufsichtliche Befugnisse/Instrumente**, den **aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP-ähnlich)** sowie Anforderungen an **Unternehmensführung und Vergütung** und Informations-/Veröffentlichungspflichten der Aufsichtsbehörden. Zudem koordiniert sie die Abgrenzung zu CRR/CRD (systemrelevante Wertpapierfirmen können weiterhin dem Bankenrahmen unterfallen) und stärkt Kooperation/Informationsaustausch zwischen Behörden.
- [Verordnung über Geldmarktfonds](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-1131-2024-12-24/): Die Verordnung (EU) 2017/1131 harmonisiert unionsweit Anforderungen an **Geldmarktfonds (Money Market Funds, MMF)** und deren Verwalter. Sie regelt u.a. die zulässigen Vermögenswerte, Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung, Laufzeit- und Liquiditätsanforderungen (WAM/WAL), Bewertungsmethoden (Markt-/Modellpreise), Stresstests sowie Governance- und Risikomanagementvorgaben. Zudem enthält sie Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber Anlegern und Aufsichtsbehörden und untersagt externe Unterstützung/Sponsor-Support zur Stabilisierung von MMF.
- [Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-910-2014-2024-10-18/): Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) schafft einen unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für **elektronische Identifizierung** sowie **Vertrauensdienste** (u.a. elektronische Signaturen und Siegel, Zeitstempel, elektronische Einschreiben/Zustelldienste, Website-Authentifizierung) und deren grenzüberschreitende Anerkennung. Sie legt Anforderungen an Sicherheitsniveaus, Haftung, Meldung von Sicherheitsvorfällen, Konformitätsbewertung sowie die Aufsicht über (qualifizierte und nicht-qualifizierte) Vertrauensdiensteanbieter fest. Ziel ist es, Vertrauen und Rechtssicherheit für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erhöhen und Interoperabilität zwischen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- [Richtlinie über Versicherungsvertrieb (Neufassung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-97-eu-2024-10-09/): Die Richtlinie harmonisiert EU-weit die Regeln für den **Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb** über alle Vertriebskanäle (Versicherungsunternehmen, Vermittler und bestimmte Nebentätigkeitsvertreiber). Sie legt Anforderungen an **Zugang/Registrierung**, **berufliche Kenntnisse**, **Wohlverhaltens- und Informationspflichten**, **Interessenkonflikte**, **Vergütung/Anreize** sowie **Beschwerde- und Sanktionsmechanismen** fest. Ein Schwerpunkt liegt auf **Verbraucherschutz** und auf besonderen Regeln für den Vertrieb von **Versicherungsanlageprodukten** (inkl. Kosteninformationen, Angemessenheit/Eignung). Zudem regelt sie grenzüberschreitende Tätigkeit (Niederlassung/Dienstleistungsfreiheit) und behördliche Zusammenarbeit.
- [Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-1230-2024-04-08/): Die Verordnung (EU) 2021/1230 legt Regeln für **Entgelte bei grenzüberschreitenden Zahlungen** in der EU fest (Gleichheit der Entgelte mit entsprechenden Inlandszahlungen, v. a. für Euro-Zahlungen). Sie enthält zudem **Transparenzpflichten für Währungsumrechnungsentgelte** bei kartengebundenen Zahlungen (z. B. am Geldautomaten/Point of Sale) und bei **Online-Überweisungen**. Ergänzend regelt sie Maßnahmen zur Erleichterung automatischer Zahlungsabwicklung (u. a. IBAN/BIC-Informationen), Beschwerde-/Streitbeilegungsmechanismen, behördliche Zuständigkeiten und Sanktionen.
- [SEPA-Verordnung (Vorschriften und Anforderungen für Euro-Überweisungen und -Lastschriften)](https://taidalos.com/de/normen/eu-260-2012-2024-04-08/): Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 legt **technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen** für auf Euro lautende **Überweisungen und Lastschriften (SEPA)** innerhalb der EU fest. Sie regelt u.a. Erreichbarkeitspflichten, Interoperabilität von Zahlverfahren/Zahlungssystemen sowie die Verwendung von IBAN/BIC und ISO 20022 XML-Nachrichtenformaten. Außerdem enthält sie Vorgaben zu Entgelten/Interbankenentgelten bei Lastschriften (insb. Verbot bestimmter MIF) und flankierende Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismen. Der Anwendungsbereich schließt bestimmte Zahlungsarten (z.B. Karten- und reine Telekommunikationszahlungen, Finanztransfers, bestimmte Großbetragszahlungen) aus, soweit sie nicht zu einer Überweisung/Lastschrift auf Zahlungskonten führen.
- [Strafrechtliche 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD 6)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-1673-2024-05-19/): Die Richtlinie (EU) 2018/1673 legt unionsweit Mindestvorschriften für die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche fest. Sie definiert Geldwäsche-Straftatbestände (inkl. Selbstgeldwäsche), den Katalog von Vortaten sowie Regeln zu Beihilfe/Anstiftung/Versuch. Zudem enthält sie Mindestanforderungen an Strafrahmen, erschwerende Umstände (u.a. wenn ein „Verpflichteter“ nach AMLD handelt), Verantwortlichkeit und Sanktionen für juristische Personen sowie Vorgaben zu Zuständigkeit, Einziehung und Ermittlungsinstrumenten.
- [Richtlinie über Abrechnungen in Zahlungs- , Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen](https://taidalos.com/de/normen/eu-98-26-eg-2024-04-08/): Die Richtlinie legt unionsweit verbindliche Regeln zur **Rechtswirksamkeit von Aufrechnungen (Netting)** sowie von **Zahlungs- und Übertragungsaufträgen** in Zahlungs- und Wertpapierliefer-/-abrechnungssystemen fest, insbesondere im Fall der **Insolvenz eines Systemteilnehmers**. Sie bestimmt u. a. den Zeitpunkt, ab dem Aufträge **unwiderruflich** sind, schützt die **Endgültigkeit der Abrechnung** und regelt, welches Recht auf die aus der Systemteilnahme resultierenden Rechte und Pflichten anwendbar ist. Zudem enthält sie Regeln zum **Schutz und zur Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten (Collateral)**, die im Zusammenhang mit der Systemteilnahme oder Zentralbankmaßnahmen gestellt werden.
- [Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-573-2024-02-20/): Diese EU-Verordnung regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen, insbesondere HFKW, SF6, PFAS-haltige Stoffe) zum Schutz des Klimas im Rahmen des Übereinkommens von Paris und der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls. Sie legt Verbote und Beschränkungen für das Inverkehrbringen, ein Quotensystem für HFKW, Rückgewinnungs-, Kennzeichnungs- und Berichterstattungspflichten sowie Anforderungen an Hersteller, Einführer und Betreiber von Einrichtungen (z.B. Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen) fest. Zudem werden Zoll- und Marktüberwachungskontrollen, Sanktionen und der Schutz von Hinweisgebern geregelt. Die Verordnung ändert die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf.
- [Richtlinie zum EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2003-87-eg-2024-03-01/): Die Richtlinie schafft das EU-weite System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-Emissionshandel). Sie regelt Genehmigungspflichten für Betreiber bestimmter Anlagen, die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen sowie die Zuteilung, Übertragung und Abgabe/Löschung von Zertifikaten. Zudem enthält sie Vorgaben zu Registern, Transparenz/Informationszugang und Sanktionen bei Verstößen (z.B. fehlende Abgabe ausreichender Zertifikate).
- [Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-760-2024-01-10/): Die Verordnung (EU) 2015/760 schafft ein einheitliches EU-Regelwerk für die **Zulassung**, **Anlagepolitik** und **Tätigkeitsbedingungen** europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF). Sie regelt insbesondere Produktanforderungen wie zulässige Vermögenswerte, Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, Leverage-/Kreditaufnahmegrenzen sowie Transparenz- und Vertriebsanforderungen (inkl. Vorgaben für den Vertrieb an Kleinanleger). Zudem enthält sie Vorschriften zu Zulassungsverfahren, Registerführung (ESMA) und Aufsichtsbefugnissen der zuständigen Behörden; sie baut auf AIFMD auf und gilt für EU-AIF, die als ELTIF vertrieben werden.
- [Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen und deren Aufsicht](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-2162-2024-01-09/): Die Richtlinie harmonisiert unionsweit die **Emission gedeckter Schuldverschreibungen** (Covered Bonds) durch Kreditinstitute. Sie legt produktbezogene Anforderungen fest, u. a. zum Mechanismus des doppelten Rückgriffs, zur Insolvenzferne, zur Zusammensetzung und Qualität des Deckungspools (inkl. Derivate), zu Transparenz- und Berichtspflichten sowie zur Minderung des Liquiditätsrisikos (Liquiditätspuffer, Fälligkeitsverschiebungen). Zudem regelt sie die **öffentliche Aufsicht** über Programme gedeckter Schuldverschreibungen einschließlich Erlaubniserteilung, Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen sowie die freiwilligen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „…(Premium)“.
- [Kryptowertmärkte Verordnung (MiCA)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-1114-2024-01-09/): Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) schafft einen harmonisierten EU‑Rechtsrahmen für Kryptowerte, die nicht bereits unter bestehendes Finanzmarktrecht (z.B. MiFID II, PSD2, E‑Geld) fallen. Sie regelt u.a. öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten (inkl. Whitepaper‑Pflichten, Werbung, Haftung, Widerrufsrechte) sowie besondere Anforderungen für vermögenswertereferenzierte Token und E‑Geld‑Token. Zudem definiert und reguliert sie Kryptowerte‑Dienstleistungen (z.B. Betrieb von Handelsplattformen, Tausch, Verwahrung, Transfer, Platzierung, Orderannahme/-ausführung, Beratung, Portfolioverwaltung) einschließlich Zulassungs-/Aufsichtskonzepten und Offenlegungen (u.a. Nachhaltigkeitsindikatoren).
- [Transparenzrichtlinie für Emittenten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2004-109-eg-2024-01-09/): Die Richtlinie harmonisiert EU-weit Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sie regelt insbesondere regelmäßige Finanzberichterstattung (Jahres- und Halbjahresfinanzberichte sowie ggf. Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung) und laufende Informationen, u.a. über bedeutende Beteiligungen/Stimmrechte. Zudem enthält sie Vorgaben zur Verbreitung, Hinterlegung/Speicherung der Informationen und zur Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.
- [Richtlinie über Übernahmeangebote](https://taidalos.com/de/normen/eu-2004-25-eg-2024-01-09/): Die Richtlinie 2004/25/EG harmonisiert EU-weit Mindeststandards für öffentliche Übernahmeangebote bei Gesellschaften, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sie regelt u. a. Pflichtangebote zum Schutz von Minderheitsaktionären (Kontrollerwerb), Anforderungen an Angebotsunterlage/Transparenz, Annahmefristen und Veröffentlichungen. Zudem enthält sie Vorgaben zu Pflichten und zulässigen Abwehrmaßnahmen der Leitungs-/Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft sowie zu Aufsicht, Zuständigkeit und grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Behörden.
- [Richtlinie über Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften](https://taidalos.com/de/normen/eu-2007-36-eg-2024-01-09/): Die Richtlinie harmonisiert Mindestanforderungen zur Ausübung bestimmter Aktionärsrechte in Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften in der EU. Sie regelt insbesondere Einberufung und Bereitstellung von Informationen vor der Hauptversammlung, den Nachweisstichtag sowie Teilnahme- und Abstimmungsmodalitäten (einschließlich elektronischer Teilnahme, Briefwahl und Stimmrechtsvertretung). Zudem stärkt sie Rechte wie Tagesordnungsergänzung, Einbringung von Beschlussvorlagen und Fragerecht sowie Vorgaben zur Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen.
- [Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA)](https://taidalos.com/de/normen/eu-345-2013-2024-01-09/): Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 schafft ein unionsweit einheitliches Regime für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ durch Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds. Sie definiert u. a. **qualifizierte Risikokapitalfonds**, **qualifizierte Portfoliounternehmen** und **qualifizierte Anlagen** sowie Vorgaben zur Portfoliozusammensetzung (70/30‑Quote) und zulässigen Anlagetechniken. Zudem regelt sie Anforderungen an **Organisation, Verhalten, Interessenkonflikte, Transparenz/Offenlegung**, Registrierung und Aufsicht sowie den **grenzüberschreitenden Vertrieb** an geeignete Anleger.
- [Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Solvabilität-II-Richtlinie (Bewertung, Eigenmittel, Solvenzkapitalanforderung, Governance und Berichterstattung)](https://taidalos.com/de/normen/delegierte-verordnung-2015-35/): Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 ergänzt die Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG mit detaillierten technischen Vorgaben für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Sie regelt u.a. die Bewertung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten und die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, Eigenmittelklassifizierung sowie die Solvenzkapital- und Mindestkapitalanforderung (Standardformel und interne Modelle). Zudem konkretisiert sie Governance-Anforderungen (Funktionen, Fit & Proper, Outsourcing, Vergütung) sowie Transparenz-, Veröffentlichungs- und aufsichtliche Berichterstattungspflichten, einschließlich Gruppenaufsicht.
- [Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-2366-2025-01-17/): Die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) harmonisiert den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Sie legt u.a. Anforderungen an Zulassung, Beaufsichtigung und organisatorische Pflichten von Zahlungsdienstleistern fest und regelt Transparenz-, Informations- sowie Haftungs- und Sicherheitsanforderungen bei Zahlungsvorgängen (inkl. starker Kundenauthentifizierung). Zudem schafft sie Regeln für neue Dienste wie Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sowie für den Zugang zu Zahlungssystemen und Kontoschnittstellen.
- [Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts](https://taidalos.com/de/normen/eu-1227-2011-2025-02-05/): Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT) legt Regeln zur Sicherung von Integrität und Transparenz auf **Energiegroßhandelsmärkten** fest. Sie verbietet Insiderhandel und Marktmanipulation im Handel mit Energiegroßhandelsprodukten (Strom/Gas, inkl. bestimmter Derivate) und verpflichtet Marktteilnehmer zur Veröffentlichung bzw. Meldung von Insider-Informationen über Anlagen und Kapazitäten. Zudem etabliert sie eine Marktüberwachung durch ACER in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden und regelt Datenerhebung, Register und Zusammenarbeit mit Finanzaufsicht/ESMA.
- [ESMA-Verornung](https://taidalos.com/de/normen/eu-1095-2010-2025-11-10/): Die Verordnung errichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Sie legt Ziele, Aufgaben, Befugnisse und Governance der Behörde fest, u. a. zur Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, zur Abgabe von Leitlinien/Empfehlungen sowie zur Förderung einer kohärenten Anwendung des Unionsrechts. Außerdem regelt sie Koordinierung, Informationsanforderungen, Krisenbefugnisse und Mechanismen zur Streitbeilegung zwischen nationalen Aufsichtsbehörden.
- [EZB-Verordnung über Optionen und Ermessensspielräume (SSM, CRR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-445-2025-08-17/): Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) legt fest, wie die EZB bestimmte im Unionsrecht eröffnete **Optionen und Ermessensspielräume** bei Aufsichtsanforderungen nutzt.
Sie konkretisiert u.a. Vorgaben zu **Eigenmitteln**, **Kapitalanforderungen** (z.B. Ausfall-Definition), **Großkrediten**, **Liquidität** und **Übergangsbestimmungen** der CRR.
Sie gilt **ausschließlich** für als **bedeutend** eingestufte Kreditinstitute im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dient der kohärenten Anwendung des Single Rulebook in teilnehmenden Mitgliedstaaten.
- [EIOPA-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-1094-2010-2025-11-10/): Die Verordnung errichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht. Sie legt Aufgaben, Befugnisse und Instrumente der Behörde fest, u. a. die Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien/Empfehlungen sowie Mechanismen zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung von Unionsrecht und zur Streitbeilegung zwischen nationalen Aufsehern. Zudem enthält sie Regelungen zur Krisenkoordination, Informationsanforderungen und zur Zusammenarbeit mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und internationalen Stellen.
- [Verordnung der EZB über Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-534-2025-12-30/): Die Verordnung legt Anforderungen für die **Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen** an nationale zuständige Behörden (NCAs) fest und regelt deren Weiterleitung an die EZB im Rahmen des SSM.
Sie differenziert nach **bedeutenden** und **weniger bedeutenden** beaufsichtigten Gruppen/Unternehmen sowie nach Meldungen auf **konsolidierter**, **teilkonsolidierter** und **Einzelbasis** und knüpft an die FINREP/Reporting-Regeln der CRR und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 an.
Geregelt werden u. a. Meldeumfang (Mindestinformationen), Formate/Intervalle, Meldestichtage, Einreichungsfristen sowie Ausnahmen (z. B. Schwelle 3 Mrd. EUR) und Besonderheiten für bestimmte Zweigstellen.
Adressaten sind insbesondere (CRR-)Kreditinstitute und deren Gruppen im SSM-Kontext; bestimmte Drittlands-/intra-SSM-Zweigstellen werden ausgenommen.
- [Verordnung zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-795-2025-12-23/): Diese Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 richtet die EU-weite Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP) ein. Das Hauptziel ist die Stärkung der strategischen Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der EU durch Förderung kritischer Technologien (digitale Technologien, umweltschonende Technologien, Biotechnologien). Die Verordnung ändert bestehende EU-Förderprogramme (InvestEU, Horizon Europa, Europäischer Verteidigungsfonds, EFRE, ESF+, etc.) und führt ein "Souveränitätssiegel" für qualitativ hochwertige STEP-Projekte ein. Sie sieht zusätzliche Finanzmittel, flexiblere Verfahren und besondere Unterstützung für nicht-bankfähige Entwicklervorhaben vor.
- [AMLA-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-1620-2025-11-10/): Die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet die EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) und regelt Mandat, Aufgaben, Governance und Befugnisse. Sie legt insbesondere Mechanismen für **direkte Aufsicht** über ausgewählte, risikoreiche Verpflichtete des Finanzsektors (u.a. Kredit- und Finanzinstitute sowie Kryptowerte-Dienstleister) sowie **Koordinierung/ Konvergenz** der nationalen AML/CFT-Aufsicht und der Zusammenarbeit der FIUs fest. Zudem enthält sie Regeln zu Informationszugang, Datenbank, gemeinsamen Aufsichtsteams, Vor-Ort-Kontrollen sowie administrativen Maßnahmen und Geldbußen gegenüber ausgewählten Verpflichteten.
- [EBA-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-1093-2010-2025-12-31/): Die Verordnung errichtet die **Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)** als Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Sie legt Aufgaben, Befugnisse und Instrumente der EBA fest, u.a. die Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien/Empfehlungen, die Förderung konvergenter Aufsichtspraxis sowie Koordination in Krisenfällen. Zudem regelt sie Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und – als letztes Mittel – Entscheidungen, die direkt an einzelne Finanzinstitute gerichtet sein können.
- [Benchmark-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-1011-2026-01-01/): Die Verordnung (EU) 2016/1011 schafft einen unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für die **Bereitstellung, Beitragsleistung und Nutzung** von Referenzwerten (Benchmarks), die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenz oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden. Sie regelt u.a. Governance-, Kontroll-, Transparenz-, Dokumentations- und Aufsichtsanforderungen an **Administrator*innen** von Benchmarks sowie Pflichten für **Kontributoren** von Eingabedaten. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Einstufung und Behandlung **kritischer/signifikanter** Referenzwerte sowie Bedingungen für die **Verwendung von Drittstaaten-Benchmarks** (Gleichwertigkeit, Anerkennung, Übernahme).
- [Europäische Zentralverwahrerverordnung (CSDR)](https://taidalos.com/de/normen/eu-909-2014-2026-01-17/): Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) harmonisiert die Wertpapierlieferung und -abrechnung in der EU, u.a. durch Vorgaben zur Abwicklungsdisziplin (Settlement Discipline) und einen einheitlichen Abwicklungszyklus. Kernstück sind Zulassungs-, Organisations-, Governance-, Risiko- und Wohlverhaltensanforderungen für Zentralverwahrer (CSDs) sowie Regeln zu grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung und Drittlandanerkennung. Zusätzlich werden Pflichten für Marktteilnehmer/Teilnehmer von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen adressiert (z.B. fristgerechte Erfüllung, Sanktionen/Buy-ins bei Failures, Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro bei einem CSD).
- [Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2580-2001-2026-02-27/): Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 legt EU-weit **gezielte restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus** fest. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot**, diesen Mittel bereitzustellen oder **Finanzdienstleistungen** zu erbringen. Zudem regelt sie Melde- und Kooperationspflichten gegenüber zuständigen Behörden sowie Ausnahme- und Genehmigungsmechanismen.
- [Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-43-eg-2026-03-18/): Die Richtlinie harmonisiert EU-weit die Anforderungen an die **gesetzliche Abschlussprüfung** von Jahres- und Konzernabschlüssen. Sie regelt die **Zulassung**, Registrierung und kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie Berufsgrundsätze wie **Unabhängigkeit**, Verschwiegenheit und Prüfungsqualität (u.a. Qualitätssicherung, Untersuchungen und Sanktionen, öffentliche Aufsicht). Zudem enthält sie besondere Vorgaben für Prüfungen von **Unternehmen von öffentlichem Interesse** (z.B. Kreditinstitute, Versicherer, börsennotierte Emittenten) und zur Zusammenarbeit mit Drittstaatenprüfern.
- [EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-1760-2026-03-18/): Die Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) legt unternehmensbezogene Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit fest. Große Unternehmen (EU- und Drittstaatenunternehmen oberhalb bestimmter Umsatz- und Beschäftigtenschwellen) müssen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner entlang der Aktivitätskette auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln, verhindern, mindern und beheben. Für beaufsichtigte Finanzunternehmen wird nur der vorgelagerte Teil der Aktivitätskette erfasst; die Richtlinie ändert zudem die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und die Verordnung (EU) 2023/2859.
- [Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-61-eu-2026-04-16/): Die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) harmonisiert die **Zulassung, Organisation und laufende Beaufsichtigung** von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) in der EU. Sie regelt u.a. Anforderungen an **Risikomanagement, Eigenmittel/Berufshaftungsrisiken, Vergütung, Bewertung**, sowie **Delegation/Auslagerung** von Funktionen. Außerdem enthält sie Vorgaben zu **Verwahrstellen (Depositary), Transparenz- und Berichtspflichten** sowie Regelungen zu **Hebelfinanzierung/Systemrisiken** und besonderen Offenlegungspflichten bei **Kontrollerlangung** über Unternehmen.
- [OGAW-Richtlinie](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-65-eg-2026-04-16/): Die Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie, Neufassung) harmonisiert EU-weit die Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS) und deren Verwaltungsgesellschaften. Sie legt Mindestanforderungen an **Zulassung und Aufsicht**, **Organisation/Governance**, **Delegation (Outsourcing)**, **Verwahrstelle**, **Anlagegrundsätze und -grenzen** (u.a. Derivate, Bankeinlagen, Risikostreuung) sowie **Anlegerinformationen** (Prospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Berichte) fest. Zudem regelt sie den **grenzüberschreitenden Vertrieb (Passporting)**, einschl. Anzeigeverfahren, Marketingregeln, Übersetzungen, sowie besondere Strukturen wie **Verschmelzungen** und **Master-Feeder**-Konstellationen.
- [Richtlinie für Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-59-eu-2026-05-11/): Die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) legt einen EU-weit harmonisierten Rahmen für die **Sanierungs- und Abwicklungsplanung** sowie das **frühzeitige Eingreifen** bei (drohend) ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fest. Sie bestimmt Zuständigkeiten, Instrumente und Befugnisse der Behörden, um kritische Funktionen fortzuführen, Finanzstabilität zu wahren und Steuerzahlerbelastungen zu minimieren. Inhaltlich umfasst sie u.a. Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungspläne, Grundsätze der Abwicklung (inkl. Gläubigerhierarchie/„no creditor worse off“) sowie gruppenbezogene Regelungen und Kooperation zwischen Behörden.
- [Prospektverordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-1129-2026-06-05/): Die Verordnung (EU) 2017/1129 harmonisiert unionsweit die Pflicht zur Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Prospekts beim **öffentlichen Angebot von Wertpapieren** oder bei deren **Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt**. Sie regelt Inhalt, Form, Zusammenfassung, Risikofaktoren, Gültigkeit, Nachträge sowie besondere Prospektarten (u.a. Basisprospekt, vereinfachter Prospekt, EU‑Wachstumsprospekt) und Passverfahren. Zudem enthält sie Ausnahmen/Schwellenwerte, Haftungs- und Verfahrensregeln für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre.
- [Marktmissbrauchsverordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-596-2014-2026-06-05/): Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Market Abuse Regulation, MAR) legt unionsweit einheitliche Regeln zur Wahrung der Marktintegrität fest. Sie verbietet Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation (einschließlich Versuchen) in Bezug auf Finanzinstrumente, die an Handelsplätzen gehandelt werden oder deren Preis davon abhängt. Zudem enthält sie Vorgaben zu Transparenz- und Organisationspflichten (z.B. Maßnahmen zur Verhinderung/Aufdeckung von Marktmissbrauch, Meldung verdächtiger Aufträge/Geschäfte, Marktsondierungen).
- [SRM-Verordnung](https://taidalos.com/de/normen/eu-806-2014-2026-06-11/): Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die **Abwicklung** von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion fest. Sie regelt Zuständigkeiten und Entscheidungsprozesse des **Single Resolution Board (SRB)** sowie die Zusammenarbeit mit nationalen Abwicklungsbehörden, Kommission und Rat. Zudem schafft und regelt sie den **einheitlichen Abwicklungsfonds** (Finanzierung, Beitragsgrundsätze, Inanspruchnahme) und verknüpft den Anwendungsbereich eng mit dem **SSM** (Aufsicht nach VO (EU) Nr. 1024/2013).
- [Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-2088-2026-07-02/): Die Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) legt harmonisierte Transparenz- und Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen fest. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu Website-Veröffentlichungen, vorvertraglichen Informationen und laufenden Berichten zur Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. Zudem regelt sie Offenlegungen zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und schafft einheitliche Standards zur Vergleichbarkeit von Finanzprodukten für Endanleger.
- [Eigenkapitalrichtlinie (CRD)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-36-eu-2026-07-11/): Die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) regelt den Zugang zur Tätigkeit (Zulassung) sowie den aufsichtlichen Rahmen für **Kreditinstitute** und **Wertpapierfirmen** in der EU. Sie enthält u.a. Vorgaben zu Governance und internen Kontrollsystemen, aufsichtlicher Überprüfung (SREP/ICAAP), Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, grenzüberschreitender Tätigkeit (Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsverkehr) und Sanktionen. Die Richtlinie ergänzt die unmittelbar geltenden Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) um organisatorische, prozessuale und aufsichtsrechtliche Anforderungen.
- [Verordnung zur Einrichtung des European Single Access Point (ESAP)](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-2859-2026-07-02/): Die Verordnung richtet das **European Single Access Point (ESAP)** als zentrales EU-Zugangsportal für öffentlich verfügbare Informationen zu Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkten, Nachhaltigkeit und Vielfalt ein und beauftragt die ESMA mit Betrieb und Governance. Sie regelt u.a. den Informationsfluss über benannte **Sammelstellen**, Anforderungen an **Formate/Metadaten**, automatisierte Validierungen, API-Bereitstellung, sowie Grundsätze zur Nutzung/Weiterverwendung und Gebühren für bestimmte Dienste. Zudem enthält sie Vorgaben zu Datenschutz (u.a. Minimierung, Speicherfristen für personenbezogene Daten) und zu technischen Standards/Leitlinien durch die ESAs im Gemeinsamen Ausschuss.
- [Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken](https://taidalos.com/de/normen/eu-2005-29-eg-2026-09-27/): Die Richtlinie harmonisiert die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Sie enthält ein generelles Verbot unlauterer Geschäftspraktiken und konkretisiert dieses durch Regeln zu irreführenden Handlungen, irreführenden Unterlassungen sowie aggressiven Geschäftspraktiken (Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung). Anhang I führt eine Liste von Praktiken auf, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich, strengere Anforderungen zum Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen beizubehalten.
- [Verordnung über künstliche Intelligenz](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-1689-2026-07-27/): Die Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) schafft einen harmonisierten EU‑Rechtsrahmen für **Entwicklung, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung** von KI-Systemen. Sie folgt einem **risikobasierten Ansatz** (u. a. verbotene Praktiken, Hochrisiko‑KI mit umfassenden Anforderungen, Transparenzpflichten für bestimmte KI). Zudem regelt sie Pflichten entlang der KI‑Wertschöpfungskette (Anbieter, Betreiber, Importeure/Vertreiber u. a.) sowie Aufsicht, Konformität, Dokumentation und Durchsetzung; Datenschutz- und andere bestehende Rechtsakte bleiben unberührt.
- [Solvabilität-II-Richtlinie](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-138-eg-2027-01-30/): Die Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) schafft einen harmonisierten EU-Rechtsrahmen für die **Aufnahme und Ausübung** der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit. Sie regelt insbesondere Zulassung, laufende **aufsichtliche Anforderungen** (u.a. Governance-System, Risikomanagement, interne Modelle), **quantitative Kapitalanforderungen** (SCR/MCR), Bewertung von Aktiva/Passiva und versicherungstechnische Rückstellungen sowie Berichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. Zudem enthält sie Regeln zur Gruppenaufsicht, grenzüberschreitenden Tätigkeit (Niederlassung/Dienstleistungsfreiheit) und zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten.
- [Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-87-eg-2027-01-30/): Die Richtlinie 2002/87/EG führt eine **zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene** für Finanzkonglomerate ein, die sektorübergreifend tätig sind (Banken, Versicherer, Wertpapierfirmen). Sie regelt u.a. die **angemessene Eigenkapitalausstattung** auf Konglomeratsebene, die **Überwachung und Meldung von Risikokonzentrationen** sowie **gruppeninternen Transaktionen**. Zudem verlangt sie **Risikomanagement- und interne Kontrollmechanismen** auf Konglomeratsebene und bestimmt einen **Koordinator** zur Abstimmung der Aufsicht zwischen Behörden.
- [Europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II)](https://taidalos.com/de/normen/mifid-update-06-2026/): Auszug aus der **Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)** als Neufassung zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente. Der Text erläutert Ziele und Erwägungsgründe: Stärkung von Transparenz, Marktintegrität und Anlegerschutz nach der Finanzkrise, Harmonisierung der Zulassung und Aufsicht von Wertpapierfirmen/Handelsplätzen sowie Regeln zu Ausnahmen (z.B. bestimmte Eigengeschäfte, Nebentätigkeitsausnahmen, Versicherer/OGAW/AIF/Pensionsfonds) und Governance/Organisationspflichten. Außerdem werden neue Handelsplatzkategorien (u.a. OTF), Warenderivate/Emissionszertifikate, systematische Internalisierer und Anforderungen an Leitungsorgane und Interessenkonflikte adressiert.

---

# Mehrjähriger Finanzrahmen der EU 2021–2027

Council Regulation (EU, Euratom) 2020/2093 of 17 December 2020 laying down the multiannual financial framework for the years 2021 to 2027

Die Verordnung legt den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU für 2021–2027 fest, einschließlich jährlicher Ausgabenobergrenzen für Verpflichtungen und Zahlungen je Rubrik. Sie regelt technische und programmspezifische Anpassungen, Flexibilitätsmechanismen (besondere Instrumente, Flexibilitätsinstrument, Instrument für einen einzigen Spielraum) sowie Voraussetzungen und Verfahren für Revisionen des MFR. Außerdem enthält sie Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren und zu Finanzierungsobergrenzen für bestimmte Großprojekte.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:40
- Verglichene Fassungen: 2024-01-01 und 2026-04-24

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 4
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Mehrjähriger Finanzrahmen der EU 2021–2027: 01.01.2024 zu 24.04.2026. 2 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen. Ist…

Auszug nachher: Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen…

### 3

Auszug vorher: Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt. Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß…

Auszug nachher: Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt. Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß…

### 10C Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, nachdem zunächst im Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen und anschließend im Rahmen anderer besonder…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-2093/)

---

# Bundesgebührengesetz

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Das Bundesgebührengesetz regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften. Es definiert zentrale Begriffe, Entstehung und Schuldnerschaft der Gebührenschuld sowie Gebührenfreiheitstatbestände. Zudem enthält es Vorgaben zur Gebührenbemessung, Fälligkeit, Vorschuss/Sicherheiten, Säumniszuschlag, Verjährung und Rechtsbehelfe. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt ergänzend über Gebührenverordnungen.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2023-11-21
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:37
- Verglichene Fassungen: 2023-11-21 und 2026-07-03

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 2
- Spezifiziert durch: 15

## Änderungen im Überblick

Bundesgebührengesetz: 21.11.2023 zu 03.07.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Auszug nachher: Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren so…

### 3

Auszug vorher: Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Sche…

Auszug nachher: Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Sche…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-bgebg/)

---

# Übergangsvorschriften kostenlose Zuteilung Emissionszertifikate

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/331 of 19 December 2018 determining transitional Union-wide rules for harmonised free allocation of emission allowances pursuant to Article 10a of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance.)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 legt EU-weit harmonisierte Übergangsvorschriften für die **kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten** im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) für die Zuteilungszeiträume ab 2021 fest.
Sie regelt u.a. Benchmarks, die Aufteilung von Anlagen in Anlagenteile, Anforderungen an **Datenüberwachung und -berichterstattung**, Prüfpflichten sowie Antragsverfahren für Bestandsanlagen und neue Marktteilnehmer.
Adressiert werden Betreiber ortsfester Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2018-12-19
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:36
- Verglichene Fassungen: 2019-02-27 und 2024-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Umgesetzt durch: 1
- Spezifiziert durch: 8
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Übergangsvorschriften kostenlose Zuteilung Emissionszertifikate: 27.02.2019 zu 01.01.2024. 46 geändert, 55 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: (3).

### (3)

Auszug vorher: Anlagenteil mit Wärme-Benchmark nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme auf anderem Wege als mit Strom und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage…

Auszug nachher: Anlagenteil mit Wärme-Benchmark nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur…

### a)

Auszug vorher: innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder

Auszug nachher: innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird oder

### (6)

Auszug vorher: Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung durch Brennstoffverbrennung von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur S…

Auszug nachher: Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung — durch Brennstoffverbrennung oder aus Strom mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung — von nicht messbarer Wärme, die zur H…

### ba)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: gegebenenfalls der Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;

### c)

Auszug vorher: ein Prüfbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zum Bezugsdatenbericht und — sofern dieser nicht bereits von der zuständigen Behörde genehmigt wurde — zum Plan zur Überwachungsmethodik erstellt wurde.

Auszug nachher: ein Prüfbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zum Bezugsdatenbericht erstellt wurde.

### 6 Artikel 6

Auszug vorher: Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gestellt hat, überwacht die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten zu erhebenden Daten auf der Grundlage eines Plans zur Überwachungsmethodik, der von der zuständigen Behörde vor dem 31.…

Auszug nachher: Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gestellt hat, überwacht die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten zu erhebenden Daten auf der Grundlage eines Plans zur Überwachungsmethodik, der von der zuständigen Behörde genehmigt w…

### 2a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bei Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark bestimmt der Anlagenbetreiber gegebenenfalls anhand von KN-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Waren dient, und weist dies der zuständ…

### 3

Auszug vorher: Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bestimmt der Anlagenbetreiber anhand von NACE- oder PRODCOM-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder einen Teilsektor betrifft, von dem angenommen wird, dass e…

Auszug nachher: Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bestimmt der Anlagenbetreiber anhand von NACE- oder PRODCOM-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder einen Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird,…

### 4

Auszug vorher: Hat eine EU-EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so geht der Anlagenbetreiber davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, von dem angenom…

Auszug nachher: Hat eine EU-EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so geht der Anlagenbetreiber davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, bei dem davon a…

### d)

Auszug vorher: für die gesamte messbare Wärme, die durch Anlagenteile erzeugt, importiert oder exportiert wurde, wird aufgezeichnet, ob die messbare Wärme in einem Verbrennungsprozess innerhalb einer EU-EHS-Anlage erzeugt, aus anderen Wärmeerzeugungsverfahren importiert oder aus anderen nicht unter das EU-EHS fal…

Auszug nachher: für die gesamte messbare Wärme, die durch Anlagenteile erzeugt, importiert oder exportiert wurde, wird aufgezeichnet, ob die messbare Wärme innerhalb einer EU-EHS-Anlage erzeugt, aus anderen Wärmeerzeugungsverfahren importiert, aus anderen nicht unter das EU-EHS fallenden Einrichtungen importiert o…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-331/)

---

# Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2830 of 17 October 2023 supplementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council by laying down rules on the timing, administration and other aspects of auctioning of greenhouse gas emission allowances

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 regelt den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie weitere Modalitäten der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten im EU-Emissionshandelssystem (EU‑EHS). Sie legt u. a. Grundsätze zu Auktionsformat, Kalender/Planung, Zulassung von Bietern, Pflichten von Auktionsplattformen/Auktionatoren sowie Abwicklung (Clearing/Settlement) und Transparenz fest. Außerdem adressiert sie Integritätsanforderungen wie Maßnahmen gegen Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Transaktionsmeldungen an Aufsichtsbehörden/ESMA.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:32
- Verglichene Fassungen: 2023-10-17 und 2026-06-16

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifika…: 17.10.2023 zu 16.06.2026. 14 geändert, 2 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 4.

### 4

Auszug vorher: Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikat…

Auszug nachher: Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 13 mindestens einmal pro Woche. Die gemeinsame Auktionsplattform versteigert Zertifikate gemäß Artikel 11 mindestens alle zwei Monate. Ab dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes, die auf Zertifikat…

### 5

Auszug vorher: Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt. Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemä…

Auszug nachher: Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemäß den Artikeln 10 und 11 wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr verteilt. Die Menge der auf einer gemeinsamen Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate gemä…

### 1

Auszug vorher: Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr ab 2027 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

Auszug nachher: Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 30a der Richtlinie 2003/87/EG entspricht der in den Artikeln 30c und 30d der genannten Richtlinie festgelegten Zertifikatmenge.

### 2

Auszug vorher: Die Menge der in einem bestimmten Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikel festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden…

Auszug nachher: Die Menge der für ein bestimmtes Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus der gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Zertifikatmenge und dem gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden…

### 5

Auszug vorher: Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor dem 31. August jedes Jahres versteigert. Die anfängliche Jahresmenge der gemä…

Auszug nachher: Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden zusammen mit den jeweiligen Jahresmengen der Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels versteigert. Die anfängliche Menge der gemäß Artikel 30d Absätze 3 und 4 der Rich…

### 6

Auszug vorher: Werden bis zum 30. Juni eines Jahres nicht 75 % des jährlichen Höchstbetrags an Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet, so wird die anfängliche Jahresmenge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate für den Zeitraum von September bis Dezember…

Auszug nachher: Die Jahresmenge der Zertifikate, die versteigert werden müssen, um die in Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Einnahmen zu erzielen, kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass die in Artikel 30d der genannten Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden. Für die Zwecke di…

### 7

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Menge der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate wird erst versteigert, wenn der betreffende Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung beaufsichtigter Unternehmen, die in Artikel 30e Absatz 2 der Ri…

### j)

Auszug vorher: das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

Auszug nachher: Änderungen bei den bestellten Auktionatoren gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 4;

### p)

Auszug vorher: gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen.

Auszug nachher: gemäß Artikel 30d oder Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erforderliche Anpassungen;

### q)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Anpassungen der Menge der Zertifikate gemäß Artikel 13 Absatz 7.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2830/)

---

# Verordnung zur Überwachung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen

Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2066 of 19 December 2018 on the monitoring and reporting of greenhouse gas emissions pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council and amending Commission Regulation (EU) No 601/2012 (Text with EEA relevance.)

Die Durchführungsverordnung legt harmonisierte Regeln für die **Überwachung, Berichterstattung und Dokumentation von Treibhausgasemissionen** sowie zugehöriger Tätigkeits- und Tonnenkilometerdaten im EU-Emissionshandelssystem fest. Sie verpflichtet Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber zur Erstellung, Genehmigung und fortlaufenden Aktualisierung eines **Monitoringkonzepts** einschließlich Datenfluss- und Kontrollverfahren. Zudem beschreibt sie methodische Anforderungen (Berechnung/Messung, Unsicherheiten, Datenqualität) und Anforderungen an Genehmigungs- und Änderungsprozesse durch zuständige Behörden.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:29
- Verglichene Fassungen: 2025-01-01 und 2025-05-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 6
- Umgesetzt durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung zur Überwachung und Berichterstattung über Treibhausg…: 01.01.2025 zu 27.05.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Der Anlagenbetreiber zieht bei unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten jede CO2-Menge aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null von den Emissionen der Anlage ab, die nicht aus der Anlage emittiert, sondern dauerhaft in einem Produkt gebunden ist, das in der gemäß Artikel 12 Ab…

Auszug nachher: Der Anlagenbetreiber zieht bei unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten jede CO2-Menge aus Kohlenstoff ohne Emissionsfaktor null von den Emissionen der Anlage ab, die nicht aus der Anlage emittiert, sondern dauerhaft in einem Produkt gebunden ist, das in der gemäß Artikel 12 A…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-2066/)

---

# Liste der Luftfahrzeugbetreiber im EU-Emissionshandelssystem

Commission Regulation (EC) No 748/2009 of 5 August 2009 on the list of aircraft operators which performed an aviation activity listed in Annex I to Directive 2003/87/EC on or after 1 January 2006 specifying the administering Member State for each aircraft operator (Text with EEA relevance )

Die Verordnung legt eine EU-weite Liste der Luftfahrzeugbetreiber fest, die seit dem 1. Januar 2006 eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ausgeübt haben. Für jeden Betreiber wird ein individueller Code sowie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat bestimmt. Ziel ist die eindeutige Zuordnung der Aufsichtszuständigkeit im Emissionshandelssystem für den Luftverkehr und die Reduktion administrativen Aufwands.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:27
- Verglichene Fassungen: 2024-04-08 und 2026-04-03

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 19
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Liste der Luftfahrzeugbetreiber im EU-Emissionshandelssystem: 08.04.2024 zu 03.04.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: BELGIEN CRCO-KennungLuftfahrzeugbetreiberStaat des Luftfahrzeugbetreibers 31102 ACT AIRLINES TÜRKEI 38484 AEROTRANSCARGO MOLDAU 50757 AIR BELGIUM S.A. BELGIEN 45375 AIR BELGIUM SA BELGIEN 7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA 10335 AMERIJET INTL VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA 27011 A…

Auszug nachher: BELGIEN CRCO-KennungLuftfahrzeugbetreiberStaat des Luftfahrzeugbetreibers 42950 ABSA CARGO BRASILIEN 31102 ACT AIRLINES TÜRKEI 38484 AEROTRANSCARGO MOLDAU 52342 AIR BELGIUM S.A. BELGIEN 7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN 10335 AMERIJET INTL VEREINIGTE STAATEN 27011 ASL AIRLINES BELGIUM BELGIE…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-r-748/)

---

# Delegierte Verordnung Unionsregister EU-Emissionshandel

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1122 of 12 March 2019 supplementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council as regards the functioning of the Union Registry (Text with EEA relevance.)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 regelt die **Funktionsweise, Sicherheit und Verwaltung** des Unionsregisters und des EU-Transaktionsprotokolls (EUTL) für den EU-Emissionshandel (EU‑EHS). Sie legt Anforderungen an **Kontenarten, Kontoeröffnung, Bevollmächtigte, Transaktionen, Aufzeichnungspflichten** sowie Rollen von Zentral- und nationalen Verwaltern fest. Zudem berücksichtigt sie Bezüge zu Finanzmarktrecht (u.a. MiFID II/MAR) und enthält Vorgaben zu **Betrugsprävention, Datenschutz und Aufbewahrung** von Registerdaten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-03-12
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:24
- Verglichene Fassungen: 2025-06-26 und 2026-04-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 3
- Umgesetzt durch: 1
- RTS / ITS zu: 1
- Spezifiziert durch: 7

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung Unionsregister EU-Emissionshandel: 26.06.2025 zu 27.04.2026. 29 geändert, 120 ergänzt, 11 entfernt. Betroffen: 2 Anwendungsbereich.

### 2 Anwendungsbereich

Auszug vorher: Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden. Diese Verordnung gilt auch für Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (im Folgenden AEAs).

Auszug nachher: Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden. Diese Verordnung gilt auch für Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (im Folgenden AEAs). Diese Verordnung gilt auch für erfasste Emissionen und den erfasste…

### 12.

Auszug vorher: Transaktion ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;

Auszug nachher: Transaktion einen Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats, einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung, einer Einheit für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor oder einer Einheit im Rahmen einer Zuweisung für die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 13,…

### 26.

Auszug vorher: Betreiber Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen.

Auszug nachher: Betreiber Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen;

### 27.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: erster LULUCF-Erfüllungszeitraum den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025, in dem die Mitgliedstaaten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Flächenverbuchungskategorien verbuchen;

### 28.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zweiter LULUCF-Erfüllungszeitraum den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 genannten Meldekategorien für Flächen oder Sektoren melden;

### 29.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Einheit für den Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor (LRU) einen Abbauüberschuss in einem Mitgliedstaat, der als die Differenz zwischen den vor der Inanspruchnahme etwaiger Flexibilitätsregelungen verbuchten oder gemeldeten Emissionen bzw. dem verbuchten oder gemeldeten Abbau berechnet wi…

### 30.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Einheit im Rahmen der Zuweisung für die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen (MFLFA) einen Teil der in Artikel 13 und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die den Mitgliedstaaten im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen der Flexib…

### 31.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zusätzliche Einheit im Rahmen der Flexibilitätszuweisung für Finnland (AFAF) einen Teil der in Artikel 13a der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die Finnland im ersten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen des zusätzlichen Ausgleichs für Finnland zur Verfügung steht un…

### 32.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Einheit im Rahmen der Zuweisung für die Flexibilitätsregelung für die Landnutzung (LUFA) einen Teil der in Artikel 13b und in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Höchstmenge des Ausgleichs, die den Mitgliedstaaten im zweiten LULUCF-Erfüllungszeitraum im Rahmen der Flexibilitätsrege…

### 2

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnu…

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1122/)

---

# Anpassung kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1842 of 31 October 2019 laying down rules for the application of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council as regards further arrangements for the adjustments to free allocation of emission allowances due to activity level changes

Die Durchführungsverordnung legt Verfahren zur **jährlichen Berichterstattung und Prüfung** von Aktivitätsraten von Anlagenteilen im EU-Emissionshandel fest. Sie regelt, wie die zuständigen Behörden auf Basis geprüfter Daten die **kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten** bei Abweichungen der Aktivitätsraten (Schwellen u.a. >15% und 100 Zertifikate) **symmetrisch anpassen**. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Behandlung von Betriebsstilllegungen, neuen Marktteilnehmern sowie bestimmten Betriebsänderungen (z.B. Energieeffizienz) bei Wärme-/Brennstoff-Benchmarks.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:21
- Verglichene Fassungen: 2022-06-19 und 2026-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Umgesetzt durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Anpassung kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten: 19.06.2022 zu 01.01.2026. 9 geändert, 50 ergänzt, 3 entfernt. Betroffen: 1..

### 1.

Auszug vorher: durchschnittliche Aktivitätsrate für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

Auszug nachher: Durchschnittliche Aktivitätsrate für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

### 1a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden erwarteten jährlichen Aktivitätsraten, die anhand der Methode in Anhang I für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung des Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelt werden;

### 4a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Anlagenteil mit Prozessemissionen einen Anlagenteil mit Prozessemissionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

### 1

Auszug vorher: Ab 2021 erstatten die Betreiber von Anlagen, denen eine kostenlose Zuteilung gewährt wurde, gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030 jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr Bericht. Im Jahr 2021 muss dieser Ber…

Auszug nachher: Ab 2021 erstatten die Betreiber von Anlagen, denen eine kostenlose Zuteilung gewährt wurde, gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030 jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr Bericht. In den Jahren 2021 und 2026…

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der Bericht über die Aktivitätsrate wird der zuständigen Behörde, die die kostenlose Zuteilung gewährt, bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt, soweit die zuständige Behörde kein früheres Fristende für die Einreichung festgelegt hat. Der Bericht ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/20…

### a)

Auszug vorher: Der Betreiber hat bis zu dem Fristende gemäß Absatz 3 keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt, und die Erteilung der Zertifikate wurde nicht ausgesetzt;

Auszug nachher: Der Anlagenbetreiber hat keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate enthält ein Prüfgutachten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Eine etwaige Aussetzung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bleibt so lange bestehen, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 A…

### 4

Auszug vorher: Die zuständige Behörde darf die Zuteilung für eine Anlage auf der Grundlage einer Schätzung, die in der unter Buchstabe a genannten Situation vorgenommen wurde, nicht erhöhen. Hat eine Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf nicht wesentliche Falschangaben hin…

Auszug nachher: Hat eine Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf nicht wesentliche Falschangaben hingewiesen, die der Betreiber vor der Herausgabe des Prüfberichts nicht berichtigt hat, bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt eine konservative Schätzung…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Wurde die endgültige jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gekürzt, so kann der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate zurückerhalten, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1842/)

---

# Angepasste Benchmarkwerte für kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten 2021–2025

Commission Implementing Regulation (EU) 2021/447 of 12 March 2021 determining revised benchmark values for free allocation of emission allowances for the period from 2021 to 2025 pursuant to Article 10a(2) of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt **angepasste Benchmarkwerte** fest, die für die **harmonisierte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten** im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) im Zeitraum **2021–2025** gelten. Sie beschreibt die Datengrundlage und Methodik zur Aktualisierung der Benchmarks (u. a. anhand der 10 % effizientesten Anlagen 2016/2017 sowie Kürzungsfaktoren). Im Anhang werden die konkreten Benchmarkwerte für zahlreiche Produkt-Benchmarks sowie Wärme- und Brennstoff-Benchmarks tabellarisch festgesetzt.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:18
- Verglichene Fassungen: 2021-03-12 und 2026-03-18

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Angepasste Benchmarkwerte für kostenlose Zuteilung von Emissions…: 12.03.2021 zu 18.03.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: Benchmarks.

### Benchmarks

Auszug vorher: Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Definitionen für einbezogene Produkte sowie einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. 1. Produkt-Benchmark ohne Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom Produkt-Bench…

Auszug nachher: Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Definitionen für einbezogene Produkte sowie einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. 1. Produkt-Benchmark ohne Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom Produkt-Bench…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-447/)

---

# MiFIR-Verfahrens-VO (Geldbußen DRSP)

Commission Delegated Regulation (EU) 2022/803 of 16 February 2022 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council by specifying rules of procedure for the exercise of the power to impose fines or periodic penalty payments by the European Securities Markets Authority regarding data reporting service providers (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung ergänzt die MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014) um **Verfahrensvorschriften**, nach denen die ESMA gegen Datenbereitstellungsdienstleister Geldbußen und Zwangsgelder verhängen kann. Sie regelt u. a. das Untersuchungsverfahren (Untersuchungsbeauftragter/ESMA), Anhörungs- und Verteidigungsrechte, Akteneinsicht, Interimsmaßnahmen sowie Verjährungs- und Vollstreckungsfristen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Verwahrung und Abführung eingezogener Beträge an die Kommission.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:16
- Verglichene Fassungen: 2022-02-16 und 2025-09-22

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR-Verfahrens-VO (Geldbußen DRSP): 16.02.2022 zu 22.09.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Anwendungsbereich.

### 1 Anwendungsbereich

Auszug vorher: Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff Datenbereitstellungsdienstleister ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Auszug nachher: Diese delegierte Verordnung gilt für Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aufsicht der ESMA unterliegen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-803/)

---

# MiFIR-Gebühren-VO (DRSP)

Commission Delegated Regulation (EU) 2022/930 of 10 March 2022 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council by specifying fees relating to the supervision by the European Securities Markets Authority of data reporting service providers

Die Delegierte Verordnung legt die **Antrags-, Zulassungs- und Jahresaufsichtsgebühren** fest, die Datenbereitstellungsdienstleister (genehmigte Veröffentlichungssysteme – APA – und genehmigte Meldemechanismen – ARM) im Rahmen der **ESMA-Zulassung und -Beaufsichtigung** zahlen müssen. Sie regelt die **Berechnungsmethodik** der Jahresaufsichtsgebühren (u. a. Mindestgebühren, Umsatzschlüssel), die Anforderungen an **geprüfte Abschlüsse** und deren Übermittlung an die ESMA sowie **Zahlungsmodalitäten** und Verzugszinsen. Zudem enthält sie Regeln zur **Kostenerstattung** an nationale Behörden bei delegierten Aufsichtsaufgaben sowie **Übergangsbestimmungen** für 2022 und 2023.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:13
- Verglichene Fassungen: 2022-03-10 und 2025-09-22

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR-Gebühren-VO (DRSP): 10.03.2022 zu 22.09.2025. 16 geändert, 37 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 1 Anwendungsbereich.

### 1 Anwendungsbereich

Auszug vorher: Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff Datenbereitstellungsdienstleister ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Auszug nachher: Diese delegierte Verordnung gilt für Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen.

### 1A Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle direkten und indirekten Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Erstattung sämtlicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere durch eine Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstehen.

### a)

Auszug vorher: im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20000 EUR für den Erstantrag und von 10000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission übe…

Auszug nachher: im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20000 EUR für den Erstantrag und von 10000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;

### b)

Auszug vorher: im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80000 EUR für die erste Zulassung und von 40000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 besteht.

Auszug nachher: im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80000 EUR für die Erstzulassung und von 40000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Falle von CTP eine Zulassungsgebühr von 100000 EUR für die Erstzulassung und von 50000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste.

### 1

Auszug vorher: Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

Auszug nachher: APA und ARM, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

### 2

Auszug vorher: Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet:

Auszug nachher: Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten APA oder ARM werden wie folgt berechnet:

### a)

Auszug vorher: die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

Auszug nachher: die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein Jahr (n) entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von APA und ARM gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-930/)

---

# Delegierte Verordnung zu Verfahrensvorschriften für von ESMA Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen

Commission Delegated Regulation (EU) No 667/2014 of 13 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council with regard to rules of procedure for penalties imposed on trade repositories by the European Securities and Markets Authority including rules on the right of defence and temporal provisions  Text with EEA relevance

Die delegierte Verordnung ergänzt die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um **Verfahrensregeln** für Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der ESMA gegenüber **Transaktionsregistern** und sonstigen betroffenen Personen. Sie konkretisiert insbesondere **Verteidigungsrechte** (schriftliche Stellungnahmen, mündliche Anhörung), **Akteneinsicht** und die zulässige Verwendung eingesehener Unterlagen. Außerdem regelt sie **Verjährungsfristen** für Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen/Zwangsgeldern sowie die **Erhebung/Abführung** dieser Beträge und die **Fristenberechnung**.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:10
- Verglichene Fassungen: 2014-06-22 und 2021-05-07

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu Verfahrensvorschriften für von ESMA Tra…: 22.06.2014 zu 07.05.2021. 5 geändert, 6 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst zumindest folgende Unterlagen:

Auszug nachher: Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:

### a)

Auszug vorher: Kopie der an das Transaktionsregister oder die Person, das/die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichteten Auflistung der Prüfungsfeststellungen;

Auszug nachher: die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie der an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen;

### b)

Auszug vorher: Kopie der schriftlichen Eingaben des Transaktionsregisters oder der Person, das/die Gegenstand der Untersuchung ist;

Auszug nachher: eine Kopie der schriftlichen Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist;

### c)

Auszug vorher: Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

Auszug nachher: das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von den Artikeln 2 und 3 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse erlässt.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der Untersuchungsbeamte legt der ESMA die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen vor und unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich über seine Prüfungsfeststellungen, gewährt der Person jedoch nicht die Möglichkeit, Eingaben zu machen. In der Auflistung der Prüfungsf…

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Vertritt die ESMA die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten keinen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße darstellen, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss…

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Beschließt die ESMA, dass einer oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße von einer Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, begangen wurde(n) und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchs…

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die ESMA hört die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, an und erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen endgültigen Beschluss. Ist die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, der Auffassung, d…

### 8 Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Auszug vorher: Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Diese Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushalts…

Auszug nachher: Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Werden von der ESMA mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt d…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-667/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 – ESMA-Gebühren für Verbriefungsregister

Commission Delegated Regulation (EU) 2020/1732 of 18 September 2020 supplementing Regulation (EU) 2017/2402 of the European Parliament and of the Council with regard to fees charged by the European Securities and Markets Authority to securitisation repositories (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2402, indem sie die von der ESMA erhobenen Gebühren für **Verbriefungsregister** festlegt. Sie regelt insbesondere Höhe und Struktur der **Registrierungsgebühren**, Gebühren für die **Ausweitung** einer Registrierung (insb. wenn bereits ein Transaktionsregister nach EMIR/SFTR besteht) sowie die **Jahresaufsichtsgebühr** (u.a. umsatzbasiert mit Mindestgebühr). Zusätzlich definiert sie Zahlungsmodalitäten, Erstattungsregeln bei Rücknahme/Ablehnung von Anträgen und die **Erstattung** nationaler Behördenkosten durch ESMA.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:08
- Verglichene Fassungen: 2020-11-20 und 2025-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 6
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 – ESMA-Gebühren für Verbrie…: 20.11.2020 zu 01.01.2025. 8 geändert, 2 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU…

Auszug nachher: sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapi…

### b)

Auszug vorher: sämtliche Kosten für Erstattungen an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

Auszug nachher: sämtliche Kosten für Erstattungen von direkten und indirekten Kosten an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

### 4a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Verbriefungsregister legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. Die Unterlagen sind der ESMA spätestens bis 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch zu übermitteln.

### 5a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Werden die in diesem Artikel genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralban…

### 2

Auszug vorher: Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibe…

Auszug nachher: Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibe…

### 3

Auszug vorher: Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr.

Auszug nachher: Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr.

### 2

Auszug vorher: Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.

Auszug nachher: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

### 2

Auszug vorher: Die von einem Verbriefungsregister entrichtete Registrierungsgebühr oder Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung bzw. Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, bevor die ESMA dem Verbriefungsregister…

Auszug nachher: Wenn ein Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung oder Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, wird die Registrierungsgebühr bzw. die Gebühr für die Ausweitung der Registrierung von der ESMA nicht erstattet.

### 3

Auszug vorher: Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung werden nicht erstattet, nachdem die ESMA dem betreffenden Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.

Auszug nachher: 

### 7 Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Auszug vorher: Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr. Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertag…

Auszug nachher: Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr. Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertag…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-1732/)

---

# CRA-Gebühren-VO (ESMA)

Commission Delegated Regulation (EU) No 272/2012 of 7 February 2012 supplementing Regulation (EC) No 1060/2009 of the European Parliament and of the Council with regard to fees charged by the European Securities and Markets Authority to credit rating agencies  Text with EEA relevance

Die delegierte Verordnung ergänzt die EU-Ratingagenturenverordnung (EG) Nr. 1060/2009 um detaillierte Regeln zu Gebühren, die die ESMA Ratingagenturen für **Registrierung**, **Zertifizierung** und **laufende Aufsicht** in Rechnung stellt. Sie definiert Gebührenarten (Jahresaufsichts-, Registrierungs- und Zertifizierungsgebühren), Berechnungsgrundlagen (u.a. umsatzbezogen für Aufsicht, beschäftigtenbezogen für Registrierung) sowie Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten, Befreiungsschwellen und Erstattungen bei Rücknahme von Anträgen. Außerdem regelt sie die Kostenerstattung an nationale zuständige Behörden, wenn diese ESMA-Aufgaben wahrnehmen oder ESMA unterstützen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:05
- Verglichene Fassungen: 2012-02-07 und 2025-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 2
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 7

## Änderungen im Überblick

CRA-Gebühren-VO (ESMA): 07.02.2012 zu 01.01.2025. 13 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: sämtliche Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich der Kosten für die Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen;

Auszug nachher: sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich der Kosten für die Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen;

### b)

Auszug vorher: sämtliche Kosten für die Rückvergütung der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben delegiert hat;

Auszug nachher: sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben delegiert hat;

### c)

Auszug vorher: sämtliche Kosten für die Rückvergütung der zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 und Artikel 23d Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 unterstützt haben.

Auszug nachher: sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 und Artikel 23d Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 unterstützt haben.

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstlei…

Auszug nachher: Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Geschäftsjahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendiens…

### 2

Auszug vorher: War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-1) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

Auszug nachher: War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-2) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Ratingagenturen legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. In diesen Abschlüssen wird zwischen Einnahmen aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen unterschieden; sie sind der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) auf elektronischem Wege zu übermitteln.

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank verö…

### 3

Auszug vorher: Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet. Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.

Auszug nachher: Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

### b)

Auszug vorher: der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich sonstiger Jahresaufsichtsgebühren, die zertifizierten Ratingagenturen gemäß Artikel 7 für ein bestimmtes Geschäftsjahr in Rechnung zu stellen…

Auszug nachher: der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich der in Artikel 7 genannten Jahresaufsichtsgebühr;

### 3

Auszug vorher: Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt. Die erste Tranche ist Ende Februar des betreffenden Jahres fällig und macht zwei Drittel der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr aus. Ist der zugrunde zu legende Umsatz zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, st…

Auszug nachher: Die Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in einer einzigen Tranche zu zahlen. Die ESMA übermittelt allen betroffenen Ratingagenturen spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Rechnung, in der die Höhe der J…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-272/)

---

# BMR-Gebühren-VO

Commission Delegated Regulation (EU) 2022/805 of 16 February 2022 supplementing Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council by specifying fees applicable to the supervision by the European Securities Markets Authority of certain benchmark administrators (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung legt die von der ESMA zu erhebenden Gebühren für **Zulassungs- und Anerkennungsanträge** sowie **laufende Jahresaufsichtsgebühren** für bestimmte Referenzwert-Administratoren fest. Betroffen sind insbesondere Administratoren **kritischer Referenzwerte** sowie **anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern** nach der Benchmark-Verordnung (EU) 2016/1011. Sie regelt Höhe, Berechnung (u.a. umsatzabhängige Staffelung bei Drittlands-Administratoren), Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten, Nicht-Erstattbarkeit sowie Übergangs- und Erstattungsmechanismen gegenüber nationalen Behörden.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:42:03
- Verglichene Fassungen: 2025-01-01 und 2026-02-12

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

BMR-Gebühren-VO: 01.01.2025 zu 12.02.2026. 21 geändert, 10 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand und Anwendungsbereich.

### 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Auszug vorher: In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

Auszug nachher: In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Registrierung, Zulassung, Anerkennung, Übernahme und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

### a)

Auszug vorher: sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

Auszug nachher: sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Übernahme, Registrierung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

### 1

Auszug vorher: Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr von 40000 EUR.

Auszug nachher: Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40000 EUR.

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ein Referenzwert-Administrator, der entweder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40000 EUR. Beantragt ein be…

### 1b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 1a entrichtet ein Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln…

### 3

Auszug vorher: Die Zulassungsgebühr und die Anerkennungsgebühr werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Eingang der Zahlungsaufforderung der ESMA entrichtet.

Auszug nachher: Die Antragsgebühren werden bei Einreichung des Antrags fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

### 4a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2025 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die betreffenden Antragsgebühren Anfang 2026 entrichtet.

### 5

Auszug vorher: Anerkennungs- und Zulassungsgebühren werden nicht erstattet.

Auszug nachher: Antragsgebühren werden nicht erstattet.

### a)

Auszug vorher: von 250000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;

Auszug nachher: von 300000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt;

### b)

Auszug vorher: von 200000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.

Auszug nachher: von 250000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-805/)

---

# Vorübergehender Ausschluss von Zentralbank-Risikopositionen aus der Verschuldungsquote

Decision (EU) 2021/1074 of the European Central Bank of 18 June 2021 on the temporary exclusion of certain exposures to central banks from the total exposure measure in view of the COVID-19 pandemic and repealing Decision (EU) 2020/1306 (ECB/2021/27)

Der EZB-Beschluss stellt für den Zeitraum 28.06.2021 bis 31.03.2022 außergewöhnliche Umstände infolge der COVID-19-Pandemie fest und erlaubt dadurch den **vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems** aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die **Verschuldungsquote** nach Art. 429a CRR. Betroffen sind insbesondere Einlagen in der Einlagefazilität sowie Salden auf Mindestreservekonten (inkl. zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehaltene Mittel). Der Beschluss richtet sich an **bedeutende beaufsichtigte Unternehmen** (signifikante Institute) im Euro-Währungsgebiet und hebt den Vorgängerbeschluss (EU) 2020/1306 auf.

- Typ: DECISION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:59
- Verglichene Fassungen: 2021-06-18 und 2021-06-30

## Verknüpfte Normen

- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

Vorübergehender Ausschluss von Zentralbank-Risikopositionen aus…: 18.06.2021 zu 30.06.2021. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-d-1074/)

---

# Omnibus-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESFS)

Directive 2010/78/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 amending Directives 98/26/EC, 2002/87/EC, 2003/6/EC, 2003/41/EC, 2003/71/EC, 2004/39/EC, 2004/109/EC, 2005/60/EC, 2006/48/EC, 2006/49/EC and 2009/65/EC in respect of the powers of the European Supervisory Authority (European Banking Authority), the European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority) and the European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority) Text with EEA relevance

Diese sogenannte Omnibus-I-Richtlinie ändert eine Vielzahl bestehender Finanzmarktrichtlinien (u.a. 98/26/EG Settlement Finality, 2002/87/EG Finanzkonglomerate, 2003/6/EG Marktmissbrauch, 2003/41/EG EbAV, 2003/71/EG Prospekt, 2004/39/EG MiFID, 2004/109/EG Transparenz, 2005/60/EG Geldwäsche, 2006/48/EG und 2006/49/EG Bankenaufsicht/Eigenkapital sowie 2009/65/EG OGAW) im Hinblick auf die Befugnisse der neu geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA. Sie integriert die Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Mechanismen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Behörden, den Informationsaustausch sowie die Erstellung von Registern und Verzeichnissen in das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS). Der Text besteht überwiegend aus konkreten Änderungsbefehlen an den bestehenden Rechtsakten.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:57
- Verglichene Fassungen: 2019-01-13 und 2019-08-01

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 6
- Geändert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Omnibus-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Aufsichtsbehö…: 13.01.2019 zu 01.08.2019. 0 geändert, 0 ergänzt, 80 entfernt. Betroffen: 5 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG.

### 5 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Auszug vorher: Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

Auszug nachher: 

### 1.

Auszug vorher: Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörd…

Auszug nachher: 

### 2.

Auszug vorher: In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und der von der Kommission nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakte und eine einheitliche Anwendung de…

Auszug nachher: 

### 3.

Auszug vorher: In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: (4) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte, die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,…

Auszug nachher: 

### 4.

Auszug vorher: In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: (5) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, d…

Auszug nachher: 

### 5.

Auszug vorher: Artikel 13 wird wie folgt geändert:

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende…

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche…

Auszug nachher: 

### 6.

Auszug vorher: Artikel 14 wird wie folgt geändert:

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1)Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen, der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel a…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-l-78/)

---

# EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren (SSM-Gebührenverordnung)

Regulation (EU) No 1163/2014 of the European Central Bank of 22 October 2014 on supervisory fees (ECB/2014/41)

Die Verordnung regelt die Erhebung jährlicher Aufsichtsgebühren durch die Europäische Zentralbank im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM). Sie legt fest, wie der Gesamtbetrag der Gebühren aus den jährlichen Aufsichtskosten ermittelt wird und wie diese Kosten auf bedeutende und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen/Gruppen verteilt werden. Zudem bestimmt sie die Gebührenfaktoren (u. a. gesamte Aktiva und Gesamtrisikobetrag), Pflichten zur Datenlieferung sowie Verfahren zur Rechnungsstellung, Zahlung, Verzinsung bei Verzug und Sanktionen bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:54
- Verglichene Fassungen: 2014-10-22 und 2020-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Umgesetzt durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren (SSM-Gebührenverordnung): 22.10.2014 zu 01.01.2020. 23 geändert, 22 ergänzt, 17 entfernt. Betroffen: 9..

### 9.

Auszug vorher: erster Gebührenzeitraum der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die EZB die ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben übernimmt, und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die EZB diese Aufgaben übernimmt;

Auszug nachher: 

### 12.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: gesamte Aktiva

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva, wobei Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden, sofern die beaufsic…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für Aufsichtszwecke erforderlich, dann der Gesamtwert der Aktiva, der auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt wird,…

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Fall von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, der für jede Gebühren entrichtende Zweigstelle jeweils bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

### 13.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Gesamtrisikobetrag

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnete Betrag, wobei der Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitg…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 573/2013 berechnete Betrag.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1163/)

---

# Vertrauensdienstegesetz

Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) regelt die Durchführung und nationale Aufsicht zur **eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014** über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Es legt Zuständigkeiten (u. a. Bundesnetzagentur, BSI), Aufsichtsmaßnahmen sowie Mitwirkungs-, Datenschutz- und Haftungsregelungen für Vertrauensdiensteanbieter fest. Zudem enthält es Vorgaben für qualifizierte Vertrauensdienste (z. B. Vertrauenslisten, Deckungsvorsorge, Identitätsprüfung, Widerruf, langfristige Beweiserhaltung, Beendigungspläne) und Bußgeldtatbestände.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2025-12-02
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:51
- Verglichene Fassungen: 2025-12-02 und 2026-07-03

## Änderungen im Überblick

Vertrauensdienstegesetz: 02.12.2025 zu 03.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 18 (weggefallen).

### 18 (weggefallen)

Auszug vorher: Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-vdg/)

---

# Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz)

Das Personalausweisgesetz regelt die Ausweispflicht, Ausstellung, Gültigkeit, Versagung/Entziehung und Sperrung von Personalausweisen einschließlich vorläufiger und Ersatz-Personalausweise. Es definiert und steuert den **elektronischen Identitätsnachweis (eID)**, einschließlich Berechtigungszertifikaten, Sperrlisten/-diensten sowie Vor-Ort-Auslesen und mobilen Endgeräten. Es enthält Vorgaben zur Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung und Speicherung von (biometrischen) Personalausweisdaten sowie zu Datenschutz und Datensicherheit. Zudem werden Zuständigkeiten von Behörden, Ausweishersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber sowie Bußgeldtatbestände geregelt.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:49
- Verglichene Fassungen: 2024-10-23 und 2026-07-16

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Personalausweisgesetz: 23.10.2024 zu 16.07.2026. 0 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4a.

### 4a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises als auch aus dem Chip des Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverke…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-pauswg/)

---

# Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act)

Regulation (EU) 2022/1925 of the European Parliament and of the Council of 14 September 2022 on contestable and fair markets in the digital sector and amending Directives (EU) 2019/1937 and (EU) 2020/1828 (Digital Markets Act) (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act/DMA) legt harmonisierte Vorschriften für sogenannte 'Torwächter' (Gatekeeper) fest, die zentrale Plattformdienste im digitalen Sektor bereitstellen. Ziel ist es, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor sicherzustellen, indem unfaire Praktiken großer Online-Plattformen (z.B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke, App-Stores, Online-Werbedienste) untersagt und ihnen konkrete Verhaltenspflichten auferlegt werden. Geregelt werden u.a. Benennungskriterien für Gatekeeper, der Umgang mit personenbezogenen Daten, Interoperabilität sowie der Schutz gewerblicher Nutzer und Endnutzer. Sie ergänzt das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101, 102 AEUV).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2022-09-14
- In Kraft seit: 2022-11-01
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:46
- Verglichene Fassungen: 2022-09-14 und 2022-10-12

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act): 14.09.2022 zu 12.10.2022. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 18..

### 18.

Auszug vorher: Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlu…

Auszug nachher: Zahlungssystem für in der Software-Anwendung integrierte Käufe eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlu…

### 4

Auszug vorher: Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit n, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen,…

Auszug nachher: Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, u…

### 8

Auszug vorher: Absatz 6 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

Auszug nachher: Absatz 7 des vorliegenden Artikels lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 29, 30 und 31 unberührt.

### ANHANG

Auszug vorher: A. Allgemeines 1. In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer für jeden in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu b…

Auszug nachher: A. Allgemeines 1. In diesem Anhang soll die Methode zur Ermittlung und Berechnung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer für jeden in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten zentralen Plattformdienst festgelegt werden. Er bietet einen Bezugsrahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, zu b…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-1925/)

---

# Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Dokument ist das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht (GWB). Es verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (Kartelle), regelt den Missbrauch marktbeherrschender oder relativer Marktmacht und enthält Vorschriften zur Durchsetzung (Befugnisse der Kartellbehörden, Bußgelder, Schadensersatz). Außerdem umfasst es die Zusammenschlusskontrolle sowie umfangreiche Regeln zur öffentlichen Auftragsvergabe und Konzessionsvergabe (Vergaberecht).

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2026-02-10
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:44
- Verglichene Fassungen: 2026-06-22 und 2026-07-03

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 11
- Rechtsprechung: 13

## Änderungen im Überblick

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: 22.06.2026 zu 03.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur, 2. das besondere elektronische…

Auszug nachher: Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. (weggefallen) 2. das besondere elektronische Behördenpostfach gegen ein elektronisches oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Emp…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-gwb/)

---

# Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU

Regulation (EU) 2018/1725 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2018 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data by the Union institutions, bodies, offices and agencies and on the free movement of such data, and repealing Regulation (EC) No 45/2001 and Decision No 1247/2002/EC (Text with EEA relevance.)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Sie legt Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Pflichten der Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter fest (u. a. Transparenz, Betroffenenrechte, Sicherheit, Rechenschaft, Datenübermittlungen). Zudem enthält sie Bestimmungen zur Aufsicht (Europäischer Datenschutzbeauftragter) sowie zu Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen und hebt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:42
- Verglichene Fassungen: 2018-10-23 und 2018-11-21

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 10
- Umgesetzt durch: 5
- Spezifiziert durch: 451

## Änderungen im Überblick

Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU: 23.10.2018 zu 21.11.2018. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — sofern er nicht nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterlieg…

Auszug nachher: die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — verarbeitet, sofern er nicht nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbei…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-1725/)

---

# Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Directive 2002/58/EC of the European Parliament and of the Council of 12 July 2002 concerning the processing of personal data and the protection of privacy in the electronic communications sector (Directive on privacy and electronic communications)

Die Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie) regelt den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der **Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste** in öffentlichen Kommunikationsnetzen. Sie enthält Vorgaben zur **Vertraulichkeit der Kommunikation**, zur Verarbeitung und Löschung/Anonymisierung von **Verkehrs- und Standortdaten**, zu **Sicherheitsmaßnahmen** der Diensteanbieter sowie zu Funktionen wie **Rufnummernanzeige** und **Teilnehmerverzeichnissen**. Zudem setzt sie Regeln zu **Cookies/Endgerätezugriff** und zu **Direktwerbung** (z.B. unerbetene elektronische Post) im Kontext elektronischer Kommunikation.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2002-07-12
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:38
- Verglichene Fassungen: 2006-05-03 und 2009-12-19

## Verknüpfte Normen

- Rechtsprechung: 10
- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 26

## Änderungen im Überblick

Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation: 03.05.2006 zu 19.12.2009. 12 geändert, 22 ergänzt, 3 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Ko…

Auszug nachher: Diese Richtlinie sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Berei…

### c)

Auszug vorher: Standortdaten Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;

Auszug nachher: Standortdaten Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;

### e)

Auszug vorher: Anruf eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;

Auszug nachher: 

### h)

Auszug vorher: elektronische Post jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.

Auszug nachher: elektronische Post jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert o…

### 3 Betroffene Dienste

Auszug vorher: Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft.

Auszug nachher: Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Id…

### 2

Auszug vorher: Die Artikel 8, 10 und 11 gelten für Teilnehmeranschlüsse, die an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen sind, und — soweit dies technisch machbar ist und keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordert — für Teilnehmeranschlüsse, die an analoge Vermittlungsstellen angeschlossen si…

Auszug nachher: 

### 3

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle mit, in denen eine Einhaltung der Anforderungen der Artikel 8, 10 und 11 technisch nicht machbar wäre oder einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde.

Auszug nachher: 

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ist durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zumindest Folgendes zu erreichen:

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-l-58/)

---

# MiFID II ESG-Änderungs-VO (Nachhaltigkeitspräferenzen)

Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1253 of 21 April 2021 amending Delegated Regulation (EU) 2017/565 as regards the integration of sustainability factors, risks and preferences into certain organisational requirements and operating conditions for investment firms (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID‑II-Durchführungsrahmen) und integriert Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitspräferenzen in organisatorische Anforderungen von Wertpapierfirmen. Sie ergänzt Begriffsdefinitionen (Nachhaltigkeitspräferenzen/-faktoren/-risiken) und verlangt deren Berücksichtigung u.a. im Risikomanagement, bei der Identifikation von Interessenkonflikten sowie im Geeignetheits- und Beratungsprozess. Zudem enthält sie Vorgaben zur Vermeidung von Greenwashing, zur Begründung/ Dokumentation, wenn keine nachhaltigkeitspräferenzkonformen Produkte empfohlen werden können, und zur entsprechenden Kundeninformation. Die Regelungen gelten ab dem 2. August 2022.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:35
- Verglichene Fassungen: 2021-04-21 und 2021-08-02

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Leitlinien: 3
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 5

## Änderungen im Überblick

MiFID II ESG-Änderungs-VO (Nachhaltigkeitspräferenzen): 21.04.2021 zu 02.08.2021. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 7..

### 7.

Auszug vorher: Nachhaltigkeitspräferenzen die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden soll:

Auszug nachher: Nachhaltigkeitspräferenzen die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-1253/)

---

# IFRS-Gleichwertigkeitsmechanismus

Commission Regulation (EC) No 1569/2007 of 21 December 2007 establishing a mechanism for the determination of equivalence of accounting standards applied by third country issuers of securities pursuant to Directives 2003/71/EC and 2004/109/EC of the European Parliament and of the Council

Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 legt Kriterien und ein Verfahren fest, nach denen die Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) von Drittstaaten als gleichwertig zu den in der EU übernommenen IFRS anerkannt werden können. Sie etabliert einen Mechanismus, über den die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen Gleichwertigkeitsbeschlüsse fasst und veröffentlicht. Zudem regelt sie befristete Übergangsbedingungen, unter denen Drittstaatemittenten weiterhin nationale GAAP für Transparenz- und Prospektpflichten nutzen dürfen, wenn Konvergenz- oder IFRS-Übernahmeprogramme bestehen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2007-12-21
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:33
- Verglichene Fassungen: 2012-01-01 und 2015-01-01

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 7
- Setzt um: 2
- Spezifiziert durch: 14

## Änderungen im Überblick

IFRS-Gleichwertigkeitsmechanismus: 01.01.2012 zu 01.01.2015. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Drittstaatemittenten kann es in nachstehend genannten Fällen gestattet werden, zur Erfüllung der in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Pflichten Abschlüsse zu verwenden, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellt wurden, und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnu…

Auszug nachher: Drittstaatemittenten kann es in nachstehend genannten Fällen gestattet werden, zur Erfüllung der in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Pflichten Abschlüsse zu verwenden, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellt wurden, und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnu…

### a)

Auszug vorher: Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, diese Standards bis spätestens 31. Dezember 2014 an die International Financial Reporting Standards anzunähern, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

Auszug nachher: Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, diese Standards bis spätestens 31. März 2016 an die International Financial Reporting Standards anzunähern, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

### i)

Auszug vorher: die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat ein umfassendes Konvergenzprogramm aufgestellt, dass bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden kann,

Auszug nachher: die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat ein umfassendes Konvergenzprogramm aufgestellt, dass bis zum 31. März 2016 abgeschlossen werden kann,

### b)

Auszug vorher: Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, die International Financial Reporting Standards bis zum 31. Dezember 2014 zu übernehmen, und in dem Drittland werden wirksame Maßnahmen getroffen, um ihre fristgerechte und v…

Auszug nachher: Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, die International Financial Reporting Standards bis zum 31. März 2016 zu übernehmen, und in dem Drittland werden wirksame Maßnahmen getroffen, um ihre fristgerechte und volls…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2007-r-1569/)

---

# Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Einkommensteuergesetz regelt die Erhebung der Einkommensteuer für natürliche Personen in Deutschland (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht). Es definiert die steuerpflichtigen Einkunftsarten, Grundlagen der Einkommensermittlung (Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) sowie zahlreiche Steuerbefreiungen, Abzugs- und Pauschalregelungen. Außerdem enthält es Regelungen zur Steuererhebung (Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerabzug), Veranlagung, Tarifvorschriften sowie Sonderregime wie Kindergeld und Altersvorsorgezulage.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:30
- Verglichene Fassungen: 2026-02-04 und 2026-06-29

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 15
- Rechtsprechung: 963
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Einkommensteuergesetz: 04.02.2026 zu 29.06.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der La…

Auszug nachher: Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der La…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-estg/)

---

# Green Bond-Verordnung

Regulation (EU) 2023/2631 of the European Parliament and of the Council of 22 November 2023 on European Green Bonds and optional disclosures for bonds marketed as environmentally sustainable and for sustainability-linked bonds (Text with EEA relevance)

Die Verordnung schafft einen EU-Standard für „europäische grüne Anleihen“ (EuGB) und legt einheitliche Anforderungen an die Mittelverwendung, Taxonomie-Alignment und Transparenz fest. Sie regelt verpflichtende und freiwillige Offenlegungen (u. a. Informationsblatt, Allokations- und Wirkungsberichte) für Emittenten sowie besondere Vorgaben für Verbriefungen. Zudem werden Anforderungen an externe Prüfer (Registrierung/Aufsicht durch ESMA, Unabhängigkeit, Methoden) und Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden festgelegt.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2023-11-22
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:30
- Verglichene Fassungen: 2023-11-22 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Umgesetzt durch: 5
- Interpretiert durch: 4
- Spezifiziert durch: 9

## Änderungen im Überblick

Green Bond-Verordnung: 22.11.2023 zu 09.01.2024. 0 geändert, 28 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung im Zusammenhang mit dem Informationsblatt, die jährlichen Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfung im Zusammenhang mit einem oder mehreren jährlichen Allokationsberichten, den Wirkungsbericht und die in Artikel 15 genannte Überprüfung des Wirkungs…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die in Artikel 20 genannten Offenlegungen vor der Emission und die in Artikel 21 genannten regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission; gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 oder Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäische…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2631/)

---

# BMR-Benchmark-VO (CTB & PAB)

Commission Delegated Regulation (EU) 2020/1818 of 17 July 2020 supplementing Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council as regards minimum standards for EU Climate Transition Benchmarks and EU Paris-aligned Benchmarks

Die delegierte Verordnung legt Mindeststandards für die Methodik von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel (CTB) und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten (PAB) fest. Sie regelt u.a. die Verwendung eines 1,5°C-Referenzszenarios, die Berechnung und jährliche Aktualisierung von Treibhausgas-Emissionen (inkl. Scope 1–3), Dekarbonisierungspfad und Schwellenwerte sowie sektorale Allokationsanforderungen. Zusätzlich enthält sie Ausschlusskriterien (v.a. für PAB) und Transparenz-/Dokumentationspflichten zu Datenquellen, Schätzmethoden und Offenlegung des Dekarbonisierungspfads.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:24
- Verglichene Fassungen: 2020-07-17 und 2026-01-19

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 3
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 9
- Spezifiziert durch: 14
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

BMR-Benchmark-VO (CTB & PAB): 17.07.2020 zu 19.01.2026. 2 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;

Auszug nachher: Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen beteiligt sind;

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck umstrittene Waffen die im Sinne der internationalen Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, soweit anwendbar, der innerstaatlichen Rechtsvorschriften definierten umstrittenen Waffen.

Auszug nachher: Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck verbotene Waffen Antipersonenminen, Streumunition sowie biologische und chemische Waffen, deren Einsatz, Besitz, Entwicklung, Verbringung, Herstellung und Lagerung durch die im Anhang aufgeführten internationalen Waffenübereinkommen, denen die…

### ANHANG

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Name des Vertrags oder des Übereinkommens, in dem eine bestimmte Waffenart verboten wirdVerbotene Waffenart Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen (Convention on the Prohibition of Biological Weapons) (1972) Biologische Waffen gemäß der Definition in Artikel I des Übereinkommens Über…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-1818/)

---

# Änderung der EU-Liste hochriskanter Drittstaaten (Geldwäsche)

Commission Delegated Regulation (EU) 2025/1184 of 10 June 2025 amending Delegated Regulation (EU) 2016/1675 to add Algeria, Angola, Côte d’Ivoire, Kenya, Laos, Lebanon, Monaco, Namibia, Nepal and Venezuela to the list of high-risk third countries which have provided a written high-level political commitment to address the identified deficiencies and have developed an action plan with the FATF, and to remove Barbados, Gibraltar, Jamaica, Panama, the Philippines, Senegal, Uganda and the United Arab Emirates from that list

Die delegierte Verordnung aktualisiert die EU-Liste der **Drittländer mit hohem Risiko** nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 (AMLD4). Sie nimmt Algerien, Angola, Côte d’Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela in die Liste auf und streicht Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, die Philippinen, Senegal, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird durch eine neue Länderliste ersetzt; damit wird der Anwendungsbereich der **verstärkten Sorgfaltspflichten** gegenüber Geschäftsbeziehungen/Transaktionen mit diesen Staaten determiniert.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:22
- Verglichene Fassungen: 2025-06-10 und 2025-09-10

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Änderung der EU-Liste hochriskanter Drittstaaten (Geldwäsche): 10.06.2025 zu 10.09.2025. 0 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1A Artikel 1a.

### 1A Artikel 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Kommission schließt bis zum 31. Dezember 2025 die Überprüfung von Drittländern ab, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei diesem internationalen Standardsetzer jedoch ausgesetzt ist, um zu bewerten, ob der…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2025-r-1184/)

---

# Verordnung über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL und Al-Qaida

Council Regulation (EU) 2016/1686 of 20 September 2016 imposing additional restrictive measures directed against ISIL (Da'esh) and Al-Qaeda and natural and legal persons, entities or bodies associated with them

Die Verordnung (EU) 2016/1686 verhängt zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh), Al‑Qaida und mit ihnen verbundene Personen/Organisationen. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern/Ressourcen an diese. Sie regelt außerdem **Ausnahmen/Genehmigungen**, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie ein **Umgehungsverbot** und Vorgaben zur Durchsetzung/Sanktionierung.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:19
- Verglichene Fassungen: 2025-03-17 und 2025-11-24

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 20
- Spezifiziert durch: 13

## Änderungen im Überblick

Verordnung über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL und…: 17.03.2025 zu 24.11.2025. 1 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5.

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die Alliierten Demokratischen Kräfte (Allied Democratic Forces, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates genannten Maßnahmen für diese Organisation gelten.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen 2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch. 3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsd…

Auszug nachher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen 2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch. 3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsd…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1686/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen Zentralafrikanische Republik

Council Regulation (EU) No 224/2014 of 10 March 2014 concerning restrictive measures in view of the situation in the Central African Republic

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 setzt EU‑Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in der Zentralafrikanischen Republik um. Sie enthält insbesondere ein Waffenembargo (Verbot technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel/Finanzhilfe im Zusammenhang mit Militärgütern) sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen. Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:16
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2025-03-26

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 24
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen Zentralafrikanische Republ…: 13.09.2024 zu 26.03.2025. 3 geändert, 4 ergänzt, 11 entfernt, 1 verschoben.

### k)

Auszug vorher: Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Auszug nachher: Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

### l)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, D…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden Gemeinsame Militärgüterliste) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlame…

### c)

Auszug vorher: für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen.

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Es ist verboten,

Auszug nachher: Es ist verboten,

### a)

Auszug vorher: für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im…

Auszug nachher: für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Te…

### b)

Auszug vorher: für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsam…

Auszug nachher: für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gü…

### 3 Artikel 3

Auszug vorher: Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie Truppen anderer Mitgliedst…

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: die Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesse…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-224/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen Venezuela

Council Regulation (EU) 2017/2063 of 13 November 2017 concerning restrictive measures in view of the situation in Venezuela

Die Verordnung (EU) 2017/2063 führt EU-Sanktionen gegenüber Venezuela ein, u.a. Ausfuhr- und Dienstleistungsverbote für militärische Güter, Repressionsausrüstung sowie Überwachungs-/Abhörausrüstung. Sie regelt außerdem das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern/Ressourcen. Enthalten sind Genehmigungs- und Ausnahmetatbestände, Melde-/Kooperationspflichten gegenüber Behörden sowie Umgehungsverbote und Durchsetzungs-/Sanktionsregelungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:14
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2025-12-17

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 19
- Spezifiziert durch: 9

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen Venezuela: 13.09.2024 zu 17.12.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANIS…

### 4 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 3

Auszug vorher: NameAngaben zur PersonBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1. Néstor Luis REVEROL TORRES Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich Seit Oktober 2020 Minister für elektrische Energie, seit April 2019 Vizepräsident der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen sowie E…

Auszug nachher: NameAngaben zur PersonBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1. Néstor Luis REVEROL TORRES Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich Seit April 2024 Präsident der Zuliana Region Development Corporation (Corpozulia). Ehemaliger Minister für elektrische Energie (Oktober 2020 — April 2024…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2063/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Council Regulation (EU) No 267/2012 of 23 March 2012 concerning restrictive measures against Iran and repealing Regulation (EU) No 961/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 legt EU‑Sanktionen gegen Iran fest, u.a. Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb, Beförderung sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzmittel/Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien. Sie enthält außerdem sektorale Beschränkungen (Rohöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse, Gold/Edelmetalle/Diamanten, Banknoten/Münzen) sowie Investitions- und Kooperationsverbote in bestimmten iranischen Unternehmen/Sektoren. Zentral sind zudem finanzielle Restriktionen wie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Einrichtungen sowie Vorgaben zu Geldtransfers und erhöhter Wachsamkeit von Kredit- und Finanzinstituten, inklusive Versicherern, Wertpapierfirmen und Zahlungsverkehrsdienstleistern.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:13
- Verglichene Fassungen: 2025-09-30 und 2026-04-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 37
- Spezifiziert durch: 11

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran: 30.09.2025 zu 01.04.2026. 10 geändert, 2 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorlieg…

Auszug nachher: In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A d…

### 3

Auszug vorher: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A dieser Verordnung.

Auszug nachher: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 gewährten Genehmigungen hinsichtlich der Güter und Technologien nach Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung.

### 2

Auszug vorher: Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gül…

Auszug nachher: Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

### 1 In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Ab…

Auszug vorher: TEIL A In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannte Güter und Technologien Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt s…

Auszug nachher: Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind. Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 im Zusammenhang mit in Teil C aufg…

### In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artik…

Auszug vorher: 

Auszug nachher: EINLEITENDE ANMERKUNGEN 1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821. 2. Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer des Ar…

### 2 In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Art…

Auszug vorher: EINLEITENDE ANMERKUNGEN 1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte Beschreibung auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer des A…

Auszug nachher: 

### 2a In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 un…

Auszug vorher: EINLEITENDE ANMERKUNGEN 1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte Beschreibung auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer des A…

Auszug nachher: 

### In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und A…

Auszug vorher: 

Auszug nachher: EINLEITENDE ANMERKUNGEN 1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821. 2. Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer des Ar…

### 4a In Artikel 14a und Artikel 31 Absatz 1 genannte Erzeugnisse, Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Auszug vorher: HS-CodeBeschreibung 2709 00 10 Erdgaskondensate 2711 11 00 Erdgas, verflüssigt 2711 21 00 Erdgas, in gasförmigem Zustand 2711 12 Propan 2711 13 Butane 2711 19 00 Andere

Auszug nachher: HS-CodeBeschreibung 2709 00 10 Erdgaskondensate 2711 11 00 Erdgas, verflüssigt 2711 21 00 Erdgas, in gasförmigem Zustand 2711 12 Propan 2711 13 Butane 2711 19 00 Andere verflüssigte Erdgase

### 5 Liste der in Artikel 13 und Artikel 31 Absatz 1 genannten „petrochemischen Erzeugnisse“

Auszug vorher: HS-CodeBeschreibung 2812 10 94 Phosgen (Carbonylchlorid) 2814 Ammoniak 3102 30 Ammoniumnitrat 2901 21 00 Ethylen 2901 22 00 Propen (Propylen) 2902 20 00 Benzol 2902 30 00 Toluol 2902 41 00 o-Xylol 2902 42 00 m-Xylol 2902 43 00 p-Xylol 2902 44 00 Xylol-Isomerengemische 2902 50 00 Styrol 2902 60 00 E…

Auszug nachher: HS-CodeBeschreibung 2812 11 00 Phosgen (Carbonylchlorid) 2814 Ammoniak 2901 21 00 Ethylen 2901 22 00 Propen (Propylen) 2902 20 00 Benzol 2902 30 00 Toluol 2902 41 00 o-Xylol 2902 42 00 m-Xylol 2902 43 00 p-Xylol 2902 44 00 Xylol-Isomerengemische 2902 50 00 Styrol 2902 60 00 Ethylbenzol 2902 70 00 C…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-267/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

Council Regulation (EC) No 147/2003 of 27 January 2003 concerning certain restrictive measures in respect of Somalia

Die Verordnung setzt das UN-Waffenembargo gegen Somalia innerhalb der EU um. Sie verbietet die Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfen sowie technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und damit verbundenen Gütern für Empfänger in Somalia. Zudem untersagt sie die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Umgehungshandlungen und regelt eng begrenzte, vorab zu genehmigende Ausnahmen sowie Informationsaustausch und Sanktionen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:13
- Verglichene Fassungen: 2024-03-20 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 3

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia: 20.03.2024 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mez…

Auszug nachher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/internation…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2003-r-147/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen DR Kongo (Waffenembargo)

Council Regulation (EC) No 1183/2005 of 18 July 2005 imposing certain specific restrictive measures directed against persons acting in violation of the arms embargo with regard to the Democratic Republic of the Congo

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 setzt EU-Finanzsanktionen gegen von den Vereinten Nationen benannte Personen/Organisationen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Waffenembargo zur Demokratischen Republik Kongo um. Sie ordnet das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** der gelisteten Personen an und verbietet, diesen direkt oder indirekt Gelder oder Ressourcen bereitzustellen (inkl. Umgehungsverbot). Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden, Informations- und Meldepflichten sowie die Zusammenarbeit und Sanktionierung bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:07
- Verglichene Fassungen: 2025-03-17 und 2025-12-10

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Umgesetzt durch: 42
- Spezifiziert durch: 12

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen DR Kongo (Waffenembargo): 17.03.2025 zu 10.12.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1a LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN…

### 1a LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 2b

Auszug vorher: A. Personen Name(n)Angaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. Ilunga KAMPETE alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete Geburtsdatum: 24.11.1964 Geburtsort: Lubumbashi, DRK Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Militärische ID-Nummer: 1-64-86-223…

Auszug nachher: A. Personen Name(n)Angaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. Ilunga KAMPETE alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; Hugues Raston Ilunga Kampete Geburtsdatum: 24.11.1964 Geburtsort: Lubumbashi, DRK Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Militärische ID-Nummer: 1-64-86-223…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2005-r-1183/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

Council Regulation (EU) 2024/1485 of 27 May 2024 concerning restrictive measures in view of the situation in Russia

Die Verordnung führt EU-Sanktionen wegen der Lage in Russland ein, insbesondere **Einreisebeschränkungen**, das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie ein **Bereitstellungsverbot** von Geldern/Ressourcen. Zudem werden **Ausfuhr- und Dienstleistungsbeschränkungen** für Güter zur internen Repression sowie für Überwachungs-/Abhörtechnologie (inkl. Genehmigungstatbeständen) geregelt. Sie enthält Melde- und Mitwirkungspflichten, Umgehungsverbote sowie Regeln zu Genehmigungen, Informationsaustausch und Sanktionen bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2024-05-27
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:03
- Verglichene Fassungen: 2026-06-15 und 2026-07-13

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert durch: 6
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Rus…: 15.06.2026 zu 13.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 Liste der natürlichen und juristischen…

### 4 Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 6

Auszug vorher: Α. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1 Nikolai Pavlovich DUBOVIK (Николай Павлович ДУБОВИК) Position: Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 23.4.1956 Nikolai Pav…

Auszug nachher: Α. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1 Nikolai Pavlovich DUBOVIK (Николай Павлович ДУБОВИК) Position: Richter am Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 23.4.1956 Nikolai Pav…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-1485/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

Council Regulation (EU) 2019/1716 of 14 October 2019 concerning restrictive measures in view of the situation in Nicaragua

Die Verordnung verhängt **EU‑Sanktionen** wegen der Lage in Nicaragua, insbesondere das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an diese. Sie regelt **Ausnahmen/Genehmigungen** (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Zwecke) und Pflichten zur **Information und Zusammenarbeit** mit zuständigen Behörden sowie ein **Umgehungsverbot**. Zudem enthält sie Bestimmungen zu Haftungsausschlüssen, Datenschutz, Listungs-/Delistungsprozessen und nationalen Sanktionen bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-10-14
- In Kraft seit: 2019-10-16
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:41:00
- Verglichene Fassungen: 2024-10-10 und 2025-10-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert durch: 9
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nic…: 10.10.2024 zu 01.10.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 NameAngaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL Geburtsdatum: 11. November 1954 Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua Reisepass-Nr.: A0008696 ausgestellt am: 17. Oktober 2011 läuft ab am: 17. Oktober 2021 Geschlecht: män…

Auszug nachher: A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 NameAngaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL Geburtsdatum: 11. November 1954 Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua Reisepass-Nr.: A0008696 ausgestellt am: 17. Oktober 2011 läuft ab am: 17. Oktober 2021 Geschlecht: män…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1716/)

---

# Verordnung zu restriktiven Maßnahmen wegen Sudan

Council Regulation (EU) 2023/2147 of 9 October 2023 concerning restrictive measures in view of activities undermining the stability and political transition of Sudan

Die Verordnung (EU) 2023/2147 führt gezielte **Sanktionen** im Zusammenhang mit Handlungen ein, die die Stabilität und den politischen Übergang in Sudan untergraben. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot**, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen bereitzustellen. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (u. a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Hilfe), Melde- und Informationspflichten sowie das Umgehungsverbot und Durchsetzungs-/Sanktionsmechanismen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:58
- Verglichene Fassungen: 2026-06-23 und 2026-07-15

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Umgesetzt durch: 9
- Spezifiziert durch: 4
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung zu restriktiven Maßnahmen wegen Sudan: 23.06.2026 zu 15.07.2026. 2 geändert, 26 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: h).

### h)

Auszug vorher: Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Auszug nachher: Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Vermittlungsdienste

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

### j)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften,…

### k)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: technische Hilfe jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigke…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es ist verboten, in Anhang III aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es ist verboten,

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste berei…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2147/)

---

# Verordnung (EU) 2023/2406 – restriktive Maßnahmen Niger

Council Regulation (EU) 2023/2406 of 23 October 2023 concerning restrictive measures in view of the situation in Niger

Die Verordnung setzt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Niger um. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern oder Ressourcen an diese. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (u.a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Hilfe), Informations- und Meldepflichten sowie Verbote der Umgehung und nationale Sanktionen bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:55
- Verglichene Fassungen: 2023-10-23 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung (EU) 2023/2406 – restriktive Maßnahmen Niger: 23.10.2023 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANHANG II.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/internation…

Auszug nachher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/internation…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2406/)

---

# Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (restriktive Maßnahmen gegen Al-Qaida/Taliban)

Council Regulation (EC) No 881/2002 of 27 May 2002 imposing certain specific restrictive measures directed against certain persons and entities associated with Usama bin Laden, the Al-Qaida network and the Taliban, and repealing Council Regulation (EC) No 467/2001 prohibiting the export of certain goods and services to Afghanistan, strengthening the flight ban and extending the freeze of funds and other financial resources in respect of the Taliban of Afghanistan

Die Verordnung setzt UN-Sanktionen gegen die in Anhang I gelisteten Personen, Gruppen und Organisationen (Al-Qaida/Taliban-Bezug) in der EU um. Kernpflichten sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie das **Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung** von Geldern/Ressourcen zugunsten der Gelisteten; außerdem besteht ein Umgehungsverbot. Sie verpflichtet natürliche und juristische Personen/Einrichtungen zur **Informationsübermittlung** an zuständige Behörden über eingefrorene Vermögenswerte und zur Zusammenarbeit bei Kontrollen. Daneben enthält sie ein Verbot bestimmter militärbezogener technischer Hilfe/Beratung sowie Regelungen zu Ausnahmen, Durchsetzung und Sanktionen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:52
- Verglichene Fassungen: 2026-06-03 und 2026-07-21

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 5
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 117
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (restriktive Maßnahmen gegen Al-Qai…: 03.06.2026 zu 21.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Liste der Personen, Gruppen und Organisationen nach Artikel 2 Juristische Personen, Gruppen und Organisationen Gruppe Abu Sayyaf (auch: Al Harakat Al Islamiyya). Anschrift: Philippinen. Weitere Angaben: a) Verbindungen zur Jemaah Islamiyah (JI); b) derzeitiger Führer: Radulan Sahiron. Tag der Benen…

Auszug nachher: Liste der Personen, Gruppen und Organisationen nach Artikel 2 Juristische Personen, Gruppen und Organisationen Gruppe Abu Sayyaf (auch: Al Harakat Al Islamiyya). Anschrift: Philippinen. Weitere Angaben: a) Verbindungen zur Jemaah Islamiyah (JI); b) derzeitiger Führer: Radulan Sahiron. Tag der Benen…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-r-881/)

---

# Syrien-Sanktionen (EU) Nr. 36/2012

Council Regulation (EU) No 36/2012 of 18 January 2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria and repealing Regulation (EU) No 442/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 konsolidiert EU-Sanktionen gegen Syrien. Sie regelt u. a. Ausfuhr- und Einfuhrverbote (z. B. für Repressions- und Überwachungstechnik, Öl/Gas-bezogene Güter), Verbote technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel/Finanzhilfen in diesem Kontext. Zentrales Element sind das Einfrieren von Geldern/wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot, gelisteten Personen/Organisationen Mittel bereitzustellen, einschließlich Melde- und Kooperationspflichten. Außerdem enthält sie Beschränkungen für Finanzdienstleistungen (z. B. syrische Anleihen, Korrespondenzbankbeziehungen, Versicherungs-/Rückversicherungsverbote).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:51
- Verglichene Fassungen: 2025-09-24 und 2026-05-20

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 2
- Umgesetzt durch: 9
- Spezifiziert durch: 18

## Änderungen im Überblick

Syrien-Sanktionen (EU) Nr. 36/2012: 24.09.2025 zu 20.05.2026. 2 geändert, 10 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1a.

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind und mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Mitglieder der Familien al-Assad bzw. Makhlouf;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Minister der syrischen Regierung, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des Colonel (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren.

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;

### f)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Mitglieder der dem Al-Assad-Regime nahestehenden Milizen; oder

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: und natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: LISTE DER IN DEN ARTIKELN 14, 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 15 ABSATZ 1A GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN A. Personen NameAngaben zur IdentitätGründeZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Bashar ([Grafik nicht übernommen]) AL-ASSAD ([Grafik nicht übern…

Auszug nachher: LISTE DER IN DEN ARTIKELN 14, 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 15 ABSATZ 1A GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN A. Personen NameAngaben zur IdentitätGründeZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Bashar ([Grafik nicht übernommen]) AL-ASSAD ([Grafik nicht übern…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-36/)

---

# Spezifische restriktive Maßnahmen (Hariri-Sanktionen)

Council Regulation (EC) No 305/2006 of  21 February 2006  imposing specific restrictive measures against certain persons suspected of involvement in the assassination of former Lebanese Prime Minister Rafiq Hariri

Die Verordnung setzt die UN-Sicherheitsratsresolution 1636 (2005) in der EU um und ordnet das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** bestimmter gelisteter Personen/Organisationen an. Sie verbietet, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen und untersagt Umgehungshandlungen. Zudem regelt sie Ausnahmen (Freigaben für Grundausgaben, Rechtskosten, Verwahrungskosten) sowie Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber zuständigen Behörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:47
- Verglichene Fassungen: 2023-02-16 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 3

## Änderungen im Überblick

Spezifische restriktive Maßnahmen (Hariri-Sanktionen): 16.02.2023 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANHANG II.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Liste der in den Artikeln 3 und 5 genannten zuständigen Behörden BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigsp…

Auszug nachher: Liste der in den Artikeln 3 und 5 genannten zuständigen Behörden BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/international-sanctions DÄNEMARK https://um.dk/udenrigspolitik/san…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-r-305/)

---

# Sanktionsverordnung Guinea-Bissau (EU) Nr. 377/2012

Council Regulation (EU) No 377/2012 of 3 May 2012 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies threatening the peace, security or stability of the Republic of Guinea-Bissau

Die Verordnung verhängt **restriktive Maßnahmen (Sanktionen)** gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Lage in Guinea-Bissau. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen sowie das **Verbot**, diesen direkt oder indirekt Gelder/Ressourcen bereitzustellen, inkl. Umgehungsverbot. Sie regelt zudem Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden, Informationspflichten, Haftungsausschlüsse und Verfahren zur Listenänderung/Überprüfung.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:44
- Verglichene Fassungen: 2024-09-25 und 2025-09-24

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 11
- Spezifiziert durch: 5

## Änderungen im Überblick

Sanktionsverordnung Guinea-Bissau (EU) Nr. 377/2012: 25.09.2024 zu 24.09.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Personen NameAngaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)Gründe für die Aufnahme in die ListeZeitpunkt der Benennung 1. A…

Auszug nachher: Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Personen NameAngaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)Gründe für die Aufnahme in die ListeZeitpunkt der Benennung

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-377/)

---

# Restriktive Maßnahmen wegen Lage in Tunesien

Council Regulation (EU) No 101/2011 of 4 February 2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Tunisia

Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 ordnet restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegenüber bestimmten, im Anhang gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Lage in Tunesien an. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie das **Verbot**, diesen Gelisteten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen zur Verfügung zu stellen; zudem wird die **Umgehung** solcher Maßnahmen untersagt. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, Verwaltungskosten) sowie Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:42
- Verglichene Fassungen: 2023-01-25 und 2024-10-10

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 18
- Spezifiziert durch: 9

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen wegen Lage in Tunesien: 25.01.2023 zu 10.10.2024. 2 geändert, 14 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: internationalen Organisationen,

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten human…

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

### f)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unbeschadet des Absatzes 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung best…

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-r-101/)

---

# Restriktive Maßnahmen wegen Irans Unterstützung des Russlandkriegs

Council Regulation (EU) 2023/1529 of 20 July 2023 concerning restrictive measures in view of Iran’s military support of Russia’s war of aggression against Ukraine

Die Verordnung (EU) 2023/1529 führt EU-Sanktionen gegen Personen/Organisationen ein, die das iranische UAV‑Programm unterstützen, das Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine militärisch fördert. Sie verbietet u. a. den Verkauf/Lieferung/Ausfuhr bestimmter UAV-bezogener Güter und Technologien nach Iran sowie damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzmittel/Finanzhilfen. Zudem ordnet sie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen an, verbietet deren Bereitstellung und regelt Ausnahmen, Meldepflichten, Genehmigungen und Umgehungsverbote.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:39
- Verglichene Fassungen: 2026-06-08 und 2026-08-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Umgesetzt durch: 9
- Spezifiziert durch: 9
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen wegen Irans Unterstützung des Russlandkrie…: 08.06.2026 zu 01.08.2026. 4 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 o…

Auszug nachher: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzungen einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1…

### a)

Auszug vorher: medizinische oder pharmazeutische Zwecke, oder

Auszug nachher: medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder

### b)

Auszug vorher: humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen.

Auszug nachher: humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran.

### 3 Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3

Auszug vorher: A. Natürliche Personen Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)NamenAngaben zur IdentitätGründe für die Aufnahme in die ListeDatum der Aufnahme in die Liste 1. Hadi ZAHOURIAN هادى ظهوریان (persische Schreibweise) Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari Geburtsort: Teh…

Auszug nachher: A. Natürliche Personen Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)NamenAngaben zur IdentitätGründe für die Aufnahme in die ListeDatum der Aufnahme in die Liste 1. Hadi ZAHOURIAN هادى ظهوریان (persische Schreibweise) Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari Geburtsort: Teh…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-1529/)

---

# Restriktive Maßnahmen wegen Handlungen zur Destabilisierung Moldaus

Council Regulation (EU) 2023/888 of 28 April 2023 concerning restrictive measures in view of actions destabilising the Republic of Moldova

Die Verordnung führt EU-Sanktionen gegen Personen/Organisationen ein, die Handlungen unterstützen oder durchführen, die die Republik Moldau destabilisieren. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie ein **Bereitstellungsverbot** (direkt und indirekt). Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Zwecke), Melde- und Mitwirkungspflichten sowie ein Umgehungsverbot und Haftungsregelungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:36
- Verglichene Fassungen: 2026-04-23 und 2026-06-15

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 7
- Spezifiziert durch: 6
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen wegen Handlungen zur Destabilisierung Mold…: 23.04.2026 zu 15.06.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN…

### 1 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2

Auszug vorher: A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1. Ilan Mironovich SHOR alias Ilan Mironovici ȘOR Funktion: Unternehmer, Vorsitzender der politischen Partei SHOR (ȘOR) Geburtsdatum: 6.3.1987 Geburtsort: Tel Aviv, Israel Geschlecht: männlich Staatsangehörigk…

Auszug nachher: A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1. Ilan Mironovich SHOR alias Ilan Mironovici ȘOR Funktion: Unternehmer, Vorsitzender der politischen Partei SHOR (ȘOR) Geburtsdatum: 6.3.1987 Geburtsort: Tel Aviv, Israel Geschlecht: männlich Staatsangehörigk…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-888/)

---

# Restriktive Maßnahmen Ukraine (Einfrieren von Vermögenswerten)

Council Regulation (EU) No 208/2014 of 5 March 2014 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Ukraine

Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 verhängt restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine, insbesondere das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen (Anhang I). Sie verbietet zudem, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und enthält Ausnahmeregelungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, Verwaltungskosten, gerichtliche Entscheidungen) sowie Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber zuständigen Behörden. Außerdem regelt sie Umgehungsverbote, Haftungsfreistellungen bei gutgläubiger Befolgung und Bestimmungen zu Durchsetzung/Sanktionen durch die Mitgliedstaaten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:33
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2026-03-03

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 19
- Spezifiziert durch: 6

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Ukraine (Einfrieren von Vermögenswerten): 13.09.2024 zu 03.03.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: A. Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 NameIdentifizierungsinformationenBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 2. Vitalii Yuriyovych Zakharchenko (Вiталiй Юрiйович Захарченко), Vitaliy Yurievich Zakharchenko (Виталий Юрьевич Захарченк…

Auszug nachher: A. Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 NameIdentifizierungsinformationenBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 2. Vitalii Yuriyovych Zakharchenko (Вiталiй Юрiйович Захарченко), Vitaliy Yurievich Zakharchenko (Виталий Юрьевич Захарченк…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-208/)

---

# Restriktive Maßnahmen Südsudan (Einfrieren von Geldern)

Council Regulation (EU) 2015/735 of 7 May 2015 concerning restrictive measures in respect of the situation in South Sudan, and repealing Regulation (EU) No 748/2014

Die Verordnung (EU) 2015/735 setzt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Südsudan um. Sie verbietet u.a. die Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfen sowie technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern nach Südsudan. Kernbestandteil ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Zudem regelt sie Genehmigungs-/Ausnahmetatbestände, Informationspflichten gegenüber Behörden und ein Umgehungsverbot.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:31
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2025-07-10

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 12
- Spezifiziert durch: 5

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Südsudan (Einfrieren von Geldern): 13.09.2024 zu 10.07.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANHANG II.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 2 NameAngaben zur IdentitätBegründungZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Michael MAKUEI LUETH Geburtsdatum: 1947 Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan Michael Makuei Lueth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunk…

Auszug nachher: Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 2 NameAngaben zur IdentitätBegründungZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Michael MAKUEI LUETH Geburtsdatum: 1947 Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan Geschlecht: männlich Michael Makuei Lueth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Inf…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-735/)

---

# Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen)

Council Regulation (EU) 2016/44 of 18 January 2016 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya and repealing Regulation (EU) No 204/2011

Die Verordnung (EU) 2016/44 verhängt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Libyen. Sie regelt u. a. ein Verbot des Verkaufs/der Ausfuhr sowie der Einfuhr bestimmter militärischer und zur internen Repression verwendbarer Güter und verbietet damit zusammenhängende technische Hilfe sowie Finanzmittel/Finanzhilfen. Zudem ordnet sie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen an und untersagt deren Zurverfügungstellung; sie enthält Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren sowie Melde- und Informationspflichten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2016-01-18
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:28
- Verglichene Fassungen: 2025-07-31 und 2026-06-16

## Verknüpfte Normen

- Rechtsprechung: 1
- Umgesetzt durch: 45
- Spezifiziert durch: 16
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen): 31.07.2025 zu 16.06.2026. 3 geändert, 8 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Re…

Auszug nachher: In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Re…

### 1

Auszug vorher: Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regier…

Auszug nachher: Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens ge…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Ziffer 15 der R…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unterliegen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Form und der Wert der übertragenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bei der Übertragung erhalten bleiben.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die in Absatz 1 genannte Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss enthält Angaben zur Höhe und Art der zu übertragenden eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie zur Identität der derzeitigen und der vorgeschlagenen Depotbanken oder der als Verwahrer fu…

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

### 4 ANHANG IV

Auszug vorher: LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN BULGARIEN TSCHECHIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH KROAT…

Auszug nachher: LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN ht…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-44/)

---

# Restriktive Maßnahmen Iran (Einfrieren von Geldern)

Council Regulation (EU) No 359/2011 of 12 April 2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Iran

Die Verordnung setzt gezielte EU-Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Iran um. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** der gelisteten Personen sowie ein **Bereitstellungsverbot** (direkt/indirekt) und ein Verbot der **Umgehung**. Sie regelt außerdem Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, routinemäßige Verwahrung) sowie Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:26
- Verglichene Fassungen: 2026-04-01 und 2026-07-24

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Umgesetzt durch: 32
- Spezifiziert durch: 21
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Iran (Einfrieren von Geldern): 01.04.2026 zu 24.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Personen NameIdentifizierungsinfomationenGründeZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. AHMADI-MOQADDAM Esmail Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1961 Geschlecht: männlich Seit dem…

Auszug nachher: Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Personen NameIdentifizierungsinfomationenGründeZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. AHMADI-MOQADDAM Esmail Geburtsort: Teheran (Iran) Geburtsdatum: 1961 Geschlecht: männlich Seit dem…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-r-359/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

Council Regulation (EC) No 314/2004 of 19 February 2004 concerning certain restrictive measures in respect of Zimbabwe

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 setzt EU-Sanktionen gegenüber Simbabwe um. Sie verbietet u. a. technische Hilfe sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit Ausrüstungen zur internen Repression. Zudem ordnet sie das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** der gelisteten Personen/Organisationen (Anhang III) sowie ein Verbot der Zurverfügungstellung solcher Mittel an und regelt Melde-/Kooperationspflichten sowie Ausnahmen durch Genehmigungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:22
- Verglichene Fassungen: 2025-02-19 und 2026-02-19

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 26
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe: 19.02.2025 zu 19.02.2026. 23 geändert, 18 ergänzt, 56 entfernt, 1 verschoben. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: Gelder finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

Auszug nachher: 

### i)

Auszug vorher: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;

Auszug nachher: 

### ii)

Auszug vorher: Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;

Auszug nachher: 

### iii)

Auszug vorher: öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;

Auszug nachher: 

### iv)

Auszug vorher: Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

Auszug nachher: 

### v)

Auszug vorher: Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;

Auszug nachher: 

### vi)

Auszug vorher: Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;

Auszug nachher: 

### vii)

Auszug vorher: Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

Auszug nachher: 

### viii)

Auszug vorher: jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

Auszug nachher: 

### f)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zuständige Behörden die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2004-r-314/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (Embargo Rüstung/Finanzhilfe)

Council Regulation (EC) No 1412/2006 of 25 September 2006 concerning certain restrictive measures in respect of Lebanon

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 setzt restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon um und verbietet die Erbringung **technischer Hilfe** sowie die Bereitstellung von **Finanzmitteln/Finanzhilfe** im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern. Sie enthält Umgehungsverbote und sieht eng begrenzte **Genehmigungsmöglichkeiten** durch zuständige nationale Behörden (z.B. für UNIFIL oder bestimmte genehmigte Empfänger) vor. Zudem regelt sie Informationsaustausch zwischen Kommission und Mitgliedstaaten sowie nationale Sanktionen bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:20
- Verglichene Fassungen: 2022-04-13 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 4

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (Embargo Rüstung/Finanzh…: 13.04.2022 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: Websites mit Informationen über die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financ…

Auszug nachher: Websites mit Informationen über die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fa…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-r-1412/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

Council Regulation (EU) No 1284/2009 of 22 December 2009 imposing certain specific restrictive measures in respect of the Republic of Guinea

Die Verordnung führt EU-Sanktionen gegen die Republik Guinea ein, insbesondere ein **Embargo** auf Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sowie Verbote für damit zusammenhängende technische Hilfe, Makler- und Finanzdienstleistungen. Kernstück ist zudem das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen und das Verbot, diesen Mittel bereitzustellen. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen, Informationspflichten gegenüber Behörden sowie Haftungs- und Sanktionsbestimmungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:17
- Verglichene Fassungen: 2023-11-29 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 5
- Spezifiziert durch: 5

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea: 29.11.2023 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3 ANHANG III.

### 3 ANHANG III

Auszug vorher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behördenund Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezi…

Auszug nachher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behördenund Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/internationa…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-r-1284/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

Council Regulation (EU) No 401/2013 of 2 May 2013 concerning restrictive measures in respect of Myanmar/Burma and repealing Regulation (EC) No 194/2008

Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 legt restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma fest, insbesondere ein Verbot der Ausfuhr/Weitergabe von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (Anhang I). Sie untersagt zudem technische Hilfe sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Gütern und den gelisteten Repressionsgütern. Es werden Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten geregelt sowie Bestimmungen zu Durchsetzung, Sanktionen und Zuständigkeiten getroffen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:16
- Verglichene Fassungen: 2024-10-29 und 2025-04-29

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 23
- Spezifiziert durch: 17
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma: 29.10.2024 zu 29.04.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 Liste der in Artikel 4a genannten natürlichen und juristischen…

### 4 Liste der in Artikel 4a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Auszug vorher: A. Liste der in Artikel 4a genannten natürlichen Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Aung Kyaw Zaw Geburtsdatum: 20. August 1961 Geschlecht: männlich Reisepass-Nr. DM000826 Ausstellungsdatum: 22. November 2011 Datum des Ablaufs der Gültigkeit: 21. Nove…

Auszug nachher: A. Liste der in Artikel 4a genannten natürlichen Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Aung Kyaw Zaw Geburtsdatum: 20. August 1961 Geschlecht: männlich Reisepass-Nr. DM000826 Ausstellungsdatum: 22. November 2011 Datum des Ablaufs der Gültigkeit: 21. Nove…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-401/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegen Verbreitung und Einsatz chemischer Waffen

Council Regulation (EU) 2018/1542 of 15 October 2018 concerning restrictive measures against the proliferation and use of chemical weapons

Die Verordnung (EU) 2018/1542 setzt EU-Sanktionen gegen Personen/Organisationen um, die mit der Verbreitung oder dem Einsatz chemischer Waffen in Verbindung stehen. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern/Ressourcen an diese (direkt oder indirekt). Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten), Informationspflichten gegenüber Behörden, Umgehungsverbote sowie Haftungs- und Anspruchsregelungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:16
- Verglichene Fassungen: 2025-05-20 und 2026-07-03

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 9
- Spezifiziert durch: 9

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegen Verbreitung und Einsatz chemischer W…: 20.05.2025 zu 03.07.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2 A. NATÜRLICHE PERSONEN NameAngaben zur IdentitätGründe für die BenennungZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Tariq YASMINA alias Tarq Yasmina Geschlecht: männlich Titel: Oberst; Staatsangehörigkeit: s…

Auszug nachher: LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2 A. NATÜRLICHE PERSONEN NameAngaben zur IdentitätGründe für die BenennungZeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. Tariq YASMINA alias Tarq Yasmina[Grafik nicht übernommen] Geschlecht: männlich Titel: Obers…

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION BELGIEN BULGARIEN TSCHECHIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH KROATIEN ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN ΜΑLTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN POR…

Auszug nachher: WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/international-sanctions D…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-1542/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe (EU)

Council Regulation (EU) 2019/796 of 17 May 2019 concerning restrictive measures against cyber-attacks threatening the Union or its Member States

Die Verordnung (EU) 2019/796 schafft einen EU-Sanktionsrahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen verantwortlich sind oder diese unterstützen. Kerninstrumente sind **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie ein **Bereitstellungsverbot** (keine Gelder/Ressourcen dürfen gelisteten Personen zugutekommen). Sie regelt außerdem Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten), Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln für gutgläubige Einhaltung.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-05-17
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:09
- Verglichene Fassungen: 2026-05-13 und 2026-07-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 10
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe (EU): 13.05.2026 zu 13.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. GAO Qiang Geburtsdatum: 4. Oktober 1983 Geburtsort: Provinz Shandong, China Anschrift: Room 1102, Guanfu Mansion…

Auszug nachher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. GAO Qiang Geburtsdatum: 4. Oktober 1983 Geburtsort: Provinz Shandong, China Anschrift: Room 1102, Guanfu Mansion…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-796/)

---

# Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen aufgrund der Lage in Somalia

Council Regulation (EU) No 356/2010 of 26 April 2010 imposing certain specific restrictive measures directed against certain natural or legal persons, entities or bodies, in view of the situation in Somalia

Die Verordnung setzt UN-Sanktionen zur Lage in Somalia in der EU um. Sie ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen sowie ein Bereitstellungsverbot an und enthält Ausnahmen (z.B. humanitäre Hilfe, Grundbedürfnisse, Rechtskosten). Zudem verbietet sie die Bereitstellung von technischer Hilfe, finanzieller Hilfe und Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Gütern an gelistete Personen und regelt Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber zuständigen Behörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:06
- Verglichene Fassungen: 2024-06-17 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 12
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen aufgrund der Lage…: 17.06.2024 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANHANG II.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mez…

Auszug nachher: Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN BULGARIEN TSCHECHIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH KROATIEN ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN ΜΑLTA NIEDERLANDE ÖSTERR…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-r-356/)

---

# Restriktive Maßnahmen Donezk und Luhansk (EU)

Council Regulation (EU) 2022/263 of 23 February 2022 concerning restrictive measures in response to the recognition of the non-government controlled areas of the Donetsk and Luhansk oblasts of Ukraine and the ordering of Russian armed forces into those areas

Die Verordnung (EU) 2022/263 verhängt restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk. Sie verbietet insbesondere die Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten sowie die damit zusammenhängende Bereitstellung von Finanzmitteln/Finanzhilfen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen. Zudem untersagt sie Investitionen, Darlehen/Kredite und bestimmte Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien und Einrichtungen in den Gebieten sowie die Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und weiterer Dienstleistungen (u. a. in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Rohstoffexploration und Tourismus) und enthält Genehmigungs-/Ausnahmeregeln und Umgehungsverbote.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:04
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2025-02-25

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 2

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Donezk und Luhansk (EU): 13.09.2024 zu 25.02.2025. 18 geändert, 53 ergänzt, 8 entfernt, 3 verschoben. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft wurden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem As…

Auszug nachher: Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde…

### 2

Auszug vorher: Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: die Erfüllung — bis zum 24. Mai 2022 — von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den V…

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die spezifizierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die spezifizierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten oder

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den spezifizierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang IV aufgeführten Ländern erhalten.

### 1

Auszug vorher: Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen

Auszug nachher: Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen

### i)

Auszug vorher: Verkehr;

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-263/)

---

# Restriktive Maßnahmen Burundi (Einfrieren von Geldern)

Council Regulation (EU) 2015/1755 of 1 October 2015 concerning restrictive measures in view of the situation in Burundi

Die Verordnung verhängt EU-Sanktionen angesichts der Lage in Burundi, insbesondere das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie ein **Bereitstellungsverbot** zugunsten gelisteter Personen/Organisationen (Anhang I). Sie regelt **Ausnahmen/Genehmigungen** (u.a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, Verwahrung/Verwaltung) und die Behandlung von **Gutschriften/Zinsen** auf eingefrorenen Konten durch Finanz- und Kreditinstitute. Zudem enthält sie **Informations- und Mitwirkungspflichten**, ein **Umgehungsverbot**, Haftungsregelungen und Vorgaben zur **Listung/Überprüfung** der betroffenen Personen sowie zur Benennung zuständiger Behörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:40:01
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2025-09-24

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 8
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Burundi (Einfrieren von Geldern): 13.09.2024 zu 24.09.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 NameAngaben zur IdentitätGründe für die Benennung 3. Mathias-Joseph NIYONZIMA alias KAZUNGU Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967 Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi Regi…

Auszug nachher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 NameAngaben zur IdentitätGründe für die Benennung

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-1755/)

---

# Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

Council Regulation (EU) No 747/2014 of 10 July 2014 concerning restrictive measures in view of the situation in Sudan and repealing Regulations (EC) No 131/2004 and (EC) No 1184/2005

Die Verordnung verhängt EU‑Sanktionsmaßnahmen gegen Sudan, insbesondere ein Waffenembargo sowie Verbote der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste und finanziellen Unterstützung im militärischen Kontext. Sie ordnet das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen (Anhang I) an und verbietet deren mittelbare oder unmittelbare Bereitstellung. Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen, Informations- und Meldepflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln für gutgläubiges Handeln.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:58
- Verglichene Fassungen: 2024-09-13 und 2024-12-10

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 9
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan: 13.09.2024 zu 10.12.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGA…

### 1 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5

Auszug vorher: A. Natürliche Personen 1. ELHASSAN, Gaffar Mohammed Aliasname: Gaffar Mohmed Elhassan Funktion: Generalmajor und Kommandant (Major-General and Commander) der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF). Nationale Kennziffer: Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302.…

Auszug nachher: A. Natürliche Personen 1. ELHASSAN, Gaffar Mohammed Aliasname: Gaffar Mohmed Elhassan Funktion: Generalmajor und Kommandant (Major-General and Commander) der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF). Nationale Kennziffer: Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302.…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-747/)

---

# Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

Council Regulation (EU) 2017/1770 of 28 September 2017 concerning restrictive measures in view of the situation in Mali

Die Verordnung verhängt EU-Sanktionen wegen der Lage in Mali. Sie ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen sowie ein Bereitstellungsverbot an. Sie regelt Ausnahmen/Genehmigungen durch zuständige Behörden, Informations- und Mitwirkungspflichten sowie ein Umgehungsverbot und Haftungsregelungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:57
- Verglichene Fassungen: 2025-07-22 und 2025-12-03

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 14
- Spezifiziert durch: 5

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali: 22.07.2025 zu 03.12.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1a ANHANG Ia.

### 1a ANHANG Ia

Auszug vorher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b NameAngaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschl…

Auszug nachher: Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b: NameAngaben zur IdentitätGründeDatum der Aufnahme in die Liste 1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Gesch…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1770/)

---

# Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Council Regulation (EU) No 1352/2014 of 18 December 2014 concerning restrictive measures in view of the situation in Yemen

Die Verordnung verhängt gezielte EU‑Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Jemen. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot**, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder Ressourcen bereitzustellen. Sie regelt zudem Ausnahmen/Genehmigungen (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten), Informations- und Meldepflichten sowie ein Umgehungsverbot und Durchsetzungs-/Sanktionsvorgaben für Mitgliedstaaten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:53
- Verglichene Fassungen: 2024-08-14 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 14
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen: 14.08.2024 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖR…

### 2 WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR MITTEILUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Auszug vorher: BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND https://www.bmwi.de/Re…

Auszug nachher: BELGIEN BULGARIEN TSCHECHIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH KROATIEN ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN ΜΑLTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommis…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1352/)

---

# Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

Council Regulation (EU) 2022/2309 of 25 November 2022 concerning restrictive measures in view of the situation in Haiti

Die Verordnung (EU) 2022/2309 setzt UN/EU-Sanktionen wegen der Lage in Haiti um. Sie führt ein gezieltes Waffenembargo (Verbot technischer Hilfe sowie Finanzmittel/-hilfen im militärischen Kontext) sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen ein und untersagt deren (mittelbare) Bereitstellung. Zudem regelt sie Ausnahmen/Genehmigungen, Melde- und Informationspflichten, Umgehungsverbote sowie Datenschutz- und Durchsetzungsbestimmungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:50
- Verglichene Fassungen: 2025-07-29 und 2025-12-15

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 9
- Spezifiziert durch: 6

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti: 29.07.2025 zu 15.12.2025. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Liste der in den Artikeln 2, 3 und 9 genannten natürl…

### 1 Liste der in den Artikeln 2, 3 und 9 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Auszug vorher: PERSONEN 1. Jimmy CHERIZIER (alias Barbecue) hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenfüh…

Auszug nachher: PERSONEN 1. Jimmy CHERIZIER (alias Barbecue) hat Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Haiti bedrohen, sowie Handlungen geplant, gesteuert oder begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen. Jimmy Cherizier ist einer der einflussreichsten Bandenfüh…

### 1a ANHANG Ia

Auszug vorher: Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4a A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1. Jonel CATEL alias Johns CATHEL Funktion: Anführer der Bande Terre Noire (verbunden mit dem G9-Bündnis von…

Auszug nachher: Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4a A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätBegründungDatum der Aufnahme in die Liste 1. Jonel CATEL alias Johns CATHEL Funktion: Anführer der Bande Terre Noire (verbunden mit dem G9-Bündnis von…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-2309/)

---

# Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala

Council Regulation (EU) 2024/287 of 12 January 2024 concerning restrictive measures in view of the situation in Guatemala

Die Verordnung führt EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Guatemala ein. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie ein **Bereitstellungsverbot** (direkt und indirekt) von Geldern/Wirtschaftsressourcen an diese. Sie regelt **Ausnahmen/Genehmigungen** (u. a. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, humanitäre Hilfe), **Informations- und Meldepflichten**, Umgehungsverbote sowie Haftungs- und Durchsetzungs-/Sanktionsvorschriften.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:48
- Verglichene Fassungen: 2025-06-12 und 2026-01-13

## Verknüpfte Normen

- Umgesetzt durch: 4
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala: 12.06.2025 zu 13.01.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN,…

### 1 LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 2

Auszug vorher: A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätGründe für die Aufnahme in die ListeDatum der Aufnahme in die Liste 1. María Consuelo PORRAS ARGUETA DE PORRES Funktion(en): Generalstaatsanwältin Guatemalas, Leiterin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 23.8.19…

Auszug nachher: A. Natürliche Personen NameAngaben zur IdentitätGründe für die Aufnahme in die ListeDatum der Aufnahme in die Liste 1. María Consuelo PORRAS ARGUETA DE PORRES Funktion(en): Generalstaatsanwältin Guatemalas, Leiterin des öffentlichen Ministeriums (Ministerio Público) Guatemalas Geburtsdatum: 23.8.19…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-287/)

---

# Restriktive Maßnahmen Afghanistan (Taliban-Sanktionen)

Council Regulation (EU) No 753/2011 of 1 August 2011 concerning restrictive measures directed against certain individuals, groups, undertakings and entities in view of the situation in Afghanistan

Die Verordnung setzt UN/EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Lage in Afghanistan um. Sie ordnet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen/Organisationen an und verbietet, ihnen Gelder oder Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen. Zudem enthält sie Verbote zur Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste sowie Ausnahmeregeln, Informationspflichten und Verfahren zur Listung/Delistung.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:45
- Verglichene Fassungen: 2022-04-13 und 2024-09-13

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Umgesetzt durch: 22
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Afghanistan (Taliban-Sanktionen): 13.04.2022 zu 13.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANHANG II.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarod…

Auszug nachher: LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN https://fau.gov.cz/en/international-san…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-r-753/)

---

# Restriktive Maßnahmen (Terrorismus): Liste nach VO (EG) 2580/2001

Council Implementing Regulation (EU) 2016/1127 of 12 July 2016 implementing Article 2(3) of Regulation (EC) No 2580/2001 on specific restrictive measures directed against certain persons and entities with a view to combating terrorism, and repealing Implementing Regulation (EU) 2015/2425

Die Durchführungsverordnung aktualisiert die **Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften**, gegen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung gelten. Sie ersetzt die vorherige Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 und veröffentlicht die aktuelle Sanktionsliste im Anhang. Inhaltlich geht es um die Festlegung, Überprüfung und Bekanntmachung der gelisteten Adressaten, die besonderen restriktiven Maßnahmen (u.a. Mittel-/Wirtschaftsressourcen-Beschränkungen) unterliegen.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:42
- Verglichene Fassungen: 2016-07-12 und 2017-01-29

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen (Terrorismus): Liste nach VO (EG) 2580/2001: 12.07.2016 zu 29.01.2017. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1 I. PERSONEN 1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 in Iran. Reisepass: D9004878. 2. AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger. 3.…

Auszug nachher: LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1 I. PERSONEN 1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 in Iran. Reisepass: D9004878. 2. AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger. 3.…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1127/)

---

# EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (2006)

Council Regulation (EC) No 765/2006 of  18 May 2006  concerning restrictive measures against President Lukashenko and certain officials of Belarus

Die Verordnung führt **restriktive Maßnahmen (Finanzsanktionen)** gegen Präsident Lukaschenko und weitere gelistete belarussische Amtsträger/verbundene Personen ein. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** sowie das **Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen**. Sie regelt außerdem Ausnahmen/Genehmigungen, Informations- und Meldepflichten gegenüber zuständigen Behörden und die Durchsetzung/Sanktionen bei Verstößen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2006-05-18
- In Kraft seit: 2006-05-20
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:41
- Verglichene Fassungen: 2026-02-27 und 2026-04-24

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 7
- Leitlinien: 1
- Spezifiziert durch: 16

## Änderungen im Überblick

EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (20…: 27.02.2026 zu 24.04.2026. 20 geändert, 34 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 1 Artikel 1.

### 1 Artikel 1

Auszug vorher: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Gelder finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; b) Einlagen bei Finanzinstitut…

Auszug nachher: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Gelder finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; b) Einlagen bei Finanzinstitut…

### 3b

Auszug vorher: Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern des KN-Codes 903289, die für die Erfüllung — bis zum 21. Januar 2026 — von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, ode…

Auszug nachher: 

### 3e

Auszug vorher: Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 320411, 320412, 320413, 320414, 320415, 320416, 320417, 320418, 320419, 320420, 350610, 350691, 390710, 390721, 390730, 390750, 39…

Auszug nachher: Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311 nach Anhang XVIII, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlo…

### 3c

Auszug vorher: Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815 und 6903, die für die Erfüllung — bis zum 25. Januar 2026 — von vor de…

Auszug nachher: 

### 14b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien…

### 15

Auszug vorher: Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus,…

Auszug nachher: Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wen…

### 16

Auszug vorher: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Auszug nachher: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14,14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

### h)

Auszug vorher: die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

Auszug nachher: die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Pe…

### h)

Auszug vorher: die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

Auszug nachher: die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Pe…

### 4b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-r-765/)

---

# Unabhängigkeitsanforderungen für Kartenzahlverfahren und Abwickler

Commission Delegated Regulation (EU) 2018/72 of 4 October 2017 supplementing Regulation (EU) 2015/751 of the European Parliament and of the Council on interchange fees for card-based payment transactions with regard to regulatory technical standards establishing the requirements to be complied with by payment card schemes and processing entities to ensure the application of independence requirements in terms of accounting, organisation and decision-making process (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/751 (Interbankenentgelte) fest. Sie bestimmt Anforderungen an **Rechnungslegung** (getrennte GuV, Zuweisung von Einnahmen/Ausgaben, Dokumentation von Mittelübertragungen, externe Prüfung) sowie an die **Organisation** (funktionelle Trennung, getrennte Geschäftsräume, Personal- und Vergütungstrennung, gemeinsame Dienste/IT-Systeme, Informationsaustauschverbot). Zudem regelt sie **Entscheidungsverfahren** zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Zusammensetzung von Leitungsorganen, getrennte Geschäftspläne, Verhaltenskodex). Adressaten sind Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen (Acquirer/Processing).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:37
- Verglichene Fassungen: 2017-10-04 und 2018-01-18

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Unabhängigkeitsanforderungen für Kartenzahlverfahren und Abwickl…: 04.10.2017 zu 18.01.2018. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1..

### 1.

Auszug vorher: Leitungsorgan das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheiden der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und dem d…

Auszug nachher: Leitungsorgan das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheidungen der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und de…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-72/)

---

# EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik

Regulation (EU) No 1409/2013 of the European Central Bank of 28 November 2013 on payments statistics (ECB/2013/43)

Die Verordnung legt einen harmonisierten statistischen Berichtsrahmen für Zahlungsverkehrsdaten im Eurosystem fest. Sie bestimmt den Kreis der Berichtspflichtigen (Zahlungsdienstleister inkl. E‑Geld‑Emittenten sowie Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen), die zu meldenden Datensätze/Tabellen und Definitionen (Anhänge I–III) sowie Mindestanforderungen an Übermittlung und Datenqualität (Anhang IV). Außerdem regelt sie Ausnahmemöglichkeiten durch nationale Zentralbanken, Fristen, Überprüfungs- und Zwangserhebungsrechte sowie ein vereinfachtes Verfahren für technische Anhangsänderungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2013-11-28
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:34
- Verglichene Fassungen: 2013-12-24 und 2022-01-01

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik: 24.12.2013 zu 01.01.2022. 18 geändert, 31 ergänzt, 4 entfernt. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: Zahlungsdienst, Zahlungsdienstleister, Zahlungsinstitut und Zahlungssystem haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG;

Auszug nachher: Zahlungsdienstleister, Zahlungsinstitut, Zahlungssystem und Zahlungsvorgang haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### d)

Auszug vorher: Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist.

Auszug nachher: Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist;

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zahlungsdienst bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.

### 2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

Auszug vorher: Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und/oder Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen.

Auszug nachher: Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.

### 2

Auszug vorher: Die Berichtspflichtigen unterliegen in vollem Umfang den statistischen Berichtspflichten.

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, die statistischen Daten gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Definitionen.

Auszug nachher: Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 2 meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist, die statistischen Daten entweder direkt oder über die jeweilige nationale zuständige Behörde gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen. Dabei hat d…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bei der Gewährung von Ausnahmen für Berichtspflichtige haben sich die NZBen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.

### 1

Auszug vorher: NZBen können den Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf einige oder sämtliche gemäß dieser Verordnung bestehenden Berichtspflichten gewähren:

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: im Fall von Zahlungsinstituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen;

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die NZBen können nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 den folgenden Berichtspflichtigen Ausnahmen von den Meldepflichten in Artikel 3 Absatz 1 gewähren:

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1409/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 – Zusammenarbeit/Informationsaustausch PSD2-Passporting

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/2055 of 23 June 2017 supplementing Directive (EU) 2015/2366 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for the cooperation and exchange of information between competent authorities relating to the exercise of the right of establishment and the freedom to provide services of payment institutions (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) für die **Zusammenarbeit und den Informationsaustausch** zwischen zuständigen Behörden bei grenzüberschreitender Tätigkeit fest. Sie betrifft Meldungen von **Zahlungsinstituten** (und entsprechend **E‑Geld‑Instituten**) zur Ausübung des **Niederlassungsrechts** oder des **freien Dienstleistungsverkehrs** nach PSD2, einschließlich Fällen mit **Agenten**. Geregelte Inhalte sind u. a. Standardformblätter, gemeinsame Terminologie, Kommunikationswege/Sprachen, Vollständigkeitsprüfung, Fristenlogik sowie Mitteilungen zu Änderungen und Aufnahmezeitpunkten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:31
- Verglichene Fassungen: 2017-06-23 und 2025-02-20

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 – Zusammenarbeit/Informatio…: 23.06.2017 zu 20.02.2025. 6 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Format der Identifikationscodes in jedem Mitgliedstaat MitgliedstaatJuristische PersonNatürliche Person Typ des IdentifikationscodesFormat des IdentifikationscodesTyp des IdentifikationscodesFormat des Identifikationscodes Österreich Falls eingetragen: Firmenbuchnummer (https://www.justiz.gv.at/web…

Auszug nachher: Format der Identifikationscodes in jedem Mitgliedstaat MitgliedstaatJuristische PersonNatürliche Person Typ des IdentifikationscodesFormat des IdentifikationscodesTyp des IdentifikationscodesFormat des Identifikationscodes Österreich Falls eingetragen: Firmenbuchnummer (https://www.justiz.gv.at/web…

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, die von Zahlungsinstituten bzw. E-Geld-Instituten gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Name der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats…

Auszug nachher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, die von Zahlungsinstituten bzw. E-Geld-Instituten gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Name der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats…

### 3 ANHANG III

Auszug vorher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die Agenten in Anspruch nehmen, gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Agent Zahlungsdi…

Auszug nachher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die Agenten in Anspruch nehmen, gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Agent Zahlungsdi…

### 4 ANHANG IV

Auszug vorher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von E-Geld-Instituten, die Vertreiber in Anspruch nehmen, gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Aufnahmemitgliedstaat, in dem E-Geld-Dienste erbracht werden sollen 3)…

Auszug nachher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von E-Geld-Instituten, die Vertreiber in Anspruch nehmen, gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Aufnahmemitgliedstaat, in dem E-Geld-Dienste erbracht werden sollen 3)…

### 5 ANHANG V

Auszug vorher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstleistungsfreiheit ohne Agenten oder Vertreiber 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats 3) Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinst…

Auszug nachher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstleistungsfreiheit ohne Agenten oder Vertreiber 1) Herkunftsmitgliedstaat 2) Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats 3) Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinst…

### 6 ANHANG VI

Auszug vorher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts Beginn der Tätigkeiten 1) Herkunftsmitgl…

Auszug nachher: Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts Beginn der Tätigkeiten 1) Herkunftsmitgl…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2055/)

---

# Zuweisung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen (Solvabilität II)

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1800 of 11 October 2016 laying down implementing technical standards with regard to the allocation of credit assessments of external credit assessment institutions to an objective scale of credit quality steps in accordance with Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards fest, wie Ratings externer Ratingagenturen (ECAI) einer objektiven Skala von Bonitätsstufen zuzuweisen sind. Ziel ist die kohärente Nutzung externer Ratings für die **Berechnung der Solvenzkapitalanforderung** nach Solvabilität II, angelehnt an die Zuordnungssystematik der CRR (EU) Nr. 575/2013. Im Anhang werden für zahlreiche ECAI konkrete Rating-Skalen den Bonitätsstufen 0–6 zugeordnet.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2016-10-11
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:28
- Verglichene Fassungen: 2021-12-07 und 2024-07-22

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Spezifiziert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Zuweisung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen (Solvabilität II): 07.12.2021 zu 22.07.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: Zuweisung von Ratings externer Ratingagentu…

### Zuweisung von Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen

Auszug vorher: Zuweisung von Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen Bonitätsstufe0123456 A.M. Best (EU) Rating Services B.V. Skala für langfristige Emittentenratings aaa aa, aa- a+, a, a- bbb+, bbb, bbb- bb+, bb, bb- b+, b, b- ccc+, ccc, ccc-, cc, c, d, e, f, s Skala für lan…

Auszug nachher: Bonitätsstufe0123456 A.M. Best (EU) Rating Services B.V. Skala für langfristige Emittentenratings aaa aa, aa- a+, a, a- bbb+, bbb, bbb- bb+, bb, bb- b+, b, b- ccc+, ccc, ccc-, cc, c, d, e, f, s Skala für langfristige Emissionsratings aaa aa, aa- a+, a, a- bbb+, bbb, bbb- bb+, bb, bb- b+, b, b- ccc+…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1800/)

---

# Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

Regulation (EU) 2019/1238 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 on a pan-European Personal Pension Product (PEPP) (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2019/1238 schafft ein einheitliches, EU-weites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP), das die bestehenden nationalen Altersvorsorgesysteme ergänzt, nicht ersetzt. Sie regelt einheitliche Vorschriften für Registrierung, Bereitstellung, Vertrieb sowie Beaufsichtigung von PEPPs, einschließlich Mindestvertragsinhalten, Anlagepolitik, Informationspflichten (PEPP-Basisinformationsblatt, PEPP-Leistungsinformation), Anbieterwechsel und grenzüberschreitender Mitnahmefähigkeit. Zugelassene PEPP-Anbieter sind u.a. Kreditinstitute, Lebensversicherer, EbAV, Wertpapierfirmen und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM/OGAW-Verwaltungsgesellschaften). Die Verordnung enthält zudem Vorgaben zu ESG-Kriterien, Kostenobergrenzen für das Basis-PEPP und Anforderungen an Verwahrstellen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-06-20
- In Kraft seit: 1001-01-01
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:26
- Verglichene Fassungen: 2019-06-20 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- RTS / ITS: 3
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt: 20.06.2019 zu 09.01.2024. 0 geändert, 45 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PEPP-Anbieter die in Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (Europe…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des PEPP-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse des PEPP-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PEPP-Anbieter eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1238/)

---

# Richtlinie über Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizierte Fassung)

Directive 2009/103/EC of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 relating to insurance against civil liability in respect of the use of motor vehicles, and the enforcement of the obligation to insure against such liability (Codified version) (Text with EEA relevance)

Diese Richtlinie kodifiziert und harmonisiert die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Sie regelt Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden, die Pflicht jeder Person zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die Einrichtung nationaler Versicherungsbüros, Entschädigungsstellen für von nicht oder nicht ordnungsgemäß versicherten Fahrzeugen verursachte Schäden, sowie Schadensregulierungsbeauftragte für die ERA-Auslandsregulierung. Die Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben oder in die Gemeinschaft einreisen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:23
- Verglichene Fassungen: 2009-09-16 und 2023-12-23

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Rechtsprechung: 17
- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 13

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizie…: 16.09.2009 zu 23.12.2023. 20 geändert, 153 ergänzt, 1 entfernt.

### 1.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Fahrzeug

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jeder Anhänger, der mit einem unter Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.

### 1.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unbeschadet der Buchstaben a und b gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie;

### 1a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verwendung eines Fahrzeugs jede Verwendung eines Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt des Unfalls entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Kraftfahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung…

### 7.

Auszug vorher: Niederlassung den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der L…

Auszug nachher: Niederlassung den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der L…

### 8.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Herkunftsmitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

### 3 Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Auszug vorher: Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im R…

Auszug nachher: Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht für die Verwendung eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in seinem Hoheitsgebiet durch eine Versicherung gedeckt ist. Diese Richtlinie gilt nicht für die…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-l-103/)

---

# Richtlinie zur Änderung von Prospektrichtlinie, Solvabilität II, Ratingagenturen-Verordnung sowie EIOPA-/ESMA-Verordnungen hinsichtlich Befugnissen der Europäischen Aufsichtsbehörden

Directive 2014/51/EU of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 amending Directives 2003/71/EC and 2009/138/EC and Regulations (EC) No 1060/2009, (EU) No 1094/2010 and (EU) No 1095/2010 in respect of the powers of the European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority) and the European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority)

Die Richtlinie 2014/51/EU („Omnibus II“-Begleitänderung) passt mehrere EU-Finanzmarktakte an, um Befugnisse und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden (insb. EIOPA und ESMA) einzubetten. Sie erweitert/konkretisiert u.a. die Nutzung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, delegierter Rechtsakte, Streitbeilegungs- und Kooperationsmechanismen zwischen Aufsichtsbehörden. Inhaltlich betrifft sie vor allem Solvabilität-II-Themen (z.B. SCR-Standardformel, risikofreie Zinskurven, Matching-/Volatilitätsanpassung, Reporting/Disclosure, Gruppenaufsicht) sowie punktuell Kapitalmarkt-/Ratingagenturenbezüge.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-04-16
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:20
- Verglichene Fassungen: 2014-04-16 und 2014-05-22

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 5
- Leitlinien: 4
- Umgesetzt durch: 1
- Spezifiziert durch: 6

## Änderungen im Überblick

Richtlinie zur Änderung von Prospektrichtlinie, Solvabilität II,…: 16.04.2014 zu 22.05.2014. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die ver…

Auszug nachher: am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die ver…

### b)

Auszug vorher: am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die ver…

Auszug nachher: am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die ver…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-l-51/)

---

# Richtlinie zum übermäßigen Rückgriff auf Ratings (EBAV/OGAW/AIFM)

Directive 2013/14/EU of the European Parliament and of the Council of 21 May 2013 amending Directive 2003/41/EC on the activities and supervision of institutions for occupational retirement provision, Directive 2009/65/EC on the coordination of laws, regulations and administrative provisions relating to undertakings for collective investment in transferable securities (UCITS) and Directive 2011/61/EU on Alternative Investment Funds Managers in respect of over-reliance on credit ratings  Text with EEA relevance

Diese Richtlinie ändert die Richtlinien 2003/41/EG (EBAV), 2009/65/EG (OGAW) und 2011/61/EU (AIFM) und verpflichtet Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EBAV), OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM, sich bei der Bonitätsbewertung ihrer Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen zu stützen. Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit der Verfahren für die Bonitätsbewertung und regen bei übermäßigem Rating-Rückgriff die Milderung der Auswirkungen an.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2013-05-21
- In Kraft seit: 2013-06-20
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:17
- Verglichene Fassungen: 2013-05-21 und 2019-01-13

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 2
- Geändert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Richtlinie zum übermäßigen Rückgriff auf Ratings (EBAV/OGAW/AIFM): 21.05.2013 zu 13.01.2019. 0 geändert, 0 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 1 Änderung der Richtlinie 2003/41/EG.

### 1 Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Auszug vorher: In Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG wird folgender Absatz eingefügt: (1a)Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtu…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-l-14/)

---

# EZB-Verordnung über statistische Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen

Regulation (EU) 2018/231 of the European Central Bank of 26 January 2018 on statistical reporting requirements for pension funds (ECB/2018/2)

Die Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) legt **statistische Berichtspflichten** für Altersvorsorgeeinrichtungen im Euro-Währungsgebiet fest. Sie bestimmt den Kreis der Berichtspflichtigen, die Meldeinhalte (u. a. quartalsweise Aktiva, jährlich Passiva und Mitgliederzahlen) sowie Fristen, Mindestanforderungen und Ausnahmeregelungen für kleine Einrichtungen. Zudem regelt sie Erhebung/Verifizierung durch nationale Zentralbanken, Überprüfung/Zwangserhebung und die Nutzung von Einzelwertpapiermeldungen bzw. aggregierten Daten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2018-01-26
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:15
- Verglichene Fassungen: 2018-01-26 und 2018-02-17

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über statistische Berichtspflichten der Altersvor…: 26.01.2018 zu 17.02.2018. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN TEIL 1 Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten liefern: a) Einzelwertpapiermeldungen für Wertpapiere mit ISIN-Codes; b) Daten über Wertpapiere ohne einen ISIN-Co…

Auszug nachher: STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN TEIL 1 Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten liefern: a) Einzelwertpapiermeldungen für Wertpapiere mit ISIN-Codes; b) Daten über Wertpapiere ohne einen ISIN-Co…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-231/)

---

# Anpassung Euro-Grundbeträge für Versicherungsvermittler

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1935 of 13 May 2019 amending Directive (EU) 2016/97 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards adapting the base euro amounts for professional indemnity insurance and for financial capacity of insurance and reinsurance intermediaries (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung passt die in der Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 festgelegten Euro-Grundbeträge an. Konkret werden die Mindestdeckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie die Anforderungen an deren finanzielle Leistungsfähigkeit (4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, Mindestbetrag) erhöht. Hintergrund ist die Indexierung an den Europäischen Verbraucherpreisindex (EHVPI).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:12
- Verglichene Fassungen: 2019-05-13 und 2019-11-22

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Anpassung Euro-Grundbeträge für Versicherungsvermittler: 13.05.2019 zu 22.11.2019. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn.

### 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Auszug vorher: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [OP: Bitte als Termin das 6 Monate nach Inkrafttreten liegende Datum einfügen].

Auszug nachher: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2020.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1935/)

---

# Änderung: Ausnahme Bank of England/UK Debt Management Office von MAR

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/461 of 30 January 2019 amending Delegated Regulation (EU) 2016/522 as regards the exemption of the Bank of England and the United Kingdom Debt Management Office from the scope of Regulation (EU) No 596/2014 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance.)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/461 ändert den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Kontext der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR).
Sie erweitert das Verzeichnis der von MAR ausgenommenen Drittstaaten-Zentralbanken und öffentlichen Stellen um die **Bank of England** und das **United Kingdom Debt Management Office**.
Ziel ist, nach dem Brexit die Ausnahme für geld-, wechselkurspolitische Maßnahmen und Staatsschuldenverwaltung weiterhin zu ermöglichen.
Die Verordnung regelt damit ausschließlich die **Ausnahmeliste** und enthält keine allgemeinen Pflichten für Finanzinstitute.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:09
- Verglichene Fassungen: 2019-01-30 und 2019-03-22

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Änderung: Ausnahme Bank of England/UK Debt Management Office von…: 30.01.2019 zu 22.03.2019. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: ANHANG I 1. Australien: Reserve Bank of Australia; Australian Office of Financial Management; 2. Brasilien: Banco Central do Brasil; Finanzministerium Brasiliens; 3. Kanada: Bank of Canada; Department of Finance Canada; 4. China: People's Bank of China; 5. SVR Hongkong: Hongkong Monetary Authority;…

Auszug nachher: ANHANG I 1. Australien: Reserve Bank of Australia; Australian Office of Financial Management; 2. Brasilien: Banco Central do Brasil; Finanzministerium Brasiliens; 3. Kanada: Bank of Canada; Department of Finance Canada; 4. China: People's Bank of China; 5. SVR Hongkong: Hongkong Monetary Authority;…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-461/)

---

# Änderung RTS PRIIP-Basisinformationsblatt: Performance, Kosten, vergangene Wertentwicklung

Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2268 of 6 September 2021 amending the regulatory technical standards laid down in Commission Delegated Regulation (EU) 2017/653 as regards the underpinning methodology and presentation of performance scenarios, the presentation of costs and the methodology for the calculation of summary cost indicators, the presentation and content of information on past performance and the presentation of costs by packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) offering a range of options for investment and alignment of the transitional arrangement for PRIIP manufacturers offering units of funds referred to in Article 32 of Regulation (EU) No 1286/2014 of the European Parliament and of the Council as underlying investment options with the prolonged transitional arrangement laid down in that Article (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 ändert die technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 zur PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. Sie passt insbesondere Methodik und Darstellung der **Performance-Szenarien**, die **Kostenoffenlegung** (inkl. Gesamtkostenindikatoren und Kostenstruktur bei mehreren Anlageoptionen) sowie Anforderungen zur **Darstellung früherer Wertentwicklung** an. Zudem werden spezifische Vorgaben für PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen sowie für bestimmte OGAW/AIF (Teilfonds, Anteilsklassen, Dachfonds, Feeder, strukturierte Fonds) und Querverweise auf weitere Informationsquellen präzisiert.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:07
- Verglichene Fassungen: 2021-12-20 und 2022-07-14

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Änderung RTS PRIIP-Basisinformationsblatt: Performance, Kosten,…: 20.12.2021 zu 14.07.2022. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 Artikel 2.

### 2 Artikel 2

Auszug vorher: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2022. Artikel 1 Buchstabe 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.

Auszug nachher: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Artikel 1 Buchstabe 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2268/)

---

# Zuordnung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen für Verbriefungen (CRR)

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1801 of 11 October 2016 on laying down implementing technical standards with regard to the mapping of credit assessments of external credit assessment institutions for securitisation in accordance with Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards zur **Zuordnung (Mapping)** von Ratingkategorien externer Ratingagenturen (ECAI) zu den **Bonitätsstufen** nach der CRR fest. Sie enthält Tabellen für Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen sowohl für den **Standardansatz** (Art. 251 CRR) als auch für den **ratingbasierten Ansatz** (Art. 261 CRR). Damit wird geregelt, wie Institute externe Ratings bei der Bestimmung von Risikogewichten für Verbriefungspositionen verwenden dürfen.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:04
- Verglichene Fassungen: 2016-10-11 und 2022-12-25

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Zuordnung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen für Verbriefungen (…: 11.10.2016 zu 25.12.2022. 2 geändert, 0 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 2 Zuordnungstabellen gemäß dem auf exter…

### 2 Zuordnungstabellen gemäß dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz

Auszug vorher: Die Übereinstimmung der Ratingkategorien der ECAI für dem ratingbasierten Ansatz unterliegende Verbriefungspositionen mit den Bonitätsstufen des ratingbasierten Ansatzes gemäß Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Auszug nachher: Die Übereinstimmung der Ratingkategorien der externen Ratingagenturen für dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz unterliegende Verbriefungspositionen mit den Bonitätsstufen gemäß Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

### 1 Zuordnungstabellen gemäß dem Standardansatz

Auszug vorher: Die Übereinstimmung der Ratingkategorien der ECAI für dem Standardansatz unterliegende Verbriefungspositionen mit den Bonitätsstufen des Standardansatzes gemäß Artikel 251 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Auszug nachher: 

### 2 Zuordnungstabellen für die Zwecke des Artikels 2

Auszug vorher: Zuordnungstabelle nach dem ratingbasierten Ansatz gemäß Artikel 2 Bonitätsstufe1234567891011Alle anderen ARC Ratings S.A. Medium and Long-Term Issues AAASF AA+SF bis AA-SF A+SF ASF A-SF BBB+SF BBBSF BBB-SF BB+SF BBSF BB-SF Schlechter als BB-SF Short-Term Issues A-1+SF, A-1SF A-2SF A-3SF Schlechter…

Auszug nachher: Bonitätsstufe1234567891011121314151617Alle anderen A.M. Best (EU) Rating Services B.V. Skala für langfristige Emissionsratings aaa(sf) aa+(sf) aa(sf) aa-(sf) a+(sf) a(sf) a-(sf) bbb+(sf) bbb(sf) bbb-(sf) bb+(sf) bb(sf) bb-(sf) b+(sf) b(sf) b-(sf) ccc+(sf), ccc(sf), ccc-(sf) Schlechter als ccc-(sf)…

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Zuordnungstabelle nach dem Standardansatz gemäß Artikel 1 Bonitätsstufe1234Alle anderen ARC Ratings S.A. Medium and Long-Term Issues AAASF bis AA-SF A+SF bis A-SF BBB+SF bis BBB-SF BB+SF bis BB-SF Schlechter als BB-SF Short-Term Issues A-1+SF, A-1SF A-2SF A-3SF Schlechter als A-3SF Axesor SA Struct…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1801/)

---

# Verbriefungs-RTS (Homogenität)

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1851 of 28 May 2019 supplementing Regulation (EU) 2017/2402 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on the homogeneity of the underlying exposures in securitisation (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur **Homogenität** der zugrunde liegenden Risikopositionen in Verbriefungen nach der Verordnung (EU) 2017/2402 fest. Sie definiert zulässige Vermögenswertkategorien (z.B. Wohn-/Gewerbeimmobiliendarlehen, Konsumentenkredite, Auto-/Leasing, Kreditkarten- und Handelsforderungen) und verlangt ähnliche Kreditvergabestandards sowie eine nach ähnlichen Verfahren organisierte Forderungsverwaltung. Zusätzlich werden je Vermögenswertkategorie konkrete **Homogenitätsfaktoren** (u.a. Rang von Sicherungsrechten, Art der Immobilie/Schuldner, Hoheitsgebiet) vorgegeben, die bei der Poolzusammensetzung anzuwenden sind.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:39:02
- Verglichene Fassungen: 2019-11-06 und 2024-03-06

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 4
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Verbriefungs-RTS (Homogenität): 06.11.2019 zu 06.03.2024. 6 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen.

### 1 Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen

Auszug vorher: Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8 und des Artikels 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Auszug nachher: Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

### iii)

Auszug vorher: Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums;

Auszug nachher: Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums sowie nicht unter den Ziffern i und ii sowie iv bis viii erfasste Darlehensfazilitäten für Unternehmen, wenn der Originator denselben Kreditrisikobewertungsansatz anwendet wie bei natürlichen P…

### c)

Auszug vorher: sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen auf der Aktivseite der Verbriefungszweckgesellschaft erfolgt;

Auszug nachher: sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen erfolgt;

### d)

Auszug vorher: einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt.

Auszug nachher: einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt, sofern relevant.

### i)

Auszug vorher: natürliche Personen;

Auszug nachher: natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;

### i)

Auszug vorher: natürliche Personen;

Auszug nachher: natürliche Personen und Unternehmen, wenn der Originator zur Bewertung des Kreditrisikos von Risikopositionen gegenüber Unternehmen denselben Ansatz anwendet wie bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-1851/)

---

# Verbriefungs-ITS (Offenlegungstemplates)

Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1225 of 29 October 2019 laying down implementing technical standards with regard to the format and standardised templates for making available the information and details of a securitisation by the originator, sponsor and SSPE (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) für **Format, Datenfelder und standardisierte Meldebögen** fest, die bei der Offenlegung von Verbriefungsinformationen nach der Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402 zu verwenden sind. Sie definiert insbesondere die Templates für Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen (z.B. Wohn-/Gewerbeimmobilienkredite, Unternehmensforderungen, Auto-/Leasing-/Konsumentenkredite), Anlegerberichte sowie (bei öffentlichen Verbriefungen) Insiderinformationen und wichtige Ereignisse. Zudem wird das **elektronische Übermittlungsformat (XML)** und die Feldformate (z.B. LEI, ISIN, ISO-Codes) harmonisiert.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:59
- Verglichene Fassungen: 2019-10-29 und 2020-09-03

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Verbriefungs-ITS (Offenlegungstemplates): 29.10.2019 zu 03.09.2020. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 12 Meldebogen Anlegerbericht — Verbriefung mittels anderer Instru…

### 12 Meldebogen Anlegerbericht — Verbriefung mittels anderer Instrumente als forderungsgedeckter Geldmarktpapiere

Auszug vorher: FELDCODEFELDBEZEICHNUNGFORMAT Angaben zu Verbriefungen IVSS1 Eindeutige Kennung {ALPHANUM-28} IVSS2 Datenstichtag {DATEFORMAT} IVSS3 Bezeichnung der Verbriefung {ALPHANUM-100} IVSS4 Bezeichnung der meldenden Stelle {ALPHANUM-100} IVSS5 Kontaktperson der meldenden Stelle {ALPHANUM-256} IVSS6 Kontakt…

Auszug nachher: FELDCODEFELDBEZEICHNUNGFORMAT Angaben zu Verbriefungen IVSS1 Eindeutige Kennung {ALPHANUM-28} IVSS2 Datenstichtag {DATEFORMAT} IVSS3 Bezeichnung der Verbriefung {ALPHANUM-100} IVSS4 Bezeichnung der meldenden Stelle {ALPHANUM-100} IVSS5 Kontaktperson der meldenden Stelle {ALPHANUM-256} IVSS6 Kontakt…

### 14 Meldebogen für Insiderinformationen oder signifikante Ereignisse — Verbriefung mittels anderer Instrumente als forde…

Auszug vorher: FELDCODEFELDBEZEICHNUNGFORMAT Angaben zu Verbriefungen SESS1 Eindeutige Kennung {ALPHANUM-28} SESS2 Datenstichtag {DATEFORMAT} SESS3 Nicht mehr STS {Y/N} SESS4 Abhilfemaßnahmen {Y/N} SESS5 Administrative Schritte {Y/N} SESS6 Wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion. {ALPHANUM-1000000} SE…

Auszug nachher: FELDCODEFELDBEZEICHNUNGFORMAT Angaben zu Verbriefungen SESS1 Eindeutige Kennung {ALPHANUM-28} SESS2 Datenstichtag {DATEFORMAT} SESS3 Nicht mehr STS {Y/N} SESS4 Abhilfemaßnahmen {Y/N} SESS5 Administrative Schritte {Y/N} SESS6 Wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion. {ALPHANUM-1000000} SE…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-1225/)

---

# Transparenzrichtlinie Änderungsrichtlinie 2013/50/EU

Directive 2013/50/EU of the European Parliament and of the Council of 22 October 2013 amending Directive 2004/109/EC of the European Parliament and of the Council on the harmonisation of transparency requirements in relation to information about issuers whose securities are admitted to trading on a regulated market, Directive 2003/71/EC of the European Parliament and of the Council on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading and Commission Directive 2007/14/EC laying down detailed rules for the implementation of certain provisions of Directive 2004/109/EC  Text with EEA relevance

Diese Richtlinie ändert die Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie), die Prospektrichtlinie 2003/71/EG und die Durchführungsrichtlinie 2007/14/EG. Sie vereinfacht die Transparenzanforderungen für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (z.B. Abschaffung von Quartalsberichten, Verlängerung der Fristen für Halbjahresberichte auf 3 Monate). Sie führt Pflichten zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen für Emittenten in der mineralgewinnenden Industrie und dem Holzeinschlag ein. Die Richtlinie erweitert zudem die Mitteilungspflichten für bedeutende Beteiligungen auf Finanzinstrumente mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung wie Aktien.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:56
- Verglichene Fassungen: 2013-10-22 und 2013-11-26

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 3

## Änderungen im Überblick

Transparenzrichtlinie Änderungsrichtlinie 2013/50/EU: 22.10.2013 zu 26.11.2013. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5 Überprüfung.

### 5 Überprüfung

Auszug vorher: Bis zum 27. November 2015 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Richtlinie, einschließlich über ihre Auswirkungen auf kleine und mittlere Emittenten und die Anwendung von Sanktionen — insbesondere, ob diese wirksam, verhältnismäßig und abschr…

Auszug nachher: Bis zum 27. November 2018 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Richtlinie, einschließlich über ihre Auswirkungen auf kleine und mittlere Emittenten und die Anwendung von Sanktionen — insbesondere, ob diese wirksam, verhältnismäßig und abschr…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-l-50/)

---

# Technische Standards zu Datenzugang und Veröffentlichung durch Transaktionsregister (EMIR)

Commission Delegated Regulation (EU) No 151/2013 of 19 December 2012 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories, with regard to regulatory technical standards specifying the data to be published and made available by trade repositories and operational standards for aggregating, comparing and accessing the data  Text with EEA relevance

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 ergänzt EMIR (VO (EU) Nr. 648/2012) um technische Regulierungsstandards für Transaktionsregister.
Sie legt fest, welche aggregierten Daten Transaktionsregister regelmäßig veröffentlichen müssen und über welche Kanäle.
Zudem regelt sie detailliert den Datenzugang für zuständige Behörden (u.a. ESMA, ACER, Zentralbanken/ESZB, CCP- und Marktaufsichten) sowie operationelle Standards für Datenzusammenstellung, -abgleich und Zugriff (inkl. UTI).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:53
- Verglichene Fassungen: 2022-10-27 und 2024-04-29

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 9
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 2
- Spezifiziert durch: 10

## Änderungen im Überblick

Technische Standards zu Datenzugang und Veröffentlichung durch T…: 27.10.2022 zu 29.04.2024. 23 geändert, 7 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6.

### 6

Auszug vorher: Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in Bezug auf eine beliebige Kombination der folgenden, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 aufgeführten Felder Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekon…

Auszug nachher: Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen Zugang zu Einzelheiten von Derivaten nach einer beliebigen Kombination der folgenden Felder gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860:

### a)

Auszug vorher: Meldezeitstempel;

Auszug nachher: Meldezeitstempel,

### b)

Auszug vorher: ID der meldenden Gegenpartei;

Auszug nachher: Gegenpartei 1,

### c)

Auszug vorher: ID der anderen Gegenpartei;

Auszug nachher: Gegenpartei 2,

### d)

Auszug vorher: Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist;

Auszug nachher: für die Meldung zuständige Stelle,

### e)

Auszug vorher: Art der meldenden Gegenpartei;

Auszug nachher: Unternehmenssektor der Gegenpartei 1,

### f)

Auszug vorher: Makler-ID;

Auszug nachher: Art der Gegenpartei 1,

### g)

Auszug vorher: ID der meldenden Stelle;

Auszug nachher: Makler-ID,

### h)

Auszug vorher: ID des Begünstigten;

Auszug nachher: ID der meldenden Stelle,

### i)

Auszug vorher: Vermögensklasse;

Auszug nachher: Kategorie von Vermögenswerten,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-151/)

---

# Technische Standards für Anlageempfehlungen und Interessenkonflikte

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/958 of 9 March 2016 supplementing Regulation (EU) No 596/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for the technical arrangements for objective presentation of investment recommendations or other information recommending or suggesting an investment strategy and for disclosure of particular interests or indications of conflicts of interest (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) durch technische Regulierungsstandards zur **objektiven Darstellung von Anlageempfehlungen** sowie zur **Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten**. Sie legt detaillierte Informationspflichten für Ersteller und Weitergeber von Empfehlungen fest (u.a. Identität, Quellen, Methoden, Zeitpunkte, Aktualisierung, Änderungen). Besondere Zusatzpflichten gelten u.a. für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sowie „Sachverständige“, einschließlich organisatorischer Vorkehrungen und regelmäßiger Offenlegung aggregierter Empfehlungsstatistiken.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:50
- Verglichene Fassungen: 2016-03-09 und 2016-06-17

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 7
- Spezifiziert durch: 8

## Änderungen im Überblick

Technische Standards für Anlageempfehlungen und Interessenkonfli…: 09.03.2016 zu 17.06.2016. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: wenn Anteile von über 5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals von dem Emittenten gehalten werden, eine entsprechende Erklärung;

Auszug nachher: wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-958/)

---

# Technische Durchführungsstandards Vertriebsvorschriften AIF/OGAW

Commission Implementing Regulation (EU) 2021/955 of 27 May 2021 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) 2019/1156 of the European Parliament and of the Council with regard to the forms, templates, procedures and technical arrangements for the publications and notifications of marketing rules, fees and charges, and specifying the information to be communicated for the creation and maintenance of the central database on cross-border marketing of AIFs and UCITS, as well as the forms, templates and procedures for the communication of such information (Text with EEA relevance)

Die Verordnung legt technische Durchführungsstandards zur Verordnung (EU) 2019/1156 fest. Sie bestimmt Formulare, Mustertexte, Verfahren und technische Anforderungen für die Veröffentlichung nationaler Vertriebsvorschriften sowie behördlicher Gebühren/Entgelte im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW. Zudem regelt sie die standardisierte Übermittlung dieser Informationen an die ESMA und die technischen Anforderungen an das ESMA-Notifizierungsportal sowie an die zentrale ESMA-Datenbank zum grenzüberschreitenden Vertrieb.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:48
- Verglichene Fassungen: 2021-05-27 und 2021-06-15

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Technische Durchführungsstandards Vertriebsvorschriften AIF/OGAW: 27.05.2021 zu 15.06.2021. 3 geändert, 0 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang I.

Auszug nachher: Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang I. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für AIF bzw. OGAW werden von den zuständigen Behörden entweder vo…

### 2

Auszug vorher: Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für AIF bzw. OGAW werden von den zuständigen Behörden entweder vollständig auf einer einzigen Webpage ihrer Webseiten oder aber gesondert auf separaten Webpages veröffentlicht.

Auszug nachher: Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Zusammenfassungen der in Absatz 1 genannten Informationen in klarer, prägnanter und leicht verständlicher Weise und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang II. Diese Zusammenfassungen werden auf derselben Webpage veröffentlicht wie die in Absatz 1 ge…

### 3

Auszug vorher: Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Zusammenfassungen der in Absatz 1 genannten Informationen in klarer, prägnanter und leicht verständlicher Weise und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang II. Diese Zusammenfassungen werden auf derselben Webpage veröffentlicht wie die in Absatz 1 ge…

Auszug nachher: 

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: Mustertext für die Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW [Geben Sie das Datum an, an dem die Informationen zuletzt geändert wurden.] Diese Seite enthält Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen…

Auszug nachher: Mustertext für die Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW [Geben Sie das Datum an, an dem die Informationen zuletzt geändert wurden.] Diese Seite enthält Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-955/)

---

# Prospekt-RTS (Finanzinformationen & Werbung)

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/979 of 14 March 2019 supplementing Regulation (EU) 2017/1129 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on key financial information in the summary of a prospectus, the publication and classification of prospectuses, advertisements for securities, supplements to a prospectus, and the notification portal, and repealing Commission Delegated Regulation (EU) No 382/2014 and Commission Delegated Regulation (EU) 2016/301 (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 ergänzt die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 durch technische Regulierungsstandards. Sie konkretisiert insbesondere (i) wesentliche Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung (mit Tabellen/Anhängen je Emittententyp, u.a. Kreditinstitute und Versicherer), (ii) Vorgaben zur Veröffentlichung und zu Hyperlinks, (iii) maschinenlesbare Datenfelder/ XML-Übermittlung zur ESMA-Klassifizierung, (iv) Anforderungen an Werbung im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten/Zulassung zum Handel sowie (v) Fälle, in denen Prospektnachträge zu veröffentlichen sind und Modalitäten des ESMA-Notifizierungsportals.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:45
- Verglichene Fassungen: 2020-09-17 und 2026-07-10

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 5
- Spezifiziert durch: 7
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Prospekt-RTS (Finanzinformationen & Werbung): 17.09.2020 zu 10.07.2026. 2 geändert, 4 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 11A Im zentralen europäischen Zugangsportal zugängliche Infor…

### 11A Im zentralen europäischen Zugangsportal zugängliche Informationen

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke des Artikels 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 können die zuständigen Behörden die in Artikel 21a Absatz 1 genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich machen, indem sie der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 dersel…

### 11B Elektronische Kopie von Dokumenten für die Inanspruchnahme einer Ausnahme

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Analyse können die zuständigen Behörden der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal eine elektronische Kopie der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben da und db sowie Artikel…

### 12 Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten

Auszug vorher: Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 11 genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.

Auszug nachher: Die zuständige Behörde übermittelt die in den Artikeln 11, 11a und 11b genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format und im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.

### 21A Artikel 21a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zusätzlich zu den in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Dokumenten können die folgenden Dokumente mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden: a) Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von einer zuständigen Behörde…

### 7 AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELNDE MASCHINENLESBARE DATEN

Auszug vorher: AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELNDE MASCHINENLESBARE DATEN Tabelle 1 NummerFeldZu meldender InhaltFormate und Standards für die Meldung 1. Nationale Kennung Von der übermittelnden nationalen zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes {ALPHANUM-50} 2. Verbundene national…

Auszug nachher: Tabelle 1 NummerFeldZu meldender InhaltFormate und Standards für die Meldung 1. Nationale Kennung Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes {ALPHANUM-50} 2. Verbundene nationale Kennung Von der übermittelnden zuständigen nationa…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-979/)

---

# Prospekt-Del. VO (Aufmachung & Inhalt)

Commission Delegated Regulation (EU) 2019/980 of 14 March 2019 supplementing Regulation (EU) 2017/1129 of the European Parliament and of the Council as regards the format, content, scrutiny and approval of the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading on a regulated market, and repealing Commission Regulation (EC) No 809/2004 (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 ergänzt die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 durch detaillierte Vorgaben zur **Aufmachung**, zum **Mindestinhalt** und zu **zusätzlichen Angaben** in Prospekten (inkl. Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung, Zusammenfassung) für verschiedene Wertpapierarten und Emittentenkonstellationen. Sie legt außerdem Verfahrensanforderungen an die **Prüfung, Überarbeitung, Einreichung und Billigung** von Prospekten sowie an Basisprospekte und EU‑Wachstumsprospekte fest. Gleichzeitig hebt sie die frühere Prospekt‑Durchführungsverordnung (EG) Nr. 809/2004 auf.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:44
- Verglichene Fassungen: 2019-03-14 und 2020-09-17

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 3
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 21
- Spezifiziert durch: 26
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Prospekt-Del. VO (Aufmachung & Inhalt): 14.03.2019 zu 17.09.2020. 26 geändert, 24 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Registrierungsformular für Dividendenwerte.

### 1 Registrierungsformular für Dividendenwerte

Auszug vorher: Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

Auszug nachher: Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Gro…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelass…

### 1 Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten

Auszug vorher: Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Auszug nachher: Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 9 erstellt werden:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelass…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-980/)

---

# OGAW-Durchführungs-RL (Org & Risiko)

Commission Directive 2010/43/EU of 1 July 2010 implementing Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the Council as regards organisational requirements, conflicts of interest, conduct of business, risk management and content of the agreement between a depositary and a management company  (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie 2010/43/EU konkretisiert die Vorgaben der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG für Verwaltungsgesellschaften (und teils auch für Investmentgesellschaften ohne bestellte Verwaltungsgesellschaft) zu **Organisation, internen Kontrollen, Compliance, Innenrevision und Risikomanagement**. Sie regelt u.a. Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, Anforderungen an IT/Datensicherheit und Aufzeichnungen, Regeln zu Interessenkonflikten und persönlichen Geschäften sowie Wohlverhaltenspflichten (z.B. bestmögliche Ausführung). Zudem präzisiert sie den **Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft** und legt Kriterien/Methoden zur **Risikomessung** (z.B. Gesamt- und Kontrahentenrisiko, VaR/Commitment) fest.

- Typ: IMPLEMENTING_DIRECTIVE
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:40
- Verglichene Fassungen: 2010-07-01 und 2022-08-01

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 13
- Umgesetzt durch: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 11
- Spezifiziert durch: 23
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

OGAW-Durchführungs-RL (Org & Risiko): 01.07.2010 zu 01.08.2022. 4 geändert, 8 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 10..

### 10.

Auszug vorher: Operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebe…

Auszug nachher: Operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebe…

### 11.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 12.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

### 1

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsges…

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 über die Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.

### 5A Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.

### f)

Auszug vorher: die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft.

Auszug nachher: die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten verantwortlich ist.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Sy…

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten verpflichten Verwaltungsgesellschaften, bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-l-43/)

---

# MiFIR-Registrierungs-VO (Drittlandfirmen)

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/2022 of 14 July 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards concerning the information for registration of third-country firms and the format of information to be provided to the clients (Text with EEA relevance )

Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards fest, welche Angaben Drittlandfirmen bei der ESMA für die Registrierung nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) einzureichen haben.
Sie bestimmt u. a. erforderliche Identifikations- und Kontaktdaten, Angaben zu zugelassenen Wertpapierdienstleistungen/Anlagetätigkeiten sowie Pflichten zur Mitteilung von Änderungen.
Zudem regelt sie Formatanforderungen und Sprache für die Einreichung bei der ESMA und für Kundeninformationen in der Union (dauerhafter Datenträger, Lesbarkeit, Sprache).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:37
- Verglichene Fassungen: 2016-07-14 und 2016-11-19

## Verknüpfte Normen

- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

MiFIR-Registrierungs-VO (Drittlandfirmen): 14.07.2016 zu 19.11.2016. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ausgeführt werden sollen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen.

Auszug nachher: die Kontaktdaten der Firma einschließlich der Anschrift, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ihrer Hauptverwaltung;

### k)

Auszug vorher: Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union mit welchen Nebendienstleistungen, sofern vorgesehen, ausgeführt werden sollen.

Auszug nachher: Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ausgeführt werden sollen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-2022/)

---

# MiFIR-Handelspflicht-VO (Derivate)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/2417 of 17 November 2017 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on the trading obligation for certain derivatives (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 ergänzt MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) durch technische Regulierungsstandards zur **Handelspflicht** (trading obligation) für bestimmte, der Clearingpflicht unterliegende OTC-Derivate. Sie legt fest, welche Zinsderivate (Fixed-to-float IRS in EUR/USD/GBP mit definierten Laufzeiten) sowie welche Kreditderivate (Index-CDS auf iTraxx Europe Main/Crossover, bestimmte Serien) auf Handelsplätzen zu handeln sind. Außerdem bestimmt sie den **Geltungsbeginn** der Handelspflicht je Gegenparteikategorie in Anknüpfung an die einschlägigen EMIR-Clearing-RTS.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:34
- Verglichene Fassungen: 2017-11-17 und 2022-05-18

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 2
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR-Handelspflicht-VO (Derivate): 17.11.2017 zu 18.05.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: Der Handelspflicht unterliegende Derivate Tabelle 1 Auf EUR lautende Fixed-to-float-Zinsswaps Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — EURIBOR EUR 3 und 6 Monate Abwicklungswährung EUR EUR Abwicklungsmodus Spot (T+2) Spot (T+2) Option Nein Nein Laufzeit 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20, 30 J…

Auszug nachher: Der Handelspflicht unterliegende Derivate Tabelle 1 Auf EUR lautende Fixed-to-float-Zinsswaps Währungsreine Fixed- to-Float Zinsswaps — EURIBOR EUR 3 und 6 Monate Abwicklungswährung EUR EUR Abwicklungsmodus Spot (T+2) Spot (T+2) Option Nein Nein Laufzeit 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 20, 30 J…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2417/)

---

# MiFIR-Del. VO (Begriffsbestimmungen & Transparenz)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/567 of 18 May 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to definitions, transparency, portfolio compression and supervisory measures on product intervention and positions (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung ergänzt **MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014)** durch detaillierte technische Vorgaben. Sie legt u. a. Kriterien zur Bestimmung eines *liquiden Marktes* für Eigenkapitalinstrumente (Aktien, Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate) fest, regelt Pflichten von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern zur Bereitstellung und Offenlegung von Marktdaten (kostenbasiert, nichtdiskriminierend, ungebündelt, pro Nutzer) und präzisiert Anforderungen an die Veröffentlichung von Kursofferten sowie an die Auftragsausführung durch systematische Internalisierer. Zudem enthält sie Vorgaben zu **Portfoliokomprimierung** und zu Aspekten von **Produktinterventions- und Positionsmanagementbefugnissen** der Aufsichtsbehörden.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:32
- Verglichene Fassungen: 2026-03-02 und 2026-08-23

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 3
- Spezifiziert durch: 17
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR-Del. VO (Begriffsbestimmungen & Transparenz): 02.03.2026 zu 23.08.2026. 1 geändert, 6 ergänzt, 48 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: vor dem erstmaligen Handel des Finanzinstruments an dem Handelsplatz, wie in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 festgelegt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zwischen dem Ende der ersten vier Handelswochen und dem Ende der ersten sechs Handelswochen für das Finanzinstrument;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden;

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.

### 1

Auszug vorher: Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num…

Auszug nachher: Für die Zwecke von Buchstabe b basiert die Bewertung auf der Marktkapitalisierung am letzten Handelstag der ersten vier Handelswochen, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in den ersten vi…

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke der Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, welche die in den Artikeln 3, 4, 6 bis 11, 15 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Angaben enthalten, müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systema…

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder systematische Internalisierer, die der Öffentlichkeit Marktdaten gebührenfrei bereitstellen.

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Die Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für andere Dienstleistungen enthalten, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern angeboten werden.

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-567/)

---

# MiFIR-Ausnahme-VO (Drittlandszentralbanken)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/1799 of 12 June 2017 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council as regards the exemption of certain third countries central banks in their performance of monetary, foreign exchange and financial stability policies from pre- and post-trade transparency requirements (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) hinsichtlich einer Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen. Sie legt fest, dass diese Ausnahme für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sowie für im Anhang benannte Zentralbanken von Drittländern gilt, soweit Geschäfte der Ausübung von Geld-, Devisen- oder Finanzmarktpolitik dienen. Der Anhang enthält die konkrete Liste der ausgenommenen Drittlandszentralbanken.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:29
- Verglichene Fassungen: 2019-07-10 und 2021-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR-Ausnahme-VO (Drittlandszentralbanken): 10.07.2019 zu 01.01.2021. 0 geändert, 1 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: 1. Australien: Reserve Bank of Australia; 2. Brasilien: Banco Central do Brasil; 3. Indien: Reserve Bank of India; 4. Japan: Bank of Japan; 5. Kanada: Bank of Canada; 6. Mexiko: Banco de México; 7. Republik Korea: Bank of Korea; 8. Schweiz: Schweizerische Nationalbank; 9. Singapur: Monetary Authori…

Auszug nachher: 

### 1 ANHANG 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: 1. Australien: Reserve Bank of Australia; 2. Brasilien: Banco Central do Brasil; 3. Kanada: Bank of Canada; 4. SVR Hongkong: Hongkong Monetary Authority; 5. Indien: Reserve Bank of India; 6. Japan: Bank of Japan; 7. Mexiko: Banco de México; 8. Republik Korea: Bank of Korea; 9. Singapur: Monetary Au…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1799/)

---

# MiFIR RTS 3 (Volumenbegrenzungsmechanismus)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/577 of 13 June 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on the volume cap mechanism and the provision of information for the purposes of transparency and other calculations (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 ergänzt MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) durch technische Regulierungsstandards zu Inhalt, Format, Häufigkeit und Speicherfristen von Daten, die Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und konsolidierte Datenticker (CTP) an zuständige Behörden bzw. die ESMA liefern. Sie dient der Durchführung von Berechnungen zur Vor- und Nachhandelstransparenz, zur Kalibrierung von Schwellenwerten/Ausnahmen sowie zur Bestimmung systematischer Internalisierer und der Derivate-Handelspflicht. Zudem konkretisiert sie Berichtspflichten für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens (Double Volume Cap) einschließlich Aggregations- und Umrechnungsregeln sowie Veröffentlichungen durch die ESMA.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:26
- Verglichene Fassungen: 2016-06-13 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR RTS 3 (Volumenbegrenzungsmechanismus): 13.06.2016 zu 31.03.2017. 9 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten au…

Auszug nachher: Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten au…

### g)

Auszug vorher: für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den…

Auszug nachher: für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme in den vora…

### 3

Auszug vorher: Die Handelsplätze und CTP übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Formate. Sie stellen insbesondere sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Kennungen der Handelsplätze eine hinreichende Detail…

Auszug nachher: Die Handelsplätze und CTP übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Formate. Sie stellen insbesondere sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Kennungen der Handelsplätze eine hinreichende Detail…

### 8

Auszug vorher: Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene Kal…

Auszug nachher: Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Anwendungsbeginns der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene…

### 9

Auszug vorher: Handelsplätze und CTP reagieren auf jedes Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörden zum Handelsvolumen im Zusammenhang mit der Berechnung, die zur Kontrolle der Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft vorgenommen wird, vor Geschäftsschluss des nächs…

Auszug nachher: Handelsplätze und CTP reagieren auf jedes Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörden zum Handelsvolumen im Zusammenhang mit der Berechnung, die zur Kontrolle der Inanspruchnahme der Referenzkursausnahme und der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte vorgenommen wird, vor Geschäftsschluss des nächsten A…

### 1

Auszug vorher: Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP erhaltenen Daten im Einklang mit Artikel 6 an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

Auszug nachher: Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP im Einklang mit Artikel 6 erhaltenen Daten an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

### 1

Auszug vorher: Die ESMA veröffentlicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4, 5 und6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Au…

Auszug nachher: Die ESMA veröffentlicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4, 5 und6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Au…

### 3

Auszug vorher: Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröff…

Auszug nachher: Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröff…

### ANHANG

Auszug vorher: Tabelle 1 Legende zu Tabelle 2 SYMBOLDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {DECIMAL–n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte. Dezimalzeichen:. (Punkt)…

Auszug nachher: Tabelle 1 Legende zu Tabelle 2 SYMBOLDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {DECIMAL–n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte. Dezimalzeichen:. (Punkt)…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-577/)

---

# MiFIR RTS 15 (Clearing-Zugang)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/581 of 24 June 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on clearing access in respect of trading venues and central counterparties (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards nach MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) für den diskriminierungsfreien Clearing-Zugang zwischen Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (CCP) fest. Sie konkretisiert, unter welchen Risiken CCP bzw. Handelsplätze Zugangsanträge ablehnen dürfen, welche Mindestinhalte Zugangsvereinbarungen enthalten müssen und wie Gebühren transparent sowie diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Zudem regelt sie die diskriminierungsfreie Behandlung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte (Margining, Netting, Cross-Margining) und enthält Mitteilungs- und Berechnungsverfahren für Übergangsregelungen/Opt-out (inkl. Formblätter und Nominalbetragsberechnung).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:23
- Verglichene Fassungen: 2016-06-24 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR RTS 15 (Clearing-Zugang): 24.06.2016 zu 31.03.2017. 7 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

Auszug nachher: Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

### c)

Auszug vorher: rechtliche Risiken bestehen, und

Auszug nachher: rechtliche Risiken bestehen,

### 2

Auszug vorher: Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten rechtlichen Risiken ablehnen, wenn sie nach Gewährung dieses Zugangs nicht mehr in der Lage wäre, ihre Regeln für Liquidationsnetting- und Zahlungsverzugsverfahren durchzusetzen oder sie die Risiken, die sich au…

Auszug nachher: Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten rechtlichen Risiken ablehnen, wenn sie nach Gewährung dieses Zugangs nicht mehr in der Lage wäre, ihre Regeln für Glattstellungs- und Zahlungsverzugsverfahren durchzusetzen, oder sie die Risiken, die sich aus de…

### 1

Auszug vorher: Gebühren stellt eine CCP nur für Clearing-Transaktionen in Rechnung, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, zu dem sie nach objektiven, für alle Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls Kunden geltenden Kriterien Zugang gewährt hat. Zu diesem Zweck legt die CCP für alle Clearingmitglieder und…

Auszug nachher: Eine CCP stellt Gebühren für das Clearing von Transaktionen, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, zu dem sie Zugang gewährt hat, nur nach objektiven, für alle Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls Kunden geltenden Kriterien in Rechnung. Zu diesem Zweck legt die CCP für alle Clearingmitgli…

### 3

Auszug vorher: Eine CCP kann einen Kontrakt, der an einem Handelsplatz gehandelt wird, zu dem sie Zugang gewährt hat und der ein völlig anderes Risikoprofil oder wesentliche Unterschiede zu den von ihr in der entsprechenden Finanzinstrumentenklasse bereits geclearten Kontrakten aufweist, als wirtschaftlich nicht…

Auszug nachher: Eine CCP kann einen Kontrakt, der an einem Handelsplatz gehandelt wird, zu dem sie Zugang gewährt hat und der ein erheblich anderes Risikoprofil oder wesentliche Unterschiede zu den von ihr in der entsprechenden Finanzinstrumentenklasse bereits geclearten Kontrakten aufweist, als wirtschaftlich nic…

### 14 Cross-Margining korrelierter Kontrakte, die von derselben CCP gecleart werden

Auszug vorher: Wenn eine CCP Einschusszahlungen im Hinblick auf das Cross-Margining bei korrelierten Kontrakten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission berechnet, die von derselben CCP gecleart wurden (Portfolio-Margining), wende…

Auszug nachher: Wenn eine CCP Einschusszahlungen im Hinblick auf das Cross-Margining bei korrelierten Kontrakten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission berechnet, die von derselben CCP gecleart wurden (Portfolio-Margining), wende…

### 3

Auszug vorher: Die ESMA muss ein Opt-Out innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher relevanter Informationen für die Mitteilung gemäß Artikel 16 oder Artikel 17, einschließlich der in Artikel 19 spezifizierten Informationen, zulassen oder ablehnen.

Auszug nachher: Die ESMA muss eine Nichtbeteiligung innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher relevanter Informationen für die Mitteilung gemäß Artikel 16 oder Artikel 17, einschließlich der in Artikel 19 spezifizierten Informationen, zulassen oder ablehnen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-581/)

---

# MiFID II RTS 8 (Market Making)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/578 of 13 June 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards specifying the requirements on market making agreements and schemes (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zu **Market-Making-Vereinbarungen** und **Market-Making-Systemen**. Sie legt Mindestinhalte und Pflichten für Wertpapierfirmen fest, die bei der Verfolgung von Market-Making-Strategien **algorithmischen Handel** betreiben (z.B. Quotenstellung, Präsenzanforderungen, Aufzeichnungspflichten) sowie Pflichten für **Handelsplätze** zur Einrichtung, Ausgestaltung und Veröffentlichung gerechter, nichtdiskriminierender Market-Making-Systeme. Zudem definiert sie außergewöhnliche Umstände/angespannte Marktbedingungen und Vorgaben zur Veröffentlichung und Wiederaufnahme des Handels.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:21
- Verglichene Fassungen: 2016-06-13 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 6
- Spezifiziert durch: 7
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 8 (Market Making): 13.06.2016 zu 31.03.2017. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wobei…

Auszug nachher: Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wenn s…

### a)

Auszug vorher: feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen müssen;

Auszug nachher: feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen;

### b)

Auszug vorher: für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln müssen, was keine Eröffnungs- und Schlussauktionen mit einschließt.

Auszug nachher: für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln, ausgenommen Eröffnungs- und Schlussauktionen.

### c)

Auszug vorher: gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Höhe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

Auszug nachher: gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Größe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

### d)

Auszug vorher: gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der vom Handelsplatz festgesetzten maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt und jeder Wertpapierfirma auferlegt werden, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

Auszug nachher: gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt werden, die vom Handelsplatz festgesetzt und jeder Wertpapierfirma auferlegt wird, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

### b)

Auszug vorher: die von der Wertpapierfirmen in puncto Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, laut denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz währen…

Auszug nachher: die von der Wertpapierfirma hinsichtlich Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, nach denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Größe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz wäh…

### e)

Auszug vorher: die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, damit diese ihre Market-Making-Tätigkeit beaufsichtigen kann;

Auszug nachher: die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, die diese in die Lage versetzen, ihre Market-Making-Tätigkeit zu überwachen;

### c)

Auszug vorher: marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere gerechte, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

Auszug nachher: marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere faire, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

### iii)

Auszug vorher: die Unfähigkeit, aufgrund des Verbots von Leerverkäufen eine Position abzusichern;

Auszug nachher: die Unfähigkeit zur Absicherung einer Position aufgrund des Verbots von Leerverkäufen;

### 1

Auszug vorher: Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außerordentlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

Auszug nachher: Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außergewöhnlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-578/)

---

# MiFID II RTS 6 (Algo-Handel)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/589 of 19 July 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the organisational requirements of investment firms engaged in algorithmic trading (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 ergänzt MiFID II (RL 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zu organisatorischen und technischen Anforderungen für Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben. Sie regelt u. a. Governance, Compliance- und Personalanforderungen, Auslagerung/IT, Test- und Einführungsprozesse für Algorithmen, Selbstbeurteilungen, Stresstests, Kill-Funktion, Vor- und Nachhandelskontrollen, Echtzeitüberwachung, Marktmissbrauchsüberwachung sowie IT-Sicherheit. Zudem enthält sie Vorgaben für Anbieter von direktem elektronischem Zugang (DEA) inklusive Due Diligence und Kontrollpflichten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:18
- Verglichene Fassungen: 2016-07-19 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 12
- Spezifiziert durch: 11
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 6 (Algo-Handel): 19.07.2016 zu 31.03.2017. 9 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Auslegungen, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichender…

Auszug nachher: Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Ausgestaltung, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichende…

### 1

Auszug vorher: Wertpapierfirmen können als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort stornieren; ebenso können sie sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch nicht ausgeführten Aufträg…

Auszug nachher: Wertpapierfirmen sind in der Lage, als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort zu stornieren; ebenso sind sie in der Lage, sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch n…

### 3

Auszug vorher: Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können Wertpapierfirmen für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag feststellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.

Auszug nachher: Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind Wertpapierfirmen in der Lage, für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag festzustellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.

### 2

Auszug vorher: Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernimmt der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler, die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingerichtet…

Auszug nachher: Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernehmen der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler und die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingeric…

### 5

Auszug vorher: Die Nachhandelskontrollen werden von den Händlern vorgenommen, die innerhalb der Wertpapierfirma für den Algorithmus und die Risikokontrollfunktion zuständig sind.

Auszug nachher: Die Nachhandelskontrollen werden von den für den Algorithmus zuständigen Händlern und der Risikokontrollfunktion der Wertpapierfirma vorgenommen.

### 1

Auszug vorher: Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operativen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

Auszug nachher: Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operationellen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

### 2

Auszug vorher: Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete Einschuss…

Auszug nachher: Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Clearing-Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete…

### 2

Auszug vorher: Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind. Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentli…

Auszug nachher: Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind. Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentli…

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen gemäß Artikel 28 Tabelle 1 Legende zu den Tabellen 2 und 3 SYMBOLDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217…

Auszug nachher: Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen gemäß Artikel 28 Tabelle 1 Legende zu den Tabellen 2 und 3 SYMBOLDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-589/)

---

# MiFID II RTS 35 (Zulassung Wertpapierfirmen)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/1943 of 14 July 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on information and requirements for the authorisation of investment firms (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) fest, welche Informationen Antragsteller den zuständigen Behörden im Zulassungsverfahren als **Wertpapierfirma** nach MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU, Titel II) vorzulegen haben.
Sie konkretisiert u. a. Anforderungen zu allgemeinen Angaben, Kapitalquellen, Anteilseignern/qualifizierten Beteiligungen, Leitungsorgan und Geschäftsleitung (Fit-&-Proper), Finanzinformationen sowie Organisation/Interne Kontrollen (inkl. Interessenkonflikte, Auslagerung, AML/CFT-Risikosteuerung, IT-/Notfallpläne).
Zudem enthält sie Anforderungen für Wertpapierfirmen, die von einer natürlichen Person bzw. einer einzigen natürlichen Person geführt werden, und Kriterien zur Beurteilung von Anteilseignern sowie von Gruppenstrukturen hinsichtlich der Aufsichtsfähigkeit.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:15
- Verglichene Fassungen: 2016-07-14 und 2017-10-26

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 35 (Zulassung Wertpapierfirmen): 14.07.2016 zu 26.10.2017. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und, sofern zutreffend, auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, darunter:

Auszug nachher: Prognosedaten auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf Gruppenebene konsolidiert sowie auf teilkonsolidierter Ebene, einschließlich:

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1943/)

---

# MiFID II RTS 27 (Best Execution Daten)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/575 of 8 June 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards concerning the data to be published by execution venues on the quality of execution of transactions (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zur **Transparenz der Ausführungsqualität**. Sie legt **Inhalt, Format und Periodizität** der von Ausführungsplätzen (u.a. Handelsplätze, systematische Internalisierer, Market Maker und andere Liquiditätsgeber) zu veröffentlichenden Daten fest, z.B. zu **Preis**, **Kosten**, **Ausführungswahrscheinlichkeit** und **Ausführungsgeschwindigkeit**. Vorgaben umfassen u.a. quartalsweise Veröffentlichung in maschinenlesbarem elektronischem Format anhand standardisierter Tabellen im Anhang.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:13
- Verglichene Fassungen: 2016-06-08 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 12
- Spezifiziert durch: 13
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 27 (Best Execution Daten): 08.06.2016 zu 31.03.2017. 65 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand.

### 1 Gegenstand

Auszug vorher: Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber.

Auszug nachher: Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Market-Maker und andere Liquiditätsgeber.

### a)

Auszug vorher: Handelssystem die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Order als Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufende quotengetriebene Angebotsanfragen, periodisch anfallende Auktionen oder Hybridsysteme ausführt, die unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System…

Auszug nachher: Handelssystem die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Aufträge durch ein Orderbuchsystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion, ein System fortlaufender Kursofferten, ein Preisanfragesystem, ein auf periodischen Auktionen basierendes System oder ein Hybridsystem, das unter zwei oder meh…

### b)

Auszug vorher: für das Finanzinstrument spezifische Größe die spezifische Größe einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Finanzderivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird und für die bzw. das es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Ges…

Auszug nachher: für das Finanzinstrument typischer Umfang den typischen Umfang einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Derivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird, für die es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Ins…

### c)

Auszug vorher: großes Volumen eine Order großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

Auszug nachher: großes Volumen einen Auftrag großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

### e)

Auszug vorher: Preismultiplikator die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzigen Derivatvertrag vertreten wird;

Auszug nachher: Preismultiplikator die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzelnen Derivatkontrakt vertreten wird;

### h)

Auszug vorher: Zustellart eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird;

Auszug nachher: Art der Lieferung eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird;

### i)

Auszug vorher: Handelsmodus die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Tages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting;

Auszug nachher: Handelsmodus die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Handelstages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting;

### k)

Auszug vorher: Buchtiefe die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Gebote und Angebote für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte des besten Gebots und Angebots ausgedrückt wird;

Auszug nachher: Buchtiefe die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Kauf- und Verkaufsofferten für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte der besten Kauf- und Verkaufsofferte ausgedrückt wird;

### l)

Auszug vorher: durchschnittliche effektive Bandbreite den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte des besten Gebots und Angebots zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Order;

Auszug nachher: durchschnittlicher effektiver Spread den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte der besten Kauf- und Verkaufsofferte zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Aufträge;

### m)

Auszug vorher: Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einer limitierten Order, die dem vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Gebot und Angebot entspricht, und der anschließenden Ausführung diese…

Auszug nachher: Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Aufträge bei bester Kauf- und Verkaufsofferte die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einem limitierten Auftrag, der der vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Kauf- und Verkaufsofferte entspricht, und der anschließe…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-575/)

---

# MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/568 of 24 May 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for the admission of financial instruments to trading on regulated markets (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) zur **Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten** nach MiFID II fest. Sie definiert Kriterien für die freie Handelbarkeit sowie für einen fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Handel von übertragbaren Wertpapieren, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Derivaten und Emissionszertifikaten. Zudem verpflichtet sie geregelte Märkte zu Verfahren zur **Überprüfung unionsrechtlicher Emittentenpflichten** und zur **Erleichterung des Zugangs** der Marktteilnehmer zu bereits veröffentlichten Informationen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:10
- Verglichene Fassungen: 2016-05-24 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 17 (Zulassung Finanzinstrumente): 24.05.2016 zu 31.03.2017. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

Auszug nachher: Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend uneingeschränkt übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

### 1

Auszug vorher: Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

Auszug nachher: Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen oder Aktien an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile oder Aktien im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

### 2

Auszug vorher: Bei der Beurteilung, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

Auszug nachher: Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

### a)

Auszug vorher: dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

Auszug nachher: der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

### b)

Auszug vorher: der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile bzw. Aktien vorsieht;

Auszug nachher: der Tatsache, ob angemessene Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile oder Aktien vorsieht;

### c)

Auszug vorher: bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile erheblich von ihrem Inventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile getroffen wurden;

Auszug nachher: bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile oder Aktien erheblich von ihrem Nettoinventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile oder Aktien…

### d)

Auszug vorher: der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Auszug nachher: der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

### 3

Auszug vorher: Bei der Beurteilung, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

Auszug nachher: Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

### a)

Auszug vorher: dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

Auszug nachher: der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

### b)

Auszug vorher: der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Auszug nachher: der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-568/)

---

# MiFID II RTS 11 (Tick Sizes)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/588 of 14 July 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on the tick size regime for shares, depositary receipts and exchange-traded funds (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch technische Regulierungsstandards zum Tick-Größen-System. Sie verpflichtet Handelsplätze, für Aufträge in Aktien, Aktienzertifikaten sowie bestimmten börsengehandelten Fonds (ETFs mit zugrunde liegenden Aktien/Aktienkörben) Mindest-Tickgrößen anhand von Liquiditätsbändern und Preisbandbreiten anzuwenden. Zudem regelt sie die Berechnung und Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte durch zuständige Behörden sowie Verfahren bei Kapitalmaßnahmen und Übergangsbestimmungen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:07
- Verglichene Fassungen: 2019-04-09 und 2023-06-05

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 6
- Spezifiziert durch: 4
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 11 (Tick Sizes): 09.04.2019 zu 05.06.2023. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4.

### 4

Auszug vorher: Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem 1. April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.

Auszug nachher: Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem ersten Montag im April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-588/)

---

# MiFID II RTS 10 (Co-Location)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/573 of 6 June 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on requirements to ensure fair and non-discriminatory co-location services and fee structures (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zu MiFID II fest, wann Kollokationsdienste von Handelsplätzen als gerecht und nichtdiskriminierend gelten. Sie regelt Mindestanforderungen an den gleichberechtigten Zugang zu Netzwerk- und Kollokationsressourcen (u. a. Stellplätze, Strom, Klima, Kabellänge, Datenzugriff, Konnektivität, Latenz) sowie Überwachungspflichten zur Sicherstellung nichtdiskriminierender Behandlung. Zudem bestimmt sie Transparenzpflichten (Veröffentlichung von Angeboten, Zugangskriterien, Latenzarten, Zuteilungsverfahren) und Anforderungen an Gebührenstrukturen, einschließlich verbotener Gebührenmodelle.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:05
- Verglichene Fassungen: 2016-06-06 und 2017-03-31

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS 10 (Co-Location): 06.06.2016 zu 31.03.2017. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: c).

### c)

Auszug vorher: Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem Dritten verwaltet werden, mit dem der Handelsplatz hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Nahzugangs zu diesem eine Auslagerungsvereinbarung abgeschlossen haben;

Auszug nachher: Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem Dritten verwaltet werden, mit dem der Handelsplatz hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Proximity-Zugangs zu diesem eine Auslagerungsvereinbarung abgeschlossen haben;

### 4 Transparenz der Gebührenstrukturen

Auszug vorher: Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen laut Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf…

Auszug nachher: Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen nach Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren, Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglic…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-573/)

---

# MiFID II RTS (Pass-Notifizierung)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/1018 of 29 June 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards specifying information to be notified by investment firms, market operators and credit institutions (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zu den **Angaben und Notifizierungsinhalten** fest, die im Rahmen des europäischen Passes nach MiFID II an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Sie betrifft insbesondere Notifizierungen bei grenzüberschreitender Erbringung von Wertpapierdienstleistungen/Anlagetätigkeiten, Änderungen dieser Angaben sowie Notifizierungen zu Zweigniederlassungen und vertraglich gebundenen Vermittlern. Zudem werden Informationsanforderungen für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu MTF/OTF (Fernzugang) und die erforderlichen Inhalte von Geschäftsplänen konkretisiert. Adressaten sind Wertpapierfirmen, Marktbetreiber (MTF/OTF) sowie bestimmte zugelassene Kreditinstitute, soweit sie MiFID-Dienstleistungen erbringen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:38:02
- Verglichene Fassungen: 2017-06-17 und 2022-12-29

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II RTS (Pass-Notifizierung): 17.06.2017 zu 29.12.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: iii).

### iii)

Auszug vorher: interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich Geschäften für eigene Rechnung umfassen;

Auszug nachher: interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte umfassen;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1018/)

---

# Leerverkaufs-Del. VO (Definitionen & Berechnung)

Commission Delegated Regulation (EU) No 918/2012 of 5 July 2012 supplementing Regulation (EU) No 236/2012 of the European Parliament and of the Council on short selling and certain aspects of credit default swaps with regard to definitions, the calculation of net short positions, covered sovereign credit default swaps, notification thresholds, liquidity thresholds for suspending restrictions, significant falls in the value of financial instruments and adverse events  Text with EEA relevance

Die delegierte Verordnung ergänzt die EU-Leerverkaufsverordnung (VO (EU) Nr. 236/2012) durch detaillierte **Begriffsbestimmungen** (u.a. Eigentum, Halten, Leerverkauf) und legt **Methoden zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen** in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln fest (inkl. delta-adjustierter Modelle sowie Aggregationsregeln für Gruppen und Fondsverwaltung). Sie präzisiert zudem, wann **Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel als gedeckt** gelten (Korrelationstests, Verhältnismäßigkeit) und bestimmt **Melde-/Schwellen- und Interventionsparameter** (z.B. Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen, signifikante Wertminderungen, ungünstige Ereignisse).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:59
- Verglichene Fassungen: 2012-07-05 und 2015-02-12

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 2
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 9
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Leerverkaufs-Del. VO (Definitionen & Berechnung): 05.07.2012 zu 12.02.2015. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der Gruppe die…

Auszug nachher: Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-918/)

---

# ITS zur Formatanforderung Positionsberichte Wertpapierfirmen

Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1093 of 20 June 2017 laying down implementing technical standards with regard to the format of position reports by investment firms and market operators (Text with EEA relevance. )

Technische Durchführungsstandards der EU-Kommission zur Festlegung des XML-Formats für wöchentliche und tägliche Positionsberichte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate. Betroffen sind Wertpapierfirmen, die Transaktionen in diesen Instrumenten durchführen, sowie Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 58 MiFID II und gilt ab dem 3. Januar 2018.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:56
- Verglichene Fassungen: 2017-06-20 und 2022-08-15

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

ITS zur Formatanforderung Positionsberichte Wertpapierfirmen: 20.06.2017 zu 15.08.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 ANHANG II.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Format der täglichen Berichte Tabelle 1 Legende zu Tabelle 2 ZEICHENDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld. {DECIMAL-n/m} Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können Numerisches Feld für positive und negative…

Auszug nachher: Format der täglichen Berichte Tabelle 1 Legende zu Tabelle 2 ZEICHENDATENTYPDEFINITION {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld. {DECIMAL-n/m} Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können Numerisches Feld für positive und negative…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-1093/)

---

# Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien (EMIR)

Commission Implementing Decision (EU) 2016/2272 of 15 December 2016 on the equivalence of financial markets in Australia in accordance with Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance )

Der Durchführungsbeschluss erkennt bestimmte in Australien zugelassene Finanzmärkte (ASX, ASX24, Chi-X) als **geregelten Märkten gleichwertig** an. Er dient der Anwendung von EMIR (VO (EU) Nr. 648/2012), indem klargestellt wird, dass auf diesen Märkten ausgeführte Derivatekontrakte **nicht als OTC-Derivate** gelten. Grundlage ist eine Bewertung der australischen Marktregeln, Zulassung, Marktaufsicht und Durchsetzung durch ASIC im Vergleich zu MiFID-Anforderungen (Titel III der RL 2004/39/EG).

- Typ: DECISION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:54
- Verglichene Fassungen: 2016-12-15 und 2023-11-06

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien (EMIR): 15.12.2016 zu 06.11.2023. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: Finanzmärkte in Australien gemäß Artikel 1 a) ASX b) ASX24 c) Chi-X

Auszug nachher: In Australien zugelassene Finanzmärkte, die als geregelten Märkten gleichwertig gelten: a) ASX Limited, b) Australian Securities Exchange Limited, firmierend als ASX 24, c) Chi-X Australia Pty Ltd, firmierend als Cboe Australia, d) FEX Global Pty Ltd.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-d-2272/)

---

# EZB-Verordnung über Statistiken über Wertpapierbestände

Regulation (EU) No 1011/2012 of the European Central Bank of 17 October 2012 concerning statistics on holdings of securities (ECB/2012/24)

Die EZB-Verordnung legt statistische Meldepflichten zu **Wertpapierbeständen und Finanztransaktionen** auf Basis von Einzelwertpapiermeldungen fest. Sie bestimmt den Kreis der berichtspflichtigen Einheiten (u. a. monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, Verbriefungszweckgesellschaften und Verwahrstellen sowie bestimmte Bankengruppen) und regelt Umfang, Häufigkeit und Fristen der Meldungen an die nationalen Zentralbanken. Zudem enthält sie Ausnahmeregelungen, Rechnungslegungsvorschriften sowie Mindestanforderungen an Datenqualität und Verfahren.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2012-10-17
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:51
- Verglichene Fassungen: 2015-05-27 und 2018-10-01

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 7

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Statistiken über Wertpapierbestände: 27.05.2015 zu 01.10.2018. 45 geändert, 75 ergänzt, 27 entfernt. Betroffen: 3..

### 3.

Auszug vorher: Mutterkreditinstitut, Mutterfinanzholdinggesellschaft, Tochterunternehmen und Zweigstelle haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;

Auszug nachher: Institut: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 3a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Mutterunternehmen: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 3b.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Tochterunternehmen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Tochterunternehmen wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU definiert;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

### 3b.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

### 3c.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Finanzinstitut: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

### 3d.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;

### 4.

Auszug vorher: Bankengruppe: a) ein Mutterkreditinstitut und alle seine dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG erhalten haben; ode…

Auszug nachher: Bankengruppe: die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Konsolidierungskreis des Spitzeninstituts einer Bankengruppe einbezogenen Unternehmen;

### 5.

Auszug vorher: gebietsansässig hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

Auszug nachher: gebietsansässig: hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-1011/)

---

# EZB-Verordnung über Statistik zu Aktiva/Passiva von Verbriefungs-FMKGs

Regulation (EU) No 1075/2013 of the European Central Bank of 18 October 2013 concerning statistics on the assets and liabilities of financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions (recast) (ECB/2013/40)

Die Verordnung (EZB/2013/40) legt statistische Meldepflichten für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) fest, die Verbriefungsgeschäfte betreiben. Sie definiert FMKG und Verbriefung, bestimmt den Kreis der Berichtspflichtigen sowie die Erstellung einer FMKG-Liste für statistische Zwecke. Kern sind vierteljährliche Berichtsanforderungen zu Aktiva/Passiva, Transaktionen und Abschreibungen inklusive Mindestanforderungen, Fristen, Ausnahmen sowie Prüf- und Sanktionsmechanismen durch NZBen/EZB.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:48
- Verglichene Fassungen: 2013-10-18 und 2013-11-27

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Statistik zu Aktiva/Passiva von Verbriefungs…: 18.10.2013 zu 27.11.2013. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN [Grafik nicht übernommen][Grafik nicht übernommen]

Auszug nachher: STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN Tabelle 1: Ausstehende Beträge und Transaktionen A. Inländisch B. Euro-Währungsgebiet ohne Inland C. Übrige Welt D. Gesamt Gesamt MFIs Nicht-MFIs — gesamt Gesamt MFIs Nicht-MFIs — gesamt Banken Nichtbanken Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) Sonstige gebietsansässige…

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TEIL 1 Definitionen der Instrumentenkategorien 1. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Tabe…

Auszug nachher: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TEIL 1 Definitionen der Instrumentenkategorien 1. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Tabe…

### 3 ANHANG III

Auszug vorher: VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten: 1. Mindestanforderungen für die Übermittlu…

Auszug nachher: VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten: 1. Mindestanforderungen für die Übermittlu…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1075/)

---

# EMIR-RTS (Registrierung Transaktionsregister)

Commission Delegated Regulation (EU) No 150/2013 of 19 December 2012 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories with regard to regulatory technical standards specifying the details of the application for registration as a trade repository  Text with EEA relevance

Die delegierte Verordnung ergänzt die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch technische Regulierungsstandards, die **Inhalt und Struktur eines Registrierungsantrags als Transaktionsregister** festlegen. Sie konkretisiert u. a. Anforderungen an **Identifikation/Unternehmensdaten**, **Eigentümerstruktur**, **Governance, interne Kontrollen und Compliance**, **Personal und Vergütung**, **finanzielle Ressourcen**, **Interessenkonflikte**, **IT-Ressourcen und Auslagerung**, **Zugangsregeln/Preispolitik**, **operationelle Zuverlässigkeit (BCP)** sowie **Aufbewahrung und Datenverfügbarkeit**. Ziel ist, der ESMA eine einheitliche Grundlage zur Prüfung und laufenden Aufsicht über Transaktionsregister zu geben.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:46
- Verglichene Fassungen: 2022-10-27 und 2024-04-29

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 8
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 8

## Änderungen im Überblick

EMIR-RTS (Registrierung Transaktionsregister): 27.10.2022 zu 29.04.2024. 8 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 19 Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten.

### 19 Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten

Auszug vorher: Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

Auszug nachher: Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen zu Folgendem:

### a)

Auszug vorher: Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer;

Auszug nachher: Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission,

### b)

Auszug vorher: Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Derivatgeschäften, die dem Transaktionsregister gemeldet werden;

Auszug nachher: Verfahren zur Überprüfung der Konformität des für die Meldung von Derivaten an das Transaktionsregister verwendeten XML-Schemas mit der ISO-20022-Methodik gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858,

### c)

Auszug vorher: Verfahren zur Überprüfung der Zulassung und der IT-Berechtigung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt;

Auszug nachher: Verfahren zur Überprüfung der Zulassung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858,

### d)

Auszug vorher: Verfahren zur Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der Einzelheiten der gemeldeten Derivatgeschäfte jederzeit eingehalten wird;

Auszug nachher: Verfahren zur Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der Einzelheiten der gemeldeten Derivate jederzeit eingehalten wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d bis k der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858,

### e)

Auszug vorher: Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten der gemeldeten Derivatgeschäften;

Auszug nachher: Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten der gemeldeten Derivategeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858,

### f)

Auszug vorher: Verfahren zum Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern, wenn Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden;

Auszug nachher: Verfahren zum Datenabgleich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858,

### g)

Auszug vorher: Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Derivatgeschäfte oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs.

Auszug nachher: Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Derivate, die für die Meldung zuständigen Stellen oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung…

### h)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verfahren für die Übermittlung von Warnmeldungen an die Gegenparteien der Derivate, die für die Meldung zuständigen Stellen oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 durchgeführten Überprü…

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verfahren für die Aktualisierung der Rechtsträgerkennungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-150/)

---

# EMIR-Clearing-RTS (Zinsderivate Nicht-G4)

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1178 of 10 June 2016 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on the clearing obligation (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung ergänzt EMIR (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) durch technische Regulierungsstandards zur **Clearingpflicht** für bestimmte Kategorien von **OTC-Zinsderivaten** (u. a. Fixed-to-Float-Zinsswaps und Forward Rate Agreements in bestimmten Währungen/Referenzzinssätzen). Sie legt fest, **welche Derivatekategorien** clearingpflichtig sind und definiert **Gegenparteikategorien** (u. a. Clearingmitglieder, große/kleinere finanzielle Gegenparteien, bestimmte AIF sowie nichtfinanzielle Gegenparteien) mit gestaffelten **Anwendungszeitpunkten**. Zudem regelt sie Ausnahmen (z. B. bestimmte Absicherungsgeschäfte von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen) und Mindestrestlaufzeiten für das „Frontloading“ von Kontrakten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:43
- Verglichene Fassungen: 2021-02-18 und 2023-02-14

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 7
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

EMIR-Clearing-RTS (Zinsderivate Nicht-G4): 18.02.2021 zu 14.02.2023. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das bet…

Auszug nachher: 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das bet…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1178/)

---

# EMIR-Clearing-RTS (Zinsderivate G4)

Commission Delegated Regulation (EU) 2015/2205 of 6 August 2015 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on the clearing obligation (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung ergänzt die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch technische Regulierungsstandards zur **Clearingpflicht** für bestimmte Kategorien von OTC-Zinsderivaten. Sie legt fest, welche Zinsderivate (z.B. Basisswaps, Fixed-to-Float-Swaps, FRAs, OIS) zwingend über eine zentrale Gegenpartei (CCP) zu clearen sind, und definiert Ausnahmen (u.a. für bestimmte Geschäfte im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen) sowie Übergangsfristen je Gegenparteikategorie. Zudem bestimmt sie Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht und Mindestrestlaufzeiten (Frontloading) für bestimmte Kontrakte.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:40
- Verglichene Fassungen: 2023-02-14 und 2024-02-11

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 9
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

EMIR-Clearing-RTS (Zinsderivate G4): 14.02.2023 zu 11.02.2024. 1 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1c.

### 1c

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 und mit Ausnahme der in Absatz 1b genannten Kontrakte wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen E.4.1 und E.4.2 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 11. Februar 2024.

### Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivaten

Auszug vorher: Tabelle 1 Kategorien von Basisswaps IDArtReferenzzinssatzAbwicklungswährungLaufzeitArt der AbwicklungswährungOptionArt des Nominalwerts A.1.1 Basis Euribor EUR 28D-50Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel Tabelle 2 Kategorien von Fixed-to-Float-Zinsswaps IDArtReferenzzinssatzAbwicklungswähr…

Auszug nachher: Tabelle 1 Kategorien von Basisswaps IDArtReferenzzinssatzAbwicklungswährungLaufzeitArt der AbwicklungswährungOptionArt des Nominalwerts A.1.1 Basis Euribor EUR 28D-50Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel Tabelle 2 Kategorien von Fixed-to-Float-Zinsswaps IDArtReferenzzinssatzAbwicklungswähr…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-2205/)

---

# EMIR-Clearing-RTS (Kreditderivate)

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/592 of 1 March 2016 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on the clearing obligation (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung legt nach EMIR (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) fest, **welche Kategorien von OTC-Kreditderivaten (insb. Index-CDS wie iTraxx Europe)** einer zentralen Clearingpflicht über eine zugelassene/anerkannten CCP unterliegen. Sie definiert **Gegenparteikategorien** (u.a. Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien nach Größenkriterium, bestimmte AIF, sonstige nichtfinanzielle Gegenparteien) und bestimmt **gestaffelte Starttermine** für das Wirksamwerden der Clearingpflicht. Zudem regelt sie **Mindestrestlaufzeiten** für bestimmte vor Wirksamwerden geschlossene Kontrakte (Forward-Clearing) sowie Sonderregeln für bestimmte **gruppeninterne grenzüberschreitende** Geschäfte.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:38
- Verglichene Fassungen: 2021-02-18 und 2023-02-14

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

EMIR-Clearing-RTS (Kreditderivate): 18.02.2021 zu 14.02.2023. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das bet…

Auszug nachher: 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das bet…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-592/)

---

# Durchführungsverordnung zu wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für OGAW

Commission Regulation (EU) No 583/2010 of 1 July 2010 implementing Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the Council as regards key investor information and conditions to be met when providing key investor information or the prospectus in a durable medium other than paper or by means of a website  (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 konkretisiert die Vorgaben der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG zur Erstellung des Dokuments mit **wesentlichen Anlegerinformationen** (KIID). Sie legt verbindlich **Form, Aufbau, Sprache, maximale Länge** sowie detaillierte **Inhaltsanforderungen** fest (u.a. Ziele/Anlagepolitik, Risiko- und Ertragsprofil inkl. synthetischem Risikoindikator, Kosten, frühere Wertentwicklung, praktische Informationen). Außerdem regelt sie **Überprüfung/Aktualisierung** des KIID und besondere Konstellationen wie **Teilfonds, Anteilsklassen, Dachfonds** sowie die Bereitstellung auf **dauerhaften Datenträgern/Website**.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:35
- Verglichene Fassungen: 2010-07-01 und 2010-07-30

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 10
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 13
- Spezifiziert durch: 23
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu wesentlichen Anlegerinformationen (KI…: 01.07.2010 zu 30.07.2010. 5 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 22 Überprüfung der wesentlichen Informat…

### 22 Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger

Auszug vorher: (1)Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.(2)Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Invest…

Auszug nachher: (1) Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.(2) Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Inve…

### 3

Auszug vorher: Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 Kalendertage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.

Auszug nachher: Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 Arbeitstage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.

### 1 ANFORDERUNGEN AN DIE DARSTELLUNG DES SYNTHETISCHEN INDIKATORS

Auszug vorher: 1. Der synthetische Indikator stuft den Fonds auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die frühere Volatilität in einer Skala von 1 bis 7 ein. 2. Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1 bis 7 von links nach rechts auszuw…

Auszug nachher: 1. Der synthetische Indikator stuft den Fonds auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die frühere Volatilität in einer Skala von 1 bis 7 ein. 2. Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1 bis 7 von links nach rechts auszuw…

### 2 KOSTENAUFSTELLUNG

Auszug vorher: Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen: Einmalige Kosten vor und nach der Anlage Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge [] % [] % Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage [vor der Anlage] [vor der Auszahlung Ihrer Rendite] abgezogen wird. Kosten, di…

Auszug nachher: Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen: Einmalige Kosten vor und nach der Anlage Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge [] % [] % Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage [vor der Anlage] [vor der Auszahlung Ihrer Rendite] abgezogen wird. Kosten, di…

### 3 DARSTELLUNG DER ANGABEN ÜBER DIE FRÜHEREN WERTENTWICKLUNGEN

Auszug vorher: Im Balkendiagramm hat die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen: 1. Die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch. 2. Die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuatione…

Auszug nachher: Im Balkendiagramm hat die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen: 1. Die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch. 2. Die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuatione…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-r-583/)

---

# Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen

Commission Implementing Regulation (EU) 2021/2284 of 10 December 2021 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) 2019/2033 of the European Parliament and of the Council with regard to supervisory reporting and disclosures of investment firms (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 legt technische Durchführungsstandards (ITS) zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) fest. Sie definiert Meldestichtage, Einreichungsfristen sowie Formate/Tabellen (Anhänge) für **aufsichtliche Meldungen** von Wertpapierfirmen (u. a. Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen, K-Faktoren, Konzentrationsrisiken, Liquidität) auf Einzel- und teils konsolidierter Basis. Zusätzlich harmonisiert sie die **öffentlichen Offenlegungen** zu Eigenmitteln (Templates, Datenformate, Grundsätze) für nicht-kleine Wertpapierfirmen bzw. für kleine Firmen nur in Sonderfällen (z. B. AT1-Emissionen).

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:33
- Verglichene Fassungen: 2021-12-10 und 2025-11-20

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 3
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen und Offenleg…: 10.12.2021 zu 20.11.2025. 7 geändert, 3 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Unterabsatz 1 übermitteln Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, für alle Stichtage zwischen Januar und April 2026 spätestens bis zum 30. Juni 2026 die in Meldebogen C 25.01 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission festgelegten I…

### 2

Auszug vorher: Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die Anforderungen für den RtM-K-Faktor auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnu…

Auszug nachher: Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die Anforderung für RtM-K-Faktoren auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs X der vorliegenden Verordnun…

### 3

Auszug vorher: Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtun…

Auszug nachher: Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Informationen mit Ausnahme d…

### 4

Auszug vorher: Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 25.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen…

Auszug nachher: Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind und die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in Meldebogen C 25.01 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten Informationen…

### i)

Auszug vorher: Datenpunkte vom Datentyp monetär werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.

Auszug nachher: Datenpunkte vom Datentyp monetär werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.

### 2 MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

Auszug vorher: Inhaltsverzeichnis TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN681.Aufbau und Konventionen681.1Struktur681.2Nummerierungskonvention681.3Vorzeichenkonvention681.4Aufsichtliche Konsolidierung68TEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN691.EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG691.1Allge…

Auszug nachher: Inhaltsverzeichnis TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1.Aufbau und Konventionen1.1Struktur1.2Nummerierungskonvention1.3Vorzeichenkonvention1.4Aufsichtliche KonsolidierungTEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN1.EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG1.1Allgemeine Bemerkunge…

### 4 MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

Auszug vorher: Inhaltsverzeichnis TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1141.Aufbau und Konventionen1141.1Struktur1141.2Nummerierungskonvention1151.3Vorzeichenkonvention1151.4Aufsichtliche Konsolidierung115TEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN1151.EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG115…

Auszug nachher: Inhaltsverzeichnis TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1.Aufbau und Konventionen1.1Struktur1.2Nummerierungskonvention1.3Vorzeichenkonvention1.4Aufsichtliche KonsolidierungTEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN1.EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG1.1Allgemeine Bemerkunge…

### 9 MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS

Auszug vorher: Inhaltsverzeichnis TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1621.Aufbau und Konventionen1621.1Struktur1621.2Nummerierungskonvention1621.3Vorzeichenkonvention162TEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN1631.EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG1631.1Allgemeine Bemerkungen1631.2.I…

Auszug nachher: Inhaltsverzeichnis TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1.Aufbau und Konventionen1.1Struktur1.2Nummerierungskonvention1.3VorzeichenkonventionTEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN1.EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG1.1Allgemeine Bemerkungen1.2.I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG…

### 10 MELDUNG DER ANFORDERUNG FÜR RtM-K-FAKTOREN AUF DER GRUNDLAGE VON K-NPR

Auszug vorher: 

Auszug nachher: MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN MeldebogennummerMeldebogencodeBezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-GruppeKurzbezeichnung MARKTRISIKOMKR 18 C 18.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI GEHANDELTEN SCHULDTITELN MKR SA TDI 19 C 19.00 MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RI…

### 11 ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG DER ANFORDERUNG FÜR RtM-K-FAKTOREN AUF DER GRUNDLAGE VON K-NPR

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Inhalt TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1.KONVENTIONEN1.1Nummerierungskonvention1.2Vorzeichenkonvention1.3Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013TEIL II:ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN: MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO1.Allgemeine Bemerkungen2.C 18.00 – Marktrisiko: Standardansatz für Po…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2284/)

---

# Delegierte Verordnung zu STS-Verbriefungen und Kreditqualität in Geldmarktfonds

Commission Delegated Regulation (EU) 2018/990 of 10 April 2018 amending and supplementing Regulation (EU) 2017/1131 of the European Parliament and of the Council with regard to simple, transparent and standardised (STS) securitisations and asset-backed commercial papers (ABCPs), requirements for assets received as part of reverse repurchase agreements and credit quality assessment methodologies (Text with EEA relevance.)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 präzisiert und ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds. Sie verweist für STS‑Verbriefungen und STS‑ABCP auf die Kriterien der Verordnung (EU) 2017/2402 und regelt Anforderungen an Sicherheiten aus umgekehrten Pensionsgeschäften (u. a. Durchsetzbarkeit/Veräußerungsrechte, Haircuts nach CRR). Zudem legt sie detaillierte Kriterien für interne Methoden zur Bewertung/Validierung der Kreditqualität sowie für die laufende Kreditqualitätsüberwachung und Dokumentation von Abweichungsentscheidungen fest.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:29
- Verglichene Fassungen: 2018-04-10 und 2021-09-12

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu STS-Verbriefungen und Kreditqualität in…: 10.04.2018 zu 12.09.2021. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein in einem Drittland zugelassenes Kreditinstitut, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

Auszug nachher: ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde;

### b)

Auszug vorher: eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Drittland-Wertpapierfirma, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

Auszug nachher: eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen wurde;

### c)

Auszug vorher: ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind;

Auszug nachher: ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 260 der genannten Richtlinie erlassen wurde;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-990/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der MAR

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/522 of 17 December 2015 supplementing Regulation (EU) No 596/2014 of the European Parliament and of the Council as regards an exemption for certain third countries public bodies and central banks, the indicators of market manipulation, the disclosure thresholds, the competent authority for notifications of delays, the permission for trading during closed periods and types of notifiable managers' transactions (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) Nr. 596/2014) durch Detailregelungen. Sie konkretisiert u. a. **Indikatoren für Marktmanipulation**, **Schwellenwerte** zur Offenlegung von Insiderinformationen für Teilnehmer am Emissionszertifikate-Markt, die **zuständige Behörde** für Meldungen bei aufgeschobener Insiderinformation, Voraussetzungen für **Handel im geschlossenen Zeitraum** (Closed Period) sowie **Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte** von Führungskräften. Außerdem erweitert sie eine **Ausnahme** von MAR-Pflichten/Verboten für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten im Kontext von Geld-/Wechselkurspolitik und Staatsschuldenverwaltung.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:27
- Verglichene Fassungen: 2021-01-01 und 2026-08-05

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 6
- Spezifiziert durch: 7

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der MAR: 01.01.2021 zu 05.08.2026. 6 geändert, 3 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6..

### 6.

Auszug vorher: die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen.

Auszug nachher: die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen;

### 7.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen.

### 2

Auszug vorher: Unter den in Artikel 19 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umständen legt eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimm…

Auszug nachher: Unter den in Artikel 19 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umständen legt eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimm…

### 1

Auszug vorher: Bei der Entscheidung darüber, ob der unverzügliche Verkauf seiner Anteile während eines geschlossenen Zeitraums gestattet werden kann, nimmt der Emittent eine fallspezifische Bewertung des von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingereichten schriftlichen Antrags v…

Auszug nachher: Bei der Entscheidung darüber, ob der sofortige Verkauf seiner Aktien oder anderen Finanzinstrumente als Aktien während eines geschlossenen Zeitraums gestattet werden kann, nimmt der Emittent eine fallspezifische Bewertung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten schriftlichen Antrags vor. Der Emittent h…

### b)

Auszug vorher: die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Zahlungen zu leisten hat oder sich in einer Situation befindet, die auf vor Beginn des geschlossenen Zeitraums eingetretene Umstände zurückzuführen ist und die Zahlung einer Summe an Dritte, einschließlich Steuerschulden, erforderlich macht, und sie eine…

Auszug nachher: die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Zahlungen zu leisten hat oder sich in einer Situation befindet, die auf vor Beginn des geschlossenen Zeitraums eingetretene Umstände zurückzuführen ist und die Zahlung einer Summe an Dritte, einschließlich Steuerschulden, erforderlich macht, und sie eine…

### 10A Benannte Handelsplätze für den Austausch von Auftragsdaten

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die in Anhang III aufgeführten Handelsplätze gelten für Aktien im Sinne von Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen.

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: Indikatoren für manipulatives Handeln ABSCHNITT 1 INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG I ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014) 1. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anh…

Auszug nachher: Indikatoren für manipulatives Handeln ABSCHNITT 1 INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG I ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014) 1. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anh…

### 3 Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung für Aktien eine erhebliche grenzüberschreitende Dimens…

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Name des UnternehmensGültiger Marktidentifikationscode (Operational Market Identifier Code) AQUIS EXCHANGE EUROPE AQEU TP ICAP (EUROPE) SA TPIC CBOE EUROPE B.V. CCXE TURQUOISE GLOBAL HOLDINGS EUROPE BV TQEX

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-522/)

---

# CSDR-RTS (Zulassung CSDs)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/392 of 11 November 2016 supplementing Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on authorisation, supervisory and operational requirements for central securities depositories (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) durch technische Regulierungsstandards (RTS) zu **Zulassung**, **laufender Aufsicht** sowie **organisatorischen, governance- und operationellen Anforderungen** an Zentralverwahrer (CSDs). Sie konkretisiert u.a. Inhalte von Zulassungsunterlagen, Anforderungen an interne Kontrollen, Risikomanagement, Aufzeichnungen, Auslagerung, Zugangskriterien und Verbindungen zwischen Zentralverwahrern. Zudem regelt sie Modalitäten zur Einbindung „betreffender Behörden“ (z.B. Zentralbanken) und Informationsbereitstellung im Prüf- und Bewertungsprozess.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:24
- Verglichene Fassungen: 2016-11-11 und 2017-03-10

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 5
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 10
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

CSDR-RTS (Zulassung CSDs): 11.11.2016 zu 10.03.2017. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6.

### 6

Auszug vorher: Ein Zentralverwahrer verfügt über Regeln und Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Leistung seines Sicherheitssystems regelmäßig der Geschäftsleitung, den Mitgliedern des Leistungsorgans, relevanten Ausschüssen des Leistungsorgans, den Nutzerausschüssen und der zuständigen Behörde geme…

Auszug nachher: Ein Zentralverwahrer verfügt über Regeln und Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Leistung seines Wertpapiersystems regelmäßig der Geschäftsleitung, den Mitgliedern des Leistungsorgans, relevanten Ausschüssen des Leistungsorgans, den Nutzerausschüssen und der zuständigen Behörde gemel…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-392/)

---

# CSDR-RTS (Prudenzielle Anforderungen)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/390 of 11 November 2016 supplementing Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on certain prudential requirements for central securities depositories and designated credit institutions offering banking-type ancillary services (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 ergänzt die CSDR (VO (EU) Nr. 909/2014) durch technische Regulierungsstandards zu **Eigenkapital-, Kredit- und Liquiditätsrisikoanforderungen** für Zentralverwahrer (CSDs) sowie für **benannte Kreditinstitute/Bankdienstleister**, die für CSDs bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Sie legt Berechnungsmethoden und Mindestanforderungen für Eigenkapital zur Abdeckung von operationellen/rechtlichen/Verwahrrisiken, Anlagerisiken, Geschäftsrisiken sowie Abwicklungs-/Umstrukturierungsbedarf fest. Zusätzlich regelt sie die **zusätzliche Eigenkapitalanforderung** und das Risikomanagement insbesondere für **Innertageskreditrisiken**, Sicherheitenqualität („hochliquide Sicherheiten“) und Liquiditätsstress-Tests in relevanten Währungen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:21
- Verglichene Fassungen: 2016-11-11 und 2017-03-10

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 3
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

CSDR-RTS (Prudenzielle Anforderungen): 11.11.2016 zu 10.03.2017. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: iii).

### iii)

Auszug vorher: der erwartete Nettoertrag nach Steuern des kürzlich abgelaufenen Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;

Auszug nachher: der erwartete Nettoertrag nach Steuern des vorhergehenden Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;

### 1

Auszug vorher: Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Auszug nachher: Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-390/)

---

# CSDR-RTS (Abwicklungsdisziplin)

Commission Delegated Regulation (EU) 2018/1229 of 25 May 2018 supplementing Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on settlement discipline (Text with EEA relevance.)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 ergänzt die CSDR (VO (EU) Nr. 909/2014) durch technische Regulierungsstandards zur **Abwicklungsdisziplin** im Wertpapierliefer- und -abrechnungsbereich. Sie legt u.a. Pflichten von **Zentralverwahrern (CSDs)** und **Wertpapierfirmen** zur Vermeidung und Behandlung gescheiterter Abwicklungen fest (STP/Automatisierung, Matching-Felder, Storno-/Aussetzungsmechanismen, Teilabwicklung, Wiederverarbeitung). Zudem regelt sie **Überwachung, Meldung und Veröffentlichung** von Abwicklungsfails sowie die **Berechnung/Erhebung/Ausschüttung von Geldbußen** und den Ablauf von Eindeckungsverfahren bei Lieferverzug.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:19
- Verglichene Fassungen: 2022-11-02 und 2024-09-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 5
- Leitlinien: 3
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 9
- Spezifiziert durch: 13
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

CSDR-RTS (Abwicklungsdisziplin): 02.11.2022 zu 02.09.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 6 entfernt. Betroffen: 19 Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit…

### 19 Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gege…

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zentralverwahrer wenden bei gescheiterten Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden, die Artikel 16, 17 und 18 an. Zentrale Gegenparteien können ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der nach Artikel 1…

### 19 Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gege…

Auszug vorher: Wenn es sich bei dem ausfallenden oder dem empfangenden Teilnehmer um eine zentrale Gegenpartei handelt, stellen die Zentralverwahrer sicher,

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: dass den zentralen Gegenparteien mitgeteilt wird, wie die Geldbußen für die von ihnen übermittelten Abwicklungsanweisungen berechnet wurden;

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: dass die zentralen Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Geldbußen von den für das Scheitern der Abwicklungen verantwortlichen Clearingmitgliedern einziehen;

Auszug nachher: 

### c)

Auszug vorher: dass die zentralen Gegenparteien die unter Buchstabe b genannten Geldbußen an die vom Scheitern der Abwicklungen betroffenen Clearingmitglieder ausschütten;

Auszug nachher: 

### d)

Auszug vorher: dass die zentralen Gegenparteien dem Zentralverwahrer monatlich über die von ihnen eingezogenen und ausgeschütteten Geldbußen Bericht erstatten.

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-1229/)

---

# BMR-Liste kritischer Referenzwerte (EURIBOR)

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1368 of 11 August 2016 establishing a list of critical benchmarks used in financial markets pursuant to Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung bestimmt gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung), welche Referenzwerte als **kritische Referenzwerte** einzustufen sind.
Sie legt hierzu eine formelle Liste fest und benennt im Anhang den **EURIBOR** als kritischen Referenzwert einschließlich Administrator.
Die Regelung dient der Anwendung der besonderen Aufsichts- und Robustheitsanforderungen für kritische Benchmarks nach der Benchmark-Verordnung.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:16
- Verglichene Fassungen: 2019-03-26 und 2021-07-10

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

BMR-Liste kritischer Referenzwerte (EURIBOR): 26.03.2019 zu 10.07.2021. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: Liste der kritischen Referenzwerte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 Nr.ReferenzwertAdministratorOrt 1 Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR®) European Money Markets Institute (EMMI) Brüssel, Belgien 2 Euro Overnight Index Average (EONIA®) European Money Markets Institute (EMMI…

Auszug nachher: Liste der kritischen Referenzwerte gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011 Nr.ReferenzwertAdministratorOrt 1 Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR®) European Money Markets Institute (EMMI) Brüssel, Belgien 2 Euro Overnight Index Average (EONIA®) European Money Mark…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1368/)

---

# BMR-Kriterien-VO (Marktintegrität)

Commission Delegated Regulation (EU) 2018/64 of 29 September 2017 supplementing Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council with regard to specifying how the criteria of Article 20(1)(c)(iii) are to be applied for assessing whether certain events would result in significant and adverse impacts on market integrity, financial stability, consumers, the real economy or the financing of households and businesses in one or more Member States (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung ergänzt die Benchmark-Verordnung (EU) 2016/1011, indem sie konkretisiert, wie zuständige Behörden die Kriterien zur Beurteilung „erheblicher nachteiliger Auswirkungen“ anwenden. Sie legt Bewertungsmaßstäbe für Auswirkungen auf Marktintegrität, Finanzstabilität, Verbraucher, Realwirtschaft sowie die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen fest. Die Kriterien beziehen sich u.a. auf den Wert betroffener Finanzinstrumente, Finanzkontrakte, Investmentfonds und Darlehen sowie die Zahl betroffener Verbraucher/Marktteilnehmer. Adressat ist primär die Aufsicht bei der Einstufung/Überprüfung kritischer Referenzwerte.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:13
- Verglichene Fassungen: 2017-09-29 und 2018-01-17

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

BMR-Kriterien-VO (Marktintegrität): 29.09.2017 zu 17.01.2018. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: c).

### c)

Auszug vorher: dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten zur Messung ihrer Wertentwicklung herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten…

Auszug nachher: dem Wert der Investmentfonds, bei denen der Referenzwert im betrachteten Mitgliedstaat direkt oder indirekt in einer Kombination aus Referenzwerten zur Messung ihrer Wertentwicklung herangezogen wird, wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-r-64/)

---

# Verordnung über MFI-Zinsstatistik (monetäre Finanzinstitute)

Regulation (EU) No 1072/2013 of the European Central Bank of 24 September 2013 concerning statistics on interest rates applied by monetary financial institutions (recast) (ECB/2013/34)

Die Verordnung legt das europäische Berichtssystem für die **Zinsstatistik monetärer Finanzinstitute (MFI)** fest. Berichtspflichtige (ausgewählte Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, ausgenommen Zentralbanken und Geldmarktfonds) melden monatlich bzw. ggf. quartalsweise Daten zu **Zinssätzen und Volumina** von auf Euro lautenden **Einlagen und Krediten** gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften an die nationalen Zentralbanken. Sie definiert u.a. Begriffe, Stichproben-/Auswahlmethoden, Meldeanforderungen, Ausnahmen („cutting-off-the-tail“) sowie Überprüfungs- und Sanktionsmechanismen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:11
- Verglichene Fassungen: 2013-09-24 und 2015-01-01

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über MFI-Zinsstatistik (monetäre Finanzinstitute): 24.09.2013 zu 01.01.2015. 1 geändert, 0 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE TEIL 1 Art des zinssatzes I. Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz Allgemeiner Grundsatz 1. Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft un…

Auszug nachher: BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE TEIL 1 Art des zinssatzes I. Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz Allgemeiner Grundsatz 1. Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft un…

### Analge I

Auszug vorher: Instrumentenkategorien für Zinssätze für die Bestände Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für jede in der Tabelle 1 enthaltene Kategorie gemeldet. Tabelle 1 SektorArt des InstrumentsUrsprüngliche LaufzeitRestlaufzeitZinsanpassungBestands-MeldepositionBerichtspflicht Einlage…

Auszug nachher: 

### Anlage 2

Auszug vorher: Instrumentenkategorien für Zinssätze für das Neugeschäft Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für die in den Tabellen 2, 3 und 4 enthaltenen Kategorien gemeldet. Die Meldung des AVJ enthält das entsprechende Geschäftsvolumen, wenn dies in den Tabellen mit dem Wort Volumen an…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1072/)

---

# Verordnung über Geldmarktstatistiken

Regulation (EU) No 1333/2014 of the European Central Bank of 26 November 2014 concerning statistics on the money markets (ECB/2014/48)

Die Verordnung (EZB/2014/48) legt statistische **Meldepflichten zu Geldmarktgeschäften** fest. Sie definiert den Kreis berichtspflichtiger **monetärer Finanzinstitute (MFIs)** (ausgenommen Zentralbanken und Geldmarktfonds) und regelt Umfang, Frequenz und Fristen der **transaktionsbasierten Meldung** zu besicherten/unbesicherten Geldmarkttransaktionen sowie bestimmten Geldmarktderivaten. Außerdem enthält sie Regeln zu Ausnahmen, Vertraulichkeit, Datenprüfung/Zwangserhebung sowie Mindestanforderungen an Datenqualität und Berichtsverfahren.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-11-26
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:08
- Verglichene Fassungen: 2019-10-28 und 2020-12-12

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 2
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Geldmarktstatistiken: 28.10.2019 zu 12.12.2020. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, i…

Auszug nachher: Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlass…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1333/)

---

# Verordnung zur Errichtung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Regulation (EU) No 1092/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 on European Union macro-prudential oversight of the financial system and establishing a European Systemic Risk Board

Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichtet den **Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)** als Organ der EU-Makroaufsicht. Sie legt Auftrag, Ziele und Aufgaben des ESRB fest, insbesondere die Überwachung und Bewertung von Systemrisiken sowie das Aussprechen von **Warnungen und Empfehlungen**. Zudem regelt sie Organisation, Zusammensetzung, Abstimmungs- und Vertraulichkeitsregeln sowie den **Informationsaustausch** zwischen ESRB, ESA, EZB/nationalen Zentralbanken und nationalen Aufsichtsbehörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:05
- Verglichene Fassungen: 2019-12-30 und 2025-11-10

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert durch: 42

## Änderungen im Überblick

Verordnung zur Errichtung des Europäischen Ausschusses für Syste…: 30.12.2019 zu 10.11.2025. 1 geändert, 32 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusammengefasster oder aggregierter Fo…

Auszug nachher: Unbeschadet der Artikel 15 und 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen wird keine vertrauliche Information, von der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an Personen oder an Behörden weitergegeben, außer in zusamm…

### 8

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der ESRB übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die er von einer der anderen Behörden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß…

### 9

Auszug vorher: 

Auszug nachher: In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 8 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Finanzinstituten oder den anderen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und der ESRB unterliege…

### 10

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Übermittelt der ESRB Informationen gemäß Absatz 8, so unterrichtet er hierüber unverzüglich jede Behörde, von der er die Informationen erhalten hat. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist der ESRB nur einmal verpflichtet, die Behörde, von der er die Informatione…

### 11

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 10 ist der ESRB nicht verpflichtet, die Behörde über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordn…

### 12

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Absätze 8 bis 11 gelten auch für Informationen, die der ESRB von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.

### 13

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 8 bis 12 zu erleichtern, kann der ESRB Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung…

### 14

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Absätze 8 bis 13 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen dem ESRB und den anderen Behörden nicht behindern oder einschr…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2010-r-1092/)

---

# Technische Standards für Zulassungsanträge als Kreditinstitut

Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2580 of 17 June 2022 supplementing Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the information to be provided in the application for the authorisation as a credit institution, and specifying the obstacles which may prevent the effective exercise of supervisory functions of competent authorities (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards (RTS) fest, welche Informationen Antragsteller bei einem Zulassungsantrag als Kreditinstitut nach der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) einzureichen haben. Sie konkretisiert u. a. Anforderungen zu Identität und Werdegang, Tätigkeitsprogramm, Finanzinformationen, Kapital, Geschäftsplan/Organisation, Governance und internen Kontrollen sowie Angaben zu Leitungsorgan und Anteilseignern. Zudem präzisiert sie, welche Faktoren als mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht zu berücksichtigen sind, und erlaubt unter Bedingungen Ausnahmen bzw. Nachforderungen von Informationen durch die zuständigen Behörden.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:03
- Verglichene Fassungen: 2022-06-17 und 2022-12-29

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 2
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Technische Standards für Zulassungsanträge als Kreditinstitut: 17.06.2022 zu 29.12.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn.

### 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Auszug vorher: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.

Auszug nachher: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 18. Juli 2023.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-2580/)

---

# Technische Durchführungsstandards zu Hauptindizes und anerkannten Börsen (CRR)

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1646 of 13 September 2016 laying down implementing technical standards with regard to main indices and recognised exchanges in accordance with Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council on prudential requirements for credit institutions and investment firms (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt **Listen von Hauptindizes** (Aktien- und Wandelanleiheindizes) sowie **anerkannten Börsen** fest. Diese Listen dienen der Anwendung von Art. 197 Abs. 8 CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) zur Bestimmung, wann bestimmte Instrumente als **anerkennungsfähige Sicherheiten** gelten können. Zudem konkretisiert sie Voraussetzungen rund um Liquidität/Indexkriterien und die Anerkennung von Börsen im Kontext der CRR-Sicherheitenanforderungen.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:37:00
- Verglichene Fassungen: 2016-09-13 und 2022-10-17

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 1
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Technische Durchführungsstandards zu Hauptindizes und anerkannte…: 13.09.2016 zu 17.10.2022. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 NACH ARTIKEL 197 DER VERORDNUNG (EU) N…

### 1 NACH ARTIKEL 197 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 PRÄZISIERTE HAUPTINDIZES

Auszug vorher: NACH ARTIKEL 197 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 PRÄZISIERTE HAUPTINDIZES Tabelle 1 Aktienindizes IndexLand/Region STOXX Asia/Pacific 600 Asien, Pazifischer Raum ASX100 Australien ATX Prime Österreich BEL20 Belgien IBOVESPA Brasilien TSX60 Kanada CETOP20 Index Mitteleuropa Hang Seng Mainland 100 I…

Auszug nachher: Tabelle 1 Aktienindizes IndexLand/Region Austrian Traded Index Österreich BEL 20 Belgien CETOP20 Mitteleuropa CNX 100 Indien CSI 300 Index China EGX 30 Ägypten FTSE 350 Vereinigtes Königreich FTSE All World Europe Europa FTSE All-World Index Weltweit FTSE MIB Italien FTSE Nasdaq Dubai UAE 20 Index…

### 2 NACH ARTIKEL 197 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 PRÄZISIERTE ANERKANNTE BÖRSEN

Auszug vorher: NACH ARTIKEL 197 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 PRÄZISIERTE ANERKANNTE BÖRSEN Tabelle 1 Anerkannte Börsen, an denen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte nicht gehandelt werden Geregelter MarktMIC EURONEXT PARIS XPAR BÖRSE BERLIN (REGULIERTER MARKT) BERA BÖRSE BERL…

Auszug nachher: Tabelle 1 Anerkannte Börsen, an denen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte nicht gehandelt werden Geregelter MarktMIC AIAF — MERCADO DE RENTA FIJA XDRF, SEND ATHENS EXCHANGE SECURITIES MARKET XATH BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE STUC, STUA BÖRSE BERLIN BERC,…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1646/)

---

# Statistische Berichtspflichten für Postgiroämter mit Einlagen von Nicht-MFIs

Regulation (EU) No 1074/2013 of the European Central Bank of 18 October 2013 on statistical reporting requirements for post office giro institutions that receive deposits from non-monetary financial institution euro area residents (recast) (ECB/2013/39)

Die EZB-Verordnung legt **monatliche statistische Meldepflichten** für Postgiroämter (POGIs) im Euro-Währungsgebiet fest, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs annehmen.
Sie definiert den Kreis der Berichtspflichtigen, die zu meldenden Bilanzdaten (Bestände zum Monatsende) sowie Mindestanforderungen an Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen.
Außerdem regelt sie u.a. Verfahren bei Reorganisationen, Vorlagefristen, Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen sowie Überprüfungs- und Zwangserhebungsrechte der NZBen/EZB.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:57
- Verglichene Fassungen: 2013-10-18 und 2013-11-27

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Statistische Berichtspflichten für Postgiroämter mit Einlagen vo…: 18.10.2013 zu 27.11.2013. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ANHANG I.

### 1 ANHANG I

Auszug vorher: STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN [Grafik nicht übernommen]

Auszug nachher: STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN BILANZPOSITIONEN Euro-Währungsgebiet MFIs A. Inländisch B. Euro-Währungsgebiet ohne Inland MFIs Nicht-MFIs MFIs Nicht-MFIs Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) Sonstige Gebietsansässige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) Sonstige Gebietsansässige Zentralstaat (S.131…

### 2 ANHANG II

Auszug vorher: DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets POGIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Haup…

Auszug nachher: DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets POGIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Haup…

### 3 ANHANG III

Auszug vorher: VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten: 1. Mindestanforderungen für die Übermittlu…

Auszug nachher: VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten: 1. Mindestanforderungen für die Übermittlu…

### 4 ANHANG IV

Auszug vorher: Korrelationstabelle Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8)Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 3 Artikel 1 bis 3 — Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 — Artikel 8 — Artikel 9 Artikel 7 Artikel 10 Anhang I Anhang I

Auszug nachher: Korrelationstabelle Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 (EZB/2006/8) Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 3 Artikel 1 bis 3 — Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 — Artikel 8 — Artikel 9 Artikel 7 Artikel 10 Anhang I Anhang I

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1074/)

---

# SSM-Rahmenverordnung zur Zusammenarbeit von EZB und nationalen Behörden

Regulation (EU) No 468/2014 of the European Central Bank of 16 April 2014 establishing the framework for cooperation within the Single Supervisory Mechanism between the European Central Bank and national competent authorities and with national designated authorities (SSM Framework Regulation) (ECB/2014/17)

Die Verordnung (EZB/2014/17) richtet ein detailliertes Rahmenwerk für die Zusammenarbeit im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) ein. Sie regelt u.a. die Einstufung von Kreditinstituten als bedeutend oder weniger bedeutend, die Arbeitsweise gemeinsamer Aufsichtsteams (JST) sowie Verfahren für Zulassung, Entzug der Zulassung und qualifizierte Beteiligungen. Zudem enthält sie Vorgaben zum Informationsaustausch, zur Entscheidungsfindung/Verfahrensrechten (z.B. rechtliches Gehör), Sprachregelungen und Sanktionsverfahren zwischen EZB und nationalen Behörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-04-16
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:54
- Verglichene Fassungen: 2014-04-16 und 2014-05-14

## Verknüpfte Normen

- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 10
- Umgesetzt durch: 17
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 20

## Änderungen im Überblick

SSM-Rahmenverordnung zur Zusammenarbeit von EZB und nationalen B…: 16.04.2014 zu 14.05.2014. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 25..

### 25.

Auszug vorher: NCA-Aufsichtsverfahren eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;

Auszug nachher: NCA-Aufsichtsverfahren eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet, einschließlich der Verhängu…

### 1

Auszug vorher: Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Entwurf eines Zulassungsbeschlusses annehmen oder ablehnen.

Auszug nachher: Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung annehmen oder ablehnen.

### 2

Auszug vorher: Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Entwurf des Entzugsbeschlusses der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die N…

Auszug nachher: Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und,…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-468/)

---

# Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher

Directive 2014/17/EU of the European Parliament and of the Council of 4 February 2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending Directives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010  Text with EEA relevance

Die Richtlinie harmonisiert EU-weit zentrale Regeln für **Wohnimmobilienkreditverträge mit Verbrauchern**. Sie regelt u. a. Werbung und vorvertragliche Informationen (insb. ESIS-Merkblatt), Standards für Beratung, Vergütung und Interessenkonflikte, sowie die **Kreditwürdigkeitsprüfung**. Zudem enthält sie Vorgaben zu Zulassung/Aufsicht von Kreditgebern und Kreditvermittlern, Fremdwährungskrediten, Kopplungsgeschäften und Immobilienbewertungsstandards.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-02-04
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:52
- Verglichene Fassungen: 2018-01-01 und 2023-12-30

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 3
- Geändert durch: 2
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 23
- Umgesetzt durch: 3
- Interpretiert durch: 5
- Spezifiziert durch: 29

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher: 01.01.2018 zu 30.12.2023. 1 geändert, 26 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 27A Informationen zur Änderung der Bedingung…

### 27A Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-l-17/)

---

# Richtlinie über Verbraucherkreditverträge

Directive 2008/48/EC of the European Parliament and of the Council of 23 April 2008 on credit agreements for consumers and repealing Council Directive 87/102/EEC

Die Richtlinie harmonisiert zentrale Verbraucherschutzvorgaben für **Verbraucherkreditverträge** (u. a. Informationspflichten in Werbung und vorvertraglich, Standardinformationen, effektiver Jahreszins, Vertragsangaben). Sie definiert Geltungsbereich und Ausnahmen (z. B. grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, Immobilienerwerb, bestimmte Überziehungen, Bagatell-/Großbeträge) sowie Begriffe wie Kreditgeber und Kreditvermittler. Zudem enthält sie Vorgaben zu verantwortungsvoller Kreditvergabe inkl. Kreditwürdigkeitsprüfung und zu Rechten der Verbraucher (z. B. Widerruf, vorzeitige Rückzahlung, Informationsrechte).

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2008-04-23
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:49
- Verglichene Fassungen: 2019-07-26 und 2023-12-30

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 5
- Rechtsprechung: 23
- Leitlinien: 3
- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Verbraucherkreditverträge: 26.07.2019 zu 30.12.2023. 1 geändert, 27 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 11A Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvert…

### 11A Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen müssen unter anderem den…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2008-l-48/)

---

# Richtlinie über Finanzsicherheiten

Directive 2002/47/EC of the European Parliament and of the Council of 6 June 2002 on financial collateral arrangements

Die Richtlinie 2002/47/EG harmonisiert in der EU zentrale zivil- und insolvenzrechtliche Regeln für **Finanzsicherheiten** (Barguthaben und Finanzinstrumente), die im Rahmen bilateraler Sicherungsvereinbarungen gestellt werden. Sie erleichtert die Bestellung von Sicherheiten durch Abbau von Formerfordernissen, regelt die **rasche Verwertung** (Verkauf/Aneignung/Verrechnung) sowie die Anerkennung von **Vollrechtsübertragung** (z.B. Repos) und **Close-out Netting**. Zudem schränkt sie die Anwendung bestimmter Insolvenzvorschriften ein und bestimmt Kollisionsregeln (Recht des maßgeblichen Kontos) für im Effektengiro gehaltene Wertpapiere.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:46
- Verglichene Fassungen: 2014-07-02 und 2022-08-12

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 11
- Umgesetzt durch: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 20

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Finanzsicherheiten: 02.07.2014 zu 12.08.2022. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6.

### 6

Auszug vorher: Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsverein…

Auszug nachher: Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsverein…

### 9A Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 2014/59/EU und Verordnung (EU) 2021/23

Auszug vorher: Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU.

Auszug nachher: Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) 2021/23.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-l-47/)

---

# Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V)

Directive (EU) 2019/878 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Directive 2013/36/EU as regards exempted entities, financial holding companies, mixed financial holding companies, remuneration, supervisory measures and powers and capital conservation measures (Text with EEA relevance.)

Die Richtlinie (EU) 2019/878 ändert die Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und präzisiert den aufsichtsrechtlichen Rahmen für **Kreditinstitute und Wertpapierfirmen**. Schwerpunkte sind u. a. die Einbeziehung und Zulassung bestimmter **Finanzholding- und gemischter Finanzholdinggesellschaften** in den direkten Aufsichtsrahmen, Anpassungen der **Vergütungsanforderungen** (Proportionalität, geschlechtsneutrale Vergütung) sowie Klarstellungen zu **SREP-/Aufsichtsbefugnissen** und Kapitalerhaltungsmaßnahmen. Zudem werden makroprudenzielle Instrumente (Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer) und Aspekte wie Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch sowie die Einbindung von AML-Erkenntnissen in Aufsichtstätigkeiten adressiert.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-05-20
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:44
- Verglichene Fassungen: 2019-05-20 und 2020-12-28

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 2
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V): 20.05.2019 zu 28.12.2020. 8 geändert, 4 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 9..

### 9.

Auszug vorher: Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sic…

Auszug nachher: Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sic…

### 9.

Auszug vorher: (8)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. — s…

Auszug nachher: (8)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunterne…

### 33.

Auszug vorher: Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr.…

Auszug nachher: Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr.…

### 33.

Auszug vorher: Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es — soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts — die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt. Die E…

Auszug nachher: Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken.Abweichend von Unterabsätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde von dem In…

### 37.

Auszug vorher: (4)Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt —…

Auszug nachher: (4)Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt —…

### 46.

Auszug vorher: Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung: Artikel 129Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers(1)Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich…

Auszug nachher: Die Artikel 129 und 130 erhalten folgende Fassung: Artikel 129Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers(1)Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich…

### d)

Auszug vorher: Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach…

Auszug nachher: Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung n…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-l-878/)

---

# EZB-Verordnung über Mindestreservepflicht (Neufassung)

Regulation (EU) 2021/378 of the European Central Bank of 22 January 2021 on the application of minimum reserve requirements (recast) (ECB/2021/1)

Die Verordnung legt die **Mindestreservepflicht** des Eurosystems für bestimmte Institute fest und regelt deren **Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung** von Mindestreserven auf Konten bei den nationalen Zentralbanken.
Sie definiert die Mindestreservebasis (insb. Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen), Mindestreservesätze, Erfüllungsperioden und die Verzinsung der Mindestreserveguthaben.
Zudem enthält sie Regeln zu **Befreiungen**, zur **indirekten Haltung über Mittler** sowie zur **aggregierten Meldung** innerhalb von Gruppen und zu Folgen von Verschmelzungen/Spaltungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:41
- Verglichene Fassungen: 2022-12-21 und 2023-09-20

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 5
- Setzt um: 2
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Mindestreservepflicht (Neufassung): 21.12.2022 zu 20.09.2023. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 13..

### 13.

Auszug vorher: TARGET2-Geschäftstag jeder Tag, an dem TARGET2 zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank geöffnet ist;

Auszug nachher: TARGET-Geschäftstag ein Geschäftstag oder TARGET-Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 13 der genannten Leitlinie;

### 1

Auszug vorher: Die betreffende NZB verzinst die Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten zum durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel, wobei das…

Auszug nachher: Die betreffende NZB verzinst Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten mit 0 %.

### 2

Auszug vorher: Die betreffende NZB zahlt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET2-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind.

Auszug nachher: Die betreffende NZB zahlt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind.

### 2

Auszug vorher: Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium, Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu gestatten, für die betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden während und unmittelbar nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestre…

Auszug nachher: Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium, Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu gestatten, für die betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden während und unmittelbar nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestre…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-378/)

---

# EZB-Verordnung über das Recht, Sanktionen zu verhängen

European Central Bank Regulation (EC) No 2157/1999 of 23 September 1999 on the powers of the European Central Bank to impose sanctions (ECB/1999/4)

Die Verordnung legt das Verfahren fest, nach dem die Europäische Zentralbank (EZB) und ggf. zuständige nationale Zentralbanken Untersuchungen durchführen und Sanktionen (Geldbußen/Strafgelder) gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen EZB‑Verordnungen und ‑Entscheidungen verhängen. Sie regelt u.a. Einleitung des Übertretungsverfahrens, Ermittlungsbefugnisse (Informationsverlangen, Durchsuchungen), Verteidigungsrechte (Anhörung, Akteneinsicht), Vertraulichkeit sowie Überprüfung und Vollstreckung von Entscheidungen. Zudem enthält sie ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Übertretungen und ein spezielles beschleunigtes Verfahren für Verstöße gegen Mindestreservepflichten sowie Fristenregelungen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:38
- Verglichene Fassungen: 2021-11-03 und 2023-06-26

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über das Recht, Sanktionen zu verhängen: 03.11.2021 zu 26.06.2023. 3 geändert, 13 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betr…

Auszug nachher: Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betr…

### 7a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist, jedoch eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so entscheidet es, ob und in welchem Umfang die Sanktion zu veröffentlichen ist.

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: des Betrags der zu verhängenden Sanktion;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der einen Verstoß begründenden Umstände;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die EZB veröffentlicht Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website, sobald der Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 rechtskräftig geworden ist. Die…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: – sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen, einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssystem…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1999-r-2157/)

---

# EZB-Verordnung zu Übertretungsverfahren bei statistischen Berichtspflichten

Regulation (EU) 2022/1917 of the European Central Bank of 29 September 2022 on infringement procedures in cases of non-compliance with statistical reporting requirements and repealing Decision ECB/2010/10 (ECB/2022/31)

Die Verordnung (EZB/2022/31) schafft einen harmonisierten Rahmen für **Übertretungs- und Sanktionsverfahren** bei der Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten, die in EZB-Verordnungen und -Beschlüssen festgelegt sind. Sie regelt die fortlaufende Überwachung/Erfassung, Meldung und Mitteilung von Verstößen, die Möglichkeit von **Abhilfeplänen** sowie die Voraussetzungen für die Einleitung von Übertretungsverfahren. Zudem enthält sie Kriterien zur Beurteilung von Verstößen (u.a. schwerwiegendes Fehlverhalten, Umstände außerhalb der Kontrolle) und Übergangs-/Anwendungsregelungen, inkl. spezieller Anwendung auf Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:35
- Verglichene Fassungen: 2022-09-29 und 2022-10-10

## Verknüpfte Normen

- Leitlinien: 2
- Setzt um: 2
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung zu Übertretungsverfahren bei statistischen Berich…: 29.09.2022 zu 10.10.2022. 8 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 9..

### 9.

Auszug vorher: statistische Berichtspflichten sind statistische Berichtspflichten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

Auszug nachher: statistische Berichtspflichten sind statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2522/98;

### 2

Auszug vorher: Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten zur Verfügung, deren Erhebung auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA erfolgt ist, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um…

Auszug nachher: Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA zur Verfügung, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um Informationen darüber einzu…

### c)

Auszug vorher: drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen;

Auszug nachher: drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der vierteljährlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen;

### b)

Auszug vorher: die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion dem Berichtspflichtigen verhängt werden kann;

Auszug nachher: die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden kann;

### c)

Auszug vorher: die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen;

Auszug nachher: die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben;

### 3

Auszug vorher: Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwieg…

Auszug nachher: Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich, nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwie…

### 1

Auszug vorher: Nach Übermittlung einer Warnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 8 Absatz 2 erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilfeplan vorlegen…

Auszug nachher: Nach Übermittlung einer Warnung über eine zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilf…

### 6

Auszug vorher: Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.

Auszug nachher: Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden nicht als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-1917/)

---

# EZB-Beschluss zur Meldung von Vergütungsdaten an die EZB

Decision (EU) 2024/461 of the European Central Bank of 29 January 2024 on the reporting by national competent authorities to the European Central Bank of information on remuneration, gender pay gap, approved higher ratios and high earners for the purposes of benchmarking (ECB/2024/2)

Der EZB-Beschluss legt fest, wie nationale zuständige Behörden (NCAs) der EZB Daten zu **Vergütung**, **geschlechtsspezifischem Lohngefälle**, **gebilligten höheren Höchstwerten für das Bonus/Malus-Verhältnis** sowie zu **Personen mit hohem Einkommen** übermitteln. Er bestimmt Adressatenkreis (beaufsichtigte Unternehmen im SSM), Turnus und Einreichungsfristen sowie Anforderungen an Datenqualität und Erläuterungen bei Abweichungen/Neueinreichungen. Zudem regelt er das technische Übermittlungsformat (EBA-XBRL-Taxonomie, LEI, Länderaggregation) und die von NCAs durchzuführenden Erstprüfungen.

- Typ: DECISION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2024-01-29
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:33
- Verglichene Fassungen: 2024-01-29 und 2025-03-06

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

EZB-Beschluss zur Meldung von Vergütungsdaten an die EZB: 29.01.2024 zu 06.03.2025. 2 geändert, 6 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand und Geltungsbereich.

### 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Auszug vorher: In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken…

Auszug nachher: In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken…

### 4A Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die Informationen über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, die in den Anhängen I bis XI der Leitlinie…

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 4a genannten Informationen wie folgt:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen unverzüglich nach Erhalt der Daten unter Einhaltung des Einreichungstermins 30. April und nach Durchführung der ersten Datenprüfungen nach Artikel 8;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 15. Juni.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-d-461/)

---

# EZB Verordnung (SSM)

Council Regulation (EU) No 1024/2013 of 15 October 2013 conferring specific tasks on the European Central Bank concerning policies relating to the prudential supervision of credit institutions

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 richtet den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) ein und überträgt der Europäischen Zentralbank besondere Aufsichtsaufgaben über Kreditinstitute in teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie regelt insbesondere Zuständigkeiten und Instrumente der EZB (z.B. Zulassung/Entzug, Inhaberkontrolle, SREP-/Eigenmittel- und Liquiditätsaufsicht, Governance-Anforderungen, Sanktionen, Informations- und Prüfungsrechte) sowie die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und anderen EU-Behörden. Zudem enthält sie Grundsätze zu Transparenz, Rechenschaft, Verfahren und organisatorischer Trennung zwischen Geldpolitik und Aufsicht.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2013-10-15
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:30
- Verglichene Fassungen: 2013-10-15 und 2013-11-03

## Verknüpfte Normen

- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 31
- Umgesetzt durch: 68
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 56

## Änderungen im Überblick

EZB Verordnung (SSM): 15.10.2013 zu 03.11.2013. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: d).

### d)

Auszug vorher: Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben;

Auszug nachher: instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-1024/)

---

# Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 – ITS Meldebögen/IT für Art. 78 CRD IV

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/2070 of 14 September 2016 laying down implementing technical standards for templates, definitions and IT-solutions to be used by institutions when reporting to the European Banking Authority and to competent authorities in accordance with Article 78(2) of Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance )

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) für **Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen** fest, die Institute für Meldungen nach **Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)** verwenden müssen.
Im Fokus stehen die **Benchmarking-/Vergleichsübungen interner Modelle** zu **Kreditrisiko** und **Marktrisiko** (u.a. Referenzportfolios, Datenpunkte, Erläuterungen, ursprüngliche Marktbewertung).
Sie regelt außerdem **Meldestichtage, Einreichungsfristen**, Übergangsbestimmungen und die Nutzung der **EBA/COREP-IT-Lösung (nach VO (EU) Nr. 680/2014)** für die Übermittlung an zuständige Behörden/EBA.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:27
- Verglichene Fassungen: 2024-03-28 und 2025-04-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 18
- Spezifiziert durch: 33
- Spezifiziert: 3

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 – ITS Meldebögen/IT für A…: 28.03.2024 zu 01.04.2025. 6 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Bestimmung der aufsichtlichen Referenz…

### 1 Bestimmung der aufsichtlichen Referenzportfolios für das IRB- und IFRS 9-Benchmarking

Auszug vorher: Dieser Anhang („C 101.00 – Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko“) ist zu umfangreich für die Darstellung als Gesetzestext (ca. 31 MB). ↗ Vollständiger Inhalt auf EUR-Lex

Auszug nachher: Dieser Anhang („C 101.00 – Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko“) ist zu umfangreich für die Darstellung als Gesetzestext (ca. 31 MB). ↗ Vollständiger Inhalt auf EUR-Lex

### 4 ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Auszug vorher: TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGENTEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGENC 101 —Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach GegenparteiC 102 —Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem AusfallrisikoC 103 —Nähere Angaben zu Risikopositionen…

Auszug nachher: TEIL I:ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGENTEIL II:MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGENC 101 –Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko nach GegenparteiC 102 –Nähere Angaben zu Risikopositionen in Portfolios mit niedrigem AusfallrisikoC 103 –Nähere Angaben zu Risikopositionen…

### 5 REFERENZINSTRUMENTE UND -PORTFOLIOS MARKTRISIKO

Auszug vorher: Abschnitt 1:ErläuterungenAbschnitt 2:InstrumenteAbschnitt 3:Einzelne PortfoliosAbschnitt 4:Aggregierte PortfoliosAbschnitt 5:Instrumente — zusätzliche SpezifikationenAbschnitt 6:SBM-Validierungsportfolios Abschnitt 1: Erläuterungen a) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmung…

Auszug nachher: Abschnitt 1:ErläuterungenAbschnitt 2:InstrumenteAbschnitt 3:Einzelne Portfolios – Einzelnes InstrumentAbschnitt 4:Einzelne Portfolios – Mehrere InstrumenteAbschnitt 5:Aggregierte PortfoliosAbschnitt 6:Instrumente – zusätzliche SpezifikationenAbschnitt 7:SBM-Validierungsportfolios Abschnitt 1: Erläu…

### 6 ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Auszug vorher: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGENC 106.00 —Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die NichteinbeziehungC 106.01 —SBM. Risikosensitivitäten nach InstrumentC 107.01 —VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere AngabenC 107.02 —VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-WährungC 108.00 —G…

Auszug nachher: MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGENC 106.00 —Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die NichteinbeziehungC 106.01 —SBM. Risikosensitivitäten nach InstrumentC 107.01 –VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere AngabenC 107.02 –VaR, sVaR und PV – Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-WährungC 108.00 –G…

### 7 Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios. MARKTRISIKO

Auszug vorher: ERGEBNISSE DER REFERENZPORTFOLIOS. MARKTRISIKO Meldebogen-nummerMeldebogen-codeBezeichnung des Meldebogens/der MeldebogengruppeKurzbezeich-nung URSPRÜNGLICHE MARKTBEWERTUNG 106,1 C 106.00 URSPRÜNGLICHE MARKTBEWERTUNG UND GRÜNDE FÜR DIE NICHTEINBEZIEHUNG IMV 106,2 C 106.01 RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH…

Auszug nachher: ERGEBNISSE REFERENZPORTFOLIOS. MARKTRISIKO MeldebogennummerMeldebogencodeBezeichnung des Meldebogens/der MeldebogengruppeKurzbezeichnung URSPRÜNGLICHE MARKTBEWERTUNG 106,1 C 106.00 URSPRÜNGLICHE MARKTBEWERTUNG UND GRÜNDE FÜR DIE NICHTEINBEZIEHUNG IMV 106,2 C 106.01 RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH INSTRUM…

### 10 SBM-Validierungsportfolios

Auszug vorher: DatenblattnameBeschreibung Instrumente Instrumente (Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) für die SBM-Validierung Portfolios SBM-Validierungsportfolios, definiert als Kombinationen aus den in diesem Anhang definierten Instrumenten InstrumentRisikofaktor-KennungUnterklasseZusätzliche Kennung…

Auszug nachher: DatenblattnameBeschreibung Instrumente Instrumente (Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) für die SBM-Validierung Portfolios SBM-Validierungsportfolios, definiert als Kombinationen aus den in diesem Anhang definierten Instrumenten InstrumentRisikofaktor-KennungUnterklasseZusätzliche Kennung…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-2070/)

---

# Durchführungsverordnung zu gemeinsamen CRR-Genehmigungen

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/100 of 16 October 2015 laying down implementing technical standards specifying the joint decision process with regard to the application for certain prudential permissions pursuant to Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards für das Verfahren fest, nach dem zuständige Behörden im Aufsichtskollegium gemeinsame Entscheidungen über bestimmte Genehmigungsanträge nach der CRR treffen. Sie regelt u.a. Prüfung der Vollständigkeit von Anträgen, Zeitplanung und Aufgabenverteilung, Erstellung von Bewertungsberichten sowie Entwurf, Abstimmung und Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung. Zudem beschreibt sie das Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten (keine gemeinsame Entscheidung) sowie Aktualisierungen bei wesentlichen Modelländerungen.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:27
- Verglichene Fassungen: 2015-10-16 und 2025-12-11

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 2
- Spezifiziert durch: 4
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu gemeinsamen CRR-Genehmigungen: 16.10.2015 zu 11.12.2025. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Gegenstand.

### 1 Gegenstand

Auszug vorher: Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 sowie Artikel 363 der genannte…

Auszug nachher: Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 in der am 8. Juli 2024 g…

### 1

Auszug vorher: Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission festgelegt werden, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellten An…

Auszug nachher: Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission am Aufsichtskollegium teilnehmen, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/20…

### a)

Auszug vorher: Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu erstellenden Bewertungsbericht;

Auszug nachher: Übermittlung des Beitrags der Aufsichtsbehörden des Drittlands zum Bewertungsbericht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde durch die Aufsichtsbehörden des Drittlands;

### 1

Auszug vorher: Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antrag unverzüglich, in jedem Fa…

Auszug nachher: Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den A…

### 3

Auszug vorher: Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere deren Artikel 143, 144, 151, 283, 312 und 363 benötigen.

Auszug nachher: Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 143, 144, 151, 283 und 325az oder des Artikels 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013…

### c)

Auszug vorher: er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

Auszug nachher: er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums.

### a)

Auszug vorher: eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt werden, zusammen mit einer Beg…

Auszug nachher: eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt wer…

### c)

Auszug vorher: die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit den in deren Artikeln 143, 144, 151, 283, 312 bzw. 363 genannten Genehmigungen zu prüfen sind;

Auszug nachher: die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Artikel 143, 144, 151, 283 und 325az oder des Artikels 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu prüfen sind;

### i)

Auszug vorher: gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

Auszug nachher: gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

### 1

Auszug vorher: Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Einklang mit Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde u…

Auszug nachher: Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Sinne von Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidie…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-100/)

---

# Durchführungsverordnung zur Zuordnung von ECAI-Ratings zu Bonitätsstufen (CRR)

Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1799 of 7 October 2016 laying down implementing technical standards with regard to the mapping of credit assessments of external credit assessment institutions for credit risk in accordance with Articles 136(1) and 136(3) of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Verordnung legt technische Durchführungsstandards zur **Zuordnung (Mapping)** von Ratingkategorien externer Ratingagenturen (ECAI) zu den regulatorischen **Bonitätsstufen** nach der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) fest. Sie definiert hierfür quantitative (Ausfallquoten) und qualitative Faktoren sowie Referenzwerte und beschreibt die Methodik zur Überprüfung/Aktualisierung der Zuordnung. In Anhang III enthält sie Zuordnungstabellen für zahlreiche ECAI-Ratingskalen.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:27
- Verglichene Fassungen: 2021-12-07 und 2024-07-25

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 5
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zur Zuordnung von ECAI-Ratings zu Bonitä…: 07.12.2021 zu 25.07.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3 ZUORDNUNGSTABELLEN FÜR DIE ZWECKE DES…

### 3 ZUORDNUNGSTABELLEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 16

Auszug vorher: Zuordnungstabellen für die Zwecke des Artikels 16 Bonitätsstufe123456 A.M. Best (EU) Rating Services B.V. Skala für langfristige Emittentenratings aaa, aa+, aa, aa- a+, a, a- bbb+, bbb, bbb- bb+, bb, bb- b+, b, b- ccc+, ccc, ccc-, cc, c, d, e, f, s Skala für langfristige Emissionsratings aaa, aa+,…

Auszug nachher: Bonitätsstufe123456 A.M. Best (EU) Rating Services B.V. Skala für langfristige Emittentenratings aaa, aa+, aa, aa- a+, a, a- bbb+, bbb, bbb- bb+, bb, bb- b+, b, b- ccc+, ccc, ccc-, cc, c, d, e, f, s Skala für langfristige Emissionsratings aaa, aa+, aa, aa- a+, a, a- bbb+, bbb, bbb- bb+, bb, bb- b+,…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-1799/)

---

# Delegierte Verordnung zur Ermittlung wesentlicher Risikofaktoren bei Derivaten (CRR)

Commission Delegated Regulation (EU) 2021/931 of 1 March 2021 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the method for identifying derivative transactions with one or more than one material risk driver for the purposes of Article 277(5), the formula for calculating the supervisory delta of call and put options mapped to the interest rate risk category and the method for determining whether a transaction is a long or short position in the primary risk driver or in the most material risk driver in the given risk category for the purposes of Article 279a(3)(a) and (b) in the standardised approach for counterparty credit risk (Text with EEA relevance)

Die delegierte Verordnung ergänzt die CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) durch technische Regulierungsstandards zum Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR). Sie legt Methoden fest, wie Institute bei Derivategeschäften Risikofaktoren identifizieren und bestimmen, ob ein Geschäft einen oder mehrere wesentliche Risikofaktoren hat, inklusive Verfahren zur Bestimmung des wesentlichsten Risikofaktors je Risikokategorie. Zudem definiert sie eine Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas für Zinsoptionen (auch bei negativen Zinssätzen) sowie Regeln zur Einordnung von Geschäften als Kauf- oder Verkaufsposition.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:19
- Verglichene Fassungen: 2021-06-10 und 2025-05-25

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Ermittlung wesentlicher Risikofaktoren…: 10.06.2021 zu 25.05.2025. 6 geändert, 1 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 4.

### 4

Auszug vorher: Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen oder gemäß Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung von der Meldepflicht befreit sind, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und dana…

Auszug nachher: Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 oder die in Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich die folgenden Schritte unter…

### 1

Auszug vorher: Institute berechnen das mit Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen kompatible Aufsichtsdelta (δ) von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie Zinsrisiko wie folgt: Dabei gilt:

Auszug nachher: Institute berechnen das mit Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen kompatible Aufsichtsdelta (δ) von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie Zinsrisiko oder Warenpositionsrisiko wie folgt: Dabei gilt:

### 2

Auszug vorher: Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute die Verschiebung (λ) für alle Kauf- und Verkaufsoptionen wie folgt: λj=max(Schwelle - min(Pj,Kj),0) Dabei gilt:

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute die Verschiebung (λ) für alle Kauf- und Verkaufsoptionen wie folgt: λj=max{Schwellej‐min{Pj, Kj}, 0},wenn Option j der Kategorie Zinsrisiko angehört;max{‐(1 + Schwellej)•min{Pj, Kj}, 0},wenn Option j der Kategorie Warenpositionsrisiko angehört. Da…

### 2

Auszug vorher: Pj = Kassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option j;

Auszug nachher: Pj Kassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option j;

### 2

Auszug vorher: Kj = Ausübungspreis der Option j;

Auszug nachher: Kj Ausübungspreis der Option j;

### 2

Auszug vorher: Schwelle = 0.10 %

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Schwellej=0,10 %, wenn Option j der Kategorie Zinsrisiko angehört;0,1, wenn Option j der Kategorie Warenpositionsrisiko angehört.

### 3

Auszug vorher: Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmen die Institute die aufsichtliche Volatilität der Option auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option gemäß folgender Tabelle: <TI><p>Tabelle</p></TI>RisikokategorieBasisinstrumentAufsichtliche VolatilitätZinssat…

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmen die Institute die aufsichtliche Volatilität der Option auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option gemäß folgender Tabelle: <TI><p>Tabelle</p></TI>RisikokategorieBasisinstrumentAufsichtliche VolatilitätZinssat…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-931/)

---

# Delegierte Verordnung zur Berechnung von Kreditrisikoanpassungen

Commission Delegated Regulation (EU) No 183/2014 of 20 December 2013 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council on prudential requirements for credit institutions and investment firms, with regard to regulatory technical standards for specifying the calculation of specific and general credit risk adjustments  Text with EEA relevance

Die delegierte Verordnung ergänzt die CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) durch technische Regulierungsstandards zur **Abgrenzung und Berechnung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen**.
Sie definiert, welche in der GuV erfassten, ausschließlich kreditrisikobedingten Verluste als allgemeine bzw. spezifische Kreditrisikoanpassungen zu behandeln sind, und legt Kriterien für die Zuordnung fest.
Außerdem regelt sie die **Zuweisung gruppenbezogener spezifischer Kreditrisikoanpassungen** auf Einzelrisikopositionen sowie deren Verwendung u.a. für Risikopositionswerte, erwartete Verlustbeträge und die **Ausfalldefinition** nach CRR.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:16
- Verglichene Fassungen: 2013-12-20 und 2022-07-11

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 3
- Spezifiziert: 5

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Berechnung von Kreditrisikoanpassungen: 20.12.2013 zu 11.07.2022. 0 geändert, 5 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6.

### 6

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unbeschadet des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Bestimmung der dem unbesicherten Teil einer ausgefallenen Risikoposition zuzuweisenden Risikogewichte nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn die Risikoposition vollständig abgeschrieben wurde,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-183/)

---

# Delegierte Verordnung zu im Voraus erhobenen Abwicklungsbeiträgen

Commission Delegated Regulation (EU) 2015/63 of 21 October 2014 supplementing Directive 2014/59/EU of the European Parliament and of the Council with regard to ex ante contributions to resolution financing arrangements

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 ergänzt die BRRD (Richtlinie 2014/59/EU) durch detaillierte Regeln zur **Berechnung** und **risikobasierten Anpassung** der im Voraus zu zahlenden Beiträge von Instituten zu nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bzw. (im SRM-Kontext) zum einheitlichen Abwicklungsfonds. Sie legt u.a. die Bemessungsgrundlage (Verbindlichkeiten abzüglich gedeckter Einlagen und bestimmter Abzugspositionen), Risikofelder/-indikatoren, Gewichtungen sowie Vereinfachungen für kleine Institute fest. Außerdem regelt sie Informationspflichten der Institute, Zahlungsmodalitäten (inkl. unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen/Sicherheiten) und Maßnahmen zur Durchsetzung/Überprüfung der ordnungsgemäßen Zahlung durch Abwicklungsbehörden.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:14
- Verglichene Fassungen: 2024-03-21 und 2026-06-06

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Rechtsprechung: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 8
- Spezifiziert durch: 11
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu im Voraus erhobenen Abwicklungsbeiträgen: 21.03.2024 zu 06.06.2026. 6 geändert, 2 ergänzt, 43 entfernt. Betroffen: 3 Begriffsbestimmungen.

### 3 Begriffsbestimmungen

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. Institute Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nu…

### 3 Begriffsbestimmungen

Auszug vorher: Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

Auszug nachher: 

### 1.

Auszug vorher: Institute Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Wertpapierfirmen im Sinne von Nummer 2 dieses Artikels sowie Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, im Sinne von Artikel 10 der Verordnun…

Auszug nachher: 

### 2.

Auszug vorher: Wertpapierfirmen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39…

Auszug nachher: 

### 3.

Auszug vorher: jährliche Zielausstattung den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen;

Auszug nachher: 

### 4.

Auszug vorher: Finanzierungsmechanismus einen Mechanismus, der geschaffen wird, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu gewährleisten;

Auszug nachher: 

### 5.

Auszug vorher: jährlicher Beitrag den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt;

Auszug nachher: 

### 6.

Auszug vorher: Beitragszeitraum ein Kalenderjahr;

Auszug nachher: 

### 7.

Auszug vorher: Abwicklungsbehörde die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird;

Auszug nachher: 

### 8.

Auszug vorher: zuständige Behörde eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-63/)

---

# CRR II - Änderungsverordnung zur Eigenkapitalverordnung

Regulation (EU) 2019/876 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards the leverage ratio, the net stable funding ratio, requirements for own funds and eligible liabilities, counterparty credit risk, market risk, exposures to central counterparties, exposures to collective investment undertakings, large exposures, reporting and disclosure requirements, and Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance.)

Diese Verordnung (EU) 2019/876, bekannt als **CRR II**, ändert die Eigenkapitalverordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sowie die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Sie setzt internationale Basel-III-Standards und den FSB-TLAC-Standard in Unionsrecht um. Inhaltlich behandelt sie eine verbindliche **Verschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3 %**, die **strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)**, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC/MREL), das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR), das Marktrisiko (FRTB), Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und OGA, Großkredite sowie Melde- und Offenlegungspflichten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Proportionalität für kleine und nicht komplexe Institute.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-05-20
- In Kraft seit: 1001-01-01
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:12
- Verglichene Fassungen: 2019-06-07 und 2020-06-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 2
- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 1
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

CRR II - Änderungsverordnung zur Eigenkapitalverordnung: 07.06.2019 zu 27.06.2020. 228 geändert, 53 ergänzt, 41 entfernt, 64 verschoben.

### 135.

Auszug vorher: für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;

Auszug nachher: für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;

### b)

Auszug vorher: Folgender Absatz wird eingefügt:(1a)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgeleg…

Auszug nachher: Folgender Absatz wird eingefügt:(1a)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf…

### c)

Auszug vorher: Folgender Absatz wird eingefügt: (3a)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil von G-SRI oder von Nicht-EU-G-SRI sind, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artik…

Auszug nachher: Folgender Absatz wird eingefügt: (3a)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang…

### 8.

Auszug vorher: Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 12aKonsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren AbwicklungseinheitenHandelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel un…

Auszug nachher: Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 12aKonsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren AbwicklungseinheitenHandelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel un…

### 9.

Auszug vorher: Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: Artikel 13Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis(1)EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 4…

Auszug nachher: Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: Artikel 13Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis(1)EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 4…

### 11.

Auszug vorher: Artikel 16 erhält folgende Fassung: Artikel 16Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf WertpapierfirmengruppenSind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Ein…

Auszug nachher: Artikel 16 erhält folgende Fassung: Artikel 16Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf WertpapierfirmengruppenSind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Ein…

### 12.

Auszug vorher: Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierte…

Auszug nachher: Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierte…

### 13.

Auszug vorher: Artikel 22 erhält folgende Fassung: Artikel 22Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern(1)Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn d…

Auszug nachher: Artikel 22 erhält folgende Fassung: Artikel 22Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern(1)Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn d…

### 31.

Auszug vorher: LPi Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

Auszug nachher: LPi Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

### 31.

Auszug vorher: β prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird,

Auszug nachher: β prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, ermittelt aus: ;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-876/)

---

# Richtlinie über Einlagensicherungssysteme

Directive 2014/49/EU of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 on deposit guarantee schemes (recast)  Text with EEA relevance

Die Richtlinie 2014/49/EU (DGS-Richtlinie) harmonisiert in der EU die **Errichtung, Anerkennung, Finanzierung und Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen**. Sie verpflichtet Kreditinstitute zur Mitgliedschaft in einem anerkannten System und regelt u.a. Deckungsumfang (grundsätzlich bis 100.000 EUR), Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit, Informationspflichten gegenüber Einlegern sowie Fristen und Verfahren der Entschädigung. Zudem enthält sie Vorgaben zur Finanzierung (Zielausstattung, risikobasierte Beiträge), Governance und Zusammenarbeit der zuständigen/benannten Behörden, inkl. Aspekte grenzüberschreitender Zweigstellen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-04-16
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:09
- Verglichene Fassungen: 2014-04-16 und 2014-07-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 13
- Umgesetzt durch: 1
- Interpretiert durch: 9
- Spezifiziert durch: 35

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Einlagensicherungssysteme: 16.04.2014 zu 02.07.2014. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 21 Aufhebung.

### 21 Aufhebung

Auszug vorher: Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2019 aufgehoben…

Auszug nachher: Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2015 aufgehoben…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-l-49/)

---

# Richtlinie über E-Geld-Institute (E-Geld-Richtlinie)

Directive 2009/110/EC of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 on the taking up, pursuit and prudential supervision of the business of electronic money institutions amending Directives 2005/60/EC and 2006/48/EC and repealing Directive 2000/46/EC (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie 2009/110/EG regelt die **Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung** der Tätigkeit von E‑Geld‑Instituten sowie die Voraussetzungen für die **Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E‑Geld**. Sie definiert E‑Geld und legt u. a. Anforderungen an **Zulassung, Anfangskapital/Eigenmittel, Sicherung von Kundengeldern, Governance und Aufsicht** fest; außerdem bestimmt sie zulässige Nebentätigkeiten (insb. Zahlungsdienste) und Verbote (z. B. Einlagenannahme, Verzinsung). Sie harmonisiert den Rechtsrahmen EU‑weit, hebt die Richtlinie 2000/46/EG auf und verknüpft zentrale Teile mit der damaligen Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD).

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:06
- Verglichene Fassungen: 2009-09-16 und 2018-01-13

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 24
- Umgesetzt durch: 1
- Interpretiert durch: 9
- Spezifiziert durch: 33

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über E-Geld-Institute (E-Geld-Richtlinie): 16.09.2009 zu 13.01.2018. 3 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Unbeschadet dieser Richtlinie gelten Artikel 5 und 10 bis 15, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 bis 25 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend.

Auszug nachher: Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 an…

### 4

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Möchte ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Nutzung einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertr…

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E…

### 5

Auszug vorher: Unbeschadet von Absatz 4 emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind nur befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über Agenten zu leisten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

Auszug nachher: Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19…

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-l-110/)

---

# Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für Versicherungsanlageprodukte

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/2359 of 21 September 2017 supplementing Directive (EU) 2016/97 of the European Parliament and of the Council with regard to information requirements and conduct of business rules applicable to the distribution of insurance-based investment products (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 ergänzt die Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 (IDD) für den **Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (IBIPs)**. Sie konkretisiert Pflichten zu **Interessenkonflikten** (Identifikation, Policies, Maßnahmen, Offenlegung, Review und Dokumentation) sowie zu **Anreizen/Provisionen**. Zudem regelt sie detaillierte Anforderungen an die **Eignungs- und Angemessenheitsprüfung** (inkl. automatisierter Beratung, Gruppenversicherung), regelmäßige Berichte und Aufzeichnungspflichten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:03
- Verglichene Fassungen: 2018-04-26 und 2022-08-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für Versicherungs…: 26.04.2018 zu 02.08.2022. 7 geändert, 7 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3..

### 3.

Auszug vorher: Anreizregelung eine Reihe von Vorschriften für die Zahlung von Anreizen, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese Anreize gezahlt werden.

Auszug nachher: Anreizregelung eine Reihe von Vorschriften für die Zahlung von Anreizen, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese Anreize gezahlt werden;

### 4.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitspräferenzen die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzprodukte in seine Anlage einbezogen werden sollten:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Versicherungsanlageprodukt, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

### 5.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitsfaktoren Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

### 1

Auszug vorher: Zum Zwecke der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/97, die bei der Durchführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten auftreten und den Interessen eines Kunden schaden können, beurteilen die Versich…

Auszug nachher: Zum Zwecke der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/97, die bei der Durchführung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeits…

### a)

Auszug vorher: Sie entsprechen den Anlagezielen des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft;

Auszug nachher: Sie entsprechen den Anlagezielen des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und etwaigen Nachhaltigkeitspräferenzen;

### 4

Auszug vorher: Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft, umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem er die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil…

Auszug nachher: Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem er die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, das Risikoprofil und den Zweck der Anlage sowie zusätzlich seine…

### 6

Auszug vorher: Ist keines der Produkte für den Kunden bzw. potenziellen Kunden geeignet, gibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Beratung über ein Versicherungsanlageprodukt gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung ab.

Auszug nachher: Ist keines der Produkte für den Kunden bzw. potenziellen Kunden geeignet, gibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung von Beratung über ein Versicherungsanlageprodukt gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 keine Empfehlung ab. Ein Versicherun…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2359/)

---

# Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Regulation (EU) No 537/2014 of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 on specific requirements regarding statutory audit of public-interest entities and repealing Commission Decision 2005/909/EC  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 legt spezifische Anforderungen für die gesetzliche Abschlussprüfung bei **Unternehmen von öffentlichem Interesse** fest. Sie regelt insbesondere die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften (u.a. Honorarvorgaben, Verbote bestimmter Nichtprüfungsleistungen), die Zusammenarbeit und Berichterstattung gegenüber Prüfungsausschüssen sowie Aufsichts- und Qualitätssicherungsmechanismen. Zudem enthält sie Vorgaben zur Auswahl/Bestellung, Rotation und Überwachung von Abschlussprüfern, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Prüfungsqualität zu erhöhen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-04-16
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:02
- Verglichene Fassungen: 2014-06-16 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 4
- Spezifiziert durch: 9

## Änderungen im Überblick

Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfun…: 16.06.2014 zu 09.01.2024. 3 geändert, 22 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren für ein geprüftes Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen andere als die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten N…

Auszug nachher: Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren für ein geprüftes Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen andere als die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten N…

### c)

Auszug vorher: Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen;

Auszug nachher: Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;

### 4

Auszug vorher: Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, und — sofern der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört — jedes Mitglied dieses Netzwerks darf für das geprüfte Unterneh…

Auszug nachher: Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, und — sofern der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört — jedes Mitglied dieses Netzwerks darf für das geprüfte Unterneh…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäische…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-537/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 – Produktaufsicht & Lenkung (IDD)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/2358 of 21 September 2017 supplementing Directive (EU) 2016/97 of the European Parliament and of the Council with regard to product oversight and governance requirements for insurance undertakings and insurance distributors (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung konkretisiert die **Produktaufsichts- und Lenkungsanforderungen** (Product Oversight & Governance) nach der Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 (IDD). Sie legt Pflichten für **Hersteller** von Versicherungsprodukten (Versicherungsunternehmen und bestimmte Vermittler) fest, u.a. Produktgenehmigungsverfahren, Zielmarktdefinition, Produktprüfung, laufende Überwachung sowie Informationspflichten gegenüber Vertreibern. Zudem regelt sie Anforderungen an **Versicherungsvertreiber** für Produktvertriebsvorkehrungen, regelmäßige Überprüfungen und die Rückmeldung an Hersteller bei Zielmarkt-/Kundennachteilen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:02
- Verglichene Fassungen: 2018-04-26 und 2022-08-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert durch: 2

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 – Produktaufsicht & Lenkung…: 26.04.2018 zu 02.08.2022. 11 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: i).

### i)

Auszug vorher: sie tragen den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden Rechnung;

Auszug nachher: sie tragen den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, Rechnung;

### 1

Auszug vorher: Im Wege des Produktgenehmigungsverfahrens werden für jedes Versicherungsprodukt der Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden ermittelt. Der Zielmarkt wird in ausreichender Detailtiefe und unter Berücksichtigung der Merkmale, des Risikoprofils, der Komplexität und der Art des Versicherungsprodukts…

Auszug nachher: Im Wege des Produktgenehmigungsverfahrens werden für jedes Versicherungsprodukt der Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden ermittelt. Der Zielmarkt wird in ausreichender Detailtiefe und unter Berücksichtigung der Merkmale, des Risikoprofils, der Komplexität und der Art des Versicherungsprodukts…

### 2

Auszug vorher: Die Hersteller können, insbesondere in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, Gruppen von Kunden ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Versicherungsprodukt generell nicht entspricht.

Auszug nachher: Die Hersteller können, insbesondere in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, Gruppen von Kunden ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Versicherungsprodukt generell nicht entspricht, außer wenn Versicherungsprodukte die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

### 3

Auszug vorher: Von den Herstellern konzipiert und vermarktet werden lediglich Versicherungsprodukte, die den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entsprechen. Bei der Beurteilung, ob ein Versicherungsprodukt für einen Zielmarkt geeignet ist, tragen die Hersteller dem Maß an Infor…

Auszug nachher: Von den Herstellern konzipiert und vermarktet werden lediglich Versicherungsprodukte, die den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, der zum Zielmarkt gehörenden Kunden entsprechen. Bei der Beurteilung, ob ein Versicherungsprodukt für einen Zielmarkt geeig…

### 4

Auszug vorher: Die Hersteller stellen sicher, dass die an der Konzeption und Herstellung von Versicherungsprodukten beteiligten Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die verkauften Versicherungsprodukte sowie die Interessen, Ziele und Merkmale der zum Zielmarkt gehö…

Auszug nachher: Die Hersteller stellen sicher, dass die an der Konzeption und Herstellung von Versicherungsprodukten beteiligten Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die verkauften Versicherungsprodukte sowie die Interessen, Ziele, einschließlich etwaiger nachhaltig…

### 1

Auszug vorher: Die Hersteller führen eine angemessene Prüfung ihrer jeweiligen Versicherungsprodukte durch, darunter gegebenenfalls auch Szenarioanalysen, bevor das Produkt vermarktet oder erheblich angepasst wird oder falls sich der Zielmarkt beträchtlich ändert. Im Wege dieser Produktprüfung wird beurteilt, ob…

Auszug nachher: Die Hersteller führen eine angemessene Prüfung ihrer jeweiligen Versicherungsprodukte durch, darunter gegebenenfalls auch Szenarioanalysen, bevor das Produkt auf den Markt gebracht oder erheblich angepasst wird oder falls sich der Zielmarkt beträchtlich ändert. Im Wege dieser Produktprüfung wird be…

### 2

Auszug vorher: Die Hersteller bringen Versicherungsprodukte nicht auf den Markt, wenn sich aus der Produktprüfung ergibt, dass diese den ermittelten Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts nicht entsprechen.

Auszug nachher: Die Hersteller bringen Versicherungsprodukte nicht auf den Markt, wenn sich aus der Produktprüfung ergibt, dass diese den ermittelten Bedürfnissen, Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, und Merkmalen des Zielmarkts nicht entsprechen.

### 1

Auszug vorher: Die Hersteller überwachen kontinuierlich und überprüfen regelmäßig die von ihnen auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte, um Ereignisse zu ermitteln, die sich erheblich auf die wesentlichen Merkmale, den Risikoschutz oder die Garantien der Produkte auswirken können. Sie beurteilen die Versic…

Auszug nachher: Die Hersteller überwachen kontinuierlich und überprüfen regelmäßig die von ihnen auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte, um Ereignisse zu ermitteln, die sich erheblich auf die wesentlichen Merkmale, den Risikoschutz oder die Garantien der Produkte auswirken können. Sie beurteilen die Versic…

### c)

Auszug vorher: die Kunden zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Versicherungsprodukt nicht entspricht;

Auszug nachher: die Kunden zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, das Versicherungsprodukt nicht entspricht;

### c)

Auszug vorher: stellen sicher, dass den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden gebührend Rechnung getragen wird.

Auszug nachher: stellen sicher, dass den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, gebührend Rechnung getragen wird.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2358/)

---

# Rechnungslegungsrichtlinie

Directive 2013/34/EU of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 on the annual financial statements, consolidated financial statements and related reports of certain types of undertakings, amending Directive 2006/43/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Council Directives 78/660/EEC and 83/349/EEC  Text with EEA relevance

Die Richtlinie 2013/34/EU harmonisiert in der EU die **Rechnungslegung** für Unternehmen bestimmter Rechtsformen: Aufstellung, Inhalt, Ansatz/Bewertung und Offenlegung von **Jahresabschlüssen**, **konsolidierten Abschlüssen** sowie zugehörigen **(konsolidierten) Lageberichten**. Sie definiert Größenklassen (Kleinst-, kleine, mittlere, große Unternehmen) und sieht Erleichterungen insbesondere für KMU vor. Zudem enthält sie Vorgaben zu **Abschlussprüfung**, Verantwortung der Leitungs-/Aufsichtsorgane sowie spezielle Transparenzpflichten (z.B. Zahlungen an staatliche Stellen in Rohstoff-/Holzeinschlagssektoren) für bestimmte große bzw. PIE-Unternehmen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:01
- Verglichene Fassungen: 2024-05-28 und 2027-01-30

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 16
- Umgesetzt durch: 5
- Interpretiert durch: 12
- Spezifiziert durch: 51

## Änderungen im Überblick

Rechnungslegungsrichtlinie: 28.05.2024 zu 30.01.2027. 23 geändert, 64 ergänzt, 18 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschri…

Auszug nachher: Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschri…

### 4

Auszug vorher: Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten nicht für Finanzprodukte nach Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Auszug nachher: Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten weder für die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) noch für die in Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parla…

### 13

Auszug vorher: Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfa…

Auszug nachher: Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den folgenden Bestimmungen genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittel…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Absätze 1 bis 7 dieses Artikels,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1; und

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 2, 4 und 5.

### 1

Auszug vorher: Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht in einer ausge…

Auszug nachher: Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht in einer ausge…

### 1

Auszug vorher: Große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, nehmen in den Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätig…

Auszug nachher: Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Täti…

### 3

Auszug vorher: Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Für die ersten…

Auszug nachher: Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Für die Zwecke…

### 6

Auszug vorher: Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-l-34/)

---

# Verordnung zur Übernahme von IFRS inkl. IFRS 17 (Versicherungsverträge)

Commission Regulation (EU) 2023/1803 of 13 August 2023 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2023/1803 übernimmt die vom IASB herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS) einschließlich IAS/IFRS/IFRIC/SIC-Interpretationen in das EU-Recht und ersetzt die bisherige Übernahmeverordnung (EG) Nr. 1126/2008. Besonderer Schwerpunkt ist die Übernahme von **IFRS 17 Versicherungsverträge** samt einer EU-spezifischen Wahlmöglichkeit, bestimmte generationsübergreifend mutualisierte bzw. cashflow-angepasste Vertragsgruppen von der Jahreskohorten-Vorgabe (IFRS 17.22) auszunehmen. Zudem werden Transparenzanforderungen festgelegt: Wird die Ausnahme genutzt, ist dies als wesentliche Rechnungslegungsmethode im Anhang nach **IAS 1** zu erläutern. Die Kommission überprüft diese Wahlmöglichkeit bis spätestens 31.12.2027.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2023-09-13
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:36:00
- Verglichene Fassungen: 2025-07-30 und 2026-03-08

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 9
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung zur Übernahme von IFRS inkl. IFRS 17 (Versicherungsve…: 30.07.2025 zu 08.03.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS IAS 1Darstellung des AbschlussesIAS 2VorräteIAS 7KapitalflussrechnungIAS 8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und FehlerIAS 10Ereignisse nach dem AbschlussstichtagIAS 12ErtragsteuernIAS 16SachanlagenIAS 19Leistungen an Ar…

Auszug nachher: INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS IAS 2VorräteIAS 7KapitalflussrechnungIAS 8Grundlagen der Aufstellung des AbschlussesIAS 10Ereignisse nach dem AbschlussstichtagIAS 12ErtragsteuernIAS 16SachanlagenIAS 19Leistungen an ArbeitnehmerIAS 20Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen H…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-1803/)

---

# Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 zu MREL/TLAC Meldung & Offenlegung

Commission Implementing Regulation (EU) 2021/763 of 23 April 2021 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council and Directive 2014/59/EU of the European Parliament and of the Council with regard to the supervisory reporting and public disclosure of the minimum requirement for own funds and eligible liabilities (Text with EEA relevance)

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) zu aufsichtlichen **Melde-** und **Offenlegungspflichten** für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (**MREL**) sowie die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (**TLAC**) fest. Sie definiert u.a. Meldestichtage, Einreichungsfristen, Frequenzen sowie standardisierte Meldebögen/Tabellen, Datenformate und Validierungsregeln. Inhaltlich richtet sie sich an Institute/Abwicklungseinheiten bzw. relevante Gruppen (u.a. G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht‑EU‑G‑SRI) und regelt den Informationsaustausch gegenüber zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sowie die Säule‑3‑Offenlegung zu MREL/TLAC.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:58
- Verglichene Fassungen: 2021-05-12 und 2024-12-27

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 4
- Spezifiziert: 3

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 zu MREL/TLAC Meldung & Off…: 12.05.2021 zu 27.12.2024. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EI…

### 1 MELDUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN

Auszug vorher: MREL- UND TLAC-MELDEBÖGEN Meldebogen-NummerMeldebogen-CodeBezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-GruppeKurzbezeichnung BETRÄGE: MREL- UND TLAC-SCHLÜSSELPARAMETER 1 M 01.00 MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) KM2 Zusammensetzung und Fälligkeit 2 M 02.00 MREL- und TL…

Auszug nachher: MREL- UND TLAC-MELDEBÖGEN Meldebogen-NummerMeldebogen-CodeBezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-GruppeKurzbezeichnung BETRÄGE: MREL- UND TLAC-SCHLÜSSELPARAMETER 1 M 01.00 MREL- und TLAC-Schlüsselparameter (Abwicklungsgruppen/-einheiten) KM2 Zusammensetzung und Fälligkeit 2 M 02.00 MREL- und TL…

### 2 MELDUNGEN ZUR MINDESTANFORDERUNG AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN — ERLÄUTERUNGEN

Auszug vorher: TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. Aufbau und Konventionen 1.1. Aufbau 1. Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen: a) Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter; b) Zusammensetzung und Fälligkeit; c) Rangfolge der Gläubiger; d) Vertragsspezifische Ang…

Auszug nachher: TEIL I ALLGEMEINE HINWEISE 1. Aufbau und Konventionen 1.1. Aufbau 1. Dieser Rahmen für die MREL- und TLAC-Meldungen besteht aus vier Gruppen von Meldebögen: a) Beträge: MREL- und TLAC-Schlüsselparameter; b) Zusammensetzung und Fälligkeit; c) Rangfolge der Gläubiger; d) Vertragsspezifische Angaben.…

### 5 ANGABEN ZU MREL/TLAC – MELDEBÖGEN

Auszug vorher: Meldebogen-CodeBezeichnung des Meldebogens EU KM2 Schlüsselparameter – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten EU TLAC1 Zusammensetzung – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbi…

Auszug nachher: Meldebogen-CodeBezeichnung des Meldebogens EU KM2 Schlüsselparameter – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten EU TLAC1 Zusammensetzung – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbi…

### 6 OFFENLEGUNG DER MINDESTANFORDERUNG AN EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN – ERLÄUTERUNGEN

Auszug vorher: 1. Allgemeine Hinweise: Aufbau und Konventionen 1.1. Aufbau 1. Dieser Rahmen für die Offenlegung bezüglich MREL und TLAC besteht aus drei Gruppen von Meldebögen: a) MREL und TLAC von Abwicklungsgruppen und Abwicklungseinheiten; b) MREL und TLAC von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklung…

Auszug nachher: 1. Allgemeine Hinweise: Aufbau und Konventionen 1.1. Aufbau 1. Dieser Rahmen für die Offenlegung bezüglich MREL und TLAC besteht aus drei Gruppen von Meldebögen: a) MREL und TLAC von Abwicklungsgruppen und Abwicklungseinheiten; b) MREL und TLAC von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklung…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-763/)

---

# Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3)

Commission Implementing Regulation (EU) 2024/3172 of 29 November 2024 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to public disclosures by institutions of the information referred to in Part Eight, Titles II and III, of that Regulation, and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2021/637

Die Durchführungsverordnung legt technische Durchführungsstandards (ITS) zu den **einheitlichen Offenlegungsformaten nach Teil 8 Titel II und III der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013)** fest. Sie bestimmt detaillierte Tabellen/Meldebögen (u. a. zu Eigenmitteln, RWA, Leverage, Liquidität, Kredit-/Markt-/CVA-/operationalem Risiko, IRRBB, Vergütung sowie ESG- und Krypto-Asset-Risikopositionen) sowie Vorgaben zu Frequenz, Zeitreihen und Darstellung. Zudem adressiert sie die Nutzung von EBA-IT-Lösungen für die Offenlegung und hebt die VO (EU) 2021/637 (mit Übergang für Marktrisiko-Teile bis Ende 2025) auf.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:47
- Verglichene Fassungen: 2024-12-31 und 2026-04-16

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 1
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu CRR-Offenlegung (Säule 3): 31.12.2024 zu 16.04.2026. 3 geändert, 21 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: Bis zum 31. Dezember 2025 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.

Auszug nachher: Bis zum 31. Dezember 2026 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen im PDF-Format und im XBRL-CSV-Format.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Institute übermitteln einen einzigen umfassenden PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die folgenden Angaben enthält:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sämtliche nach Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden quantitativen und qualitativen Angaben, mit Ausnahme der in Artikel 450 genannten Angaben,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: etwaige qualitative Angaben, die laut den einschlägigen Meldebögen den quantitativen Angaben beizufügen sind,

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: etwaige weitere Zusatzinformationen, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren des Instituts, die erforderlich sind, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen,

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: etwaige relevante Angaben zu ausgelassenen Datenpunkten, im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien und Anweisungen der EBA.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln einen separaten einzigen PDF-Bericht, der sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar ist und die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben enthält.

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die in Absatz 1 genannten Institute übermitteln separat im XBRL-CSV-Format die in den einzelnen quantitativen Modulen aufgeführten quantitativen Angaben nach den Vorgaben der IT-Lösungen auf der Website der EBA.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-3172/)

---

# Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen nach CRR

Commission Implementing Regulation (EU) 2021/451 of 17 December 2020 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to supervisory reporting of institutions and repealing Implementing Regulation (EU) No 680/2014 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung legt einheitliche technische Durchführungsstandards (ITS) für die **aufsichtlichen Meldungen** nach der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) fest. Sie bestimmt Meldeformate, Meldebögen, Erläuterungen, Begriffsbestimmungen sowie IT‑Lösungen und regelt Meldestichtage, Einreichungsfristen, Schwellenwerte und Ein-/Austrittskriterien. Inhaltlich umfasst sie u.a. Meldungen zu Eigenmitteln, Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, Marktrisiko, operationellem Risiko, Großkrediten, Leverage Ratio, LCR/NSFR, Asset Encumbrance sowie zusätzliche Daten für G‑SRI‑Ermittlung.

- Typ: IMPLEMENTING_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:45
- Verglichene Fassungen: 2023-07-11 und 2024-09-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 5
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 114
- Spezifiziert durch: 125
- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu aufsichtlichen Meldungen nach CRR: 11.07.2023 zu 01.09.2024. 0 geändert, 12 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 20A Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch.

### 20A Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit vo…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;

### f)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.

### 28 ANHANG XXVIII

Auszug vorher: 

Auszug nachher: MELDUNG DES ZINSRISIKOS IM ANLAGEBUCH IRRBB-MELDEBÖGEN Meldebogen-nummerMeldebogen-codeAdressatenBezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe BEWERTUNG DES IRRBB: AUFSICHTLICHE AUSREIẞERTESTS FÜR DEN EVE/DIE NII UND VERÄNDERUNGEN DES MV [VIERTELJÄHRLICH] 1 J 01.00 Alle Institute BEWERTUNG DES I…

### 29 ANHANG XXIX

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG DES ZINSRISIKOS IM ANLAGEBUCH Inhaltsverzeichnis TEIL IALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN1.Struktur2.Umfang der Berichterstattung3.Behandlung von festverzinslichen/zinsvariablen Instrumenten4.Behandlung von Optionen5.Vorzeichenkonvention6.Abkürzungen7.Sonstige KonventionenTEIL IIBEW…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-451/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über technische Regulierungsstandards zu Eigenmitteln nach der CRR

Commission Delegated Regulation (EU) No 241/2014 of 7 January 2014 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for Own Funds requirements for institutions  Text with EEA relevance

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 ergänzt die CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) durch technische Regulierungsstandards (RTS) zu **Eigenmitteln**. Sie präzisiert u.a. die Behandlung vorhersehbarer Dividenden und Abgaben bei der Anrechnung von Gewinnen auf hartes Kernkapital (CET1), Kriterien für die Einstufung von Genossenschaften/Sparkassen/Gegenseitigkeitsgesellschaften/ähnlichen Instituten sowie Regeln zu indirekter Finanzierung von Kapitalinstrumenten. Außerdem konkretisiert sie Abzüge von Eigenmitteln, Genehmigungsverfahren für Eigenmittelverringerungen, bestimmte AT1/T2-Merkmale, Zweckgesellschaften und Übergangsanpassungen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:43
- Verglichene Fassungen: 2020-12-23 und 2023-05-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 5
- Leitlinien: 1
- Interpretiert durch: 24
- Spezifiziert durch: 29
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über technische Regulier…: 23.12.2020 zu 09.05.2023. 46 geändert, 162 ergänzt, 33 entfernt, 12 verschoben.

### c)

Auszug vorher: anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten — gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Auszug nachher: anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;

### ha)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;

### i)

Auszug vorher: erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden — gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Auszug nachher: erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs hoher betrieblicher Aufwand für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugru…

### ja)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde — gemäß Artikel 78a Ab…

### k)

Auszug vorher: Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Auszug nachher: Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

### 1A Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige V…

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als Institute und ber…

### ka)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in Litauen: Institute, die als Centrinė kredito unija gemäß dem Centrinių kredito unijų įstatymas registriert sind;

### r)

Auszug vorher: in Schweden: Institute, die als Medlemsbank nach dem Lag (1995:1570) om medlemsbanker oder als Kreditmarknadsförening nach dem Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse registriert sind;

Auszug nachher: in Schweden: Institute, die als Medlemsbank oder als Kreditmarknadsförening nach dem Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse registriert sind;

### 1

Auszug vorher: Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.

Auszug nachher: Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.

### 2

Auszug vorher: Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb der Kapitalinstrumente des Instituts verwendet wird.

Auszug nachher: Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts v…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-241/)

---

# Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR)

Commission Delegated Regulation (EU) 2015/61 of 10 October 2014 to supplement Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and the Council with regard to liquidity coverage requirement for Credit Institutions  Text with EEA relevance

Die delegierte Verordnung präzisiert die **Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Ratio, LCR)** nach Art. 412 CRR für Kreditinstitute. Sie definiert Berechnung, Mindestniveau und Überwachung der LCR sowie die **Zusammensetzung und Anforderungen an den Liquiditätspuffer** (Stufe‑1/2‑Aktiva, Abschläge, Höchstgrenzen, operative Anforderungen). Zudem regelt sie die **Ermittlung von Liquiditätsab- und -zuflüssen** unter Stressannahmen und enthält Vorgaben zur **Meldung** der LCR gegenüber den Aufsichtsbehörden (u.a. nach DVO (EU) 680/2014).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:42
- Verglichene Fassungen: 2020-04-30 und 2022-07-08

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 17
- Umgesetzt durch: 2
- Interpretiert durch: 69
- Spezifiziert durch: 100
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR): 30.04.2020 zu 08.07.2022. 16 geändert, 13 ergänzt, 4 entfernt. Betroffen: 12..

### 12.

Auszug vorher: Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.

Auszug nachher: Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;

### 13.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Kapitalmarkttransaktion eine Kapitalmarkttransaktion im Sinne von Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

### 14.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Programm gedeckter Schuldverschreibungen ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 15.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Deckungspool einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;

### 16.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Liquiditätspuffer für den Deckungspool den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.

### 2a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen ged…

### 2b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-61/)

---

# Restriktive Maßnahmen Ukraine – Einfrieren von Geldern/Vermögenswerten

Council Regulation (EU) No 269/2014 of 17 March 2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 führt **zielgerichtete Sanktionen** im Zusammenhang mit Handlungen ein, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Kern sind das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter natürlicher/juristischer Personen sowie das **Verbot der Bereitstellung** von Geldern oder Ressourcen an diese. Sie regelt zudem **Ausnahmen/Genehmigungen** (z.B. Grundbedürfnisse, Rechtskosten, vorbestehende Verpflichtungen), Informations- und Mitwirkungspflichten sowie Umgehungsverbote und Haftungsregeln.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-03-17
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:41
- Verglichene Fassungen: 2026-07-17 und 2026-08-07

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 61
- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 58
- Spezifiziert durch: 174
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Ukraine – Einfrieren von Geldern/Vermögens…: 17.07.2026 zu 07.08.2026. 2 geändert, 22 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5ea.

### 5ea

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgefüh…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um Zahlungen, die von gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von einem Versicherungsanbieter aufgrund…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: diese Zahlung die Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt, für das diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften.

### 5m

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Veräußerung oder Übertragung von Anteilen, Beteiligungen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut an eine in der Union niedergelassene Organisation, die vor dieser Übertragung direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Minderheitseigentu…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer der oder beider in Anhang I im Abschnitt Personen unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten P…

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Gegenpartei in die Lage zu versetzen, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut aufgrund einer Verkaufsoption zu erfüllen, die vor d…

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die freigegebenen oder bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Erfüllung einer solchen vertraglichen Verpflichtung direkt an das in der Union niedergelassene Kreditinstitut überwiesen werden und

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: das in der Union niedergelassene Kreditinstitut, an das die Gegenleistung gezahlt wird, keine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung ist.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Artikel 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russl…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-269/)

---

# EU-Verordnung 833/2014 (Russland-Sanktionen Ukraine)

Council Regulation (EU) No 833/2014 of 31 July 2014 concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 führt sektorale Sanktionen gegen Russland ein.
Sie beschränkt u.a. die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und bestimmten Ölindustrie-Technologien sowie die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung.
Zudem werden Kapitalmarktbeschränkungen eingeführt (u.a. Handels-/Transaktionsverbote mit bestimmten übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestimmter russischer Institute) und Umgehungshandlungen untersagt.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:36
- Verglichene Fassungen: 2026-07-17 und 2026-07-24

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 7
- Spezifiziert durch: 2
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

EU-Verordnung 833/2014 (Russland-Sanktionen Ukraine): 17.07.2026 zu 24.07.2026. 34 geändert, 113 ergänzt, 3 entfernt, 4 verschoben.

### e)

Auszug vorher: zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

Auszug nachher: zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

### e)

Auszug vorher: zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

Auszug nachher: zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

### 3bc

Auszug vorher: Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 25. Juli 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendu…

Auszug nachher: Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verw…

### 3bg

Auszug vorher: In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Januar 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Auszug nachher: In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, d…

### 3cg

Auszug vorher: In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 2…

Auszug nachher: 

### 5

Auszug vorher: Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cg, 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwalte…

Auszug nachher: Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

### 3ak

Auszug vorher: In Bezug auf Güter der KN-Codes 6902 und 6909 19 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. April 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Auszug nachher: 

### e)

Auszug vorher: Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;

Auszug nachher: Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;

### 5g

Auszug vorher: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommun…

Auszug nachher: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, d…

### 11

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werd…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-833/)

---

# NIS-2-Richtlinie (Cybersicherheit)

Directive (EU) 2022/2555 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 on measures for a high common level of cybersecurity across the Union, amending Regulation (EU) No 910/2014 and Directive (EU) 2018/1972, and repealing Directive (EU) 2016/1148 (NIS 2 Directive) (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie legt unionsweite Mindestvorschriften für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau fest. Sie verpflichtet als wesentlich oder wichtig eingestufte Einrichtungen in kritischen Sektoren zu Risikomanagementmaßnahmen und Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen und schafft Strukturen für Aufsicht und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (CSIRTs, zentrale Anlaufstellen, Kooperationsgruppe). Für Finanzunternehmen, die unter die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 fallen, gelten vorrangig deren Bestimmungen zum IKT-Risikomanagement und zur Vorfallmeldung; die NIS-2-Pflichten finden insoweit keine Anwendung. Die Richtlinie hebt die NIS-1-Richtlinie (EU) 2016/1148 auf und ändert die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie die Richtlinie (EU) 2018/1972.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2022-12-14
- In Kraft seit: 2023-01-16
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:31
- Verglichene Fassungen: 2022-12-14 und 2022-12-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Leitlinien: 2
- Umgesetzt durch: 3
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

NIS-2-Richtlinie (Cybersicherheit): 14.12.2022 zu 27.12.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4.

### 4

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wesentliche Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-l-2555/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 (technische Regulierungsstandards zum IKT-Risikomanagement nach DORA)

Commission Delegated Regulation (EU) 2024/1774 of 13 March 2024 supplementing Regulation (EU) 2022/2554 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying ICT risk management tools, methods, processes, and policies and the simplified ICT risk management framework

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 ergänzt die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durch detaillierte technische Regulierungsstandards zu Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien für das IKT‑Risikomanagement.
Sie konkretisiert insbesondere Anforderungen an IKT‑Sicherheitsrichtlinien, IKT‑Risikobewertung und -behandlung, Asset-Management, Verschlüsselung/Kryptografie, IKT‑Betrieb (u.a. Patch-, Schwachstellen-, Change- und Incident-Management) sowie Aspekte der IKT‑Geschäftsfortführung.
Zudem beschreibt sie einen **vereinfachten IKT‑Risikomanagementrahmen** für bestimmte in DORA benannte Finanzunternehmen, der proportional zur Größe und Komplexität auszugestalten ist.
Der Fokus liegt auf der Stärkung der digitalen operationalen Resilienz und der Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität von Daten und Diensten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:28
- Verglichene Fassungen: 2024-03-13 und 2024-06-25

## Verknüpfte Normen

- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 4
- Spezifiziert durch: 3
- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 (technische Regulierungssta…: 13.03.2024 zu 25.06.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: d).

### d)

Auszug vorher: gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 und gemäß allen nach Unionsrecht geltenden Speichervorschriften alle Nachweise im Zusammenhang mit IKT-bezogenen Vorfällen so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der Datenerhebung unbedingt erforderlich und der Kritikalität der betreff…

Auszug nachher: gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission und gemäß allen nach Unionsrecht geltenden Speichervorschriften alle Nachweise im Zusammenhang mit IKT-bezogenen Vorfällen so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der Datenerhebung unbedingt erforderlich und der K…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-r-1774/)

---

# EMIR-RTS (Clearing & Risikominderung)

Commission Delegated Regulation (EU) No 149/2013 of 19 December 2012 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards on indirect clearing arrangements, the clearing obligation, the public register, access to a trading venue, non-financial counterparties, and risk mitigation techniques for OTC derivatives contracts not cleared by a CCP  Text with EEA relevance

Die Delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur Umsetzung von EMIR fest. Sie regelt u.a. Mindestanforderungen für **indirekte Clearingvereinbarungen** (Pflichten von CCPs, Clearingmitgliedern und deren Kunden), die **Mitteilung an ESMA** zur Vorbereitung der Clearingpflicht sowie Inhalte des **öffentlichen Registers**. Zudem konkretisiert sie Kriterien zur Bestimmung clearingpflichtiger OTC‑Derivatekategorien, Aspekte zur Vermeidung von **Liquiditätsfragmentierung** beim Zugang von CCPs zu Handelsplätzen sowie Kriterien/Schwellenwerte für **nichtfinanzielle Gegenparteien** und Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC‑Derivate.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:25
- Verglichene Fassungen: 2018-01-03 und 2022-11-29

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 3
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 8
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

EMIR-RTS (Clearing & Risikominderung): 03.01.2018 zu 29.11.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: e).

### e)

Auszug vorher: für OTC-Warenderivatekontrakte und andere, unter den Buchstaben a bis d nicht vorgesehene OTC-Derivatekontrakte ein Bruttonennwert von 3 Mrd. EUR.

Auszug nachher: für OTC-Warenderivatekontrakte und andere, unter den Buchstaben a bis d nicht vorgesehene OTC-Derivatekontrakte ein Bruttonennwert von 4 Mrd. EUR.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-149/)

---

# MiFIR RTS 2 (Transparenz Non-Equity)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/583 of 14 July 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on transparency requirements for trading venues and investment firms in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 (RTS 2) ergänzt die MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) durch technische Regulierungsstandards zu Vor- und Nachhandelstransparenz für Nicht-Eigenkapitalinstrumente (u.a. Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate).
Sie legt fest, welche Informationen Handelsplätze und Wertpapierfirmen zu veröffentlichen haben, welche Ausnahmen/Aufschübe (waivers/deferrals) zulässig sind und wer bei OTC-Geschäften veröffentlichungspflichtig ist.
Zudem beschreibt sie Methoden zur Liquiditätsbewertung und zur Berechnung von Schwellenwerten (z.B. „großes Volumen“, „typischer Umfang“) sowie Anforderungen an Aggregation/Veröffentlichungsfristen und Kennzeichen in Handelsberichten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:23
- Verglichene Fassungen: 2024-01-01 und 2026-03-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 4
- Interpretiert durch: 15
- Spezifiziert durch: 16
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR RTS 2 (Transparenz Non-Equity): 01.01.2024 zu 02.03.2026. 34 geändert, 42 ergänzt, 90 entfernt. Betroffen: 1..

### 1.

Auszug vorher: Transaktionspaket entweder

Auszug nachher: auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem entweder

### a)

Auszug vorher: ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang (Exchange for Physical oder EFP) oder

Auszug nachher: ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen;

### b)

Auszug vorher: ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und

Auszug nachher: 

### i)

Auszug vorher: das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;

Auszug nachher: 

### ii)

Auszug vorher: bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;

Auszug nachher: 

### iii)

Auszug vorher: bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;

Auszug nachher: 

### 2.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

### 2.

Auszug vorher: Preisanfrage-Handelssystem bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-583/)

---

# EMIR-Margin-RTS (Bilateral)

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/2251 of 4 October 2016 supplementing Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories with regard to regulatory technical standards for risk-mitigation techniques for OTC derivative contracts not cleared by a central counterparty (Text with EEA relevance )

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 ergänzt EMIR (VO (EU) Nr. 648/2012) durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für **nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte**. Sie legt insbesondere Anforderungen an den **bilateralen Austausch von Sicherheiten** (Variation Margin/Nachschuss und Initial Margin/Ersteinschuss) fest, inkl. anerkennungsfähiger Sicherheiten, Haircuts, Konzentrationsgrenzen, Abgrenzung/Segregation, Verfahren, Dokumentation und Streitbeilegung. Zudem enthält sie Vorgaben zu rechtlicher Durchsetzbarkeit von Netting-/Collateral-Vereinbarungen sowie zu gruppeninternen Geschäften und Übergangs-/Einführungsregelungen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:23
- Verglichene Fassungen: 2021-02-18 und 2023-02-14

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Leitlinien: 2
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 11
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

EMIR-Margin-RTS (Bilateral): 18.02.2021 zu 14.02.2023. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

Auszug nachher: ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

### a)

Auszug vorher: ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

Auszug nachher: ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-2251/)

---

# MiFIR RTS 1 (Transparenz Equity)

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/587 of 14 July 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on transparency requirements for trading venues and investment firms in respect of shares, depositary receipts, exchange-traded funds, certificates and other similar financial instruments and on transaction execution obligations in respect of certain shares on a trading venue or by a systematic internaliser (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung legt technische Regulierungsstandards zur **Vor- und Nachhandelstransparenz** für Aktien, aktienähnliche Instrumente (u.a. Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate) fest. Sie bestimmt u.a. welche Quote-/Orderbuch-Informationen Handelsplätze, systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen müssen, inklusive Regeln zu Echtzeitveröffentlichung, Aufschub (deferrals) und Ausnahmen (waivers). Außerdem definiert sie Berechnungs- und Schwellenwertmethoden (z.B. „unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt“, Large in Scale, Standardmarktgröße) und Zuständigkeiten/Publikationspflichten (ESMA) zur einheitlichen Anwendung von MiFIR-Transparenzanforderungen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:17
- Verglichene Fassungen: 2025-11-23 und 2026-03-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 3
- Interpretiert durch: 13
- Spezifiziert durch: 14
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFIR RTS 1 (Transparenz Equity): 23.11.2025 zu 02.03.2026. 9 geändert, 9 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu ver…

Auszug nachher: Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu ver…

### 4

Auszug vorher: Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt der Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelass…

Auszug nachher: Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt entweder

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der geregelte Markt, auf dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde, oder

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: wenn das Finanzinstrument nicht für den Handel an einem geregelten Markt in der Union bereitgestellt wird, das multilaterale Handelssystem, in dem dieses Finanzinstrument zuerst zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird.

### 6

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 4 gilt ab dem Tag, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.

### 4

Auszug vorher: Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

Auszug nachher: Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

### 6

Auszug vorher: Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etw…

Auszug nachher: Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung von Folge…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: anderen früheren oder vergleichbaren Finanzinstrumenten desselben Emittenten;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: anderen Finanzinstrumenten, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-587/)

---

# MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance)

Commission Delegated Directive (EU) 2017/593 of 7 April 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council with regard to safeguarding of financial instruments and funds belonging to clients, product governance obligations and the rules applicable to the provision or reception of fees, commissions or any monetary or non-monetary benefits (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 ergänzt MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) durch detaillierte Anforderungen an Wertpapierfirmen zum **Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und -geldern** (Segregation, Abstimmung, Verwahrung bei Dritten, Nutzung/Weiterverwendung, TTCA). Zudem konkretisiert sie **Produktüberwachungspflichten** für Hersteller und Vertreiber von Finanzinstrumenten (Zielmarkt, Vertriebsstrategie, Überprüfung und Informationsfluss) sowie Regeln zu **Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteilen (Anreize)** inkl. Anforderungen an Research-Bezahlung über Analysekonten. Der Text ist EWR-relevant und richtet sich an MiFID-Wertpapierfirmen sowie – für bestimmte Kapitel – auch an Kreditinstitute, wenn sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, und an OGAW-Verwaltungsgesellschaften/AIFM bei Erbringung von MiFID-Dienstleistungen.

- Typ: DELEGATED_DIRECTIVE
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:15
- Verglichene Fassungen: 2022-11-22 und 2026-06-06

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 8
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 20
- Spezifiziert durch: 30
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II Del. RL (Kundengelder & Product Governance): 22.11.2022 zu 06.06.2026. 14 geändert, 14 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden…

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein separates Analysekonto im Sinne von Artikel 24 Absatz 9a Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU führen, in Bezug auf die Führung des Kontos die folgenden Bedingungen erfüllen:

### a)

Auszug vorher: direkte Zahlung der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;

Auszug nachher: das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

### b)

Auszug vorher: als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

Auszug nachher: als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

### b)

Auszug vorher: Zahlung von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:

Auszug nachher: 

### i)

Auszug vorher: das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

Auszug nachher: 

### iv)

Auszug vorher: die Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.

Auszug nachher: 

### c)

Auszug vorher: die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar;

Auszug nachher: die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b übermittelt eine Wertpapierfirma, die vom Analysekonto Gebrauch macht, den Kunden folgende Informationen:

Auszug nachher: 

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die ein Analysekonto im Sinne von Absatz 1 nutzen, ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

### a)

Auszug vorher: vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;

Auszug nachher: vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-l-593/)

---

# Delegierte Verordnung zur Ergänzung der OGAW-Richtlinie (Pflichten der Verwahrstellen)

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/438 of 17 December 2015 supplementing Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the Council with regard to obligations of depositaries (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 ergänzt die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG durch detaillierte Vorgaben zu Aufgaben, Sorgfaltspflichten, Aufsichtskontrollen, Cashflow-Überwachung, Verwahrung sowie zur Haftung von Verwahrstellen. Sie konkretisiert insbesondere die Anforderungen an den Verwahrstellenvertrag, Eskalations- und Kontrollverfahren, die Überwachung von Zeichnungen/Rücknahmen, Bewertung, Ertragsausschüttung und Transaktionsabwicklung. Zudem regelt sie Anforderungen bei Auslagerung/Unterverwahrung (Sub-Custody), Insolvenzsicherung und die Bedingungen einer Haftungsbefreiung bei Verlust von Finanzinstrumenten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:12
- Verglichene Fassungen: 2015-12-17 und 2020-04-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 9
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 6
- Spezifiziert durch: 14
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der OGAW-Richtlinie (Pflicht…: 17.12.2015 zu 01.04.2020. 10 geändert, 17 ergänzt, 3 entfernt. Betroffen: c).

### c)

Auszug vorher: Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchgeführt werden;

Auszug nachher: Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, mit der erforderlichen Häufigkeit vorgenommen werden;

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Häufigkeit der Abstimmungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der normalen Handelstätigkeit des OGAW,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des OGAW.

### 2

Auszug vorher: Wenn eine Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen hat, unterliegt sie weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e dieses Artikels. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass sol…

Auszug nachher: Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anford…

### 2a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer OGAW-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgend…

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ermittlung aller Glieder in der Verwahrungskette;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des OGAW oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrum…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-438/)

---

# Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Durchführungs-/Level-2-Verordnung)

Commission Delegated Regulation (EU) No 231/2013 of 19 December 2012 supplementing Directive 2011/61/EU of the European Parliament and of the Council with regard to exemptions, general operating conditions, depositaries, leverage, transparency and supervision  Text with EEA relevance

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergänzt die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU durch detaillierte Vorgaben zur Zulassung und laufenden Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM). Sie konkretisiert u.a. Berechnung von Schwellenwerten, Hebelfinanzierung/Leverage (Brutto- und Commitment-Ansatz), Anforderungen an Risiko- und Liquiditätsmanagement, Bewertungsprozesse, Interessenkonflikte sowie organisatorische Pflichten.Zudem enthält sie Regeln zu Verwahrstellenpflichten, Transparenz- und Berichtspflichten sowie zur Aufsicht (inkl. Anforderungen im Drittlandkontext).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:09
- Verglichene Fassungen: 2022-08-01 und 2024-02-12

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 24
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 14
- Spezifiziert durch: 39
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Verw…: 01.08.2022 zu 12.02.2024. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie fes…

Auszug nachher: Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie fes…

### 3 ANHANG III

Auszug vorher: Duration-Netting-Regelungen 1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen: Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegende…

Auszug nachher: Duration-Netting-Regelungen 1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen: Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegende…

### 4 ANHANG IV

Auszug vorher: Formblatt für die Berichterstattung: AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU) Angaben zum AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU) Wichtigster Markt/wichtigstes InstrumentZweitwichtigster Markt/zweitwichtigstes Ins…

Auszug nachher: Formblatt für die Berichterstattung: AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU) Angaben zum AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU) Wichtigster Markt/wichtigstes InstrumentZweitwichtigster Markt/zweitwichtigstes Ins…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-231/)

---

# Verordnung über Leerverkäufe und Aspekte von Credit Default Swaps

Regulation (EU) No 236/2012 of the European Parliament and of the Council of 14 March 2012 on short selling and certain aspects of credit default swaps  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 harmonisiert in der EU Transparenz‑, Melde‑ und Offenlegungspflichten für signifikante Netto‑Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie für relevante Derivatepositionen. Sie enthält zudem Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe und für ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel (Grundsatz des versicherbaren Interesses) sowie Ausnahmen, insbesondere für Market-Making und bestimmte Primärmarkttätigkeiten. Ferner regelt sie Eingriffsbefugnisse nationaler Behörden und der ESMA bei Marktstress (z.B. temporäre Verbote/Beschränkungen) und enthält Vorgaben zu Durchsetzung, Sanktionen und Kooperation mit Drittstaaten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:07
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2024-01-16

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 9
- Umgesetzt durch: 6
- Interpretiert durch: 71
- Spezifiziert durch: 100

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Leerverkäufe und Aspekte von Credit Default Swaps: 09.01.2024 zu 16.01.2024. 0 geändert, 6 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 15 Eindeckungsverfahren.

### 15 Eindeckungsverfahren

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Eine zentrale Gegenpartei in einem Mitgliedstaat, die Clearingdienste für Aktien erbringt, stellt sicher, dass sie über Verfahren verfügt, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Aktien verkauft, nicht in der Lage, die Aktien innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Tag, an dem die Abwicklung fällig ist, zur Abwicklung des Geschäfts zu liefern, so werden automatisch Verfahren zur Eindeckung mit den Aktien in Gang gesetzt, u…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ist eine Eindeckung mit den Aktien zum Zwecke der Lieferung nicht möglich, so wird ein Betrag an den Käufer geleistet, dessen Höhe sich nach dem am Fälligkeitstag der Lieferung bestehenden Wert der zu liefernden Aktien, zuzüglich eines Betrags zur Entschädigung für Verluste des Käufers aufgrund der…

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die natürliche oder juristische Person, an der die Abwicklung des Geschäfts scheitert, ersetzt alle gemäß den Buchstaben a und b gezahlten Beträge.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2012-r-236/)

---

# Verbriefungsverordnung

Regulation (EU) 2017/2402 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2017 laying down a general framework for securitisation and creating a specific framework for simple, transparent and standardised securitisation, and amending Directives 2009/65/EC, 2009/138/EC and 2011/61/EU and Regulations (EC) No 1060/2009 and (EU) No 648/2012

Die Verordnung (EU) 2017/2402 schafft einen unionsweit einheitlichen Rahmen für Verbriefungen und führt einen speziellen Rahmen für **einfache, transparente und standardisierte (STS)** Verbriefungen ein. Sie regelt u. a. Rollen und Pflichten von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften (z. B. Risikoselbstbehalt, Transparenz/Offenlegung, Verbot von Wiederverbriefungen mit Ausnahmen) sowie Sorgfaltspflichten institutioneller Anleger. Zudem sieht sie Aufsichts-, Melde- und Sanktionsmechanismen vor und ändert flankierend mehrere EU-Rechtsakte, um Kohärenz im Finanzmarktaufsichtsrahmen sicherzustellen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:05
- Verglichene Fassungen: 2017-12-12 und 2021-04-09

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 5
- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 24
- Umgesetzt durch: 18
- Interpretiert durch: 221
- Spezifiziert durch: 273

## Änderungen im Überblick

Verbriefungsverordnung: 12.12.2017 zu 09.04.2021. 29 geändert, 224 ergänzt, 3 entfernt. Betroffen: 23..

### 23.

Auszug vorher: Verbriefungsregister eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Verbriefungen zentral sammelt und verwahrt. Für die Zwecke des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung gelten die Bezugnahmen in den Artikeln 61, 64, 65, 66, 73, 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf das Transaktio…

Auszug nachher: Verbriefungsregister eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Verbriefungen zentral sammelt und verwahrt. Für die Zwecke des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung gelten die Bezugnahmen in den Artikeln 61, 64, 65, 66, 73, 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf das Transaktio…

### 24.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: notleidende Risikoposition oder NPE eine Risikoposition, die eine der in Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt;

### 25.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: NPE-Verbriefung eine Verbriefung, die durch einen Pool notleidender Risikopositionen unterlegt ist, deren Nominalwert mindestens 90 % des Nominalwerts des gesamten Pools zum Zeitpunkt der Originierung und zu jedem späteren Zeitpunkt, zu dem Vermögenswerte dem zugrunde liegenden Pool aufgrund einer…

### 26.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Besicherungsvereinbarung eine zwischen Originator und Anleger geschlossene Vereinbarung über die Übertragung des Kreditrisikos verbriefter Risikopositionen vom Originator auf den Anleger durch Kreditderivate oder Garantien, in der sich der Originator zur Zahlung eines Betrages, eine sogenannte Besi…

### 27.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Besicherungsprämie den Betrag, zu dessen Zahlung an den Anleger für die von diesem zugesagte Besicherung sich der Originator im Rahmen der Besicherungsvereinbarung verpflichtet hat;

### 28.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ausgleichszahlung den Betrag, zu dessen Zahlung an den Originator sich der Anleger im Rahmen der Besicherungsvereinbarung im Falle des Eintritts eines in der Besicherungsvereinbarung festgelegten Kreditereignisses verpflichtet hat;

### 29.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: synthetischer Zinsüberschuss (synthetic excess spread) den vom Originator gemäß der Unterlagen einer synthetischen Verbriefung zur Deckung von Verlusten aus den verbrieften Risikopositionen, die vor Fälligkeit der Transaktion auftreten könnten, vertraglich bestimmten Betrag.

### 30.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitsfaktoren Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 31.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem offenen Saldo der Risikopositionen des zugrunde liegenden Pools und dem Preis, zu dem diese Risikopositionen vom Originator an die Verbriefungszweckgesellschaft verkauft werden, wobei weder der Originator noch der ursprüngliche K…

### a)

Auszug vorher: das Drittland steht auf der Liste der Hoheitsgebiete mit hohem Risiko und der nicht-kooperativen Hoheitsgebiete, die von der FATF aufgestellt wurde;

Auszug nachher: das Drittland steht auf der Liste als Drittland mit hohem Risiko, das strategische Mängel in seinen Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates aufweist;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-2402/)

---

# Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Verordnung (SFTR)

Regulation (EU) 2015/2365 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 on transparency of securities financing transactions and of reuse and amending Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) führt unionsweit Transparenz- und Meldepflichten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (z.B. Wertpapierleihe, Repo/Reverse-Repo, Buy/Sell-back) ein. Sie verpflichtet Gegenparteien zur Meldung von Transaktionsdetails an Transaktionsregister und regelt den Zugang von Aufsichtsbehörden zu diesen Daten. Zusätzlich enthält sie Anforderungen zur Offenlegung der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total-Return-Swaps gegenüber Anlegern von OGAW/AIF sowie Mindestanforderungen an die Information und Zustimmung bei der **Weiterverwendung** (Reuse) von Sicherheiten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:35:01
- Verglichene Fassungen: 2022-08-12 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 30
- Umgesetzt durch: 11
- Interpretiert durch: 26
- Spezifiziert durch: 79

## Änderungen im Überblick

Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Verordnung (SFT…: 12.08.2022 zu 09.01.2024. 0 geändert, 45 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Transaktionsregister die in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Transaktionsregisters, auf das sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Transaktionsregister eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-r-2365/)

---

# Bundesdatenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das **Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)** enthält ergänzende nationale Regelungen zur Datenschutz‑Grundverordnung (EU) 2016/679 sowie Vorschriften für Verarbeitungen nach der Richtlinie (EU) 2016/680 (u.a. Strafverfolgung). Es regelt insbesondere Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Betroffenenrechte, Pflichten von Verantwortlichen/Auftragsverarbeitern, Benennung und Stellung von Datenschutzbeauftragten sowie Aufsicht, Befugnisse und Sanktionen. Zudem enthält es Sonderregelungen etwa zu Beschäftigtendaten, Scoring/Bonitätsauskünften und bestimmten Verarbeitungssituationen.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:58
- Verglichene Fassungen: 2026-05-12 und 2026-07-03

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 54
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Bundesdatenschutzgesetz: 12.05.2026 zu 03.07.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6.

### 6

Auszug vorher: Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen.

Auszug nachher: Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5 ist schriftlich oder in Textform abzufassen.

### 1

Auszug vorher: Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortli…

Auszug nachher: Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortli…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-bdsg/)

---

# Datenschutz-Grundverordnung

Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council of 27 April 2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, and repealing Directive 95/46/EC (General Data Protection Regulation) (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) regelt unionsweit den Schutz natürlicher Personen bei der **Verarbeitung personenbezogener Daten** und den **freien Datenverkehr** innerhalb der EU. Sie legt Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Pflichten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter fest sowie Betroffenenrechte (z.B. Transparenz, Auskunft, Löschung). Zudem enthält sie Vorgaben zu Sicherheit der Verarbeitung, Datenübermittlungen (auch in Drittländer), Aufsicht, Zusammenarbeit der Behörden und Sanktionen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:56
- Verglichene Fassungen: 2016-04-27 und 2016-05-04

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Rechtsprechung: 101
- Leitlinien: 12
- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 95

## Änderungen im Überblick

Datenschutz-Grundverordnung: 27.04.2016 zu 04.05.2016. 43 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 18..

### 18.

Auszug vorher: Unternehmen eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

Auszug nachher: Unternehmen eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

### 4

Auszug vorher: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Auszug nachher: Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

### 4

Auszug vorher: Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Auszug nachher: Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

### 1

Auszug vorher: Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher…

Auszug nachher: Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher…

### 2

Auszug vorher: Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt f…

Auszug nachher: Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge d…

### g)

Auszug vorher: nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;

Auszug nachher: nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt und die vorhandenen Kopien löscht, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der person…

### 7

Auszug vorher: Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.

Auszug nachher: Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.

### 2

Auszug vorher: Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, die Folgendes enthält:

Auszug nachher: Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:

### 5

Auszug vorher: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sofern die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gel…

Auszug nachher: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht…

### 1

Auszug vorher: Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortl…

Auszug nachher: Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortl…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-r-679/)

---

# Technische Bewertungskriterien EU-Taxonomie: Wasser, Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung, Biodiversität

Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2486 of 27 June 2023 supplementing Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council by establishing the technical screening criteria for determining the conditions under which an economic activity qualifies as contributing substantially to the sustainable use and protection of water and marine resources, to the transition to a circular economy, to pollution prevention and control, or to the protection and restoration of biodiversity and ecosystems and for determining whether that economic activity causes no significant harm to any of the other environmental objectives and amending Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2178 as regards specific public disclosures for those economic activities

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 ergänzt die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 um **technische Bewertungskriterien** für vier Umweltziele: nachhaltige Nutzung/Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung/Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz/Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen. Sie legt in Anhängen sektor- und tätigkeitsbezogene Kriterien fest, wann Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten und wie „Do No Significant Harm“ zu prüfen ist. Zusätzlich ändert sie die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 und erweitert bzw. staffelt besondere **Offenlegungspflichten** (KPIs/qualitative Angaben) für Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen im Rahmen von Artikel 8 der Taxonomie.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:54
- Verglichene Fassungen: 2023-11-21 und 2026-01-01

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Technische Bewertungskriterien EU-Taxonomie: Wasser, Kreislaufwi…: 21.11.2023 zu 01.01.2026. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträc…

### Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderun…

Auszug vorher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Sc…

Auszug nachher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung…

### 2 Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine…

Auszug vorher: Inhaltsverzeichnis 1.Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren1.1.Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen1.2.Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten2.Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen2.1.Phosphorrückgewinnung aus Abwasse…

Auszug nachher: Inhaltsverzeichnis 1.Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren1.1.Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen1.2.Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten2.Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen2.1.Phosphorrückgewinnung aus Abwasse…

### Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderun…

Auszug vorher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

Auszug nachher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

### Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderun…

Auszug vorher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Quec…

Auszug nachher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2486/)

---

# Delegierte Verordnung zu Taxonomie-Kriterien für Klimaschutz und Anpassung

Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2139 of 4 June 2021 supplementing Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council by establishing the technical screening criteria for determining the conditions under which an economic activity qualifies as contributing substantially to climate change mitigation or climate change adaptation and for determining whether that economic activity causes no significant harm to any of the other environmental objectives (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung ergänzt die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, indem sie **technische Bewertungskriterien** festlegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum **Klimaschutz** oder zur **Anpassung an den Klimawandel** leistet und zugleich andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt (DNSH). Sie beschreibt sektor- und tätigkeitsbezogene Schwellenwerte, Mindestanforderungen und Methoden (u. a. für Lebenszyklus-THG-Emissionen) und verweist auf NACE-Codes zur Zuordnung von Tätigkeiten. Die Kriterien dienen insbesondere Finanzmarktteilnehmern und berichtspflichtigen Unternehmen als Grundlage für die Einstufung und Offenlegung ökologisch nachhaltiger Investitionen/Finanzprodukte.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:51
- Verglichene Fassungen: 2025-01-08 und 2026-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 3
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu Taxonomie-Kriterien für Klimaschutz und…: 08.01.2025 zu 01.01.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄC…

### AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICHTETE ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERMEIDUNG UND VERMINDERUN…

Auszug vorher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische S…

Auszug nachher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

### AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICHTETE ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERMEIDUNG UND VERMINDERUN…

Auszug vorher: AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICHTETE ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG UND DAS VORHANDENSEIN VON CHEMIKALIEN Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:…

Auszug nachher: Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von: a) in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe; b) Quecksilber und Que…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2139/)

---

# Delegierte Verordnung zur Taxonomie-Offenlegung (Art. 8 VO 2020/852)

Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2178 of 6 July 2021 supplementing Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council by specifying the content and presentation of information to be disclosed by undertakings subject to Articles 19a or 29a of Directive 2013/34/EU concerning environmentally sustainable economic activities, and specifying the methodology to comply with that disclosure obligation (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 ergänzt die EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 durch **Vorgaben zu Inhalt, Form und Methodik** der Offenlegung nach Artikel 8.

Sie legt **KPI/Quoten** und Tabellenformate für Nicht-Finanzunternehmen sowie spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen (u.a. Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen, Versicherer/Rückversicherer) fest und regelt Berechnungsgrundsätze (z.B. Ausschlüsse, Gewichtungen, Schätzmethoden). Außerdem enthält sie **Übergangs- und Anwendungsfristen** für die schrittweise Einführung der Berichtspflichten.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:48
- Verglichene Fassungen: 2024-01-01 und 2026-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 1
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 4
- Spezifiziert durch: 9
- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Taxonomie-Offenlegung (Art. 8 VO 2020/…: 01.01.2024 zu 01.01.2026. 28 geändert, 40 ergänzt, 11 entfernt.

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.1 dieser Verordnung genannten Umsatz-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Wirtschaftstätigkeiten…

### 1b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten CapEx-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Investitionsausgaben im Zusammenhang mit…

### 1c

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgabe…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Gesamtwert des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 dieser Verordnung genannten Nenners des OpEx-KPI offenlegen,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: erläutern, warum die Betriebsausgaben für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind.

### 1c

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen grundsätzlich wesentlich, können diese Nicht-Finanzunternehmen von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Betriebsausgaben im Zusammen…

### 1d

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, auf die Absätze 1a bis 1c Anwendung finden, sind gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen.

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 können Vermögensverwalter von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Er…

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die bilanzwirksamen Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller bilanzwirksamen Vermögenswerte beträgt…

### 1b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-r-2178/)

---

# Delegierte Verordnung zu ESRS-Nachhaltigkeitsberichtsstandards

Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2772 of 31 July 2023 supplementing Directive 2013/34/EU of the European Parliament and of the Council as regards sustainability reporting standards

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 legt die **European Sustainability Reporting Standards (ESRS)** fest, die Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Richtlinie 2013/34/EU (in der durch die CSRD geänderten Fassung) anzuwenden haben.
Sie definiert Struktur, Grundprinzipien (u. a. **doppelte Wesentlichkeit**), Mindestangaben sowie themenbezogene Standards zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten.
Die Standards regeln Inhalt und Darstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht und enthalten Übergangs- und Anwendungsbestimmungen.
Ziel ist die Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsangaben in der EU, inkl. Anschlussfähigkeit zu Offenlegungspflichten im nachhaltigen Finanzwesen (z. B. SFDR).

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:46
- Verglichene Fassungen: 2023-12-22 und 2025-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Setzt um: 1

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu ESRS-Nachhaltigkeitsberichtsstandards: 22.12.2023 zu 01.01.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Europäische Standards für die Nachhaltigk…

### 1 Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

Auszug vorher: ESRS 1Allgemeine AnforderungenESRS 2Allgemeine AngabenESRS E1KlimawandelESRS E2UmweltverschmutzungESRS E3Wasser- und MeeresressourcenESRS E4Biologische Vielfalt und ÖkosystemeESRS E5Ressourcennutzung und KreislaufwirtschaftESRS S1Arbeitskräfte des UnternehmensESRS S2Arbeitskräfte in der Wertschöpfu…

Auszug nachher: ESRS 1Allgemeine AnforderungenESRS 2Allgemeine AngabenESRS E1KlimawandelESRS E2UmweltverschmutzungESRS E3Wasser- und MeeresressourcenESRS E4Biologische Vielfalt und ÖkosystemeESRS E5Ressourcennutzung und KreislaufwirtschaftESRS S1Arbeitskräfte des UnternehmensESRS S2Arbeitskräfte in der Wertschöpfu…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-r-2772/)

---

# Corporate Sustainability Reporting Directive (Nachhaltigkeitsberichterstattung)

Directive (EU) 2022/2464 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 amending Regulation (EU) No 537/2014, Directive 2004/109/EC, Directive 2006/43/EC and Directive 2013/34/EU, as regards corporate sustainability reporting (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie ändert mehrere bestehende Rechtsakte (Verordnung (EU) Nr. 537/2014, Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen auf alle großen Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU (außer Kleinstunternehmen) und verpflichtet diese zur Offenlegung von ESG-Informationen (Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte). Ausdrücklich werden auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen einbezogen, sofern sie bestimmte Größenkriterien erfüllen. Ziel ist die Schaffung vergleichbarer, zuverlässiger und geprüfter Nachhaltigkeitsinformationen im Einklang mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:42
- Verglichene Fassungen: 2025-04-17 und 2026-03-18

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 4
- Geändert durch: 2
- Umgesetzt durch: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Corporate Sustainability Reporting Directive (Nachhaltigkeitsber…: 17.04.2025 zu 18.03.2026. 10 geändert, 0 ergänzt, 12 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

Auszug nachher: auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen

### i)

Auszug vorher: für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;

Auszug nachher: von Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird;

### ii)

Auszug vorher: für Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;

Auszug nachher: von Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird.

### c)

Auszug vorher: auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre

Auszug nachher: 

### i)

Auszug vorher: für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz…

Auszug nachher: 

### ii)

Auszug vorher: für kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der…

Auszug nachher: 

### iii)

Auszug vorher: für firmeneigene Versicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie, sofern es sich um große Unt…

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre

Auszug nachher: auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen

### i)

Auszug vorher: für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;

Auszug nachher: für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Unternehmen handelt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschrit…

### ii)

Auszug vorher: für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;

Auszug nachher: für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer Gruppe handelt, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftig…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-l-2464/)

---

# Taxonomie-Verordnung

Regulation (EU) 2020/852 of the European Parliament and of the Council of 18 June 2020 on the establishment of a framework to facilitate sustainable investment, and amending Regulation (EU) 2019/2088 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2020/852 schafft einen EU-weit einheitlichen Rahmen (Taxonomie), um zu bestimmen, wann Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie definiert Umweltziele sowie Kriterien wie „wesentlicher Beitrag“ und „keine erhebliche Beeinträchtigung“ und legt Mindestschutzvorschriften fest. Zudem ergänzt sie die Nachhaltigkeits-Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR), u.a. durch Vorgaben, wie Finanzmarktteilnehmer den Anteil taxonomiekonformer Investitionen offenlegen sollen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:40
- Verglichene Fassungen: 2020-06-18 und 2020-06-22

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Leitlinien: 10
- Umgesetzt durch: 7
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 34

## Änderungen im Überblick

Taxonomie-Verordnung: 18.06.2020 zu 22.06.2020. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: im Fall von Oberflächengewässern, sowohl ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;

Auszug nachher: im Fall von Oberflächengewässern, sowohl einen guten ökologischen Zustand im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;

### b)

Auszug vorher: im Fall von Grundwasser, sowohl „einen guten chemischen Zustand des Grundwassers im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten mengenmäßigen Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 28 jener Richtlinie;

Auszug nachher: im Fall von Grundwasser, sowohl einen guten chemischen Zustand des Grundwassers im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen guten mengenmäßigen Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 28 jener Richtlinie;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2020-r-852/)

---

# Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 – SFDR RTS Offenlegungen

Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1288 of 6 April 2022 supplementing Regulation (EU) 2019/2088 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the details of the content and presentation of the information in relation to the principle of ‘do no significant harm’, specifying the content, methodologies and presentation of information in relation to sustainability indicators and adverse sustainability impacts, and the content and presentation of the information in relation to the promotion of environmental or social characteristics and sustainable investment objectives in pre-contractual documents, on websites and in periodic reports (Text with EEA relevance)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 ergänzt die SFDR (VO (EU) 2019/2088) durch **technische Regulierungsstandards (RTS)**. Sie legt standardisierte Inhalte, Methoden und Vorlagen für Nachhaltigkeits-Offenlegungen fest, u. a. zur **Erklärung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI)**, zum **Grundsatz „Do No Significant Harm“ (DNSH)** sowie zu Offenlegungen für **Art.-8- und Art.-9-Finanzprodukte** in vorvertraglichen Unterlagen, auf Websites und in regelmäßigen Berichten. Ziel ist bessere Vergleichbarkeit, Transparenz und die Vermeidung von Greenwashing.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:37
- Verglichene Fassungen: 2022-07-25 und 2023-02-20

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 4
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 10
- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 – SFDR RTS Offenlegungen: 25.07.2022 zu 20.02.2023. 11 geändert, 13 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Finanzmarktteilnehmer

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Finanzmarktteilnehmer verwenden:

### i)

Auszug vorher: denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,

Auszug nachher: denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen;

### b)

Auszug vorher: denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leist…

Auszug nachher: bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/217…

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: wird mit den Finanzprodukten in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltige Wirtsch…

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.

### 1

Auszug vorher: Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beitragen, enthalten, so werden in dem Abschnitt Wie hoch war de…

Auszug nachher: Bei Finanzprodukten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 führen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen? in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen auf:

### iv)

Auszug vorher: den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben,

Auszug nachher: der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-1288/)

---

# Technische Regulierungsstandards zu PRIIP-Basisinformationsblättern

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/653 of 8 March 2017 supplementing Regulation (EU) No 1286/2014 of the European Parliament and of the Council on key information documents for packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) by laying down regulatory technical standards with regard to the presentation, content, review and revision of key information documents and the conditions for fulfilling the requirement to provide such documents (Text with EEA relevance. )

Die delegierte Verordnung legt **technische Regulierungsstandards** zur *Darstellung, zum Inhalt, zur Überprüfung/Überarbeitung und zur rechtzeitigen Bereitstellung* der Basisinformationsblätter (KIDs) für PRIIPs fest. Sie konkretisiert u.a. die Abschnitte des KID (Produktart, Risiken/Performance-Szenarien, Kosten, Haltedauer/Desinvestition, Beschwerden) sowie Methoden zur Risiko- und Kostenberechnung. Zudem regelt sie, wie KIDs bei PRIIPs mit mehreren Anlageoptionen auszugestalten sind und welche laufenden Review-/Update-Prozesse PRIIP-Hersteller einrichten müssen.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:36
- Verglichene Fassungen: 2022-10-19 und 2023-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 5
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Technische Regulierungsstandards zu PRIIP-Basisinformationsblätt…: 19.10.2022 zu 01.01.2023. 19 geändert, 90 ergänzt, 13 entfernt, 6 verschoben.

### e)

Auszug vorher: Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschließend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.

Auszug nachher: Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschließend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts;

### f)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: gegebenenfalls in Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, Name dieser Gruppe;

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF), Kennzeichnung des OGAW oder AIF einschließlich der Anteilsklasse oder des Teilfonds an sichtbarer Stelle;

### h)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: gegebenenfalls Einzelheiten zur Zulassung;

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, und wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet, oder handelt es sich um eine Investmentgesellschaft gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie (zusammen OGAW-Ver…

### 1 Abschnitt Allgemeine Angaben

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Im Fall eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Bezeichnung des OGAW oder AIF nach der Bezeichnung des Teilfonds oder der Anteilsklasse angegeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW oder AIF, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, ist sie Best…

### 2a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthalten die Informationen in dem Abschnitt Um welche Art von Produkt handelt es sich? des Basisinformationsblatts die wesentlichen Merkmale eines OGAW oder AIF, über die ein Kleinanleger informiert werden muss, auch wenn diese Merkmale nicht T…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der Hauptkategorien der infrage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sind;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der Möglichkeit, dass der Kleinanleger OGAW- oder AIF-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in diesem Hinweis wird auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte angegeben, oder gegebenenfalls ein Hinweis hinzugefügt, dass keine Möglichkeit besteht, Anteile auf Anfrage zu verkaufen;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der Angabe, ob der OGAW oder AIF ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-653/)

---

# MiFID II Org-VO

Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 of 25 April 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council as regards organisational requirements and operating conditions for investment firms and defined terms for the purposes of that Directive (Text with EEA relevance. )

Die Delegierte Verordnung ergänzt MiFID II um detaillierte Vorgaben zu **organisatorischen Anforderungen** und **Wohlverhaltens-/Vertriebsregeln** für Wertpapierfirmen (u.a. Compliance, Risikomanagement, Beschwerdemanagement, Interessenkonflikte, Vergütung, Auslagerung). Sie präzisiert zudem Begriffe und Abgrenzungen im Bereich von Finanzinstrumenten und Handelskonzepten (z.B. bestimmte Derivate, Kassageschäfte/FX, algorithmischer Handel, direkter elektronischer Zugang). Darüber hinaus enthält sie Anforderungen an kundenbezogene Informationen und Marketingmitteilungen (redlich, eindeutig, nicht irreführend) sowie Rahmenvorgaben zu Platzierung/Emissionsübernahme und Finanzanalyse.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:33
- Verglichene Fassungen: 2021-08-22 und 2022-08-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 36
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 88
- Spezifiziert durch: 128
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

MiFID II Org-VO: 22.08.2021 zu 02.08.2022. 12 geändert, 13 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6..

### 6.

Auszug vorher: Ware Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom.

Auszug nachher: Ware Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom;

### 7.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitspräferenzen die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollen:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;

### 8.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitsfaktoren Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;

### 9.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitsrisiken Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088.

### 1

Auszug vorher: Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz, haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen.

Auszug nachher: Wertpapierfirmen berücksichtigen bei der Erfüllung der in diesem Absatz aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken. Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im…

### a)

Auszug vorher: angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen;

Auszug nachher: angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen. Dabei berücksichtigen Wertpapierfirmen Nachh…

### 33 Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/6…

Auszug vorher: Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapie…

Auszug nachher: Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, zumind…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-r-565/)

---

# Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Verordnung (PRIIP)

Regulation (EU) No 1286/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 November 2014 on key information documents for packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 harmonisiert EU-weit **Format, Inhalt und Bereitstellung** des Basisinformationsblatts (KID) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). Sie verpflichtet PRIIP-Hersteller, vor dem Vertrieb an Kleinanleger ein KID zu erstellen, aktuell zu halten und zu veröffentlichen, und verpflichtet Berater/Verkäufer, das KID rechtzeitig vor Abschluss einer Transaktion bereitzustellen. Zudem enthält sie Grundsätze zu Verständlichkeit, Länge (max. drei A4-Seiten), Sprache, Haftung bei fehlerhaften/irreführenden KIDs sowie Aufsicht, Sanktionen und Produktinterventionsbefugnisse im PRIIP-Kontext.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:33
- Verglichene Fassungen: 2021-12-21 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Leitlinien: 6
- Umgesetzt durch: 7
- Interpretiert durch: 4
- Spezifiziert durch: 28

## Änderungen im Überblick

Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleina…: 21.12.2021 zu 09.01.2024. 0 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PRIIP-Hersteller das in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Basisinformationsblatt gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um es im zent…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: es enthält die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des PRIIP-Herstellers, auf den sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: im Falle juristischer Personen die Größenklasse des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PRIIP-Hersteller, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Damit das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Basisinformationsblatt im ESAP zugänglich gemacht wird, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-1286/)

---

# Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten am Kapitalmarkt. Es enthält Vorschriften zur Marktmissbrauchsüberwachung (u.a. Bezug zur MAR), zu Handelsplätzen (MTF/OTF), zu Stimmrechtsmitteilungen/Transparenz sowie zu Pflichten von Emittenten. Zudem ordnet es Zuständigkeiten, Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der BaFin und setzt verschiedene EU-Vorgaben um bzw. flankiert deren Anwendung.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:32
- Verglichene Fassungen: 2026-04-09 und 2026-05-26

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Rechtsprechung: 55
- Leitlinien: 30
- Setzt um: 2
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 44

## Änderungen im Überblick

Wertpapierhandelsgesetz: 09.04.2026 zu 26.05.2026. 11 geändert, 3 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bunde…

Auszug nachher: Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bunde…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Deze…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen: 1. der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die…

### 1

Auszug vorher: Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstru…

Auszug nachher: Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstru…

### 2

Auszug vorher: Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der d…

Auszug nachher: Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensr…

### 1

Auszug vorher: Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzü…

Auszug nachher: Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzü…

### 1

Auszug vorher: Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch…

Auszug nachher: Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch…

### 2

Auszug vorher: Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öf…

Auszug nachher: Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öf…

### 1

Auszug vorher: Ein Inlandsemittent muss 1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktie…

Auszug nachher: Ein Inlandsemittent muss 1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktie…

### 2

Auszug vorher: Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 i…

Auszug nachher: Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 i…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-wphg/)

---

# Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen

Regulation (EU) 2019/2033 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on the prudential requirements of investment firms and amending Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) No 575/2013, (EU) No 600/2014 and (EU) No 806/2014 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) legt ein eigenständiges aufsichtsrechtliches Regelwerk für Wertpapierfirmen fest, einschließlich Eigenmittel-, Liquiditäts-, Konzentrationsrisiko-, Melde- und Offenlegungspflichten. Kern ist die Berechnung von Eigenmittelanforderungen über Mindestkapital/fixe Gemeinkosten sowie die **K-Faktoren** (Risk-to-Client, Risk-to-Market, Risk-to-Firm), die an den Tätigkeiten und Risikoprofilen der Wertpapierfirma anknüpfen. Sie differenziert insbesondere nach „kleinen und nicht verflochtenen“ Wertpapierfirmen und enthält Übergangs- sowie Bezugsvorschriften zur CRR/CRD und MiFID II.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:31
- Verglichene Fassungen: 2019-11-27 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 4
- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 24
- Umgesetzt durch: 9
- Interpretiert durch: 13
- Spezifiziert durch: 66

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen: 27.11.2019 zu 09.01.2024. 20 geändert, 29 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: ,

Auszug nachher: ,

### b)

Auszug vorher: ,

Auszug nachher: ,

### 2

Auszug vorher: Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet: dabei gilt: OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung; OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet…

Auszug nachher: Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet: dabei gilt: OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung; OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Wertpapierfirmen die in Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-r-2033/)

---

# Europäische Finanzmarktverordnung (MiFIR)

Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 on markets in financial instruments and amending Regulation (EU) No 648/2012  Text with EEA relevance

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR). Legt einheitliche, unmittelbar anwendbare Regeln für Märkte für Finanzinstrumente fest (Handelsplätze, Transparenz-, Melde- und Handelspflichten, systematische Internalisierer, OTFs, Zugang zu CCPs etc.). Regelt Pflichten von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und zentralen Gegenparteien sowie Melde- und Transparenzanforderungen für verschiedene Finanzinstrumente. Ergänzt und wirkt zusammen mit der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:30
- Verglichene Fassungen: 2024-12-04 und 2025-11-23

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 10
- CONTRIBUTES_TO: 70
- Leitlinien: 44
- Umgesetzt durch: 32
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 189
- Spezifiziert durch: 343

## Änderungen im Überblick

Europäische Finanzmarktverordnung (MiFIR): 04.12.2024 zu 23.11.2025. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4.

### 4

Auszug vorher: Das APA richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern.…

Auszug nachher: Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.

### c)

Auszug vorher: die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3, 4 und 5.

Auszug nachher: die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.

### 3

Auszug vorher: Der ARM richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, s…

Auszug nachher: Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.

### b)

Auszug vorher: die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.

Auszug nachher: die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-r-600/)

---

# Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR)

Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 on prudential requirements for credit institutions and amending Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance)

Dieser Kommissionsvorschlag (KOM/2011/0452) bildet den Entwurf der späteren Capital Requirements Regulation (CRR). Er überführt die in Basel III vereinbarten globalen Standards in unmittelbar geltendes EU-Recht und fasst die bisher in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG enthaltenen Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in einer einzigen Verordnung zusammen. Inhaltlich werden insbesondere die Eigenkapitaldefinition (Tier-1/Tier-2), das Liquiditätsrisikomanagement (LCR/NSFR), das Gegenparteiausfallrisiko, die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) sowie Kapitalpuffer geregelt. Ziel ist ein maximal harmonisiertes 'Single Rulebook' zur Stärkung der Finanzstabilität und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2011-07-20
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:34:28
- Verglichene Fassungen: 2026-01-01 und 2026-06-26

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 22
- Rechtsprechung: 6
- Leitlinien: 249
- Umgesetzt durch: 7
- Interpretiert durch: 1471
- RTS / ITS: 14
- Spezifiziert durch: 2114

## Änderungen im Überblick

Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR): 01.01.2026 zu 26.06.2026. 0 geändert, 0 ergänzt, 49 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebene…

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren…

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: Summe der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetra…

Auszug nachher: 

### 3

Auszug vorher: Die Wertpapierfirmen nach Absatz 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko.

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Auszug nachher: 

### i)

Auszug vorher: sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-r-575/)

---

# Digitale operationale Resilienz Verordnung (DORA)

Regulation (EU) 2022/2554 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 on digital operational resilience for the financial sector and amending Regulations (EC) No 1060/2009, (EU) No 648/2012, (EU) No 600/2014, (EU) No 909/2014 and (EU) 2016/1011 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) schafft einen unionsweit einheitlichen Rahmen zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor. Sie legt Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Governance, Meldung und Behandlung IKT-bezogener Vorfälle sowie Tests der digitalen Resilienz fest. Zudem regelt sie das Management von IKT-Drittparteienrisiken (inkl. Auslagerung/Cloud) und etabliert einen EU-Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister. Ziel ist die Harmonisierung und Stärkung der Cyber- und Betriebsresilienz über Finanzsektoren hinweg als Lex specialis gegenüber NIS2 für Finanzunternehmen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-09-09 10:33:22
- Verglichene Fassungen: 2022-12-14 und 2022-12-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 5
- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 27
- Umgesetzt durch: 12
- Interpretiert durch: 37
- Spezifiziert durch: 82

## Änderungen im Überblick

Digitale operationale Resilienz Verordnung (DORA): 14.12.2022 zu 27.12.2022. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: h).

### h)

Auszug vorher: für IKT-bezogene Vorfälle eine Kommunikationsstrategie dargelegt wird, die gemäß Artikel 14 offengelegt werden muss.

Auszug nachher: für den Fall von IKT-bezogenen Vorfällen, die gemäß Artikel 14 offengelegt werden müssen, eine Kommunikationsstrategie dargelegt wird.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2022-r-2554/)

---

# Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Deutschland nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und enthält zentrale Anforderungen an Anzeige‑ und Erlaubnispflichten sowie Überwachungs- und Untersagungsinstrumente. Sie umfasst spezielle Erlaubnistatbestände u. a. für Bewachungsgewerbe (§ 34a), Pfandleihe (§ 34), Immobilien‑ und Darlehensvermittlung (§ 34c, § 34i), Versicherungsvermittlung (§ 34d) sowie Finanzanlagenvermittlung (§ 34f, § 34h) und flankiert diese mit Register-, Zuverlässigkeits- und Informationspflichten. Zudem enthält sie Vorschriften zum Reisegewerbe, zu Messen/Märkten, arbeitsrechtliche Grundsätze für Arbeitnehmer und Straf‑/Bußgeldvorschriften. Titel XI regelt das Gewerbezentralregister.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2026-02-04
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:37:53
- Verglichene Fassungen: 2026-06-18 und 2026-07-20

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 11
- Rechtsprechung: 58
- Leitlinien: 13
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 19

## Änderungen im Überblick

Gewerbeordnung: 18.06.2026 zu 20.07.2026. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

Auszug nachher: Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.

### 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Auszug vorher: Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit 1. eines Insolvenzverfahrens, 2. in der Sicherungs…

Auszug nachher: Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit 1. eines Insolvenzverfahrens, 2. in der Sicherungs…

### 2a

Auszug vorher: Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der e…

Auszug nachher: Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste W…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-gewo-2026-07-20/)

---

# KRITIS-Dachgesetz

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

Das Gesetz regelt die **physische Resilienz kritischer Anlagen** in verschiedenen Sektoren, darunter auch das Finanzwesen. Es enthält Vorgaben zur Identifizierung und Registrierung kritischer Anlagen sowie zu Risikoanalysen, Resilienzmaßnahmen, Resilienzplänen und behördlicher Aufsicht. Für Unternehmen im Finanzsektor bestehen allerdings ausdrückliche Ausnahmen, soweit bereits die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten. Schwerpunkt ist der Schutz kritischer Dienstleistungen vor physischen Vorfällen und Ausfällen.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2026-03-11
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:37:37
- Verglichene Fassungen: 2026-03-11 und 2026-07-21

## Änderungen im Überblick

KRITIS-Dachgesetz: 11.03.2026 zu 21.07.2026. 11 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 Begriffsbestimmungen.

### 2 Begriffsbestimmungen

Auszug vorher: Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf…

Auszug nachher: Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist „Betreiber kritischer Anlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf…

### 2

Auszug vorher: Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden, 2. die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen a) der Stromversorgung, b) der Erdgasversorgung, c) der W…

Auszug nachher: Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden, 2. die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen a) der Stromversorgung, b) der Erdgasversorgung, c) der W…

### 6

Auszug vorher: Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Be…

Auszug nachher: Jedes Land bestimmt für die nicht in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3, welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die zuständigen Be…

### 3

Auszug vorher: Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest, falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zust…

Auszug nachher: Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich, ohne die Voraussetzungen der Rechtsverordnung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen, so stellt das Bundesministerium des Innern dies im Einzelfall fest. Ist eine Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nicht…

### 1

Auszug vorher: Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, frühestens jedoch bis einschließlich zum 17. Juli 2026, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Inform…

Auszug nachher: Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz u…

### 5

Auszug vorher: Dem Betreiber kritischer Anlagen wird die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens zwei Wochen nach der Registrierung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, mit Ausnahme der erstmaligen Mitteilung, die nicht vor dem 17. August 2026 erfolgen m…

Auszug nachher: Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der Abschluss des Registrierungsprozesses und die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt werden. Das Bundesamt für…

### 8

Auszug vorher: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseit…

Auszug nachher: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Abs…

### 3

Auszug vorher: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter.

Auszug nachher: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang de…

### 5

Auszug vorher: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt bis einschließlich 17. Januar 2026 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.

Auszug nachher: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Vorlagen und Muster für die Erstellung von Resilienzplänen auf seiner Internetseite bereit.

### 1

Auszug vorher: Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingeri…

Auszug nachher: Der Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorfälle unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingeri…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-kritis-dachgesetz-2026-07-21/)

---

# BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Das BSIG regelt die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie die nationale IT‑Sicherheitsarchitektur. Es enthält Anforderungen an Cybersicherheits‑Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen (u.a. im Kontext NIS‑2/ kritische Dienstleistungen). Zudem normiert es Befugnisse des BSI zur Informationserhebung, Warnung, Anordnung und Aufsicht sowie Bußgeldtatbestände.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2026-03-11
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:37:19
- Verglichene Fassungen: 2026-03-11 und 2026-07-21

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

BSI-Gesetz: 11.03.2026 zu 21.07.2026. 7 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 Begriffsbestimmungen.

### 2 Begriffsbestimmungen

Auszug vorher: Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich…

Auszug nachher: Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich…

### 1

Auszug vorher: Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Diensteanbieter sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemei…

Auszug nachher: Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeins…

### 2

Auszug vorher: Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

Auszug nachher: Die Registrierung von kritischen Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

### 5

Auszug vorher: Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, sp…

Auszug nachher: Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.

### 2

Auszug vorher: Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihre…

Auszug nachher: Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung be…

### 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

Auszug vorher: § 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fass…

Auszug nachher: § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis e…

### 1 Anlage 1

Auszug vorher: (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46) Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Energie1.1Stromversorgung1.1.1Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG1.1.2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG1.1.3Betreiber von Übertragungsnetzen nach §…

Auszug nachher: (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46) Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Energie1.1Stromversorgung1.1.1Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG1.1.2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG1.1.3Betreiber von Übertragungsnetzen nach §…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-bsig-2026-07-21/)

---

# Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt Schutz und Verfahren für Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften melden oder öffentlich offenlegen. Es verpflichtet bestimmte Arbeitgeber zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen, definiert Anforderungen an Meldekanäle, Vertraulichkeit, Dokumentation, Fristen, Folgemaßnahmen sowie den Schutz vor Repressalien. Zudem bestimmt es Zuständigkeiten externer Meldestellen (u.a. Bundesamt für Justiz, BaFin, Bundeskartellamt) und enthält Regelungen zum Umgang mit Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten sowie zur Datenverarbeitung.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:37:02
- Verglichene Fassungen: 2025-12-02 und 2026-07-22

## Verknüpfte Normen

- Rechtsprechung: 1

## Änderungen im Überblick

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen: 02.12.2025 zu 22.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über 1. Verstöße, die strafbewehrt sind, 2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigt…

Auszug nachher: Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über 1. Verstöße, die strafbewehrt sind, 2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigt…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-hinschg-2026-07-22/)

---

# Verwaltungsverfahrensgesetz

Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Grundsätze und den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens der Behörden (u. a. Zuständigkeit, Beteiligtenstellung, Anhörung, Akteneinsicht). Es enthält Vorgaben zum Erlass, zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten und zur Genehmigungsfiktion. Zudem regelt es Amtshilfe sowie europäische Verwaltungszusammenarbeit und besondere Verfahrensarten (z. B. förmliches Verfahren, Planfeststellung, Vorverfahren).

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2024-07-15
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:36:39
- Verglichene Fassungen: 2026-07-03 und 2026-07-22

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Rechtsprechung: 13
- Leitlinien: 1
- Spezifiziert durch: 6

## Änderungen im Überblick

Verwaltungsverfahrensgesetz: 03.07.2026 zu 22.07.2026. 25 geändert, 29 ergänzt, 6 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes b…

Auszug nachher: Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für d…

### 2

Auszug vorher: Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

Auszug nachher: Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.

### 1

Auszug vorher: Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden 1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und 2. auf mindestens eine andere Weise. I…

Auszug nachher: Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus tec…

### 2

Auszug vorher: In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben 1. der Zeitraum der Auslegung, 2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie 3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

Auszug nachher: In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben 1. der Zeitraum der Auslegung, 2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.

### 4

Auszug vorher: Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet, 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile d…

Auszug nachher: Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet, 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente o…

### 30 Geheimhaltung

Auszug vorher: Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Auszug nachher: Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die 1. entweder durch Rechtsvorschr…

### 2

Auszug vorher: Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprü…

Auszug nachher: Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprü…

### 2

Auszug vorher: Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt u…

Auszug nachher: Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen an…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführ…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-vwvfg-2026-07-22/)

---

# Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Das Gesetz regelt Errichtung, Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Allfinanzaufsicht. Es enthält Vorgaben zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zum Verbraucherschutzauftrag, zu Verfahrensfragen (z.B. elektronische Bekanntgabe/Zustellung, Anträge in Englisch) sowie zu Hinweisgebersystemen. Außerdem regelt es Finanzierungsthemen wie Gebühren/Umlage sowie interne Integritäts- und Verschwiegenheitspflichten der BaFin-Beschäftigten.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2026-02-04
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:36:24
- Verglichene Fassungen: 2026-05-12 und 2026-07-22

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 8
- Rechtsprechung: 6
- Leitlinien: 6
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 18

## Änderungen im Überblick

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: 12.05.2026 zu 22.07.2026. 5 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbin…

Auszug nachher: Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbin…

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen: 1. soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zah…

### 2

Auszug vorher: Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereichen unmittelbar zuzurechnen…

Auszug nachher: Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereich…

### 3

Auszug vorher: Die übrigen Kosten, die weder einem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwi…

Auszug nachher: Die übrigen Kosten, die weder einem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufgabenbereiche entsprechend dem Verh…

### 1

Auszug vorher: Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens a) 7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach §…

Auszug nachher: Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens a) 7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach §…

### 15

Auszug vorher: § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.

Auszug nachher: § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d in der ab dem 30. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-findag-2026-07-22/)

---

# Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrales Kodifikationsgesetz des deutschen Zivilrechts die allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse sowie besondere Vertragstypen. Es enthält u. a. Vorgaben zu Verbraucherverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Darlehen, Zahlungsdiensteverträgen sowie Haftung und Verjährung. Außerdem regelt es Sachenrecht (Eigentum, Sicherungsrechte), Familienrecht und Erbrecht.

- Typ: Gesetz
- Status: In Kraft
- Herausgeber: gesetze-im-internet
- Jurisdiktion: DE
- Veröffentlicht: 2026-02-04
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-17 17:36:05
- Verglichene Fassungen: 2026-07-16 und 2026-07-23

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 38
- Rechtsprechung: 2890
- Leitlinien: 24
- Setzt um: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 27

## Änderungen im Überblick

Bürgerliches Gesetzbuch: 16.07.2026 zu 23.07.2026. 6 geändert, 3 ergänzt, 6 entfernt. Betroffen: 555b Modernisierungsmaßnahmen.

### 555b Modernisierungsmaßnahmen

Auszug vorher: Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des…

Auszug nachher: Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 1a. durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 li…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.

### 2

Auszug vorher: § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören.

Auszug nachher: § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemode…

### 1

Auszug vorher: Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder d…

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein A…

Auszug nachher: 

### 3

Auszug vorher: Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.

Auszug nachher: 

### 4

Auszug vorher: Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Auszug nachher: 

### 5

Auszug vorher: Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

Auszug nachher: Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht ertei…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/de-bgb-2026-07-23/)

---

# Marktinfrastrukturverordnung (EMIR)

Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council of 4 July 2012 on OTC derivatives, central counterparties and trade repositories  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) legt unionsweit Pflichten für den OTC‑Derivatehandel sowie Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCPs) und Transaktionsregister fest. Sie enthält insbesondere Vorgaben zur Clearingpflicht bestimmter OTC‑Derivate über CCPs, zur Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister sowie zu Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte Derivate (z.B. Besicherung, Risikomanagement). Zudem regelt sie Zulassung, organisatorische Anforderungen und Beaufsichtigung von CCPs sowie Registrierung und Pflichten von Transaktionsregistern inkl. Zugangs-/Datennutzungsregeln. Adressiert werden finanzielle und – unter Schwellen/ Bedingungen – nichtfinanzielle Gegenparteien sowie Infrastrukturanbieter (CCPs, Transaktionsregister).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:47
- Verglichene Fassungen: 2024-12-24 und 2025-01-17

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 16
- Leitlinien: 94
- Umgesetzt durch: 65
- Interpretiert durch: 79
- Spezifiziert durch: 426

## Änderungen im Überblick

Marktinfrastrukturverordnung (EMIR): 24.12.2024 zu 17.01.2025. 14 geändert, 5 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Auszug nachher: Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterli…

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet nicht geclearte Position die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart…

### 4

Auszug vorher: Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

Auszug nachher: Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

### a)

Auszug vorher: Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und

Auszug nachher: die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind;

### b)

Auszug vorher: Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.

Auszug nachher: die Werte für die Clearingschwellen für nicht geclearte Positionen, die unter Berücksichtigung der in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 3 dargelegten Berechnungsmethode und der Systemrelevanz der Summe der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermi…

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Mechanismen, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten oder einem erheblichen Anstieg der Risiken für die Finanzstabilität auslösen.

### 4

Auszug vorher: Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Anhörung legt die ESMA der Kommision diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 b…

Auszug nachher: Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bi…

### 4a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 4 genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien und der Notwendigkeit, die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unte…

### 4b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-648-2012-2025-01-17/)

---

# Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Directive (EU) 2016/2341 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2016 on the activities and supervision of institutions for occupational retirement provision (IORPs) (recast) (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 (IORP II) legt unionsweite Mindestanforderungen für **Tätigkeiten, Governance, Risikomanagement und Beaufsichtigung** von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) fest. Sie regelt u.a. Zulassung und Aufsicht, Informationspflichten gegenüber Anwärtern/Leistungsempfängern, Auslagerung, Schlüsselfunktionen sowie Grundsätze der Kapitalanlage und Bewertung/Deckung technischer Rückstellungen. Außerdem adressiert sie grenzüberschreitende Tätigkeiten und Übertragungen von betrieblichen Altersversorgungssystemen innerhalb der EU.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2016-12-14
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:42
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2025-01-17

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 4
- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 2
- Umgesetzt durch: 3
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 6

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einr…: 09.01.2024 zu 17.01.2025. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5.

### 5

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greifen die EbAV auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen…

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Gegebenenfalls greifen die EbAV zu diesem Zweck auf geeignete und verhältnismäßige Syste…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-2341-2025-01-17/)

---

# Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Directive (EU) 2019/1937 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2019 on the protection of persons who report breaches of Union law

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 legt unionsweite Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern fest, die Verstöße gegen Unionsrecht melden. Sie regelt insbesondere interne und externe Meldekanäle, Verfahren zur Folgebearbeitung von Meldungen sowie Schutzmaßnahmen gegen Repressalien. Der sachliche Anwendungsbereich knüpft an bestimmte Politikfelder und im Anhang gelistete Unionsrechtsakte (u.a. Finanzdienstleistungen, Geldwäscheprävention, Produktsicherheit, Umwelt, Verkehr, Datenschutz) an.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2019-10-23
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:42
- Verglichene Fassungen: 2024-07-25 und 2024-12-30

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 8
- Leitlinien: 4
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 25

## Änderungen im Überblick

Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern: 25.07.2024 zu 30.12.2024. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ANHANG.

### ANHANG

Auszug vorher: Teil I A. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i — Öffentliches Auftragswesen: 1. Verfahrensregeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber in den Ber…

Auszug nachher: Teil I A. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i — Öffentliches Auftragswesen: 1. Verfahrensregeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber in den Ber…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-1937-2024-12-30/)

---

# Verordnung über Ratingagenturen

Regulation (EC) No 1060/2009 of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 on credit rating agencies (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 schafft einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für **Ratingagenturen** und die **Abgabe von Ratings**. Sie regelt insbesondere Registrierung/Zertifizierung (inkl. Drittland-Mechanismen wie Übernahme und Gleichwertigkeit), Anforderungen an Governance, Interessenkonfliktmanagement, Methoden- und Transparenzpflichten sowie Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen. Ziel ist die Integrität, Unabhängigkeit und Qualität von Ratings zu erhöhen und damit Finanzmarktstabilität sowie Anleger- und Verbraucherschutz zu stärken.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:41
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2025-01-17

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 35
- Umgesetzt durch: 10
- Interpretiert durch: 24
- Spezifiziert durch: 97

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Ratingagenturen: 09.01.2024 zu 17.01.2025. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN.

### 1 UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Auszug vorher: Abschnitt A Organisatorische Anforderungen (1) Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass a) Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion; b) Inter…

Auszug nachher: Abschnitt A Organisatorische Anforderungen (1) Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass a) Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion; b) Inter…

### 3 ANHANG III

Auszug vorher: Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1 I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen 1. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne d…

Auszug nachher: Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1 I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen 1. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne d…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1060-2009-2025-01-17/)

---

# Verordnung zur Aufstellung der statistischen Systematik NACE Rev. 2

Regulation (EC) No 1893/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 establishing the statistical classification of economic activities NACE Revision 2 and amending Council Regulation (EEC) No 3037/90 as well as certain EC Regulations on specific statistical domains Text with EEA relevance

Die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 legt die statistische Systematik der Wirtschaftszweige **NACE Revision 2** als EU-weite Klassifikation fest. Sie regelt Aufbau, Verwendung und Pflege der Klassifikation sowie die Pflicht zur Nutzung in EU- und nationalen Statistiken nach Wirtschaftszweigen. Zudem enthält sie Übergangs- und Durchführungsbestimmungen und passt Verweise in mehreren bestehenden Statistikverordnungen auf NACE Rev. 2 an.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:41
- Verglichene Fassungen: 2019-07-26 und 2025-01-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 3
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 6

## Änderungen im Überblick

Verordnung zur Aufstellung der statistischen Systematik NACE Rev…: 26.07.2019 zu 01.01.2025. 0 geändert, 1 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: ANHANG.I.

### ANHANG.I

Auszug vorher: 

Auszug nachher: NACE REV. 2 AKTUALISIERUNG 1 (NACE REV. 2.1) a. n. g.: anderweitig nicht genannt AbteilungGruppeKlasse ABSCHNITT A — LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 01.1 Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen 01.11 Anbau von anderem Getreide als Reis sowi…

### 1 NACE REV. 2

Auszug vorher: a. n. g.: anderweitig nicht genannt*Teil von AbteilungGruppeKlasse ISIC Rev. 4 ABSCHNITT A — LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 01.1 Anbau einjähriger Pflanzen 01.11 Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten 0111 01.12 Anb…

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1893-2006-2025-01-01/)

---

# 4. Geldwäscherichtlinie (AMLD 4)

Directive (EU) 2015/849 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2015 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing, amending Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council, and repealing Directive 2005/60/EC of the European Parliament and of the Council and Commission Directive 2006/70/EC (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 legt einen unionsweiten Rahmen zur **Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung** fest. Sie regelt insbesondere risikobasierte Pflichten wie **Kundenidentifizierung (CDD/KYC)**, laufende Überwachung, Umgang mit **PEP**, Transparenz der **wirtschaftlich Berechtigten** (Register), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie **Verdachtsmeldungen** an FIUs und Kooperation der Behörden. Zudem enthält sie Vorgaben zu internen Kontrollen/Compliance, Gruppenstandards und Aufsicht/Sanktionen sowie Regeln zu Hochrisiko-Drittländern und spezifischen Bereichen wie E‑Geld und Glücksspiel.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2015-05-20
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:40
- Verglichene Fassungen: 2024-07-09 und 2024-12-30

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 40
- Umgesetzt durch: 21
- Interpretiert durch: 10
- Spezifiziert durch: 73

## Änderungen im Überblick

4. Geldwäscherichtlinie (AMLD 4): 09.07.2024 zu 30.12.2024. 8 geändert, 28 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: g).

### g)

Auszug vorher: Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen,

Auszug nachher: 

### h)

Auszug vorher: Anbieter von elektronischen Geldbörsen,

Auszug nachher: 

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

### 8.

Auszug vorher: Korrespondenzbank-Beziehung

Auszug nachher: Korrespondenzbankbeziehung

### b)

Auszug vorher: die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen…

Auszug nachher: die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit K…

### 18.

Auszug vorher: virtuelle Währungen eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt,…

Auszug nachher: Kryptowert einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates, es sei denn, der Kryptowert der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Gel…

### 19.

Auszug vorher: Anbieter von elektronischen Geldbörsen einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.

Auszug nachher: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt, mit Ausnahme der Beratung z…

### 20.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: selbst gehostete Adresse eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates.

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien dazu heraus, welche Risikovariablen und Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie in Geschäftsbeziehungen eintreten oder Transaktionen in Kryptowerten tätigen.

### 6

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter anderem wenn sie Transaktionen mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Personen und Einrichtungen tätigen. Zu diesem Zweck achtet die EBA be…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-849-2024-12-30/)

---

# Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Directive (EU) 2019/2034 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on the prudential supervision of investment firms and amending Directives 2002/87/EC, 2009/65/EC, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU and 2014/65/EU (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie (EU) 2019/2034 schafft einen spezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmen für **Wertpapierfirmen** (Investment Firms) in der EU. Sie regelt u.a. **Anfangskapital**, **aufsichtliche Befugnisse/Instrumente**, den **aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP-ähnlich)** sowie Anforderungen an **Unternehmensführung und Vergütung** und Informations-/Veröffentlichungspflichten der Aufsichtsbehörden. Zudem koordiniert sie die Abgrenzung zu CRR/CRD (systemrelevante Wertpapierfirmen können weiterhin dem Bankenrahmen unterfallen) und stärkt Kooperation/Informationsaustausch zwischen Behörden.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:39
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2024-12-24

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 6
- Geändert durch: 2
- CONTRIBUTES_TO: 1
- Leitlinien: 31
- Umgesetzt durch: 15
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 62

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen: 09.01.2024 zu 24.12.2024. 7 geändert, 4 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 33..

### 33.

Auszug vorher: gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Auszug nachher: gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;

### 34.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

### 35.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP eine qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

### b)

Auszug vorher: wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen,

Auszug nachher: wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen…

### d)

Auszug vorher: das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Risi…

Auszug nachher: das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Risi…

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.

### 1

Auszug vorher: Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widers…

Auszug nachher: Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widers…

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigen die zuständigen Behörden gebührend, ob eine Wertpapierfirma im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung ist.

Auszug nachher: Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigen die zuständigen Behörden gebührend, ob eine Wertpapierfirma im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung ist. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewerten und überwachen die zuständigen Behörden die Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirm…

### 2

Auszug vorher: Für die Zwecke von Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden befugt,

Auszug nachher: Für die Zwecke von Artikel 29, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

### m)

Auszug vorher: von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.

Auszug nachher: von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-2034-2024-12-24/)

---

# Verordnung über Geldmarktfonds

Regulation (EU) 2017/1131 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on money market funds (Text with EEA relevance. )

Die Verordnung (EU) 2017/1131 harmonisiert unionsweit Anforderungen an **Geldmarktfonds (Money Market Funds, MMF)** und deren Verwalter. Sie regelt u.a. die zulässigen Vermögenswerte, Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung, Laufzeit- und Liquiditätsanforderungen (WAM/WAL), Bewertungsmethoden (Markt-/Modellpreise), Stresstests sowie Governance- und Risikomanagementvorgaben. Zudem enthält sie Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber Anlegern und Aufsichtsbehörden und untersagt externe Unterstützung/Sponsor-Support zur Stabilisierung von MMF.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:38
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2024-12-24

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 20
- Umgesetzt durch: 3
- Spezifiziert durch: 18

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Geldmarktfonds: 09.01.2024 zu 24.12.2024. 5 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 23..

### 23.

Auszug vorher: Geldmarktfondsverwalter bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.

Auszug nachher: Geldmarktfondsverwalter bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF;

### 24.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: CCP eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

### d)

Auszug vorher: die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;

Auszug nachher: die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 10 % seines Vermögens aus;

### da)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 15 % seines Vermögens aus;

### 4

Auszug vorher: Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.

Auszug nachher: Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Derivatgeschäften, die die in Artikel 13 festgelegten Bedingungen erfüllen und nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten…

### 5

Auszug vorher: Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 15 % seines Vermögens hinaus.

Auszug nachher: „Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen nicht übe…

### c)

Auszug vorher: OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.

Auszug nachher: Finanzderivate, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden und die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-1131-2024-12-24/)

---

# Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung)

Regulation (EU) No 910/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on electronic identification and trust services for electronic transactions in the internal market and repealing Directive 1999/93/EG

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) schafft einen unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für **elektronische Identifizierung** sowie **Vertrauensdienste** (u.a. elektronische Signaturen und Siegel, Zeitstempel, elektronische Einschreiben/Zustelldienste, Website-Authentifizierung) und deren grenzüberschreitende Anerkennung. Sie legt Anforderungen an Sicherheitsniveaus, Haftung, Meldung von Sicherheitsvorfällen, Konformitätsbewertung sowie die Aufsicht über (qualifizierte und nicht-qualifizierte) Vertrauensdiensteanbieter fest. Ziel ist es, Vertrauen und Rechtssicherheit für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erhöhen und Interoperabilität zwischen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:38
- Verglichene Fassungen: 2024-05-20 und 2024-10-18

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Rechtsprechung: 3
- Leitlinien: 2
- Umgesetzt durch: 40
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 44

## Änderungen im Überblick

Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdien…: 20.05.2024 zu 18.10.2024. 3 geändert, 0 ergänzt, 10 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Vertrauensdiensten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des jeweils neuesten St…

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter melden der Aufsichtsstelle und wo zutreffend anderen einschlägigen Stellen wie etwa der für Informationssicherheit zuständigen nationalen Stelle oder der Datenschutzbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach…

Auszug nachher: 

### 3

Auszug vorher: Die Aufsichtsstelle übermittelt der ENISA einmal jährlich eine Übersicht über die von den Vertrauensdiensteanbietern gemeldeten Sicherheitsverletzungen und Integritätsverlusten.

Auszug nachher: 

### 4

Auszug vorher: Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: weitere Präzisierungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen;

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: Form und Verfahren — einschließlich der Fristen — für die Zwecke des Absatzes 2.

Auszug nachher: 

### 4

Auszug vorher: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5c Absatz 7, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 übertragen.

Auszug nachher: Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5c Absatz 8, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 übertragen.

### 3

Auszug vorher: Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5c Absatz 7, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner…

Auszug nachher: Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5c Absatz 8, Artikel 24 Absatz 4b und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner…

### 5

Auszug vorher: Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5c Absatz 7, Artikel 24 Absatz 4b oder Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und d…

Auszug nachher: Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5c Absatz 8, Artikel 24 Absatz 4b oder Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und d…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-910-2014-2024-10-18/)

---

# Richtlinie über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Directive (EU) 2016/97 of the European Parliament and of the Council of 20 January 2016 on insurance distribution (recast)Text with EEA relevance

Die Richtlinie harmonisiert EU-weit die Regeln für den **Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb** über alle Vertriebskanäle (Versicherungsunternehmen, Vermittler und bestimmte Nebentätigkeitsvertreiber). Sie legt Anforderungen an **Zugang/Registrierung**, **berufliche Kenntnisse**, **Wohlverhaltens- und Informationspflichten**, **Interessenkonflikte**, **Vergütung/Anreize** sowie **Beschwerde- und Sanktionsmechanismen** fest. Ein Schwerpunkt liegt auf **Verbraucherschutz** und auf besonderen Regeln für den Vertrieb von **Versicherungsanlageprodukten** (inkl. Kosteninformationen, Angemessenheit/Eignung). Zudem regelt sie grenzüberschreitende Tätigkeit (Niederlassung/Dienstleistungsfreiheit) und behördliche Zusammenarbeit.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:38
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2024-10-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Umgesetzt durch: 11
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Versicherungsvertrieb (Neufassung): 09.01.2024 zu 09.10.2024. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4.

### 4

Auszug vorher: Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1300380 EUR für jeden einzel…

Auszug nachher: Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1564610 EUR für jeden einzel…

### b)

Auszug vorher: Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 19510 EUR, entspricht;

Auszug nachher: Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 23480 EUR, entspricht;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-97-eu-2024-10-09/)

---

# Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union

Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union (codification) (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2021/1230 legt Regeln für **Entgelte bei grenzüberschreitenden Zahlungen** in der EU fest (Gleichheit der Entgelte mit entsprechenden Inlandszahlungen, v. a. für Euro-Zahlungen). Sie enthält zudem **Transparenzpflichten für Währungsumrechnungsentgelte** bei kartengebundenen Zahlungen (z. B. am Geldautomaten/Point of Sale) und bei **Online-Überweisungen**. Ergänzend regelt sie Maßnahmen zur Erleichterung automatischer Zahlungsabwicklung (u. a. IBAN/BIC-Informationen), Beschwerde-/Streitbeilegungsmechanismen, behördliche Zuständigkeiten und Sanktionen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2021-07-14
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:37
- Verglichene Fassungen: 2021-07-14 und 2024-04-08

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union: 14.07.2021 zu 08.04.2024. 1 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5.

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für Echtzeitüberweisungen ein Entgelt erheben müsste, das niedriger wäre al…

### 2

Auszug vorher: Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe der IBAN und, sof…

Auszug nachher: Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung o…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2021-1230-2024-04-08/)

---

# SEPA-Verordnung (Vorschriften und Anforderungen für Euro-Überweisungen und -Lastschriften)

Regulation (EU) No 260/2012 of the European Parliament and of the Council of 14 March 2012 establishing technical and business requirements for credit transfers and direct debits in euro and amending Regulation (EC) No 924/2009  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 legt **technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen** für auf Euro lautende **Überweisungen und Lastschriften (SEPA)** innerhalb der EU fest. Sie regelt u.a. Erreichbarkeitspflichten, Interoperabilität von Zahlverfahren/Zahlungssystemen sowie die Verwendung von IBAN/BIC und ISO 20022 XML-Nachrichtenformaten. Außerdem enthält sie Vorgaben zu Entgelten/Interbankenentgelten bei Lastschriften (insb. Verbot bestimmter MIF) und flankierende Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismen. Der Anwendungsbereich schließt bestimmte Zahlungsarten (z.B. Karten- und reine Telekommunikationszahlungen, Finanztransfers, bestimmte Großbetragszahlungen) aus, soweit sie nicht zu einer Überweisung/Lastschrift auf Zahlungskonten führen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2012-03-14
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:37
- Verglichene Fassungen: 2014-01-31 und 2024-04-08

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Rechtsprechung: 1
- Umgesetzt durch: 1
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

SEPA-Verordnung (Vorschriften und Anforderungen für Euro-Überwei…: 31.01.2014 zu 08.04.2024. 7 geändert, 75 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1a..

### 1a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Echtzeitüberweisung eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird;

### 1b.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zahlungsauslösekanal jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking, eine Mobile-Banking-App, einen Geldautomaten oder eine sonstige Möglichkeit in den Räumlichkeiten des Zahlungs…

### 1c.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zahlungsauslösedienstleister einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 1d.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Name des Zahlungsempfängers in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen;

### 1e.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekomme…

### 1f.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Rechtsträgerkennung oder LEI einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;

### 5.

Auszug vorher: Zahlungskonto ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungen genutzt wird;

Auszug nachher: Zahlungskonto ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

### 22.

Auszug vorher: Massenzahlungssystem ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die im Allgemeinen für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden, vorrangig geringe Beträge betreffen und niedrige Priorität haben, und bei dem e…

Auszug nachher: Massenzahlungssystem ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die vorwiegend geringe Beträge betreffen, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, bieten allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen an. Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass alle…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis seiner zuständigen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden vorgenommenen Bewertung seines Zugangs zu Liquidität in…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-260-2012-2024-04-08/)

---

# Strafrechtliche 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD 6)

Directive (EU) 2018/1673 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2018 on combating money laundering by criminal law

Die Richtlinie (EU) 2018/1673 legt unionsweit Mindestvorschriften für die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche fest. Sie definiert Geldwäsche-Straftatbestände (inkl. Selbstgeldwäsche), den Katalog von Vortaten sowie Regeln zu Beihilfe/Anstiftung/Versuch. Zudem enthält sie Mindestanforderungen an Strafrahmen, erschwerende Umstände (u.a. wenn ein „Verpflichteter“ nach AMLD handelt), Verantwortlichkeit und Sanktionen für juristische Personen sowie Vorgaben zu Zuständigkeit, Einziehung und Ermittlungsinstrumenten.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2018-10-23
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:36
- Verglichene Fassungen: 2018-10-23 und 2024-05-19

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 1
- Umgesetzt durch: 1
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Strafrechtliche 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD 6): 23.10.2018 zu 19.05.2024. 0 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: w).

### w)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2018-1673-2024-05-19/)

---

# Richtlinie über Abrechnungen in Zahlungs- , Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Directive 98/26/EC of the European Parliament and of the Council of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems

Die Richtlinie legt unionsweit verbindliche Regeln zur **Rechtswirksamkeit von Aufrechnungen (Netting)** sowie von **Zahlungs- und Übertragungsaufträgen** in Zahlungs- und Wertpapierliefer-/-abrechnungssystemen fest, insbesondere im Fall der **Insolvenz eines Systemteilnehmers**. Sie bestimmt u. a. den Zeitpunkt, ab dem Aufträge **unwiderruflich** sind, schützt die **Endgültigkeit der Abrechnung** und regelt, welches Recht auf die aus der Systemteilnahme resultierenden Rechte und Pflichten anwendbar ist. Zudem enthält sie Regeln zum **Schutz und zur Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten (Collateral)**, die im Zusammenhang mit der Systemteilnahme oder Zentralbankmaßnahmen gestellt werden.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 1998-05-19
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:36
- Verglichene Fassungen: 2019-06-27 und 2024-04-08

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 7
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 9
- Umgesetzt durch: 3
- Spezifiziert durch: 24

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Abrechnungen in Zahlungs- , Wertpapierliefer- un…: 27.06.2019 zu 08.04.2024. 6 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

Auszug nachher: ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Einrichtungen,

### b)

Auszug vorher: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

Auszug nachher: eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

### b)

Auszug vorher: öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind, oder

Auszug nachher: eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein mit einer öffentlichen Garantie ausgestattetes Unternehmen oder,

### b)

Auszug vorher: Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht,

Auszug nachher: ein Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht, das Teilnehmer eines Systems ist und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Z…

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen einer natürlichen oder juristischen Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 oder Artikel 33 der genannten Richtlinie gilt; oder

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie gilt, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin beste…

### b)

Auszug vorher: die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften. Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt nur Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i) so…

Auszug nachher: Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt es nur Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i zweiter Gedankenstrich sowie die zugehörigen Zahlungen aus, kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass Unternehmen, die Teilnehmer dieses Systems sind und für di…

### f)

Auszug vorher: Teilnehmer ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

Auszug nachher: Teilnehmer ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilneh…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-98-26-eg-2024-04-08/)

---

# Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung)

Regulation (EU) 2024/573 of the European Parliament and of the Council of 7 February 2024 on fluorinated greenhouse gases, amending Directive (EU) 2019/1937 and repealing Regulation (EU) No 517/2014 (Text with EEA relevance) 

Diese EU-Verordnung regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen, insbesondere HFKW, SF6, PFAS-haltige Stoffe) zum Schutz des Klimas im Rahmen des Übereinkommens von Paris und der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls. Sie legt Verbote und Beschränkungen für das Inverkehrbringen, ein Quotensystem für HFKW, Rückgewinnungs-, Kennzeichnungs- und Berichterstattungspflichten sowie Anforderungen an Hersteller, Einführer und Betreiber von Einrichtungen (z.B. Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen) fest. Zudem werden Zoll- und Marktüberwachungskontrollen, Sanktionen und der Schutz von Hinweisgebern geregelt. Die Verordnung ändert die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2024-02-07
- In Kraft seit: 2024-03-11
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:36
- Verglichene Fassungen: 2024-02-07 und 2024-02-20

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung): 07.02.2024 zu 20.02.2024. 38 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie und Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen,…

Auszug nachher: Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und für damit verbundene zusätzliche Maßnahmen wie Zertifizierung und Ausbildung, die den sicheren Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und alternativen Stoffen, die…

### 6.

Auszug vorher: Inverkehrbringen bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für…

Auszug nachher: Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtunge…

### 44.

Auszug vorher: Kühler bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, eine Wärmeübertragungsflüssigkeit (wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;

Auszug nachher: Kühler bezeichnet ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, ein Fluid zur Wärmeübertragung (wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2) für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen;

### 46.

Auszug vorher: Beschichtete Platte bezeichnet eine Schaumstoffplatte, das mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.

Auszug nachher: Beschichtete Platte bezeichnet eine Schaumstoffplatte, die mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.

### e)

Auszug vorher: Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnenen repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung di…

Auszug nachher: Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnen, repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung die…

### 8

Auszug vorher: Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase…

Auszug nachher: Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase…

### 9

Auszug vorher: Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhan…

Auszug nachher: Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhan…

### 13

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten fördern Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung der in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgase.

### 1

Auszug vorher: Natürliche Personen werden für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 2 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit rele…

Auszug nachher: Natürliche Personen verfügen zumindest über eine Ausbildungsbescheinigung für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss de…

### c)

Auszug vorher: Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.

Auszug nachher: Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-573-2024-02-20/)

---

# Richtlinie zum EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council of 13 October 2003 establishing a scheme for greenhouse gas emission allowance trading within the Community and amending Council Directive 96/61/EC (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie schafft das EU-weite System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-Emissionshandel). Sie regelt Genehmigungspflichten für Betreiber bestimmter Anlagen, die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen sowie die Zuteilung, Übertragung und Abgabe/Löschung von Zertifikaten. Zudem enthält sie Vorgaben zu Registern, Transparenz/Informationszugang und Sanktionen bei Verstößen (z.B. fehlende Abgabe ausreichender Zertifikate).

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:35
- Verglichene Fassungen: 2023-06-05 und 2024-03-01

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 17
- Rechtsprechung: 27
- Leitlinien: 2
- Umgesetzt durch: 138
- Interpretiert durch: 1
- RTS / ITS: 2
- Spezifiziert durch: 63

## Änderungen im Überblick

Richtlinie zum EU-System für den Handel mit Treibhausgasemission…: 05.06.2023 zu 01.03.2024. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 8.

### 8

Auszug vorher: 345 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 80 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß A…

Auszug nachher: 345 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 80 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß A…

### 1 KATEGORIEN VON TÄTIGKEITEN, DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE FALLEN

Auszug vorher: 1. Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomass…

Auszug nachher: 1. Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomass…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2003-87-eg-2024-03-01/)

---

# Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds

Regulation (EU) 2015/760 of the European Parliament and of the Council of 29 April 2015 on European long-term investment funds (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2015/760 schafft ein einheitliches EU-Regelwerk für die **Zulassung**, **Anlagepolitik** und **Tätigkeitsbedingungen** europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF). Sie regelt insbesondere Produktanforderungen wie zulässige Vermögenswerte, Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, Leverage-/Kreditaufnahmegrenzen sowie Transparenz- und Vertriebsanforderungen (inkl. Vorgaben für den Vertrieb an Kleinanleger). Zudem enthält sie Vorschriften zu Zulassungsverfahren, Registerführung (ESMA) und Aufsichtsbefugnissen der zuständigen Behörden; sie baut auf AIFMD auf und gilt für EU-AIF, die als ELTIF vertrieben werden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:33
- Verglichene Fassungen: 2015-04-29 und 2024-01-10

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 5
- Umgesetzt durch: 2
- Interpretiert durch: 17
- Spezifiziert durch: 28
- Spezifiziert: 2

## Änderungen im Überblick

Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds: 29.04.2015 zu 10.01.2024. 87 geändert, 121 ergänzt, 26 entfernt, 2 verschoben.

### 2

Auszug vorher: Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital zu beschaffen und langfristigen europäischen Investitionen in der Realwirtschaft zuzuführen.

Auszug nachher: Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums die Beschaffung von Kapital zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass dieses Kapital leichter langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft, einschließlich Investitionen zur…

### 6.

Auszug vorher: Sachwert einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Wert hat und eine Rendite abwerfen kann; diese Begriffsbestimmung umfasst Infrastruktur und andere Vermögenswerte, die einen wirtschaftlichen oder sozialen Nutzen wie Bildung, Beratung, Forschung und Ent…

Auszug nachher: Sachwert einen Vermögenswert, der aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Eigenschaften einen Ertragswert hat;

### ca)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

### 14a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: einfache, transparente und standardisierte Verbriefung eine Verbriefung, die die Bedingungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt;

### 14b.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Gruppe eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Ziffer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

### 19.

Auszug vorher: multilaterales Handelssystem ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU.

Auszug nachher: multilaterales Handelssystem ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

### 20.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Feeder-ELTIF einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, der zugelassen ist, mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen ELTIF oder eines Teilfonds eines ELTIF anzulegen;

### 21.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Master-ELTIF einen ELTIF oder einen Teilfonds dieses ELTIF, bei dem ein anderer ELTIF mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile anlegt.

### 3

Auszug vorher: Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden. Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF, der Verwalter des ELTIF und die für de…

Auszug nachher: Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die gemäß dieser Verordnung erteilten oder entzogenen Zulassungen sowie über jede Änderung der Informationen über einen ELTIF, die in dem in Unterabsatz 2 genannten öffentlichen Zentralregister enthalten sind. Die ESM…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung (LEI) und die nationale Kennung des ELTIF, sofern verfügbar;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-760-2024-01-10/)

---

# Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen und deren Aufsicht

Directive (EU) 2019/2162 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on the issue of covered bonds and covered bond public supervision and amending Directives 2009/65/EC and 2014/59/EU (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie harmonisiert unionsweit die **Emission gedeckter Schuldverschreibungen** (Covered Bonds) durch Kreditinstitute. Sie legt produktbezogene Anforderungen fest, u. a. zum Mechanismus des doppelten Rückgriffs, zur Insolvenzferne, zur Zusammensetzung und Qualität des Deckungspools (inkl. Derivate), zu Transparenz- und Berichtspflichten sowie zur Minderung des Liquiditätsrisikos (Liquiditätspuffer, Fälligkeitsverschiebungen). Zudem regelt sie die **öffentliche Aufsicht** über Programme gedeckter Schuldverschreibungen einschließlich Erlaubniserteilung, Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen sowie die freiwilligen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „…(Premium)“.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:33
- Verglichene Fassungen: 2019-11-27 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 2
- Geändert durch: 1
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 3
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 3

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen und deren Aufsicht: 27.11.2019 zu 09.01.2024. 0 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, die in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-2162-2024-01-09/)

---

# Kryptowertmärkte Verordnung (MiCA)

Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets, and amending Regulations (EU) No 1093/2010 and (EU) No 1095/2010 and Directives 2013/36/EU and (EU) 2019/1937 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) schafft einen harmonisierten EU‑Rechtsrahmen für Kryptowerte, die nicht bereits unter bestehendes Finanzmarktrecht (z.B. MiFID II, PSD2, E‑Geld) fallen. Sie regelt u.a. öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten (inkl. Whitepaper‑Pflichten, Werbung, Haftung, Widerrufsrechte) sowie besondere Anforderungen für vermögenswertereferenzierte Token und E‑Geld‑Token. Zudem definiert und reguliert sie Kryptowerte‑Dienstleistungen (z.B. Betrieb von Handelsplattformen, Tausch, Verwahrung, Transfer, Platzierung, Orderannahme/-ausführung, Beratung, Portfolioverwaltung) einschließlich Zulassungs-/Aufsichtskonzepten und Offenlegungen (u.a. Nachhaltigkeitsindikatoren).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:33
- Verglichene Fassungen: 2023-05-31 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 4
- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 33
- Umgesetzt durch: 38
- Interpretiert durch: 51
- Spezifiziert durch: 123

## Änderungen im Überblick

Kryptowertmärkte Verordnung (MiCA): 31.05.2023 zu 09.01.2024. 9 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 16..

### 16.

Auszug vorher: Krypto-Dienstleistung eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:

Auszug nachher: Kryptowerte-Dienstleistungen eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:

### 3

Auszug vorher: Die Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Information durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer Antwort des antragstellenden Emittenten bei diesen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es…

Auszug nachher: Die Prüfungsfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 ist für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Information durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer Antwort des antragstellenden Emittenten bei diesen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Di…

### g)

Auszug vorher: derselbe Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Krypto-Dienstleistung.

Auszug nachher: derselbe Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus und erbringt mindestens eine Kryptowerte-Dienstleistung.

### 4

Auszug vorher: Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 6 genannten Liquiditätsanforderungen zu ve…

Auszug nachher: Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token führen regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die in Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und in Artikel 36 Absatz 4 genannten Liquiditätsanforderungen zu ve…

### 2

Auszug vorher: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindeste…

Auszug nachher: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Kryptowerte-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und min…

### a)

Auszug vorher: die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen des Kunden gemäß Absatz 2,

Auszug nachher: die Kriterien für die Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Absatz 7,

### a)

Auszug vorher: geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1einhalten können;

Auszug nachher: geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1 einhalten können;

### 2

Auszug vorher: Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.

Auszug nachher: Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstand…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel beantragende Personen die in Artikel 88 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelste…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-1114-2024-01-09/)

---

# Transparenzrichtlinie für Emittenten

Directive 2004/109/EC of the European Parliament and of the Council of 15 December 2004 on the harmonisation of transparency requirements in relation to information about issuers whose securities are admitted to trading on a regulated market and amending Directive 2001/34/EG

Die Richtlinie harmonisiert EU-weit Transparenz- und Veröffentlichungspflichten für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sie regelt insbesondere regelmäßige Finanzberichterstattung (Jahres- und Halbjahresfinanzberichte sowie ggf. Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung) und laufende Informationen, u.a. über bedeutende Beteiligungen/Stimmrechte. Zudem enthält sie Vorgaben zur Verbreitung, Hinterlegung/Speicherung der Informationen und zur Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2004-12-15
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:31
- Verglichene Fassungen: 2023-01-05 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 16
- Umgesetzt durch: 21
- Interpretiert durch: 45
- Spezifiziert durch: 94

## Änderungen im Überblick

Transparenzrichtlinie für Emittenten: 05.01.2023 zu 09.01.2024. 0 geändert, 34 ergänzt, 8 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Ein Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal (Zugangsportal) dient, wird bis zum 1. Januar 2018 eingerichtet. ESMA entwickelt und betreibt dieses Zugangsportal.

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Das System der Vernetzung der amtlich bestellten Systeme setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: den Systemen nach Artikel 21 Absatz 2,

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: dem Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal dient.

Auszug nachher: 

### 3

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten stellen den Zugang zu ihren zentralen Speichersystemen über das Zugangsportal sicher.

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Juli 2026 sicher, dass der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, die in Artikel 21 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Offen…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2004-109-eg-2024-01-09/)

---

# Richtlinie über Übernahmeangebote

Directive 2004/25/EC of the European Parliament and of the Council of 21 april 2004 on takeover bids (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie 2004/25/EG harmonisiert EU-weit Mindeststandards für öffentliche Übernahmeangebote bei Gesellschaften, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sie regelt u. a. Pflichtangebote zum Schutz von Minderheitsaktionären (Kontrollerwerb), Anforderungen an Angebotsunterlage/Transparenz, Annahmefristen und Veröffentlichungen. Zudem enthält sie Vorgaben zu Pflichten und zulässigen Abwehrmaßnahmen der Leitungs-/Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft sowie zu Aufsicht, Zuständigkeit und grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Behörden.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:30
- Verglichene Fassungen: 2022-08-12 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 4
- Leitlinien: 10
- Umgesetzt durch: 2
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 22

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Übernahmeangebote: 12.08.2022 zu 09.01.2024. 0 geändert, 35 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels be…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### vi)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2004-25-eg-2024-01-09/)

---

# Richtlinie über Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften

Directive 2007/36/EC of the European Parliament and of the Council of 11 July 2007 on the exercise of certain rights of shareholders in listed companies

Die Richtlinie harmonisiert Mindestanforderungen zur Ausübung bestimmter Aktionärsrechte in Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften in der EU. Sie regelt insbesondere Einberufung und Bereitstellung von Informationen vor der Hauptversammlung, den Nachweisstichtag sowie Teilnahme- und Abstimmungsmodalitäten (einschließlich elektronischer Teilnahme, Briefwahl und Stimmrechtsvertretung). Zudem stärkt sie Rechte wie Tagesordnungsergänzung, Einbringung von Beschlussvorlagen und Fragerecht sowie Vorgaben zur Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2007-07-11
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:30
- Verglichene Fassungen: 2022-08-12 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 9
- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 11

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften: 12.08.2022 zu 09.01.2024. 0 geändert, 25 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen die in Artikel 3g Absatz 1, Artikel 3h Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 3j Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 9a Absatz 7, Artikel 9b Absatz 5, Artikel 9c Absatz…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens, auf den bzw. das sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Rechtsträgerkennung des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Größenklasse des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### vi)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2007-36-eg-2024-01-09/)

---

# Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA)

Regulation (EU) No 345/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2013 on European venture capital funds  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 schafft ein unionsweit einheitliches Regime für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ durch Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds. Sie definiert u. a. **qualifizierte Risikokapitalfonds**, **qualifizierte Portfoliounternehmen** und **qualifizierte Anlagen** sowie Vorgaben zur Portfoliozusammensetzung (70/30‑Quote) und zulässigen Anlagetechniken. Zudem regelt sie Anforderungen an **Organisation, Verhalten, Interessenkonflikte, Transparenz/Offenlegung**, Registrierung und Aufsicht sowie den **grenzüberschreitenden Vertrieb** an geeignete Anleger.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:30
- Verglichene Fassungen: 2021-08-02 und 2024-01-09

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 4
- Umgesetzt durch: 2
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 7

## Änderungen im Überblick

Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA): 02.08.2021 zu 09.01.2024. 0 geändert, 11 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 17A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen…

### 17A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fung…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: sie enthalten die folgenden Metadaten:

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-345-2013-2024-01-09/)

---

# Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Solvabilität-II-Richtlinie (Bewertung, Eigenmittel, Solvenzkapitalanforderung, Governance und Berichterstattung)

Commission Delegated Regulation (EU) 2015/35 of 10 October 2014 supplementing Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council on the taking-up and pursuit of the business of Insurance and Reinsurance (Solvency II)  Text with EEA relevance

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 ergänzt die Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG mit detaillierten technischen Vorgaben für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Sie regelt u.a. die Bewertung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten und die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, Eigenmittelklassifizierung sowie die Solvenzkapital- und Mindestkapitalanforderung (Standardformel und interne Modelle). Zudem konkretisiert sie Governance-Anforderungen (Funktionen, Fit & Proper, Outsourcing, Vergütung) sowie Transparenz-, Veröffentlichungs- und aufsichtliche Berichterstattungspflichten, einschließlich Gruppenaufsicht.

- Typ: DELEGATED_REGULATION
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:29
- Verglichene Fassungen: 2024-11-14 und 2027-01-30

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 13
- Leitlinien: 47
- Setzt um: 1
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 25

## Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Solvabilität-II-Richtlin…: 14.11.2024 zu 30.01.2027. 347 geändert, 921 ergänzt, 205 entfernt, 8 verschoben.

### 45a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: künftige Managementmaßnahme jede Maßnahme, bei der das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens davon ausgeht, dass es sie unter spezifischen künftigen Umständen treffen wird;

### 46a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: der bei künftigen Gebühren für die Betreuung und Verwaltung von Fonds einkalkulierte erwartete Gewinn den erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Gebühren für die Betreuung und Verwaltung von Fonds für bestehende indexgebundene und fondsge…

### 55c.

Auszug vorher: Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte;

Auszug nachher: 

### 55d.

Auszug vorher: Nachhaltigkeitsfaktoren Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Auszug nachher: 

### 64.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ausgefallener Kredit einen Kredit, bei dem ein Ausfall des Schuldners im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingetreten ist;

### 65.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: gestundeter Kredit einen Kredit, auf den Stundungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 47b Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wurden;

### 66.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ausschüttungen die Auszahlung von Buchgewinnen, die keine Dividenden sind, an Aktionäre, Gesellschafter oder dergleichen, einschließlich Aktienrückkäufen;

### 67.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: vorhersehbare Abgaben den Steuerbetrag und Beträge, die aufgrund etwaiger in der Berichtsperiode eintretender Verpflichtungen oder Umstände anfallen und sich für das Unternehmen gewinnmindernd auswirken dürften.

### 6 Doppeltes Rating für andere Verbriefungspositionen als STS-Verbriefungen

Auszug vorher: Liegt für eine Verbriefungsposition nur ein Rating einer benannten ECAI vor, so darf dieses abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d nicht verwendet werden. Die Eigenkapitalanforderungen für diese Position ist abzuleiten, als läge kein Rating einer benannten ECAI vor.

Auszug nachher: Liegt für eine Verbriefungsposition, bei der es sich nicht um eine STS-Verbriefung handelt, nur ein einziges Rating einer benannten ECAI vor, so darf dieses Rating abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d nicht verwendet werden. Die Eigenkapitalanforderungen für diese Position sind so abzuleit…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten. Abweichend von Unterabsatz 1 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die als kleine und nicht…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/delegierte-verordnung-2015-35/)

---

# Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)

Directive (EU) 2015/2366 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 on payment services in the internal market, amending Directives 2002/65/EC, 2009/110/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010, and repealing Directive 2007/64/EC (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) harmonisiert den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Sie legt u.a. Anforderungen an Zulassung, Beaufsichtigung und organisatorische Pflichten von Zahlungsdienstleistern fest und regelt Transparenz-, Informations- sowie Haftungs- und Sicherheitsanforderungen bei Zahlungsvorgängen (inkl. starker Kundenauthentifizierung). Zudem schafft sie Regeln für neue Dienste wie Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sowie für den Zugang zu Zahlungssystemen und Kontoschnittstellen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2015-11-25
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:04
- Verglichene Fassungen: 2024-04-08 und 2025-01-17

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 4
- Geändert durch: 2
- Rechtsprechung: 5
- Leitlinien: 36
- Umgesetzt durch: 10
- Interpretiert durch: 129
- Spezifiziert durch: 192

## Änderungen im Überblick

Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2): 08.04.2024 zu 17.01.2025. 8 geändert, 12 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: j).

### j)

Auszug vorher: Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz d…

Auszug nachher: Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz d…

### e)

Auszug vorher: eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen,…

Auszug nachher: eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments…

### f)

Auszug vorher: eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Artikel 96 berücksichtigt;

Auszug nachher: eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnun…

### h)

Auszug vorher: eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;

Auszug nachher: eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit u…

### 1

Auszug vorher: Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der…

Auszug nachher: Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der…

### 6

Auszug vorher: Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IT-Systeme, darf nicht auf eine Weise erfolgen, dass d…

Auszug nachher: Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IKT-Systemen, darf nicht auf eine Weise erfolgen, dass…

### 1

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil diese…

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil diese…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Kontoinformationsdienstleister im Sinne des Artikels 33 Absatz 1,

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgenommen sind, und

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-2366-2025-01-17/)

---

# Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Regulation (EU) No 1227/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on wholesale energy market integrity and transparency  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT) legt Regeln zur Sicherung von Integrität und Transparenz auf **Energiegroßhandelsmärkten** fest. Sie verbietet Insiderhandel und Marktmanipulation im Handel mit Energiegroßhandelsprodukten (Strom/Gas, inkl. bestimmter Derivate) und verpflichtet Marktteilnehmer zur Veröffentlichung bzw. Meldung von Insider-Informationen über Anlagen und Kapazitäten. Zudem etabliert sie eine Marktüberwachung durch ACER in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden und regelt Datenerhebung, Register und Zusammenarbeit mit Finanzaufsicht/ESMA.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2011-10-25
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:03
- Verglichene Fassungen: 2025-01-01 und 2025-02-05

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 3
- Umgesetzt durch: 3
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 7

## Änderungen im Überblick

Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßha…: 01.01.2025 zu 05.02.2025. 16 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: b).

### b)

Auszug vorher: eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser An…

Auszug nachher: eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbark…

### a)

Auszug vorher: Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können;

Auszug nachher: Verträge für die Versorgung mit Strom, Wasserstoff oder Erdgas einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können;

### b)

Auszug vorher: Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;

Auszug nachher: Derivate, die Strom, Wasserstoff oder Erdgas betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;

### c)

Auszug vorher: Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;

Auszug nachher: Verträge, die den Transport von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Union betreffen;

### d)

Auszug vorher: Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;

Auszug nachher: Derivate, die den Transport von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Union betreffen;

### e)

Auszug vorher: Verträge, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;

Auszug nachher: Verträge, die die Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Union betreffen;

### f)

Auszug vorher: Derivate, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

Auszug nachher: Derivate, die die Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Union betreffen.

### 4.

Auszug vorher: Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom oder Erdgas an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem in Nummer 5 Absatz 2 aufg…

Auszug nachher: Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem…

### 5.

Auszug vorher: Verbrauchskapazität ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpft…

Auszug nachher: Verbrauchskapazität ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf Strom, Wasserstoff oder Erdgas bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinan…

### 3

Auszug vorher: Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Strom oder Erdgas kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie…

Auszug nachher: Absatz 1 Buchstaben a und c finden keine Anwendung, wenn Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber Strom, Wasserstoff oder Erdgas kaufen, um den sicheren Netzbetrieb gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 Buchstaben d und e der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c de…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1227-2011-2025-02-05/)

---

# ESMA-Verornung

Regulation (EU) No 1095/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 establishing a European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority), amending Decision No 716/2009/EC and repealing Commission Decision 2009/77/EG

Die Verordnung errichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Sie legt Ziele, Aufgaben, Befugnisse und Governance der Behörde fest, u. a. zur Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, zur Abgabe von Leitlinien/Empfehlungen sowie zur Förderung einer kohärenten Anwendung des Unionsrechts. Außerdem regelt sie Koordinierung, Informationsanforderungen, Krisenbefugnisse und Mechanismen zur Streitbeilegung zwischen nationalen Aufsichtsbehörden.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:02
- Verglichene Fassungen: 2025-07-01 und 2025-11-10

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 9
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 189
- Interpretiert durch: 6
- Spezifiziert durch: 284

## Änderungen im Überblick

ESMA-Verornung: 01.07.2025 zu 10.11.2025. 6 geändert, 50 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Auszug nachher: Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern…

### d)

Auszug vorher: sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor;

Auszug nachher: sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen;

### d)

Auszug vorher: die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind…

Auszug nachher: die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind…

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen.

### 4

Auszug vorher: Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

Auszug nachher: Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichtspflichten kommt, — Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken,…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuch…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen. Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1095-2010-2025-11-10/)

---

# EZB-Verordnung über Optionen und Ermessensspielräume (SSM, CRR)

Regulation (EU) 2016/445 of the European Central Bank of 14 March 2016 on the exercise of options and discretions available in Union law (ECB/2016/4)

Die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) legt fest, wie die EZB bestimmte im Unionsrecht eröffnete **Optionen und Ermessensspielräume** bei Aufsichtsanforderungen nutzt.
Sie konkretisiert u.a. Vorgaben zu **Eigenmitteln**, **Kapitalanforderungen** (z.B. Ausfall-Definition), **Großkrediten**, **Liquidität** und **Übergangsbestimmungen** der CRR.
Sie gilt **ausschließlich** für als **bedeutend** eingestufte Kreditinstitute im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dient der kohärenten Anwendung des Single Rulebook in teilnehmenden Mitgliedstaaten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:02
- Verglichene Fassungen: 2022-04-04 und 2025-08-17

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 2
- Setzt um: 3
- Spezifiziert: 1
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Optionen und Ermessensspielräume (SSM, CRR): 04.04.2022 zu 17.08.2025. 0 geändert, 1 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: 4 Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU)…

### 4 Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Auszug vorher: Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Kreditinstitute für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien die Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen an.

Auszug nachher: 

### 24A Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute bis zum 1. Januar 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-445-2025-08-17/)

---

# EIOPA-Verordnung

Regulation (EU) No 1094/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 establishing a European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority), amending Decision No 716/2009/EC and repealing Commission Decision 2009/79/EG

Die Verordnung errichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht. Sie legt Aufgaben, Befugnisse und Instrumente der Behörde fest, u. a. die Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien/Empfehlungen sowie Mechanismen zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung von Unionsrecht und zur Streitbeilegung zwischen nationalen Aufsehern. Zudem enthält sie Regelungen zur Krisenkoordination, Informationsanforderungen und zur Zusammenarbeit mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden und internationalen Stellen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:47:00
- Verglichene Fassungen: 2025-07-01 und 2025-11-10

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 5
- Leitlinien: 48
- Umgesetzt durch: 27
- Spezifiziert durch: 37

## Änderungen im Überblick

EIOPA-Verordnung: 01.07.2025 zu 10.11.2025. 6 geändert, 50 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Auszug nachher: Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern…

### d)

Auszug vorher: sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

Auszug nachher: sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen,

### d)

Auszug vorher: die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind…

Auszug nachher: die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind…

### e)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen.

### 4

Auszug vorher: Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

Auszug nachher: Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichtspflichten kommt, — Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken,…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuch…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen. Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1094-2010-2025-11-10/)

---

# Verordnung der EZB über Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

Regulation (EU) 2015/534 of the European Central Bank of 17 March 2015 on reporting of supervisory financial information (ECB/2015/13)

Die Verordnung legt Anforderungen für die **Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen** an nationale zuständige Behörden (NCAs) fest und regelt deren Weiterleitung an die EZB im Rahmen des SSM.
Sie differenziert nach **bedeutenden** und **weniger bedeutenden** beaufsichtigten Gruppen/Unternehmen sowie nach Meldungen auf **konsolidierter**, **teilkonsolidierter** und **Einzelbasis** und knüpft an die FINREP/Reporting-Regeln der CRR und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 an.
Geregelt werden u. a. Meldeumfang (Mindestinformationen), Formate/Intervalle, Meldestichtage, Einreichungsfristen sowie Ausnahmen (z. B. Schwelle 3 Mrd. EUR) und Besonderheiten für bestimmte Zweigstellen.
Adressaten sind insbesondere (CRR-)Kreditinstitute und deren Gruppen im SSM-Kontext; bestimmte Drittlands-/intra-SSM-Zweigstellen werden ausgenommen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:59
- Verglichene Fassungen: 2023-09-21 und 2025-12-30

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 5
- Setzt um: 2
- Interpretiert durch: 3
- Spezifiziert durch: 5

## Änderungen im Überblick

Verordnung der EZB über Meldung aufsichtlicher Finanzinformation…: 21.09.2023 zu 30.12.2025. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 ANHANG IV.

### 4 ANHANG IV

Auszug vorher: FINREP-Datenpunkte nach IFRS oder IFRS-kompatiblen nationalen GAAP [Grafik nicht übernommen] 1. Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] 1.1 Vermögenswerte [Grafik nicht übernommen] 1.2 Verbindlichkeiten [Grafik nicht übernommen] 1.3 Eigenkapital [Grafik nicht übernommen] 2. Gewinn- und Verlustrech…

Auszug nachher: FINREP-Datenpunkte nach IFRS oder IFRS-kompatiblen nationalen GAAP [Grafik nicht übernommen] 1. Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] 1.1 Vermögenswerte [Grafik nicht übernommen] 1.2 Verbindlichkeiten [Grafik nicht übernommen] 1.3 Eigenkapital [Grafik nicht übernommen] 2. Gewinn- und Verlustrech…

### 5 FINREP-Datenpunkte nach den nationalen Rechnungslegungsrahmen

Auszug vorher: [Grafik nicht übernommen] 1. Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] 1.1 Vermögenswerte [Grafik nicht übernommen] 1.2 Verbindlichkeiten [Grafik nicht übernommen] 1.3 Eigenkapital [Grafik nicht übernommen] 2. Gewinn- und Verlustrechnung [Grafik nicht übernommen] [Grafik nicht übernommen] 5. Aufschl…

Auszug nachher: [Grafik nicht übernommen] 1. Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] 1.1 Vermögenswerte [Grafik nicht übernommen] 1.2 Verbindlichkeiten [Grafik nicht übernommen] 1.3 Eigenkapital [Grafik nicht übernommen] 2. Gewinn- und Verlustrechnung [Grafik nicht übernommen] [Grafik nicht übernommen] 5. Aufschl…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2015-534-2025-12-30/)

---

# Verordnung zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP)

Regulation (EU) 2024/795 of the European Parliament and of the Council of 29 February 2024 establishing the Strategic Technologies for Europe Platform (STEP), and amending Directive 2003/87/EC and Regulations (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) No 1303/2013, (EU) No 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 and (EU) 2021/241

Diese Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 richtet die EU-weite Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP) ein. Das Hauptziel ist die Stärkung der strategischen Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der EU durch Förderung kritischer Technologien (digitale Technologien, umweltschonende Technologien, Biotechnologien). Die Verordnung ändert bestehende EU-Förderprogramme (InvestEU, Horizon Europa, Europäischer Verteidigungsfonds, EFRE, ESF+, etc.) und führt ein "Souveränitätssiegel" für qualitativ hochwertige STEP-Projekte ein. Sie sieht zusätzliche Finanzmittel, flexiblere Verfahren und besondere Unterstützung für nicht-bankfähige Entwicklervorhaben vor.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2024-02-29
- In Kraft seit: 2024-03-01
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:59
- Verglichene Fassungen: 2024-02-29 und 2025-12-23

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technolog…: 29.02.2024 zu 23.12.2025. 2 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: iv).

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verteidigungstechnologien;

### b)

Auszug vorher: sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten der Union.

Auszug nachher: sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten und Schwachstellen der Union.

### 7

Auszug vorher: Bis zum 2. Mai 2024 gibt die Kommission Leitlinien dazu heraus, inwiefern die Technologien in den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Branchen als kritisch angesehen werden können und wie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. In diesen Leitlin…

Auszug nachher: Bis zum 2. Mai 2024 gibt die Kommission Leitlinien dazu heraus, inwiefern die Technologien in den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Branchen als kritisch angesehen werden können und wie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. In diesen Leitlin…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-795-2025-12-23/)

---

# AMLA-Verordnung

Regulation (EU) 2024/1620 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2024 establishing the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism and amending Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) No 1094/2010 and (EU) No 1095/2010 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet die EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) und regelt Mandat, Aufgaben, Governance und Befugnisse. Sie legt insbesondere Mechanismen für **direkte Aufsicht** über ausgewählte, risikoreiche Verpflichtete des Finanzsektors (u.a. Kredit- und Finanzinstitute sowie Kryptowerte-Dienstleister) sowie **Koordinierung/ Konvergenz** der nationalen AML/CFT-Aufsicht und der Zusammenarbeit der FIUs fest. Zudem enthält sie Regeln zu Informationszugang, Datenbank, gemeinsamen Aufsichtsteams, Vor-Ort-Kontrollen sowie administrativen Maßnahmen und Geldbußen gegenüber ausgewählten Verpflichteten.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2024-05-31
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:59
- Verglichene Fassungen: 2024-05-31 und 2025-11-10

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 3
- Geändert durch: 1
- Umgesetzt durch: 3
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 12

## Änderungen im Überblick

AMLA-Verordnung: 31.05.2024 zu 10.11.2025. 2 geändert, 41 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: j).

### j)

Auszug vorher: Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind.

Auszug nachher: Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

### k)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Überprüfung der Anwendung der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und gegebenenfalls Vorschlag von Änderunge…

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichtspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: verhältnismäßige und standardisierte Berichtpflichten sicherzustellen und

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichtspflichten zu schließen.

### 1

Auszug vorher: Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Auszug nachher: Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern…

### 3a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Dieser Artikel hindert die Behörde nicht daran, mit den in Artikel 92a Absatz 12 genannten anderen Behörden Informationen auszutauschen.

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Verpflichteten oder von anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende B…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Verpflichteten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die B…

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Verpflichteten oder von den anderen Behörden einzuholen. Die ersuchende Behörde und die Behörde unter…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-1620-2025-11-10/)

---

# EBA-Verordnung

Regulation (EU) No 1093/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority), amending Decision No 716/2009/EC and repealing Commission Decision 2009/78/EG

Die Verordnung errichtet die **Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)** als Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Sie legt Aufgaben, Befugnisse und Instrumente der EBA fest, u.a. die Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien/Empfehlungen, die Förderung konvergenter Aufsichtspraxis sowie Koordination in Krisenfällen. Zudem regelt sie Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und – als letztes Mittel – Entscheidungen, die direkt an einzelne Finanzinstitute gerichtet sein können.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:58
- Verglichene Fassungen: 2025-11-10 und 2025-12-31

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 9
- Leitlinien: 246
- Umgesetzt durch: 1
- Interpretiert durch: 33
- Spezifiziert durch: 432

## Änderungen im Überblick

EBA-Verordnung: 10.11.2025 zu 31.12.2025. 7 geändert, 0 ergänzt, 38 entfernt. Betroffen: 2.

### 2

Auszug vorher: Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/49/EU, der Ric…

Auszug nachher: Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/49/EU, der Ric…

### f)

Auszug vorher: Verbesserung des Kunden- und Verbraucherschutzes;

Auszug nachher: Verbesserung des Kunden- und Verbraucherschutzes; und

### g)

Auszug vorher: Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt und

Auszug nachher: Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt.

### h)

Auszug vorher: Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Auszug nachher: 

### 1a.

Auszug vorher: Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors ein in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genanntes Unternehmen, das entweder ein Finanzinstitut im Sinne der Nummer 1 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Ar…

Auszug nachher: 

### iii)

Auszug vorher: in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 die Behörden und Stellen, die Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors beaufsichtigen und dafür zuständig sind, deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen;

Auszug nachher: 

### l)

Auszug vorher: sie trägt zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei, auch indem sie die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Art…

Auszug nachher: 

### 1

Auszug vorher: Die Behörde übernimmt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine führende, koordinierende und überwachende Rolle bei der Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem durch die Annahme von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzieru…

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: die Sammlung von Informationen der zuständigen Behörden über Schwächen, die bei laufenden Aufsichts- und Zulassungsverfahren in den Prozessen und Verfahren, in der Governance, bei der Zuverlässigkeit und Eignung, beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen, in den Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von…

Auszug nachher: 

### i)

Auszug vorher: ein Verstoß oder potenzieller Verstoß durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen solche Anforderungen, oder

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-1093-2010-2025-12-31/)

---

# Benchmark-Verordnung

Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council of 8 June 2016 on indices used as benchmarks in financial instruments and financial contracts or to measure the performance of investment funds and amending Directives 2008/48/EC and 2014/17/EU and Regulation (EU) No 596/2014 (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 schafft einen unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für die **Bereitstellung, Beitragsleistung und Nutzung** von Referenzwerten (Benchmarks), die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenz oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden. Sie regelt u.a. Governance-, Kontroll-, Transparenz-, Dokumentations- und Aufsichtsanforderungen an **Administrator*innen** von Benchmarks sowie Pflichten für **Kontributoren** von Eingabedaten. Außerdem enthält sie Vorgaben zur Einstufung und Behandlung **kritischer/signifikanter** Referenzwerte sowie Bedingungen für die **Verwendung von Drittstaaten-Benchmarks** (Gleichwertigkeit, Anerkennung, Übernahme).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:55
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2026-01-01

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 3
- Geändert durch: 6
- Leitlinien: 15
- Umgesetzt durch: 41
- Interpretiert durch: 57
- RTS / ITS: 1
- Spezifiziert durch: 125

## Änderungen im Überblick

Benchmark-Verordnung: 17.01.2025 zu 01.01.2026. 67 geändert, 122 ergänzt, 22 entfernt. Betroffen: 1a.

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c, IV, V und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte.

### 1b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist.

### 1c

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten.

### b)

Auszug vorher: einen Rohstoff- Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, auf die beide der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

Auszug nachher: Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.

### g)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: einen Rohstoff-Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, und bei dem der nominelle Gesamtdurchschnittswert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, nicht mehr als 200 Mio. EU…

### i)

Auszug vorher: Der Referenzwert wird von Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage verwendet, für die die Zulassung zum Handel an nur einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder die an nur einem solchen Handelsplatz gehandelt werden;

Auszug nachher: 

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2016-1011-2026-01-01/)

---

# Europäische Zentralverwahrerverordnung (CSDR)

Regulation (EU) No 909/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on improving securities settlement in the European Union and on central securities depositories and amending Directives 98/26/EC and 2014/65/EU and Regulation (EU) No 236/2012  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) harmonisiert die Wertpapierlieferung und -abrechnung in der EU, u.a. durch Vorgaben zur Abwicklungsdisziplin (Settlement Discipline) und einen einheitlichen Abwicklungszyklus. Kernstück sind Zulassungs-, Organisations-, Governance-, Risiko- und Wohlverhaltensanforderungen für Zentralverwahrer (CSDs) sowie Regeln zu grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung und Drittlandanerkennung. Zusätzlich werden Pflichten für Marktteilnehmer/Teilnehmer von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen adressiert (z.B. fristgerechte Erfüllung, Sanktionen/Buy-ins bei Failures, Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro bei einem CSD).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:54
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2026-01-17

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 3
- Geändert durch: 7
- Leitlinien: 31
- Umgesetzt durch: 15
- Interpretiert durch: 38
- Spezifiziert durch: 100

## Änderungen im Überblick

Europäische Zentralverwahrerverordnung (CSDR): 17.01.2025 zu 17.01.2026. 7 geändert, 3 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2a.

### 2a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Beabsichtigt ein Drittland-Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, so meldet er dies der ESMA. Die ESMA unterrichtet d…

### 1

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, legen die für diesen Mechanismus und für die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer geltenden Regeln und Verfahren fest.

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zentralverwahrer, die einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwenden, messen, überwachen, steuern und melden den zuständigen Behörden die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben.

### 5

Auszug vorher: Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen…

Auszug nachher: Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2a Buchstabe a, und Absatz 4a gilt nicht für Kreditinstitute und Zentralverwahrer gemäß Absatz 2a, die anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesa…

### 6

Auszug vorher: Die zuständige Behörde kann einem Zentralverwahrer vorschreiben, mehr als ein Kreditinstitut zu benennen oder zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ein Kreditinstitut zu benennen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gefährdung eines einzi…

Auszug nachher: Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist, kann die zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer verlangen, zusätzlich zur eigenen Erbri…

### 7

Auszug vorher: Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über…

Auszug nachher: Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2a Buchstabe a benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich übe…

### c)

Auszug vorher: es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, e…

Auszug nachher: es/er hält ausreichend zulässige liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls von mindestens zwei Teilnehme…

### d)

Auszug vorher: es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sich…

Auszug nachher: es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder einschlägigen Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und ho…

### e)

Auszug vorher: beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet…

Auszug nachher: beim Rückgriff auf vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen…

### i)

Auszug vorher: es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann;

Auszug nachher: es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch in Bargeld umwandeln kann und beim Rückgriff auf nicht zugesagte Vereinbarungen feststellen kann, dass verbundene potenzielle Ri…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-909-2014-2026-01-17/)

---

# Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung

Council Regulation (EC) No 2580/2001 of 27 December 2001 on specific restrictive measures directed against certain persons and entities with a view to combating terrorism

Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 legt EU-weit **gezielte restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus** fest. Kern ist das **Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen** gelisteter Personen/Organisationen sowie das **Verbot**, diesen Mittel bereitzustellen oder **Finanzdienstleistungen** zu erbringen. Zudem regelt sie Melde- und Kooperationspflichten gegenüber zuständigen Behörden sowie Ausnahme- und Genehmigungsmechanismen.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:53
- Verglichene Fassungen: 2025-02-01 und 2026-02-27

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 8
- Rechtsprechung: 4
- Umgesetzt durch: 41
- Spezifiziert durch: 140
- Spezifiziert: 1

## Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzier…: 01.02.2025 zu 27.02.2026. 36 geändert, 138 ergänzt, 75 entfernt, 7 verschoben.

### 1 Artikel 1

Auszug vorher: Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Auszug nachher: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

### 1.

Auszug vorher: Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden, sowie Rechtsdokumente und Urkunden in jeder Form, auch in elektronischer oder…

Auszug nachher: 

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Anspruch jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ansprüche auf Entschädigung in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Gegenansprüche,

### v)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertiger Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

### 2.

Auszug vorher: Einfrieren von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Z…

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Vertrag oder Transaktion jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als Vertrag gelten auch Obligationen, Garantien oder Gegengarantien, insbesonder…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2580-2001-2026-02-27/)

---

# Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen

Directive 2006/43/EC of the European Parliament and of the Council of  17 May 2006  on statutory audits of annual accounts and consolidated accounts, amending Council Directives 78/660/EEC and 83/349/EEC and repealing Council Directive 84/253/EEC   (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie harmonisiert EU-weit die Anforderungen an die **gesetzliche Abschlussprüfung** von Jahres- und Konzernabschlüssen. Sie regelt die **Zulassung**, Registrierung und kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie Berufsgrundsätze wie **Unabhängigkeit**, Verschwiegenheit und Prüfungsqualität (u.a. Qualitätssicherung, Untersuchungen und Sanktionen, öffentliche Aufsicht). Zudem enthält sie besondere Vorgaben für Prüfungen von **Unternehmen von öffentlichem Interesse** (z.B. Kreditinstitute, Versicherer, börsennotierte Emittenten) und zur Zusammenarbeit mit Drittstaatenprüfern.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2006-05-17
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:52
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2026-03-18

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 6
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 7
- Umgesetzt durch: 3
- Spezifiziert durch: 41

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschl…: 09.01.2024 zu 18.03.2026. 9 geändert, 10 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen und in dem betroffenen Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen sein.

Auszug nachher: Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 und Art…

### b)

Auszug vorher: Eine Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung muss von Prüfungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen, gehalten werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass solche na…

Auszug nachher: Eine Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung muss von Prüfungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2,…

### c)

Auszug vorher: Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen. Die Mitgliedstaaten könne…

Auszug nachher: Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Art…

### 1

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrn…

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrn…

### 3

Auszug vorher: Der Kommission nimmt spätestens am 1. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie an, um Standards für begrenzte Prüfungssicherheit für die vom Abschlussprüfer und der Prüfungsgesellschaft oder den Prüfungsgesellschaften für seine bzw. ihre Schussfolgerungen…

Auszug nachher: Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Standards für die Bestätigung zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigke…

### a)

Auszug vorher: in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden;

Auszug nachher: in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden,

### b)

Auszug vorher: bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen; und

Auszug nachher: bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und

### a)

Auszug vorher: die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 gleichwertig sind;

Auszug nachher: die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 — mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 — gleichwertig sind;

### 5b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 1 bis 5a nicht auf Prüfungsvermerke zur jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung an, die für Geschäftsjahre ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, wenn der betreffende Prüfer oder das betr…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Name und Anschrift des betreffenden Prüfers bzw. des betreffenden Prüfungsunternehmens aus einem Drittland und Angaben zur rechtlichen Struktur,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2006-43-eg-2026-03-18/)

---

# EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Directive (EU) 2024/1760 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2024 on corporate sustainability due diligence and amending Directive (EU) 2019/1937 and Regulation (EU) 2023/2859 (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) legt unternehmensbezogene Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit fest. Große Unternehmen (EU- und Drittstaatenunternehmen oberhalb bestimmter Umsatz- und Beschäftigtenschwellen) müssen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner entlang der Aktivitätskette auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln, verhindern, mindern und beheben. Für beaufsichtigte Finanzunternehmen wird nur der vorgelagerte Teil der Aktivitätskette erfasst; die Richtlinie ändert zudem die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und die Verordnung (EU) 2023/2859.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2024-06-13
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:52
- Verglichene Fassungen: 2025-04-17 und 2026-03-18

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 2
- Geändert durch: 2
- Spezifiziert durch: 1

## Änderungen im Überblick

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): 17.04.2025 zu 18.03.2026. 46 geändert, 9 ergänzt, 30 entfernt. Betroffen: a).

### a)

Auszug vorher: die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern…

Auszug nachher: die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern…

### b)

Auszug vorher: die Haftung für Verstöße gegen die unter Buchstabe a genannten Pflichten und

Auszug nachher: die Haftung für Verstöße gegen die unter Buchstabe a genannten Pflichten.

### c)

Auszug vorher: die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, mit dem die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf…

Auszug nachher: 

### 2

Auszug vorher: Diese Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- o…

Auszug nachher: Die vorliegende Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte und der Beschäftigungs- und soziale…

### 4

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht in Bezug auf andere als die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten. Insbesondere berühren die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften nicht das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Menschenr…

### a)

Auszug vorher: Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 1000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450000000 EUR;

Auszug nachher: das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1500000000 EUR;

### c)

Auszug vorher: das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemein…

Auszug nachher: das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemein…

### a)

Auszug vorher: Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 450000000 EUR in der Union;

Auszug nachher: das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 1500000000 EUR in der Union;

### c)

Auszug vorher: das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemein…

Auszug nachher: das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen…

### 3

Auszug vorher: Besteht die Haupttätigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen und beteiligt sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen,…

Auszug nachher: Besteht die Haupttätigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen und beteiligt sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen,…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-1760-2026-03-18/)

---

# Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD)

Directive 2011/61/EU of the European Parliament and of the Council of 8 June 2011 on Alternative Investment Fund Managers and amending Directives 2003/41/EC and 2009/65/EC and Regulations (EC) No 1060/2009 and (EU) No 1095/2010  Text with EEA relevance

Die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) harmonisiert die **Zulassung, Organisation und laufende Beaufsichtigung** von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) in der EU. Sie regelt u.a. Anforderungen an **Risikomanagement, Eigenmittel/Berufshaftungsrisiken, Vergütung, Bewertung**, sowie **Delegation/Auslagerung** von Funktionen. Außerdem enthält sie Vorgaben zu **Verwahrstellen (Depositary), Transparenz- und Berichtspflichten** sowie Regelungen zu **Hebelfinanzierung/Systemrisiken** und besonderen Offenlegungspflichten bei **Kontrollerlangung** über Unternehmen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:51
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2026-04-16

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 3
- Geändert durch: 9
- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 82
- Umgesetzt durch: 18
- Interpretiert durch: 53
- Spezifiziert durch: 159

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM…: 17.01.2025 zu 16.04.2026. 45 geändert, 158 ergänzt, 4 entfernt.

### ag)

Auszug vorher: Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

Auszug nachher: Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann;

### ap)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zentralverwahrer einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.

### aq)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Kapital des AIF ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Ve…

### ar)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits ist die Gewährung eines Kredits

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale betei…

### as)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf.

### at)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: kreditvergebender AIF ist ein AIF,

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts ausmacht;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2011-61-eu-2026-04-16/)

---

# OGAW-Richtlinie

Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the Council of 13 July 2009 on the coordination of laws, regulations and administrative provisions relating to undertakings for collective investment in transferable securities (UCITS) (recast) (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie, Neufassung) harmonisiert EU-weit die Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITS) und deren Verwaltungsgesellschaften. Sie legt Mindestanforderungen an **Zulassung und Aufsicht**, **Organisation/Governance**, **Delegation (Outsourcing)**, **Verwahrstelle**, **Anlagegrundsätze und -grenzen** (u.a. Derivate, Bankeinlagen, Risikostreuung) sowie **Anlegerinformationen** (Prospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Berichte) fest. Zudem regelt sie den **grenzüberschreitenden Vertrieb (Passporting)**, einschl. Anzeigeverfahren, Marketingregeln, Übersetzungen, sowie besondere Strukturen wie **Verschmelzungen** und **Master-Feeder**-Konstellationen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:49
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2026-04-16

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 14
- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 67
- Umgesetzt durch: 17
- Interpretiert durch: 148
- Spezifiziert durch: 265

## Änderungen im Überblick

OGAW-Richtlinie: 17.01.2025 zu 16.04.2026. 29 geändert, 83 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: v).

### v)

Auszug vorher: zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Auszug nachher: zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### u)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zentralverwahrer einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.

### ii)

Auszug vorher: Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Auszug nachher: Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen,

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung die…

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.

### 3

Auszug vorher: Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Dienstle…

Auszug nachher: Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen. Den Verwaltungsgesellschaften darf es nicht gestattet werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen…

### 4

Auszug vorher: Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

Auszug nachher: Artikel 15, Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 5 Unterabsatz 1 und die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU finden Anwendung, wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Dienstleistungen von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden.

### b)

Auszug vorher: die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind…

Auszug nachher: die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind de…

### c)

Auszug vorher: dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht, und

Auszug nachher: dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, sowie Informationen über die…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-65-eg-2026-04-16/)

---

# Richtlinie für Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Directive 2014/59/EU of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 establishing a framework for the recovery and resolution of credit institutions and investment firms and amending Council Directive 82/891/EEC, and Directives 2001/24/EC, 2002/47/EC, 2004/25/EC, 2005/56/EC, 2007/36/EC, 2011/35/EU, 2012/30/EU and 2013/36/EU, and Regulations (EU) No 1093/2010 and (EU) No 648/2012, of the European Parliament and of the Council  Text with EEA relevance

Die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) legt einen EU-weit harmonisierten Rahmen für die **Sanierungs- und Abwicklungsplanung** sowie das **frühzeitige Eingreifen** bei (drohend) ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fest. Sie bestimmt Zuständigkeiten, Instrumente und Befugnisse der Behörden, um kritische Funktionen fortzuführen, Finanzstabilität zu wahren und Steuerzahlerbelastungen zu minimieren. Inhaltlich umfasst sie u.a. Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungspläne, Grundsätze der Abwicklung (inkl. Gläubigerhierarchie/„no creditor worse off“) sowie gruppenbezogene Regelungen und Kooperation zwischen Behörden.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:47
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2026-05-11

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 7
- Geändert durch: 11
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 88
- Umgesetzt durch: 43
- Interpretiert durch: 187
- Spezifiziert durch: 328

## Änderungen im Überblick

Richtlinie für Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und…: 17.01.2025 zu 11.05.2026. 1 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Zusammenarbeit mit der EBA.

### 1 Zusammenarbeit mit der EBA

Auszug vorher: Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für…

Auszug nachher: Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen. Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich…

### 2

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der politischen Entwicklung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von…

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Abwicklungsbehörden, die nationalen zuständigen Behörden und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken als die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zur Verfügung, wenn diese Informationen für die EBA, den Einheitlichen…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2014-59-eu-2026-05-11/)

---

# Prospektverordnung

Regulation (EU) 2017/1129 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading on a regulated market, and repealing Directive 2003/71/EC (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2017/1129 harmonisiert unionsweit die Pflicht zur Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Prospekts beim **öffentlichen Angebot von Wertpapieren** oder bei deren **Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt**. Sie regelt Inhalt, Form, Zusammenfassung, Risikofaktoren, Gültigkeit, Nachträge sowie besondere Prospektarten (u.a. Basisprospekt, vereinfachter Prospekt, EU‑Wachstumsprospekt) und Passverfahren. Zudem enthält sie Ausnahmen/Schwellenwerte, Haftungs- und Verfahrensregeln für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:44
- Verglichene Fassungen: 2026-03-05 und 2026-06-05

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 8
- Leitlinien: 13
- Umgesetzt durch: 5
- Interpretiert durch: 92
- Spezifiziert durch: 121

## Änderungen im Überblick

Prospektverordnung: 05.03.2026 zu 05.06.2026. 19 geändert, 19 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: j).

### j)

Auszug vorher: Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

Auszug nachher: Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

### i)

Auszug vorher: Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

Auszug nachher: Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

### 1

Auszug vorher: Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 werden Wertpapiere in der Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung öffentlich angeboten.

Auszug nachher: Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und der Absätze 2 und 2a dieses Artikels werden Wertpapiere in der Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung öffentlich angeboten.

### 2

Auszug vorher: Unbeschadet des Artikels 4 kann ein Mitgliedstaat beschließen, öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 auszunehmen, sofern

Auszug nachher: Unbeschadet des Artikels 4 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausgenommen, sofern

### a)

Auszug vorher: diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen und

Auszug nachher: diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen;

### b)

Auszug vorher: der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8000000 EUR nicht überschreitet.

Auszug nachher: der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12000000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.

### 2

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA, ob und auf welche Weise sie beschließen, die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anzuwenden, und teilen mit, welchen Gegenwert sie als Obergrenze festgesetzt haben, unterhalb deren die Ausnahme für Angebote in diesem Mitgliedstaat gilt. Sie unte…

Auszug nachher: 

### 2a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weni…

### 2b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA mit, wenn sie beschließen, den Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 5000000 EUR gemäß Unterabsatz 2a zu erlassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA auch über jeden späteren Beschluss, stattdessen den in…

### 2c

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2a wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten v…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2017-1129-2026-06-05/)

---

# Marktmissbrauchsverordnung

Regulation (EU) No 596/2014 of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 on market abuse (market abuse regulation) and repealing Directive 2003/6/EC of the European Parliament and of the Council and Commission Directives 2003/124/EC, 2003/125/EC and 2004/72/EC  Text with EEA relevance

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Market Abuse Regulation, MAR) legt unionsweit einheitliche Regeln zur Wahrung der Marktintegrität fest. Sie verbietet Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation (einschließlich Versuchen) in Bezug auf Finanzinstrumente, die an Handelsplätzen gehandelt werden oder deren Preis davon abhängt. Zudem enthält sie Vorgaben zu Transparenz- und Organisationspflichten (z.B. Maßnahmen zur Verhinderung/Aufdeckung von Marktmissbrauch, Meldung verdächtiger Aufträge/Geschäfte, Marktsondierungen).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:43
- Verglichene Fassungen: 2024-12-04 und 2026-06-05

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 5
- Rechtsprechung: 4
- Leitlinien: 33
- Umgesetzt durch: 20
- Interpretiert durch: 62
- Spezifiziert durch: 125

## Änderungen im Überblick

Marktmissbrauchsverordnung: 04.12.2024 zu 05.06.2026. 19 geändert, 5 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

### 1

Auszug vorher: Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Der Emittent stellt sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige,…

Auszug nachher: Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Dieses Erfordernis gilt nicht für Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 3, we…

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Ein Emittent gewährleistet die Geheimhaltung von Informationen, die die Kriterien für Insiderinformationen gemäß Artikel 7 erfüllen, bis zum Zeitpunkt der Offenlegung dieser Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

### a)

Auszug vorher: die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,

Auszug nachher: die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet, die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen;

### b)

Auszug vorher: die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen,

Auszug nachher: die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, stehen nicht im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Em…

### 4

Auszug vorher: Im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der aus mehreren Schritten besteht und einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinf…

Auszug nachher: Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung un…

### 4a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Eine Nichtoffenlegung von Insiderinformationen bezogen auf Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang durch einen Emittenten im Einklang mit Absatz 1 unterliegt nicht den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen.

### 7

Auszug vorher: Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde und die Vertraulichkeit der dieser Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet ist, muss der Emittent die Öffentlichkeit so schnell wie möglich über diese Informationen informieren. Dieser Absatz schließt Sachv…

Auszug nachher: Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde oder wenn Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Absatz 1 nicht offengelegt wurden und die Vertraulichkeit dieser Insiderinformationen nicht mehr ge…

### e)

Auszug vorher: ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

Auszug nachher: ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;

### f)

Auszug vorher: bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

Auszug nachher: bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in…

### g)

Auszug vorher: ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen;

Auszug nachher: ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere natürliche Person, die für den Verstoß haftbar gemacht werden kann, weil sie Geschäfte auf eigene Rechnung tät…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-596-2014-2026-06-05/)

---

# SRM-Verordnung

Regulation (EU) No 806/2014 of the European Parliament and of the Council of 15 July 2014 establishing uniform rules and a uniform procedure for the resolution of credit institutions and certain investment firms in the framework of a Single Resolution Mechanism and a Single Resolution Fund and amending Regulation (EU) No 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die **Abwicklung** von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion fest. Sie regelt Zuständigkeiten und Entscheidungsprozesse des **Single Resolution Board (SRB)** sowie die Zusammenarbeit mit nationalen Abwicklungsbehörden, Kommission und Rat. Zudem schafft und regelt sie den **einheitlichen Abwicklungsfonds** (Finanzierung, Beitragsgrundsätze, Inanspruchnahme) und verknüpft den Anwendungsbereich eng mit dem **SSM** (Aufsicht nach VO (EU) Nr. 1024/2013).

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2014-07-15
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:42
- Verglichene Fassungen: 2025-11-10 und 2026-06-11

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 8
- Leitlinien: 21
- Umgesetzt durch: 31
- Interpretiert durch: 4
- Spezifiziert durch: 66

## Änderungen im Überblick

SRM-Verordnung: 10.11.2025 zu 11.06.2026. 45 geändert, 34 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 24a..

### 24a.

Auszug vorher: Abwicklungseinheit eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

Auszug nachher: Abwicklungseinheit eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung als ein Unternehmen identifiziert hat, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich über jedes Ersuchen auf Eingehen einer engen Zusammenarbeit mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Nach der Mitteilung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und vor Eingehen einer engen Zusammenar…

### 1a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bezugnahmen auf gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörden in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 70 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten al…

### 3

Auszug vorher: Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an. Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksi…

Auszug nachher: Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an. Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksi…

### 5

Auszug vorher: Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf Unternehmen und andere Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hohei…

Auszug nachher: Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Unternehmen und Gruppen, di…

### 2

Auszug vorher: Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelasse…

Auszug nachher: Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelasse…

### 4

Auszug vorher: Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbe…

Auszug nachher: Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbe…

### 7

Auszug vorher: Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wes…

Auszug nachher: Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wes…

### 10

Auszug vorher: Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, ob die in Absatz 9 genannten Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen. Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterun…

Auszug nachher: Stellt der Ausschuss fest, dass die von dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht wirksam abgebaut oder beseitigt werden, so trifft der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden und gegebenenf…

### 1

Auszug vorher: Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch n…

Auszug nachher: Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch n…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-806-2014-2026-06-11/)

---

# Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Regulation (EU) 2019/2088 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019 on sustainability‐related disclosures in the financial services sector (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) legt harmonisierte Transparenz- und Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen fest. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu Website-Veröffentlichungen, vorvertraglichen Informationen und laufenden Berichten zur Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. Zudem regelt sie Offenlegungen zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und schafft einheitliche Standards zur Vergleichbarkeit von Finanzprodukten für Endanleger.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:41
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2026-07-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 4
- Leitlinien: 12
- Umgesetzt durch: 2
- Interpretiert durch: 2
- Spezifiziert durch: 31

## Änderungen im Überblick

Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten: 09.01.2024 zu 02.07.2026. 0 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Gibt ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates ab und legt es ihnen offen, so stellt er auf seiner Website dieselben…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2019-2088-2026-07-02/)

---

# Eigenkapitalrichtlinie (CRD)

Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC  Text with EEA relevance

Die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) regelt den Zugang zur Tätigkeit (Zulassung) sowie den aufsichtlichen Rahmen für **Kreditinstitute** und **Wertpapierfirmen** in der EU. Sie enthält u.a. Vorgaben zu Governance und internen Kontrollsystemen, aufsichtlicher Überprüfung (SREP/ICAAP), Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, grenzüberschreitender Tätigkeit (Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsverkehr) und Sanktionen. Die Richtlinie ergänzt die unmittelbar geltenden Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen der CRR (VO (EU) Nr. 575/2013) um organisatorische, prozessuale und aufsichtsrechtliche Anforderungen.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:40
- Verglichene Fassungen: 2026-01-11 und 2026-07-11

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 13
- Rechtsprechung: 5
- Leitlinien: 205
- Umgesetzt durch: 52
- Interpretiert durch: 113
- Spezifiziert durch: 510

## Änderungen im Überblick

Eigenkapitalrichtlinie (CRD): 11.01.2026 zu 11.07.2026. 0 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5.

### 5

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Damit die erworbenen Rechte von Kunden aus bestehenden Verträgen gewahrt werden, gilt die in Absatz 1 festgelegte Anforderung unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2013-36-eu-2026-07-11/)

---

# Verordnung zur Einrichtung des European Single Access Point (ESAP)

Regulation (EU) 2023/2859 of the European Parliament and of the Council of 13 December 2023 establishing a European single access point providing centralised access to publicly available information of relevance to financial services, capital markets and sustainability (Text with EEA relevance)

Die Verordnung richtet das **European Single Access Point (ESAP)** als zentrales EU-Zugangsportal für öffentlich verfügbare Informationen zu Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkten, Nachhaltigkeit und Vielfalt ein und beauftragt die ESMA mit Betrieb und Governance. Sie regelt u.a. den Informationsfluss über benannte **Sammelstellen**, Anforderungen an **Formate/Metadaten**, automatisierte Validierungen, API-Bereitstellung, sowie Grundsätze zur Nutzung/Weiterverwendung und Gebühren für bestimmte Dienste. Zudem enthält sie Vorgaben zu Datenschutz (u.a. Minimierung, Speicherfristen für personenbezogene Daten) und zu technischen Standards/Leitlinien durch die ESAs im Gemeinsamen Ausschuss.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:40
- Verglichene Fassungen: 2024-07-25 und 2026-07-02

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 2
- Leitlinien: 1
- Umgesetzt durch: 2
- Spezifiziert durch: 4

## Änderungen im Überblick

Verordnung zur Einrichtung des European Single Access Point (ESA…: 25.07.2024 zu 02.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: Liste der Gesetzgebungsakte der Union ge…

### Liste der Gesetzgebungsakte der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung

Auszug vorher: TEIL A — VERORDNUNGEN 1. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). 2. Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte…

Auszug nachher: TEIL A — VERORDNUNGEN 1. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). 2. Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2023-2859-2026-07-02/)

---

# Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Directive 2005/29/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 concerning unfair business-to-consumer commercial practices in the internal market and amending Council Directive 84/450/EEC, Directives 97/7/EC, 98/27/EC and 2002/65/EC of the European Parliament and of the Council and Regulation (EC) No 2006/2004 of the European Parliament and of the Council (‘Unfair Commercial Practices Directive’)   (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie harmonisiert die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Sie enthält ein generelles Verbot unlauterer Geschäftspraktiken und konkretisiert dieses durch Regeln zu irreführenden Handlungen, irreführenden Unterlassungen sowie aggressiven Geschäftspraktiken (Belästigung, Nötigung, unzulässige Beeinflussung). Anhang I führt eine Liste von Praktiken auf, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich, strengere Anforderungen zum Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen beizubehalten.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:36
- Verglichene Fassungen: 2022-05-28 und 2026-09-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Rechtsprechung: 2
- Leitlinien: 2
- Umgesetzt durch: 1
- Spezifiziert durch: 8

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken: 28.05.2022 zu 27.09.2026. 3 geändert, 19 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: ca).

### ca)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Waren Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates;

### n)

Auszug vorher: Online-Marktplatz einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Gewerbetreibenden betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauc…

Auszug nachher: Online-Marktplatz einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Gewerbetreibenden betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauc…

### o)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Umweltaussage, unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnun…

### p)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: allgemeine Umweltaussage eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;

### q)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Nachhaltigkeitssiegel ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle ver…

### r)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Zertifizierungssystem ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich s…

### i)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: das System steht allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;

### ii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;

### iii)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Gewerbetreibenden im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und

### iv)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Gewerbetreibenden unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf internationalen, unionsweiten ode…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2005-29-eg-2026-09-27/)

---

# Verordnung über künstliche Intelligenz

Regulation (EU) 2024/1689 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2024 laying down harmonised rules on artificial intelligence and amending Regulations (EC) No 300/2008, (EU) No 167/2013, (EU) No 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 and (EU) 2019/2144 and Directives 2014/90/EU, (EU) 2016/797 and (EU) 2020/1828 (Artificial Intelligence Act) (Text with EEA relevance)

Die Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) schafft einen harmonisierten EU‑Rechtsrahmen für **Entwicklung, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung** von KI-Systemen. Sie folgt einem **risikobasierten Ansatz** (u. a. verbotene Praktiken, Hochrisiko‑KI mit umfassenden Anforderungen, Transparenzpflichten für bestimmte KI). Zudem regelt sie Pflichten entlang der KI‑Wertschöpfungskette (Anbieter, Betreiber, Importeure/Vertreiber u. a.) sowie Aufsicht, Konformität, Dokumentation und Durchsetzung; Datenschutz- und andere bestehende Rechtsakte bleiben unberührt.

- Typ: Verordnung
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:36
- Verglichene Fassungen: 2024-07-12 und 2026-07-27

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 2
- Geändert durch: 3
- Leitlinien: 4
- Umgesetzt durch: 1
- Spezifiziert durch: 12

## Änderungen im Überblick

Verordnung über künstliche Intelligenz: 12.07.2024 zu 27.07.2026. 54 geändert, 155 ergänzt, 5 entfernt, 1 verschoben. Betroffen: g).

### g)

Auszug vorher: Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen.

Auszug nachher: Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleinen Midcap-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Start-up-Unternehmen.

### 2

Auszug vorher: Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, die Artikel 102 bis 109 und Artikel…

Auszug nachher: Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112.…

### 7

Auszug vorher: Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Verordnung berührt nicht die Ver…

Auszug nachher: Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Unbeschadet der Artikel 4a und 59 der…

### 13

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Für die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme kann die Anwendung der in den Artikeln 9 bis 15 sowie 17 bis 25 festgelegten spezifischen Anforderungen oder Pflichten beschränkt werden, sofern und soweit

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen oder bzw. Pflichten vorgesehen sind, die in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau bieten als die betreffende Anforderung bzw. Pflicht, und

### (b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: eine solche Beschränkung nicht zu einer Verringerung des in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Schutzniveaus führt.

### 13

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Kommission erlässt bis zum 2. August 2027 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die betreffenden Hochrisiko-KI-Systeme, die Anforderungen oder Pflichten, die beschränkt werden können, die Bedingungen, unter denen eine solche Beschränkung gilt, un…

### 14.

Auszug vorher: Sicherheitsbauteil einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet;

Auszug nachher: Sicherheitsbauteil einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein Baute…

### 14a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen oder KMU ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

### 14b.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: kleines Midcap-Unternehmen ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Sinne von Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099;

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2024-1689-2026-07-27/)

---

# Solvabilität-II-Richtlinie

Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council of 25 November 2009 on the taking-up and pursuit of the business of Insurance and Reinsurance (Solvency II) (recast) (Text with EEA relevance)

Die Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) schafft einen harmonisierten EU-Rechtsrahmen für die **Aufnahme und Ausübung** der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit. Sie regelt insbesondere Zulassung, laufende **aufsichtliche Anforderungen** (u.a. Governance-System, Risikomanagement, interne Modelle), **quantitative Kapitalanforderungen** (SCR/MCR), Bewertung von Aktiva/Passiva und versicherungstechnische Rückstellungen sowie Berichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. Zudem enthält sie Regeln zur Gruppenaufsicht, grenzüberschreitenden Tätigkeit (Niederlassung/Dienstleistungsfreiheit) und zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Veröffentlicht: 2009-11-25
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:35
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2027-01-30

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 15
- Rechtsprechung: 7
- Leitlinien: 73
- Umgesetzt durch: 89
- Interpretiert durch: 4
- Spezifiziert durch: 128

## Änderungen im Überblick

Solvabilität-II-Richtlinie: 17.01.2025 zu 30.01.2027. 168 geändert, 842 ergänzt, 81 entfernt, 8 verschoben. Betroffen: iv).

### iv)

Auszug vorher: die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte permanent health insurance (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);

Auszug nachher: die in Irland betriebene sogenannte permanent health insurance (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);

### a)

Auszug vorher: die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5400000 EUR;

Auszug nachher: die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 15000000 EUR;

### b)

Auszug vorher: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 26600000 EUR;

Auszug nachher: die gesamten in Absatz 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 50000000 EUR;

### c)

Auszug vorher: falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26600000 EUR;

Auszug nachher: falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 50000000 EUR;

### a)

Auszug vorher: die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;

Auszug nachher: die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden oder in Nachbarländern ereignet hat;

### 2

Auszug vorher: In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe ode…

Auszug nachher: In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen entfällt die Bedingung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, wenn der Begünstigte Mitglied der gewährleistenden Einrichtung ist und die Pannenhilfe oder die Beförde…

### 3

Auszug vorher: Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausga…

Auszug nachher: 

### 3.

Auszug vorher: in Irland der Voluntary Health Insurance Board;

Auszug nachher: 

### b)

Auszug vorher: im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückvers…

Auszug nachher: 

### 10a.

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Kleines und nicht komplexes Unternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auch ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen oder ein firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen, das die in Artikel 29a festgelegten Bedingungen erfüllt und gemäß Artikel 29b als ein solches Unternehme…

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2009-138-eg-2027-01-30/)

---

# Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

Directive 2002/87/EC of the European Parliament and of the Council of 16 December 2002 on the supplementary supervision of credit institutions, insurance undertakings and investment firms in a financial conglomerate and amending Council Directives 73/239/EEC, 79/267/EEC, 92/49/EEC, 92/96/EEC, 93/6/EEC and 93/22/EEC, and Directives 98/78/EC and 2000/12/EC of the European Parliament and of the Council

Die Richtlinie 2002/87/EG führt eine **zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene** für Finanzkonglomerate ein, die sektorübergreifend tätig sind (Banken, Versicherer, Wertpapierfirmen). Sie regelt u.a. die **angemessene Eigenkapitalausstattung** auf Konglomeratsebene, die **Überwachung und Meldung von Risikokonzentrationen** sowie **gruppeninternen Transaktionen**. Zudem verlangt sie **Risikomanagement- und interne Kontrollmechanismen** auf Konglomeratsebene und bestimmt einen **Koordinator** zur Abstimmung der Aufsicht zwischen Behörden.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:33
- Verglichene Fassungen: 2024-01-09 und 2027-01-30

## Verknüpfte Normen

- Geändert durch: 10
- Leitlinien: 17
- Umgesetzt durch: 4
- Interpretiert durch: 1
- Spezifiziert durch: 27

## Änderungen im Überblick

Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglo…: 09.01.2024 zu 30.01.2027. 0 geändert, 7 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3.

### 3

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Funktionsweise dieser Richtlinie und der Richtlinie 2009/138/EG zu den nachstehend angeführten Aspekten, insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Behandlung sektorübergreife…

### a)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ob die Tatsache, dass es Finanzdienstleistungsunternehmen gibt, die einer Finanzaufsicht nach Branchenvorschriften unterliegen, aber in keiner der in dieser Richtlinie genannten Finanzbranchen aufgeführt sind, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzkonglomeraten führt;

### b)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ob alle Finanzkonglomerate die Vorschriften über Eigenkapitalanforderungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission festgelegten Vorschriften, einheitlich umsetzen, und ob diese Vorschriften den Finanzkonglomeraten insgesamt vergleichbare quantitative Anfor…

### c)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ob die aufsichtlichen Überprüfungsverfahren sowie die Zuweisung von Mandaten und Durchsetzungsbefugnissen zwischen den Koordinatoren und den sektoralen Aufsichtsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen, ausreichend klar und harmonisiert sind, um zu gewährleisten, dass die E…

### d)

Auszug vorher: 

Auszug nachher: ob die Nichtermittlung eines Unternehmens, das letztlich für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich ist, Probleme im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen aufwirft.

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/eu-2002-87-eg-2027-01-30/)

---

# Europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II)

Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 on markets in financial instruments and amending Directive 2002/92/EC and Directive 2011/61/EU (recast)  Text with EEA relevance

Auszug aus der **Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)** als Neufassung zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente. Der Text erläutert Ziele und Erwägungsgründe: Stärkung von Transparenz, Marktintegrität und Anlegerschutz nach der Finanzkrise, Harmonisierung der Zulassung und Aufsicht von Wertpapierfirmen/Handelsplätzen sowie Regeln zu Ausnahmen (z.B. bestimmte Eigengeschäfte, Nebentätigkeitsausnahmen, Versicherer/OGAW/AIF/Pensionsfonds) und Governance/Organisationspflichten. Außerdem werden neue Handelsplatzkategorien (u.a. OTF), Warenderivate/Emissionszertifikate, systematische Internalisierer und Anforderungen an Leitungsorgane und Interessenkonflikte adressiert.

- Typ: Richtlinie
- Status: In Kraft
- Herausgeber: EUR-Lex
- Jurisdiktion: EU
- Zuletzt aktualisiert: 2026-08-12 07:46:32
- Verglichene Fassungen: 2025-01-17 und 2026-06-06

## Verknüpfte Normen

- Ändert: 1
- Geändert durch: 16
- Rechtsprechung: 1
- Leitlinien: 132
- Umgesetzt durch: 66
- Interpretiert durch: 329
- Spezifiziert durch: 568

## Änderungen im Überblick

Europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II): 17.01.2025 zu 06.06.2026. 19 geändert, 33 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 12..

### 12.

Auszug vorher: KMU-Wachstumsmarkt ein in Einklang mit Artikel 33 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF;

Auszug nachher: KMU-Wachstumsmarkt ein in Einklang mit Artikel 33 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF oder MTF-Segment;

### 3a

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Analysen, die von Wertpapierfirmen oder von Dritten erbracht und die von Wertpapierfirmen, ihren Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an Wertpapierfirmen, ihre Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Analysen müssen klar…

### 3b

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, stellen sicher, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als emittentenfi…

### 3c

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um einen EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen zu erstellen. In dem Verhaltenskodex werden Standards für die Unabhängigkeit und Objektivität sowie Verfahren und Maßnahmen für die wirksame Ermittlung, Verhütung und Off…

### 3d

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Emittent seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Absatz 3b dieses Artikels an die zuständige Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates übermitteln kann. Bei der Übermittlun…

### 3e

Auszug vorher: 

Auszug nachher: Bei Analysen, die als emittentenfinanzierte Analysen gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten…

### 9a

Auszug vorher: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, als Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 gilt, wenn

Auszug nachher: Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn

### a)

Auszug vorher: vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleitungen und Analysen auf Analysen…

Auszug nachher: eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkoste…

### b)

Auszug vorher: die Wertpapierfirma ihre Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden, und

Auszug nachher: die Wertpapierfirma ihre Kunden über ihre Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über ihre Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die…

### c)

Auszug vorher: die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, betreffen Emittenten, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR nicht überschritten haben, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende die Jahre…

Auszug nachher: die Wertpapierfirma jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet. Die ESMA kann für die Zwecke dieser Bewertungen Leitlinien für Wertpapierfirmen ausarbeiten,

[Interaktiven Versionsvergleich öffnen](https://taidalos.com/de/normen/mifid-update-06-2026/)

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/amla/

# AMLA

Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism

[AMLA](https://www.amla.europa.eu/about-amla_en) entwickelt europäische Instrumente zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ihre Entwürfe und Veröffentlichungen sind eine wichtige Quelle für die Vorbereitung auf das neue Regelwerk.

## Aufgaben und Einordnung

Die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism beschreibt die Entwicklung technischer Standards und Leitlinien als Teil ihrer [Aufgaben](https://www.amla.europa.eu/about-amla_en). Ihre [Instrumentenübersicht](https://www.amla.europa.eu/policy/regulatory-instruments_en) stellt Mandate und Bearbeitungsstände dar. Die Übersicht wird fortgeschrieben und bezeichnet sich selbst als nicht abschließend.

## Relevanz für Finanzinstitute

Für Geldwäschebeauftragte und Compliance ist die Trennung zwischen Vorbereitung und Umsetzung entscheidend. Erfassen Sie daher Rechtsgrundlage, Verfahrensstand und betroffene Prozesse, bevor Sie Maßnahmen ableiten. Der [Compliance-Workflow in Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/) hält die Bewertung und die daraus entstehenden Aufgaben zusammen.

## Typische Veröffentlichungen

Die [AMLA-Übersicht](https://www.amla.europa.eu/policy/regulatory-instruments_en) unterscheidet unter anderem laufende oder abgeschlossene Konsultationen, veröffentlichte Abschlussberichte und weiter anwendbare Instrumente. Ein Abschlussbericht zu einem technischen Standard ist von dessen späterer rechtlicher Annahme zu unterscheiden. Nutzen Sie den Eintrag als Ausgangspunkt für die Prüfung des konkreten Dokuments.

## Einbindung in RADAR

AMLA gehört zu den Standardquellen in Taidalos RADAR. Sie beobachten relevante Entwicklungen, prüfen verfügbare Fassungen und koordinieren notwendige Anpassungen über den [RADAR-Workflow](/de/radar/loesung/). Die Dokumentation sollte erkennen lassen, welche Fassung Ihrer Entscheidung zugrunde liegt und welche Person die Umsetzung verantwortet.

## Häufige Fragen

### Bedeutet eine abgeschlossene Konsultation bereits, dass eine neue Regel gilt?

Nein. Die [AMLA-Instrumentenübersicht](https://www.amla.europa.eu/policy/regulatory-instruments_en) führt unterschiedliche Verfahrensstände. Prüfen Sie zusätzlich die Annahme, Veröffentlichung und den Geltungsbeginn des konkreten Instruments.

### Werden frühere EBA-Instrumente automatisch gegenstandslos?

Nein. Die [AMLA-Übersicht](https://www.amla.europa.eu/policy/regulatory-instruments_en) benennt EBA-Leitlinien, die bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer AMLA-Instrumente weiter gelten, sowie bestehende technische Standards. Die jeweilige Übergangsregel bleibt maßgeblich.

### Wie dokumentieren wir Vorbereitungen auf eine künftige Fassung?

Trennen Sie die geprüfte Fassung und ihren Status von bereits geltenden Anforderungen. Im [RADAR-Workflow](/de/radar/loesung/) lassen sich vorbereitende Bewertungen mit Zuständigkeiten und geplanten Maßnahmen verbinden.

## Quellenprofil

- Typ: Aufsichtsbehörde
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://www.amla.europa.eu/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bafin/

# Bafin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die [Bafin](https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html) beaufsichtigt unter anderem Banken, Versicherer und den Wertpapierhandel. Ihre Veröffentlichungen sind ein wichtiger Ausgangspunkt für das Rechtsmonitoring deutscher Finanzinstitute.

## Aufgaben und Einordnung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht arbeitet bei der Bankenaufsicht mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die [Aufsichtsrichtlinie](https://bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Richtlinie/rl_130521_aufsichtsrichtlinie.html) beschreibt die Aufgabenverteilung und den Informationsaustausch. Für Ihr Quellenprofil lohnt sich deshalb die getrennte Beobachtung beider Stellen.

## Relevanz für Finanzinstitute

Welche Veröffentlichung Sie bewerten müssen, hängt von Erlaubnis, Produkten und Prozessen ab. Eine Änderung im Organisationsrahmen kann andere Verantwortliche betreffen als eine Vorgabe zur Kundeninformation. Den möglichen Arbeitsablauf vom Fund bis zur dokumentierten Maßnahme beschreibt unser [Rechtsmonitoring für Banken](/de/fuer/banken/).

## Typische Veröffentlichungen

Bafin veröffentlicht unter anderem Rundschreiben, Konsultationen und Informationen zu Rechtsgrundlagen. Eine [Konsultation zur Umsetzung von EBA-Leitlinien](https://bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2023/kon_02_23_Konsultation_Leitlinien_Governance_Bankprodukte_Privatkundengeschaeft.html) zeigt, wie ein Entwurf der späteren Aufsichtspraxis vorausgehen kann. Erfassen Sie Dokumentart, Veröffentlichungsdatum und Verfahrensstand getrennt.

## Einbindung in RADAR

Bafin gehört zu den Standardquellen in Taidalos RADAR. Im [Compliance-Workflow](/de/radar/loesung/) ordnen Sie Veröffentlichungen dem Institutsprofil zu, vergleichen verfügbare Fassungen und halten Bewertung, Zuständigkeit und Maßnahmen zusammen. Die fachliche Entscheidung über den Handlungsbedarf liegt bei Ihrem Institut.

## Häufige Fragen

### Warum sollten wir Bafin und Bundesbank getrennt beobachten?

Beide wirken in der Bankenaufsicht zusammen und übernehmen unterschiedliche Aufgaben. Die [Aufsichtsrichtlinie](https://bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Richtlinie/rl_130521_aufsichtsrichtlinie.html) erläutert die Schnittstellen. Eigene Quellenprofile erleichtern die Zuordnung einer Veröffentlichung zu ihrem Herausgeber.

### Ist eine Bafin-Konsultation bereits eine geltende Vorgabe?

Eine Konsultation ist zunächst ein Beteiligungsverfahren zu einem Entwurf. Prüfen Sie den jeweiligen Status und die spätere Veröffentlichung, wie im [Beispiel zur Umsetzung von EBA-Leitlinien](https://bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2023/kon_02_23_Konsultation_Leitlinien_Governance_Bankprodukte_Privatkundengeschaeft.html). Vorbereitende Bewertungen können Sie gesondert dokumentieren.

### Wie wird aus einer Veröffentlichung eine Aufgabe?

Nach der Relevanzprüfung weisen Sie den betroffenen Fachbereich und eine Frist zu. Die Bewertung und die anschließende Bearbeitung bleiben im [RADAR-Workflow](/de/radar/loesung/) miteinander verbunden.

## Quellenprofil

- Typ: Aufsichtsbehörde
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bafin.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bfh/

# BFH

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof ist das oberste Gericht des Bundes für Steuer- und Zollsachen. RADAR erfasst relevante Rechtsprechung. [Offizielle Website](https://www.bundesfinanzhof.de/de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesfinanzhof entscheidet Rechtsfragen, die für die Auslegung regulatorischer Anforderungen relevant sein können. [Informationen der Quelle](https://www.bundesfinanzhof.de/de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Bundesfinanzhof können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesfinanzhof.de/de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesfinanzhof.de/de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BFH?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesfinanzhof.de/de/)

### Warum ist BFH für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Bundesfinanzhof können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesfinanzhof.de/de/)

### Wie wird BFH in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Gericht
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bundesfinanzhof.de/de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bgh/

# BGH

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof ist das oberste Gericht des Bundes für Zivil- und Strafsachen. RADAR erfasst relevante Rechtsprechung. [Offizielle Website](https://www.bundesgerichtshof.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesgerichtshof entscheidet Rechtsfragen, die für die Auslegung regulatorischer Anforderungen relevant sein können. [Informationen der Quelle](https://www.bundesgerichtshof.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Bundesgerichtshof können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesgerichtshof.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesgerichtshof.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BGH?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesgerichtshof.de/)

### Warum ist BGH für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Bundesgerichtshof können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesgerichtshof.de/)

### Wie wird BGH in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Gericht
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bundesgerichtshof.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bundesbank/

# Bundesbank

Deutsche Bundesbank

Die [Deutsche Bundesbank](https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/finanzaufsicht/bundesbank/operative-aufgaben) wirkt an der laufenden Bankenaufsicht mit. Ihre Hinweise und Rundschreiben ergänzen das Quellenprofil für Aufsicht, Meldewesen und operative Umsetzung.

## Aufgaben und Einordnung

Die Bundesbank arbeitet in der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mit der Bafin zusammen. Zu ihren [operativen Aufgaben](https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/finanzaufsicht/bundesbank/operative-aufgaben) gehören die laufende Überwachung und die Auswertung aufsichtsrelevanter Informationen. Sie ist deshalb als eigener Herausgeber im Quellenkatalog geführt.

## Relevanz für Finanzinstitute

Für ein Institut kann eine Veröffentlichung insbesondere dann relevant sein, wenn sie einen bestehenden Meldeprozess oder eine aufsichtsbezogene Arbeitsanweisung betrifft. Klären Sie früh, ob Compliance, Meldewesen oder ein anderer Fachbereich die Erstbewertung übernimmt. Ein Beispiel für die Abstimmung im Team finden Sie beim [Rechtsmonitoring für Banken](/de/fuer/banken/).

## Typische Veröffentlichungen

Die [Rundschreiben-Suche der Bundesbank](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/rundschreiben) enthält unter anderem Veröffentlichungen zu bankstatistischen Themen. Titel, Sachgebiet, Anlagen und Terminbezug helfen bei der Einordnung. Ein öffentliches Verzeichnis beschreibt dabei den zugänglichen Bestand und ist keine Zusage, dass sämtliche Kommunikation mit beaufsichtigten Instituten öffentlich ist.

## Einbindung in RADAR

Die Bundesbank gehört zu den Standardquellen in Taidalos RADAR. Mit dem [Rechtsmonitoring-Workflow](/de/radar/loesung/) können Sie relevante Änderungen bewerten und erforderliche Anpassungen mit Verantwortlichen und Fristen verknüpfen. Dokumentieren Sie auch die Begründung, wenn eine Veröffentlichung keinen Handlungsbedarf auslöst.

## Häufige Fragen

### Ersetzt das Bundesbank-Profil die Beobachtung der Bafin?

Nein. Die Behörden arbeiten zusammen, veröffentlichen aber unter eigener Verantwortung. Die Bundesbank erläutert ihre Rolle auf der Seite zu den [operativen Aufsichtsaufgaben](https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/finanzaufsicht/bundesbank/operative-aufgaben).

### Welche Rundschreiben sind öffentlich auffindbar?

Die [Rundschreiben-Suche](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/rundschreiben) zeigt den veröffentlichten Bestand und weist auf Ausnahmen hin. Prüfen Sie die dort angegebenen Sachgebiete und Anlagen für Ihren konkreten Bedarf.

### Wie beziehen wir das Meldewesen in die Bewertung ein?

Weisen Sie eine relevante Veröffentlichung der zuständigen Rolle zu und halten Sie betroffene Verfahren sowie erforderliche Schritte fest. Die [RADAR-Lösung](/de/radar/loesung/) verbindet diese Bewertung mit Aufgaben und Bearbeitungsnachweisen.

## Quellenprofil

- Typ: Zentralbank
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bundesbank.de/de

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bundesrat/

# Bundesrat

Deutscher Bundesrat

Der Bundesrat wirkt über die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. RADAR erfasst relevante Vorlagen und Beschlüsse. [Offizielle Website](https://www.bundesrat.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Deutscher Bundesrat wirkt an Gesetzgebung und regulatorischen Vorhaben mit. [Informationen der Quelle](https://www.bundesrat.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Deutscher Bundesrat können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesrat.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesrat.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bundesrat?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesrat.de/)

### Warum ist Bundesrat für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Deutscher Bundesrat können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesrat.de/)

### Wie wird Bundesrat in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Gesetzgebungsorgan
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bundesrat.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bundestag/

# Bundestag

Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag berät und beschließt Bundesgesetze. RADAR erfasst relevante Gesetzgebungsvorhaben und Veröffentlichungen. [Offizielle Website](https://www.bundestag.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Deutscher Bundestag wirkt an Gesetzgebung und regulatorischen Vorhaben mit. [Informationen der Quelle](https://www.bundestag.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Deutscher Bundestag können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundestag.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundestag.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bundestag?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundestag.de/)

### Warum ist Bundestag für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Deutscher Bundestag können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Deutschland relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundestag.de/)

### Wie wird Bundestag in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Gesetzgebungsorgan
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bundestag.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/eba/

# EBA

European Banking Authority

Die [European Banking Authority](https://eba.europa.eu/activities/single-rulebook), kurz EBA, entwickelt technische Standards und Leitlinien für den europäischen Finanzsektor. Ihr Single Rulebook ist eine zentrale Orientierung für das regulatorische Monitoring.

## Aufgaben und Einordnung

Die EBA trägt zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk bei. Ihr [Single Rulebook](https://eba.europa.eu/single-rulebook) verbindet die Weiterentwicklung von Standards mit Fragen der praktischen Anwendung. Eine Veröffentlichung der EBA ist nach Dokumentart und Status einzuordnen; ein Entwurf ist nicht mit einem bereits erlassenen EU-Rechtsakt gleichzusetzen.

## Relevanz für Finanzinstitute

Im Quellenprofil eines Instituts treffen europäische Vorgaben und nationale Aufsichtspraxis zusammen. Dokumentieren Sie deshalb den Bezug zur jeweiligen Rechtsgrundlage und zum Geschäftsmodell. Der [Arbeitsablauf für Banken](/de/fuer/banken/) zeigt, wie Fachbereiche beteiligt und Entscheidungen nachvollziehbar festgehalten werden können.

## Typische Veröffentlichungen

Das [Interactive Single Rulebook](https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/single-rulebook/interactive-single-rulebook/search) erschließt Rechtsakte sowie zugehörige technische Standards, Leitlinien, Empfehlungen und Q&As. Für die authentische Fassung des EU-Rechts verweist die EBA auf das Amtsblatt bei EUR-Lex. Nutzen Sie diese Verknüpfung, um Herkunft und Rang eines Dokuments sauber festzuhalten.

## Einbindung in RADAR

Die EBA gehört zu den Standardquellen in Taidalos RADAR. Der [Versionsvergleich und Compliance-Workflow](/de/radar/loesung/) unterstützt die Prüfung von Änderungen sowie die anschließende Zuordnung von Aufgaben. Ein öffentliches Quellenprofil ersetzt nicht die Prüfung des konkreten, für Ihr Institut relevanten Dokumentbestands.

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zwischen einer EBA-Q&A und einem Rechtsakt?

Q&As behandeln Fragen der praktischen Anwendung. Das [Interactive Single Rulebook](https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/single-rulebook/interactive-single-rulebook/search) führt sie neben Rechtsakten und weiteren Instrumenten. Halten Sie diese Dokumentarten bei der Bewertung auseinander.

### Wo finden wir die authentische Fassung eines EU-Rechtsakts?

Die EBA verweist dafür auf das Amtsblatt der Europäischen Union bei EUR-Lex. Das [Interactive Single Rulebook](https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/single-rulebook/interactive-single-rulebook/search) dient als ergänzender Zugang zu verbundenen Dokumenten.

### Welche Quelle ist für die Weiterentwicklung des Geldwäscheregelwerks wichtig?

Beobachten Sie hierfür auch [AMLA](/de/quellen/amla/). Deren [Instrumentenübersicht](https://www.amla.europa.eu/policy/regulatory-instruments_en) unterscheidet neue Arbeiten von bereits bestehenden EBA-Instrumenten, die nach den dort beschriebenen Übergangsregeln weiter gelten.

## Quellenprofil

- Typ: Aufsichtsbehörde
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://www.eba.europa.eu/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/eiopa/

# EIOPA

European Insurance and Occupational Pensions Authority

EIOPA ist die europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. RADAR erfasst relevante Veröffentlichungen. [Offizielle Website](https://www.eiopa.europa.eu/)

## Aufgaben und Einordnung

European Insurance and Occupational Pensions Authority veröffentlicht aufsichtsrechtliche Anforderungen, Auslegungen und Hinweise. [Informationen der Quelle](https://www.eiopa.europa.eu/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von European Insurance and Occupational Pensions Authority können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.eiopa.europa.eu/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.eiopa.europa.eu/)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht EIOPA?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.eiopa.europa.eu/)

### Warum ist EIOPA für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von European Insurance and Occupational Pensions Authority können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.eiopa.europa.eu/)

### Wie wird EIOPA in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Aufsichtsbehörde
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://www.eiopa.europa.eu/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/esma/

# ESMA

European Securities and Markets Authority

Die [European Securities and Markets Authority](https://www.esma.europa.eu/publications-and-data/questions-answers), kurz ESMA, veröffentlicht unter anderem Antworten zur Anwendung europäischer Finanzmarktregeln. Diese Auslegungspraxis ist für das Rechtsmonitoring von Wertpapierinstituten relevant.

## Aufgaben und Einordnung

Die [Q&A-Veröffentlichungen der ESMA](https://www.esma.europa.eu/publications-and-data/questions-answers) unterstützen eine einheitliche Anwendung des europäischen Regelwerks. Ordnen Sie eine Antwort stets ihrem Themengebiet, der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift und ihrem Veröffentlichungsstand zu.

## Relevanz für Finanzinstitute

Bei Wertpapierdienstleistungen kann eine Veröffentlichung Anlass sein, Kundeninformationen oder interne Verfahren zu prüfen. Welche Prozesse betroffen sind, entscheidet sich am konkreten Dienstleistungsangebot. Ein mögliches Vorgehen beschreibt unser [Rechtsmonitoring für Wertpapierinstitute](/de/fuer/wertpapierinstitute/).

## Typische Veröffentlichungen

Die ESMA stellt Fragen und Antworten über ihr [Q&A-Angebot](https://www.esma.europa.eu/publications-and-data/questions-answers) bereit. Zusätzlich gibt es [gemeinsame Q&As der europäischen Aufsichtsbehörden](https://www.esma.europa.eu/joint-committee/joint-qas). Die Unterscheidung zwischen einer einzelnen Behörde und einem gemeinsamen Dokument erleichtert eine eindeutige Quellenzuordnung.

## Einbindung in RADAR

ESMA gehört zu den Standardquellen in Taidalos RADAR. Sie können relevante Veröffentlichungen im [Compliance-Workflow](/de/radar/loesung/) bewerten, verfügbare Fassungen vergleichen und daraus abgeleitete Maßnahmen koordinieren. Notieren Sie bei einer Bewertung auch, welche interne Regelung Sie geprüft haben und warum eine Anpassung erforderlich oder entbehrlich ist.

## Häufige Fragen

### Wo lassen sich neue ESMA-Antworten recherchieren?

Die ESMA bündelt den Zugang auf ihrer Seite [Questions and Answers](https://www.esma.europa.eu/publications-and-data/questions-answers). Prüfen Sie dort die Zuordnung zur jeweiligen Rechtsgrundlage und den Stand des einzelnen Eintrags.

### Sind gemeinsame Q&As eine eigene Quelle?

Gemeinsame Antworten werden von den europäischen Aufsichtsbehörden zusammen veröffentlicht. Die ESMA bietet dafür eine [gesonderte Übersicht](https://www.esma.europa.eu/joint-committee/joint-qas). Erfassen Sie die gemeinsame Herausgeberschaft bei der Dokumentation.

### Wie prüfen wir eine mögliche Auswirkung auf Kundeninformationen?

Lassen Sie den zuständigen Fachbereich die Veröffentlichung mit den tatsächlich verwendeten Unterlagen abgleichen. Das [Beispiel für Wertpapierinstitute](/de/fuer/wertpapierinstitute/) beschreibt die Verbindung von Bewertung, Aufgabe, Freigabe und Bearbeitungsnachweis.

## Quellenprofil

- Typ: Aufsichtsbehörde
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://www.esma.europa.eu/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/europaeische-union/

# EU

Europäische Union

Die Europäische Union veröffentlicht Rechtsakte und weitere regulatorisch relevante Informationen ihrer Institutionen. RADAR erfasst relevante Änderungen. [Offizielle Website](https://european-union.europa.eu/index_de)

## Aufgaben und Einordnung

Europäische Union veröffentlicht europäische oder internationale regulatorische Vorgaben und Orientierungshilfen. [Informationen der Quelle](https://european-union.europa.eu/index_de)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Europäische Union können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://european-union.europa.eu/index_de)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://european-union.europa.eu/index_de)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht EU?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://european-union.europa.eu/index_de)

### Warum ist EU für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Europäische Union können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://european-union.europa.eu/index_de)

### Wie wird EU in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Supranationale Organisation
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://european-union.europa.eu/index_de

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/eugh/

# EuGH

Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union sichert die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts. RADAR erfasst relevante Rechtsprechung. [Offizielle Website](https://curia.europa.eu/site/)

## Aufgaben und Einordnung

Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet Rechtsfragen, die für die Auslegung regulatorischer Anforderungen relevant sein können. [Informationen der Quelle](https://curia.europa.eu/site/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Gerichtshof der Europäischen Union können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://curia.europa.eu/site/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://curia.europa.eu/site/)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht EuGH?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://curia.europa.eu/site/)

### Warum ist EuGH für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Gerichtshof der Europäischen Union können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://curia.europa.eu/site/)

### Wie wird EuGH in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Gericht
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://curia.europa.eu/site/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/ezb/

# EZB

Europäische Zentralbank

Die EZB verantwortet die Geldpolitik des Euroraums und nimmt Aufgaben in der europäischen Bankenaufsicht wahr. RADAR erfasst relevante Veröffentlichungen. [Offizielle Website](https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html)

## Aufgaben und Einordnung

Europäische Zentralbank veröffentlicht Informationen zu Aufsicht, Finanzstabilität und Geldpolitik. [Informationen der Quelle](https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html)

## Relevanz für Finanzinstitute

Veröffentlichungen von Europäische Zentralbank können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html)

## Einbindung in RADAR

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht EZB?

Zu den typischen Inhalten gehören Regulatorische Veröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html)

### Warum ist EZB für Finanzinstitute relevant?

Veröffentlichungen von Europäische Zentralbank können für die Bewertung regulatorischer Anforderungen im Zuständigkeitsbereich Europäische Union relevant sein. [Nachweise und Einordnung](https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html)

### Wie wird EZB in RADAR eingebunden?

Diese Quelle wird in RADAR standardmäßig überwacht. Relevante Änderungen werden strukturiert erfasst und gegen das Institutsprofil geprüft. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Zentralbank
- Einbindung: In RADAR
- Zuständigkeit: Europäische Union
- Offizielle Website: https://www.ecb.europa.eu/home/html/index.de.html

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/aba/

# aba

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. vertritt Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.aba-online.de/)

## Aufgaben und Einordnung

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. [Informationen der Quelle](https://www.aba-online.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.aba-online.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.aba-online.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht aba?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.aba-online.de/)

### Warum ist aba für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.aba-online.de/)

### Wie wird aba in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.aba-online.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bai/

# BAI

Bundesverband Alternative Investments e. V.

Bundesverband Alternative Investments e. V. vertritt Verwalter alternativer Investmentvermögen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bvai.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband Alternative Investments e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Verwalter alternativer Investmentvermögen. [Informationen der Quelle](https://www.bvai.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Alternative Investments e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvai.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvai.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BAI?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvai.de/)

### Warum ist BAI für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Alternative Investments e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvai.de/)

### Wie wird BAI in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bvai.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bankenverband/

# Bankenverband

Bundesverband deutscher Banken e. V.

Bundesverband deutscher Banken e. V. vertritt Private Banken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://bankenverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband deutscher Banken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken. [Informationen der Quelle](https://bankenverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband deutscher Banken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bankenverband?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband.de/)

### Warum ist Bankenverband für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband deutscher Banken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband.de/)

### Wie wird Bankenverband in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://bankenverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bankenverband-bw/

# Bankenverband Baden-Württemberg e. V.

Bankenverband Baden-Württemberg e. V. vertritt Private Banken in Baden-Württemberg. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://bankenverband-bw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bankenverband Baden-Württemberg e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Baden-Württemberg. [Informationen der Quelle](https://bankenverband-bw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Baden-Württemberg e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband-bw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband-bw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bankenverband Baden-Württemberg e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband-bw.de/)

### Warum ist Bankenverband Baden-Württemberg e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Baden-Württemberg e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband-bw.de/)

### Wie wird Bankenverband Baden-Württemberg e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://bankenverband-bw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bankenverband-mitte/

# Bankenverband Mitte e. V.

Bankenverband Mitte e. V. vertritt Private Banken in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://bankenverband-mitte.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bankenverband Mitte e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. [Informationen der Quelle](https://bankenverband-mitte.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Mitte e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband-mitte.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband-mitte.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bankenverband Mitte e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband-mitte.de/)

### Warum ist Bankenverband Mitte e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Mitte e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband-mitte.de/)

### Wie wird Bankenverband Mitte e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://bankenverband-mitte.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bankenverband-nrw/

# Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V. vertritt Private Banken in Nordrhein-Westfalen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://bankenverband-nrw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Nordrhein-Westfalen. [Informationen der Quelle](https://bankenverband-nrw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband-nrw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband-nrw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bankenverband-nrw.de/)

### Warum ist Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bankenverband-nrw.de/)

### Wie wird Bankenverband Nordrhein-Westfalen e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://bankenverband-nrw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bankenverband-schleswig-holstein/

# Bankenverband Schleswig-Holstein e. V.

Bankenverband Schleswig-Holstein e. V. vertritt Private Banken in Schleswig-Holstein. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://sh.bankenverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bankenverband Schleswig-Holstein e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Schleswig-Holstein. [Informationen der Quelle](https://sh.bankenverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Schleswig-Holstein e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://sh.bankenverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://sh.bankenverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Bankenverband Schleswig-Holstein e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://sh.bankenverband.de/)

### Warum ist Bankenverband Schleswig-Holstein e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bankenverband Schleswig-Holstein e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://sh.bankenverband.de/)

### Wie wird Bankenverband Schleswig-Holstein e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://sh.bankenverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bbu/

# BBU

BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V.

BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Berlin-Brandenburg. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://bbu.de/)

## Aufgaben und Einordnung

BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Berlin-Brandenburg. [Informationen der Quelle](https://bbu.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bbu.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bbu.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BBU?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bbu.de/)

### Warum ist BBU für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bbu.de/)

### Wie wird BBU in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://bbu.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bbv/

# BBV

Bayerischer Bankenverband e. V.

Bayerischer Bankenverband e. V. vertritt Private Banken in Bayern. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bayerischer-bankenverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bayerischer Bankenverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Bayern. [Informationen der Quelle](https://www.bayerischer-bankenverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bayerischer Bankenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bayerischer-bankenverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bayerischer-bankenverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BBV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bayerischer-bankenverband.de/)

### Warum ist BBV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bayerischer Bankenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bayerischer-bankenverband.de/)

### Wie wird BBV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bayerischer-bankenverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bdl/

# BDL

Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V.

Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. vertritt Leasinggesellschaften. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://bdl.leasingverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Leasinggesellschaften. [Informationen der Quelle](https://bdl.leasingverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bdl.leasingverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bdl.leasingverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BDL?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://bdl.leasingverband.de/)

### Warum ist BDL für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://bdl.leasingverband.de/)

### Wie wird BDL in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://bdl.leasingverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bfach/

# BFACH

Bankenfachverband e. V.

Bankenfachverband e. V. vertritt Kreditbanken und Absatzfinanzierer. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bfach.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bankenfachverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Kreditbanken und Absatzfinanzierer. [Informationen der Quelle](https://www.bfach.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bankenfachverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bfach.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bfach.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BFACH?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bfach.de/)

### Warum ist BFACH für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bankenfachverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bfach.de/)

### Wie wird BFACH in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bfach.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bfm/

# BFM

Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V.

Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V. vertritt Mittelständische Factoringgesellschaften. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bundesverband-factoring.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Mittelständische Factoringgesellschaften. [Informationen der Quelle](https://www.bundesverband-factoring.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesverband-factoring.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesverband-factoring.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BFM?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bundesverband-factoring.de/)

### Warum ist BFM für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bundesverband-factoring.de/)

### Wie wird BFM in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bundesverband-factoring.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bsw/

# BSW

Bundesverband für strukturierte Wertpapiere e. V.

Bundesverband für strukturierte Wertpapiere e. V. vertritt Emittenten strukturierter Wertpapiere. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.derbsw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband für strukturierte Wertpapiere e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Emittenten strukturierter Wertpapiere. [Informationen der Quelle](https://www.derbsw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband für strukturierte Wertpapiere e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.derbsw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.derbsw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BSW?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.derbsw.de/)

### Warum ist BSW für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband für strukturierte Wertpapiere e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.derbsw.de/)

### Wie wird BSW in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.derbsw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bvi/

# BVI

BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. vertritt Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsanbieter. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bvi.de/)

## Aufgaben und Einordnung

BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsanbieter. [Informationen der Quelle](https://www.bvi.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvi.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvi.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BVI?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvi.de/)

### Warum ist BVI für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvi.de/)

### Wie wird BVI in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bvi.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bvr/

# BVR

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. vertritt Genossenschaftsbanken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bvr.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftsbanken. [Informationen der Quelle](https://www.bvr.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvr.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvr.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BVR?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvr.de/)

### Warum ist BVR für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvr.de/)

### Wie wird BVR in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bvr.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bvzi/

# BVZI

Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e. V.

Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e. V. vertritt Zahlungs- und E-Geld-Institute. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bvzi.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Zahlungs- und E-Geld-Institute. [Informationen der Quelle](https://www.bvzi.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Zahlungsverkehr bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvzi.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvzi.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BVZI?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bvzi.de/)

### Warum ist BVZI für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Zahlungsverkehr bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bvzi.de/)

### Wie wird BVZI in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bvzi.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bwf/

# bwf

Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V.

Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V. vertritt Wertpapierinstitute und wertpapierdienstleistende Kreditinstitute. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.wertpapierfirmen.org/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wertpapierinstitute und wertpapierdienstleistende Kreditinstitute. [Informationen der Quelle](https://www.wertpapierfirmen.org/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.wertpapierfirmen.org/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.wertpapierfirmen.org/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht bwf?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.wertpapierfirmen.org/)

### Warum ist bwf für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband der Wertpapierfirmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.wertpapierfirmen.org/)

### Wie wird bwf in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.wertpapierfirmen.org/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/bwgv/

# BWGV

Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V.

Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. vertritt Genossenschaftsbanken in Baden-Württemberg. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.wir-leben-genossenschaft.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftsbanken in Baden-Württemberg. [Informationen der Quelle](https://www.wir-leben-genossenschaft.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.wir-leben-genossenschaft.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.wir-leben-genossenschaft.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht BWGV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.wir-leben-genossenschaft.de/)

### Warum ist BWGV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.wir-leben-genossenschaft.de/)

### Wie wird BWGV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.wir-leben-genossenschaft.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/dfv/

# DFV

Deutscher Factoring-Verband e. V.

Deutscher Factoring-Verband e. V. vertritt Factoringgesellschaften. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.factoring.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Deutscher Factoring-Verband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Factoringgesellschaften. [Informationen der Quelle](https://www.factoring.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Deutscher Factoring-Verband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.factoring.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.factoring.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht DFV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.factoring.de/)

### Warum ist DFV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Deutscher Factoring-Verband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Leasing und Factoring bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.factoring.de/)

### Wie wird DFV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.factoring.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/dgrv/

# DGRV

DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

DGRV , Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. vertritt Genossenschaftliche Prüfungsverbände. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.dgrv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

DGRV , Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftliche Prüfungsverbände. [Informationen der Quelle](https://www.dgrv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von DGRV , Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.dgrv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.dgrv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht DGRV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.dgrv.de/)

### Warum ist DGRV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von DGRV , Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.dgrv.de/)

### Wie wird DGRV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.dgrv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/dsgv/

# DSGV

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. vertritt Sparkassen und Landesbanken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.dsgv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen und Landesbanken. [Informationen der Quelle](https://www.dsgv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.dsgv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.dsgv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht DSGV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.dsgv.de/)

### Warum ist DSGV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.dsgv.de/)

### Wie wird DSGV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.dsgv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/gdv/

# GDV

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. vertritt Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.gdv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. [Informationen der Quelle](https://www.gdv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gdv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gdv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht GDV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gdv.de/)

### Warum ist GDV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gdv.de/)

### Wie wird GDV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.gdv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/gdw/

# GdW

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.gdw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. [Informationen der Quelle](https://www.gdw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gdw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gdw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht GdW?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gdw.de/)

### Warum ist GdW für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gdw.de/)

### Wie wird GdW in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.gdw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/genoverband/

# Genoverband e. V.

Genoverband e. V. vertritt Genossenschaftsbanken und Genossenschaften in mehreren Bundesländern. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.genoverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Genoverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftsbanken und Genossenschaften in mehreren Bundesländern. [Informationen der Quelle](https://www.genoverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Genoverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.genoverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.genoverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Genoverband e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.genoverband.de/)

### Warum ist Genoverband e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Genoverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.genoverband.de/)

### Wie wird Genoverband e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.genoverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/gvb/

# GVB

Genossenschaftsverband Bayern e. V.

Genossenschaftsverband Bayern e. V. vertritt Genossenschaftsbanken in Bayern. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.gv-bayern.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Genossenschaftsverband Bayern e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftsbanken in Bayern. [Informationen der Quelle](https://www.gv-bayern.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Genossenschaftsverband Bayern e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gv-bayern.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gv-bayern.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht GVB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gv-bayern.de/)

### Warum ist GVB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Genossenschaftsverband Bayern e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gv-bayern.de/)

### Wie wird GVB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.gv-bayern.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/gvnk/

# GVNK

Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute e. V.

Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute e. V. vertritt Kreditinstitute in Niedersachsen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.gvnk.info/)

## Aufgaben und Einordnung

Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Kreditinstitute in Niedersachsen. [Informationen der Quelle](https://www.gvnk.info/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gvnk.info/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gvnk.info/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht GVNK?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gvnk.info/)

### Warum ist GVNK für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Gesamtverband Niedersächsischer Kreditinstitute e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gvnk.info/)

### Wie wird GVNK in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.gvnk.info/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/gvwe/

# GVWE

Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V.

Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. vertritt Genossenschaftsbanken in Weser-Ems. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.gvweser-ems.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftsbanken in Weser-Ems. [Informationen der Quelle](https://www.gvweser-ems.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gvweser-ems.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gvweser-ems.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht GVWE?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.gvweser-ems.de/)

### Warum ist GVWE für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.gvweser-ems.de/)

### Wie wird GVWE in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.gvweser-ems.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/hsgv/

# HSGV

Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband

Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband vertritt Sparkassen in Hamburg und Bremen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.hsgv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Hamburg und Bremen. [Informationen der Quelle](https://www.hsgv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.hsgv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.hsgv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht HSGV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.hsgv.de/)

### Warum ist HSGV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.hsgv.de/)

### Wie wird HSGV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.hsgv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/igk/

# IGK

Interessengemeinschaft kleiner und mittlerer Genossenschaftsbanken e. V.

Interessengemeinschaft kleiner und mittlerer Genossenschaftsbanken e. V. vertritt Kleine und mittlere Genossenschaftsbanken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.igkmb.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Interessengemeinschaft kleiner und mittlerer Genossenschaftsbanken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Kleine und mittlere Genossenschaftsbanken. [Informationen der Quelle](https://www.igkmb.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Interessengemeinschaft kleiner und mittlerer Genossenschaftsbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.igkmb.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.igkmb.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht IGK?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.igkmb.de/)

### Warum ist IGK für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Interessengemeinschaft kleiner und mittlerer Genossenschaftsbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.igkmb.de/)

### Wie wird IGK in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.igkmb.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/lbs-bundesgeschaeftsstelle/

# LBS-Bundesgeschäftsstelle

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V.

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. vertritt Öffentliche Bausparkassen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.lbs.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Öffentliche Bausparkassen. [Informationen der Quelle](https://www.lbs.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Bausparkassen und Bürgschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.lbs.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.lbs.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht LBS-Bundesgeschäftsstelle?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.lbs.de/)

### Warum ist LBS-Bundesgeschäftsstelle für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Bausparkassen und Bürgschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.lbs.de/)

### Wie wird LBS-Bundesgeschäftsstelle in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.lbs.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/nbv/

# NBV

Norddeutscher Bankenverband e. V.

Norddeutscher Bankenverband e. V. vertritt Private Banken in Norddeutschland. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.nordbanken.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Norddeutscher Bankenverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Norddeutschland. [Informationen der Quelle](https://www.nordbanken.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Norddeutscher Bankenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.nordbanken.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.nordbanken.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht NBV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.nordbanken.de/)

### Warum ist NBV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Norddeutscher Bankenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.nordbanken.de/)

### Wie wird NBV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.nordbanken.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/ostbv/

# OstBV

Ostdeutscher Bankenverband e. V.

Ostdeutscher Bankenverband e. V. vertritt Private Banken in Ostdeutschland. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.ostbv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Ostdeutscher Bankenverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Banken in Ostdeutschland. [Informationen der Quelle](https://www.ostbv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Ostdeutscher Bankenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.ostbv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.ostbv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht OstBV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.ostbv.de/)

### Warum ist OstBV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Ostdeutscher Bankenverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.ostbv.de/)

### Wie wird OstBV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.ostbv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/osv/

# OSV

Ostdeutscher Sparkassenverband

Ostdeutscher Sparkassenverband vertritt Sparkassen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.osv-online.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Ostdeutscher Sparkassenverband bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. [Informationen der Quelle](https://www.osv-online.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Ostdeutscher Sparkassenverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.osv-online.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.osv-online.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht OSV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.osv-online.de/)

### Warum ist OSV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Ostdeutscher Sparkassenverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.osv-online.de/)

### Wie wird OSV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.osv-online.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/pdg/

# PDG

PDG Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V.

PDG Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V. vertritt Genossenschaftsbanken und Genossenschaften. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

PDG Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Genossenschaftsbanken und Genossenschaften. [Informationen der Quelle](https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von PDG Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht PDG?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/)

### Warum ist PDG für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von PDG Genossenschaftlicher Prüfungsverband e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Genossenschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/)

### Wie wird PDG in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://genossenschaftlicher-pruefungsverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/pkv-verband/

# PKV-Verband

Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vertritt Private Krankenversicherungen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.pkv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Krankenversicherungen. [Informationen der Quelle](https://www.pkv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.pkv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.pkv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht PKV-Verband?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.pkv.de/)

### Warum ist PKV-Verband für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.pkv.de/)

### Wie wird PKV-Verband in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.pkv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/rsgv/

# RSGV

Rheinischer Sparkassen- und Giroverband

Rheinischer Sparkassen- und Giroverband vertritt Sparkassen im Rheinland. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.rsgv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Rheinischer Sparkassen- und Giroverband bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen im Rheinland. [Informationen der Quelle](https://www.rsgv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Rheinischer Sparkassen- und Giroverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.rsgv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.rsgv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht RSGV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.rsgv.de/)

### Warum ist RSGV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Rheinischer Sparkassen- und Giroverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.rsgv.de/)

### Wie wird RSGV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.rsgv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/sgvht/

# SGVHT

Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen

Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen vertritt Sparkassen in Hessen und Thüringen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sparkassenverband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Hessen und Thüringen. [Informationen der Quelle](https://www.sparkassenverband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SGVHT?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband.de/)

### Warum ist SGVHT für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband.de/)

### Wie wird SGVHT in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sparkassenverband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/sgvsh/

# SGVSH

Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein vertritt Sparkassen in Schleswig-Holstein. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sgvsh.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Schleswig-Holstein. [Informationen der Quelle](https://www.sgvsh.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sgvsh.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sgvsh.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SGVSH?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sgvsh.de/)

### Warum ist SGVSH für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sgvsh.de/)

### Wie wird SGVSH in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sgvsh.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/sparkassenverband-bayern/

# SVB

Sparkassenverband Bayern

Sparkassenverband Bayern vertritt Sparkassen in Bayern. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sparkassenverband-bayern.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassenverband Bayern bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Bayern. [Informationen der Quelle](https://www.sparkassenverband-bayern.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Bayern unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband-bayern.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband-bayern.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband-bayern.de/)

### Warum ist SVB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Bayern unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband-bayern.de/)

### Wie wird SVB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sparkassenverband-bayern.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/sparkassenverband-berlin/

# SVB

Sparkassenverband Berlin

Sparkassenverband Berlin vertritt Sparkasse in Berlin. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sparkassenverband-berlin.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassenverband Berlin bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkasse in Berlin. [Informationen der Quelle](https://www.sparkassenverband-berlin.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Berlin unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband-berlin.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband-berlin.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband-berlin.de/)

### Warum ist SVB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Berlin unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband-berlin.de/)

### Wie wird SVB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sparkassenverband-berlin.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/svbw/

# SVBW

Sparkassenverband Baden-Württemberg

Sparkassenverband Baden-Württemberg vertritt Sparkassen in Baden-Württemberg. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sv-bw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassenverband Baden-Württemberg bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Baden-Württemberg. [Informationen der Quelle](https://www.sv-bw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Baden-Württemberg unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sv-bw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sv-bw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVBW?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sv-bw.de/)

### Warum ist SVBW für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Baden-Württemberg unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sv-bw.de/)

### Wie wird SVBW in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sv-bw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/svn/

# SVN

Sparkassenverband Niedersachsen

Sparkassenverband Niedersachsen vertritt Sparkassen in Niedersachsen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.svn.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassenverband Niedersachsen bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Niedersachsen. [Informationen der Quelle](https://www.svn.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Niedersachsen unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.svn.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.svn.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVN?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.svn.de/)

### Warum ist SVN für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Niedersachsen unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.svn.de/)

### Wie wird SVN in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.svn.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/svrp/

# SVRP

Sparkassenverband Rheinland-Pfalz

Sparkassenverband Rheinland-Pfalz vertritt Sparkassen in Rheinland-Pfalz. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sv-rlp.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassenverband Rheinland-Pfalz bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Rheinland-Pfalz. [Informationen der Quelle](https://www.sv-rlp.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Rheinland-Pfalz unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sv-rlp.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sv-rlp.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVRP?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sv-rlp.de/)

### Warum ist SVRP für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Rheinland-Pfalz unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sv-rlp.de/)

### Wie wird SVRP in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sv-rlp.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/svs/

# SVS

Sparkassenverband Saar

Sparkassenverband Saar vertritt Sparkassen im Saarland. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sparkassenverband-saar.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Sparkassenverband Saar bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen im Saarland. [Informationen der Quelle](https://www.sparkassenverband-saar.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Saar unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband-saar.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband-saar.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVS?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparkassenverband-saar.de/)

### Warum ist SVS für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Sparkassenverband Saar unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparkassenverband-saar.de/)

### Wie wird SVS in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sparkassenverband-saar.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/svwl/

# SVWL

Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband

Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband vertritt Sparkassen in Westfalen-Lippe. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.svwl.eu/)

## Aufgaben und Einordnung

Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparkassen in Westfalen-Lippe. [Informationen der Quelle](https://www.svwl.eu/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.svwl.eu/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.svwl.eu/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht SVWL?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.svwl.eu/)

### Warum ist SVWL für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.svwl.eu/)

### Wie wird SVWL in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.svwl.eu/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vfi/

# V/F/I

Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e. V.

Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e. V. vertritt Kleine und mittlere Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vfi-finanz.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Kleine und mittlere Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute. [Informationen der Quelle](https://www.vfi-finanz.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vfi-finanz.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vfi-finanz.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht V/F/I?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vfi-finanz.de/)

### Warum ist V/F/I für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Finanzdienstleistungsinstitute e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vfi-finanz.de/)

### Wie wird V/F/I in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vfi-finanz.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vbw/

# vbw

vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V.

vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Baden-Württemberg. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vbw-online.de/)

## Aufgaben und Einordnung

vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Baden-Württemberg. [Informationen der Quelle](https://www.vbw-online.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vbw-online.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vbw-online.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht vbw?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vbw-online.de/)

### Warum ist vbw für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vbw-online.de/)

### Wie wird vbw in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vbw-online.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdb/

# VDB

Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V.

Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V. vertritt Bürgschaftsbanken und Mittelständische Beteiligungsgesellschaften. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://vdb-info.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Bürgschaftsbanken und Mittelständische Beteiligungsgesellschaften. [Informationen der Quelle](https://vdb-info.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Bausparkassen und Bürgschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://vdb-info.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://vdb-info.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VDB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://vdb-info.de/)

### Warum ist VDB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Bausparkassen und Bürgschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://vdb-info.de/)

### Wie wird VDB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://vdb-info.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdp/

# vdp

Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. vertritt Pfandbriefbanken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.pfandbrief.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Pfandbriefbanken. [Informationen der Quelle](https://www.pfandbrief.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.pfandbrief.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.pfandbrief.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht vdp?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.pfandbrief.de/)

### Warum ist vdp für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.pfandbrief.de/)

### Wie wird vdp in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.pfandbrief.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdpb/

# VdPB

Verband der Privaten Bausparkassen e. V.

Verband der Privaten Bausparkassen e. V. vertritt Private Bausparkassen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.bausparkassen.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Privaten Bausparkassen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Private Bausparkassen. [Informationen der Quelle](https://www.bausparkassen.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Privaten Bausparkassen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Bausparkassen und Bürgschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bausparkassen.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bausparkassen.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VdPB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.bausparkassen.de/)

### Warum ist VdPB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Privaten Bausparkassen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Bausparkassen und Bürgschaftsbanken bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.bausparkassen.de/)

### Wie wird VdPB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.bausparkassen.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdw-niedersachsen-bremen/

# vdw

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V.

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Niedersachsen und Bremen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vdw-online.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Niedersachsen und Bremen. [Informationen der Quelle](https://www.vdw-online.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-online.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-online.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht vdw?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-online.de/)

### Warum ist vdw für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-online.de/)

### Wie wird vdw in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vdw-online.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdw-sachsen-anhalt/

# VdW

Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e. V.

Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Sachsen-Anhalt. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Sachsen-Anhalt. [Informationen der Quelle](https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VdW?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/)

### Warum ist VdW für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/)

### Wie wird VdW in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://vdw.zukunft-wohnen-lsa.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdw-bayern/

# VdW Bayern

Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e. V.

Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Bayern. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vdwbayern.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Bayern. [Informationen der Quelle](https://www.vdwbayern.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdwbayern.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdwbayern.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VdW Bayern?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdwbayern.de/)

### Warum ist VdW Bayern für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdwbayern.de/)

### Wie wird VdW Bayern in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vdwbayern.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdw-rheinland-westfalen/

# VdW Rheinland Westfalen

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V.

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Nordrhein-Westfalen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vdw-rw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Nordrhein-Westfalen. [Informationen der Quelle](https://www.vdw-rw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-rw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-rw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VdW Rheinland Westfalen?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-rw.de/)

### Warum ist VdW Rheinland Westfalen für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-rw.de/)

### Wie wird VdW Rheinland Westfalen in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vdw-rw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdw-sachsen/

# vdw Sachsen

vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V.

vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Sachsen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vdw-sachsen.de/)

## Aufgaben und Einordnung

vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Sachsen. [Informationen der Quelle](https://www.vdw-sachsen.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-sachsen.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-sachsen.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht vdw Sachsen?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-sachsen.de/)

### Warum ist vdw Sachsen für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von vdw Sachsen Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-sachsen.de/)

### Wie wird vdw Sachsen in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vdw-sachsen.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdw-suedwest/

# VdW südwest

Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V.

Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Hessen und Rheinland-Pfalz. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vdw-suedwest.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Hessen und Rheinland-Pfalz. [Informationen der Quelle](https://www.vdw-suedwest.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-suedwest.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-suedwest.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VdW südwest?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdw-suedwest.de/)

### Warum ist VdW südwest für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdw-suedwest.de/)

### Wie wird VdW südwest in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vdw-suedwest.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vdwg/

# VdWg

Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V.

Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. vertritt Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung in Sachsen-Anhalt. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vdwg.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung in Sachsen-Anhalt. [Informationen der Quelle](https://www.vdwg.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdwg.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdwg.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VdWg?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vdwg.de/)

### Warum ist VdWg für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vdwg.de/)

### Wie wird VdWg in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vdwg.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/psd-bank/

# Verband der PSD Banken e. V.

Verband der PSD Banken e. V. vertritt PSD Banken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.psd-bank.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der PSD Banken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für PSD Banken. [Informationen der Quelle](https://www.psd-bank.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der PSD Banken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.psd-bank.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.psd-bank.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Verband der PSD Banken e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.psd-bank.de/)

### Warum ist Verband der PSD Banken e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der PSD Banken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.psd-bank.de/)

### Wie wird Verband der PSD Banken e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.psd-bank.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/sparda-verband/

# Verband der Sparda-Banken e. V.

Verband der Sparda-Banken e. V. vertritt Sparda-Banken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.sparda-verband.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Sparda-Banken e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Sparda-Banken. [Informationen der Quelle](https://www.sparda-verband.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Sparda-Banken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparda-verband.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparda-verband.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht Verband der Sparda-Banken e. V.?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.sparda-verband.de/)

### Warum ist Verband der Sparda-Banken e. V. für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Sparda-Banken e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.sparda-verband.de/)

### Wie wird Verband der Sparda-Banken e. V. in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.sparda-verband.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vfpk/

# VFPK

Verband der Firmenpensionskassen e. V.

Verband der Firmenpensionskassen e. V. vertritt Firmenpensionskassen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vfpk.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Firmenpensionskassen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Firmenpensionskassen. [Informationen der Quelle](https://www.vfpk.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Firmenpensionskassen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vfpk.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vfpk.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VFPK?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vfpk.de/)

### Warum ist VFPK für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Firmenpensionskassen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vfpk.de/)

### Wie wird VFPK in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vfpk.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vfs/

# VFS

Verband der Freien Sparkassen e. V.

Verband der Freien Sparkassen e. V. vertritt Freie Sparkassen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.freie-sparkassen.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband der Freien Sparkassen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Freie Sparkassen. [Informationen der Quelle](https://www.freie-sparkassen.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband der Freien Sparkassen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.freie-sparkassen.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.freie-sparkassen.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VFS?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.freie-sparkassen.de/)

### Warum ist VFS für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband der Freien Sparkassen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Sparkassen bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.freie-sparkassen.de/)

### Wie wird VFS in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.freie-sparkassen.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vib/

# VIB

Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V.

Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V. vertritt Internationale Banken, Wertpapierinstitute und Finanzunternehmen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vab.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Internationale Banken, Wertpapierinstitute und Finanzunternehmen. [Informationen der Quelle](https://www.vab.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vab.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vab.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VIB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vab.de/)

### Warum ist VIB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vab.de/)

### Wie wird VIB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vab.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vnw/

# VNW

Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V.

Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vnw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. [Informationen der Quelle](https://www.vnw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vnw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vnw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VNW?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vnw.de/)

### Warum ist VNW für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vnw.de/)

### Wie wird VNW in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vnw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vswg/

# VSWG

Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V.

Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. vertritt Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung in Sachsen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vswg.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung in Sachsen. [Informationen der Quelle](https://www.vswg.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vswg.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vswg.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VSWG?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vswg.de/)

### Warum ist VSWG für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vswg.de/)

### Wie wird VSWG in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vswg.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vtw/

# vtw

Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V.

Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. vertritt Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Thüringen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.vtw.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in Thüringen. [Informationen der Quelle](https://www.vtw.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vtw.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vtw.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht vtw?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.vtw.de/)

### Warum ist vtw für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Wohnungswirtschaft bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.vtw.de/)

### Wie wird vtw in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.vtw.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/vuv/

# VuV

Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V.

Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. vertritt Unabhängige Vermögensverwalter und Wertpapierinstitute. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://vuv.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Unabhängige Vermögensverwalter und Wertpapierinstitute. [Informationen der Quelle](https://vuv.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://vuv.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://vuv.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VuV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://vuv.de/)

### Warum ist VuV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Investment und Wertpapier bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://vuv.de/)

### Wie wird VuV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://vuv.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/voeb/

# VÖB

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. vertritt Öffentliche Banken und Förderbanken. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.voeb.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Öffentliche Banken und Förderbanken. [Informationen der Quelle](https://www.voeb.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.voeb.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.voeb.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VÖB?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.voeb.de/)

### Warum ist VÖB für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.voeb.de/)

### Wie wird VÖB in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.voeb.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/voeb-bayern/

# VÖB Bayern

Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern

Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern vertritt Öffentliche Banken in Bayern. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.voeb-bayern.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern bündelt Interessen und fachliche Informationen für Öffentliche Banken in Bayern. [Informationen der Quelle](https://www.voeb-bayern.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.voeb-bayern.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.voeb-bayern.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VÖB Bayern?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.voeb-bayern.de/)

### Warum ist VÖB Bayern für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern unterstützen Institute aus den Bereichen Banken und Kreditinstitute bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.voeb-bayern.de/)

### Wie wird VÖB Bayern in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.voeb-bayern.de/

---

Quelle: https://taidalos.com/de/quellen/voev/

# VöV

Verband öffentlicher Versicherer e. V.

Verband öffentlicher Versicherer e. V. vertritt Öffentliche Versicherungsunternehmen. Eine Einbindung in RADAR ist als Lizenz-Quelle möglich, wenn Ihr Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellen kann. [Offizielle Website](https://www.voev.de/)

## Aufgaben und Einordnung

Verband öffentlicher Versicherer e. V. bündelt Interessen und fachliche Informationen für Öffentliche Versicherungsunternehmen. [Informationen der Quelle](https://www.voev.de/)

## Relevanz für Finanzinstitute

Die Veröffentlichungen von Verband öffentlicher Versicherer e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.voev.de/)

## Typische Veröffentlichungen

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.voev.de/)

## Einbindung in RADAR

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Häufige Fragen

### Welche Inhalte veröffentlicht VöV?

Zu den typischen Inhalten gehören Verbandsveröffentlichungen. [Veröffentlichungen](https://www.voev.de/)

### Warum ist VöV für Finanzinstitute relevant?

Die Veröffentlichungen von Verband öffentlicher Versicherer e. V. unterstützen Institute aus den Bereichen Versicherungen und Altersversorgung bei der Einordnung fachlicher und regulatorischer Entwicklungen. [Nachweise und Einordnung](https://www.voev.de/)

### Wie wird VöV in RADAR eingebunden?

Diese Lizenz-Quelle kann individuell in RADAR eingebunden werden, wenn das Institut die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte bereitstellt. [Taidalos RADAR](/de/radar/loesung/)

## Quellenprofil

- Typ: Verband
- Einbindung: Lizenz-Quelle
- Zuständigkeit: Deutschland
- Offizielle Website: https://www.voev.de/
