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Versionsvergleich · Gesetz

Bundesdatenschutzgesetz

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

In Kraft gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 12.05.2026 → 03.07.2026

Was sich geändert hat

Das BDSG wird nur redaktionell angepasst: Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach § 62 kann künftig auch in Textform statt nur elektronisch abgefasst werden, und die Angaben zu Löschfristen sowie technisch-organisatorischen Maßnahmen im Verarbeitungsverzeichnis nach § 70 sind nur noch „wenn möglich“ zu machen. Inhaltliche Pflichten ändern sich dadurch nicht wesentlich.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Bundesdatenschutzgesetz: 12.05.2026 zu 03.07.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1… › 4 Pflichten der Ve…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1… › 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter › 62 Auftragsverarbeitung › 6

Geändert

Vorher, Auszug

Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen.

Nachher, Auszug

Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5 ist schriftlich oder in Textform abzufassen.

3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1… › 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter › 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortli…

Nachher, Auszug

Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortli…

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