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Versionsvergleich · Gesetz

Bundesgebührengesetz

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

In Kraft Publikation: 2023-11-21 gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 21.11.2023 → 03.07.2026

Was sich geändert hat

Das Bundesgebührengesetz ersetzt in § 13 und § 16 die frühere „Einzugsermächtigung" durch das „SEPA-Lastschriftmandat" und ergänzt, dass Behörden dieses Mandat bei turnusmäßig anfallenden Gebühren bereits mit der ersten Festsetzung anbieten sollen. Inhaltlich ändert sich damit nur die Zahlungsmodalität, keine neue Gebührenpflicht entsteht.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Bundesgebührengesetz: 21.11.2023 zu 03.07.2026. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 13 Gebührenfestsetzung › 1.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

13 Gebührenfestsetzung › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Nachher, Auszug

Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren so…

16 Säumniszuschlag › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Sche…

Nachher, Auszug

Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Sche…

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