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Versionsvergleich · Gesetz

BSI-Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

In Kraft Publikation: 2026-03-11 gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 11.03.2026 → 21.07.2026

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Änderungen im Überblick

BSI-Gesetz: 11.03.2026 zu 21.07.2026. 7 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 Begriffsbestimmungen.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

2 Begriffsbestimmungen

Vorher, Auszug

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich…

Nachher, Auszug

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich…

1

Vorher, Auszug

Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Diensteanbieter sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemei…

Nachher, Auszug

Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeins…

2

Vorher, Auszug

Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

Nachher, Auszug

Die Registrierung von kritischen Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

5

Vorher, Auszug

Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, sp…

Nachher, Auszug

Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.

2

Vorher, Auszug

Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihre…

Nachher, Auszug

Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung be…

66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

Vorher, Auszug

§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fass…

Nachher, Auszug

§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis e…

1 Anlage 1

Vorher, Auszug

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46) Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Energie1.1Stromversorgung1.1.1Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG1.1.2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG1.1.3Betreiber von Übertragungsnetzen nach §…

Nachher, Auszug

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46) Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Energie1.1Stromversorgung1.1.1Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG1.1.2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG1.1.3Betreiber von Übertragungsnetzen nach §…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 17.08.2026, 17:37 Uhr UTC

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