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Versionsvergleich · Gesetz

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

In Kraft Publikation: 2026-02-04 gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 12.05.2026 → 22.07.2026

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Änderungen im Überblick

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: 12.05.2026 zu 22.07.2026. 5 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbin…

Nachher, Auszug

Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen: a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbin…

1a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen: 1. soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zah…

2

Vorher, Auszug

Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereichen unmittelbar zuzurechnen…

Nachher, Auszug

Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereich…

3

Vorher, Auszug

Die übrigen Kosten, die weder einem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwi…

Nachher, Auszug

Die übrigen Kosten, die weder einem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufgabenbereiche entsprechend dem Verh…

1

Vorher, Auszug

Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens a) 7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach §…

Nachher, Auszug

Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens a) 7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach §…

15

Vorher, Auszug

§ 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.

Nachher, Auszug

§ 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d in der ab dem 30. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 17.08.2026, 17:36 Uhr UTC

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