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Versionsvergleich · Gesetz

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

In Kraft Publikation: 2026-02-10 gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 22.06.2026 → 03.07.2026

Was sich geändert hat

Die Änderung in § 39 GWB streicht eine bislang mögliche elektronische Anmeldeoption: Zusammenschlüsse können nicht mehr per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Die Anmeldung bleibt über das besondere elektronische Behördenpostfach oder die dafür bestimmte Internetplattform möglich. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Kürzung ohne neue inhaltliche Pflichten.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: 22.06.2026 zu 03.07.2026. 1 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 Wettbewerbsbeschränkungen › 7 Zusammenschlusskontrolle › 39 Anmel…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Wettbewerbsbeschränkungen › 7 Zusammenschlusskontrolle › 39 Anmelde- und Anzeigepflicht › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur, 2. das besondere elektronische…

Nachher, Auszug

Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über: 1. (weggefallen) 2. das besondere elektronische Behördenpostfach gegen ein elektronisches oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Emp…

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