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Versionsvergleich · Gesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz

In Kraft Publikation: 2024-07-15 gesetze-im-internet DE

Verglichene Stände: 03.07.2026 → 22.07.2026

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Änderungen im Überblick

Verwaltungsverfahrensgesetz: 03.07.2026 zu 22.07.2026. 25 geändert, 29 ergänzt, 6 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes b…

Nachher, Auszug

Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für d…

2

Vorher, Auszug

Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

Nachher, Auszug

Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.

1

Vorher, Auszug

Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden 1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und 2. auf mindestens eine andere Weise. I…

Nachher, Auszug

Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus tec…

2

Vorher, Auszug

In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben 1. der Zeitraum der Auslegung, 2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie 3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

Nachher, Auszug

In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben 1. der Zeitraum der Auslegung, 2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.

4

Vorher, Auszug

Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet, 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile d…

Nachher, Auszug

Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet, 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente o…

30 Geheimhaltung

Vorher, Auszug

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Nachher, Auszug

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die 1. entweder durch Rechtsvorschr…

2

Vorher, Auszug

Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprü…

Nachher, Auszug

Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprü…

2

Vorher, Auszug

Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt u…

Nachher, Auszug

Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen an…

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführ…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 17.08.2026, 17:36 Uhr UTC

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