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Versionsvergleich · Verordnung

EIOPA-Verordnung

Regulation (EU) No 1094/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 establishing a European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority), amending Decision No 716/2009/EC and repealing Commission Decision 2009/79/EG

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.07.2025 → 10.11.2025

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Änderungen im Überblick

EIOPA-Verordnung: 01.07.2025 zu 10.11.2025. 6 geändert, 50 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Nachher, Auszug

Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten. In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern…

d)

Vorher, Auszug

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

Nachher, Auszug

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und

iii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen,

d)

Vorher, Auszug

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind…

Nachher, Auszug

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind…

e)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen.

4

Vorher, Auszug

Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

Nachher, Auszug

Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zwecks Sicherstellung, dass es nicht zu doppelten Berichtspflichten kommt, — Informationen, die von den in Artikel 35a Absatz 12 genannten anderen Behörden erhoben wurden, sowie einschlägige bestehende Statistiken,…

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Finanzinstituten oder von den anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuch…

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Finanzinstituten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen. Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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