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Versionsvergleich · Verordnung

EZB-Verordnung über das Recht, Sanktionen zu verhängen

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 03.11.2021 → 26.06.2023

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über das Recht, Sanktionen zu verhängen: 03.11.2021 zu 26.06.2023. 3 geändert, 13 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 7A Übermittlung eines Vorschlags an das Direktoriu…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

7A Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betr…

Nachher, Auszug

Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betr…

7A Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium › 7a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist, jedoch eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so entscheidet es, ob und in welchem Umfang die Sanktion zu veröffentlichen ist.

8 Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat › 3 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:

8 Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat › 3 › b) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

des Betrags der zu verhängenden Sanktion;

8 Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat › 3 › b) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

der einen Verstoß begründenden Umstände;

8 Überprüfung der Entscheidung durch den EZB-Rat › 3 › b) › iii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;

9 Vollstreckung der Entscheidung › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die EZB veröffentlicht Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website, sobald der Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 rechtskräftig geworden ist. Die…

9 Vollstreckung der Entscheidung › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;

9 Vollstreckung der Entscheidung › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

– sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen, einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder

9 Vollstreckung der Entscheidung › 1 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssystem…

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