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Versionsvergleich · Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
Verglichene Stände: 19.02.2025 → 19.02.2026
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Gelder finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
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Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;
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Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;
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öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;
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Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
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Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;
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Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;
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Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
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jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
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zuständige Behörden die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
Nächster Schritt
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