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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen

Directive 2006/43/EC of the European Parliament and of the Council of 17 May 2006 on statutory audits of annual accounts and consolidated accounts, amending Council Directives 78/660/EEC and 83/349/EEC and repealing Council Directive 84/253/EEC (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2006-05-17 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 09.01.2024 → 18.03.2026

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Änderungen im Überblick

Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschl…: 09.01.2024 zu 18.03.2026. 9 geändert, 10 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

a)

Vorher, Auszug

Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen und in dem betroffenen Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen sein.

Nachher, Auszug

Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 und Art…

b)

Vorher, Auszug

Eine Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung muss von Prüfungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen, gehalten werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass solche na…

Nachher, Auszug

Eine Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung muss von Prüfungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2,…

c)

Vorher, Auszug

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen. Die Mitgliedstaaten könne…

Nachher, Auszug

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Art…

1

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrn…

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrn…

3

Vorher, Auszug

Der Kommission nimmt spätestens am 1. Oktober 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie an, um Standards für begrenzte Prüfungssicherheit für die vom Abschlussprüfer und der Prüfungsgesellschaft oder den Prüfungsgesellschaften für seine bzw. ihre Schussfolgerungen…

Nachher, Auszug

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Standards für die Bestätigung zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigke…

a)

Vorher, Auszug

in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden;

Nachher, Auszug

in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden,

b)

Vorher, Auszug

bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen; und

Nachher, Auszug

bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und

a)

Vorher, Auszug

die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 gleichwertig sind;

Nachher, Auszug

die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 — mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 — gleichwertig sind;

5b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 1 bis 5a nicht auf Prüfungsvermerke zur jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung an, die für Geschäftsjahre ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, wenn der betreffende Prüfer oder das betr…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Name und Anschrift des betreffenden Prüfers bzw. des betreffenden Prüfungsunternehmens aus einem Drittland und Angaben zur rechtlichen Struktur,

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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