a)
Vorher, Auszug
Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 erfüllen und in dem betroffenen Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen sein.
Nachher, Auszug
Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 und Art…
