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Versionsvergleich · Verordnung

EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (2006)

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

In Kraft Publikation: 2006-05-18 In Kraft seit: 2006-05-20 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 24.04.2026 → 24.07.2026

Was sich geändert hat

Der Rat verschärft und verlängert die Belarus-Sanktionsverordnung (EG) 765/2006 in mehreren Punkten. Die Ausnahme für zivile Kommunikationsnetze in Artikel 1f und 1s entfällt die Einschränkung „nicht öffentlich zugänglich" – die Erleichterung gilt künftig für alle zivilen elektronischen Kommunikationsnetze. Die Ungarn-Ausnahme für Güter des KN-Codes 2901 10 00 wird bis 31. Dezember 2026 verlängert, die bisherige separate Übergangsfrist bis 25. Januar 2026 entfällt dafür. Neu eingeführt wird eine Übergangsfrist bis 25. Oktober 2026 für Altverträge (vor dem 24. Juli 2026) zu Gütern mehrerer KN-Codes, während die bisherige Frist für KN-Code 7601 gestrichen wird. Das Krypto-Dienstleistungsverbot für belarussische Personen wird ab 25. August 2026 auf weitere Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet, nicht mehr nur auf Krypto-Wallets, -Konten und -Verwahrung. Die Ausnahme von Sanktionen für Staatsangehörige gilt künftig auch für Personen aus EWR-Staaten und der Schweiz, nicht mehr nur für EU-Mitgliedstaaten. Der Schadensersatzanspruch für sanktionierte Personen wird auf zusätzliche Fallgruppen (Buchstabe e) sowie auf mittelbare Schäden ausgeweitet. Zwei juristische Personen werden neu in die Liste der Verteidigungssektor-Einrichtungen nach Artikel 1e/1f/1fa aufgenommen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:51 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (20…: 24.04.2026 zu 24.07.2026. 15 geändert, 87 ergänzt, 7 entfernt. Betroffen: 1 Artikel 1.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Artikel 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1 Artikel 1 › 1.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Gelder finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

1 Artikel 1 › 1. › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

1 Artikel 1 › 1. › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

1 Artikel 1 › 1. › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;

1 Artikel 1 › 1. › d)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

1 Artikel 1 › 1. › e)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

1 Artikel 1 › 1. › f)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;

1 Artikel 1 › 1. › g)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

1 Artikel 1 › 2.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Einfrieren von Geldern die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der…

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