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Versionsvergleich · Verordnung

EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (2006)

Council Regulation (EC) No 765/2006 of 18 May 2006 concerning restrictive measures against President Lukashenko and certain officials of Belarus

In Kraft Publikation: 2006-05-18 In Kraft seit: 2006-05-20 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 27.02.2026 → 24.04.2026

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Änderungen im Überblick

EU-Sanktionsverordnung Belarus – Maßnahmen gegen Lukaschenko (20…: 27.02.2026 zu 24.04.2026. 20 geändert, 34 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: 1 Artikel 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1 Artikel 1

Vorher, Auszug

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Gelder finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; b) Einlagen bei Finanzinstitut…

Nachher, Auszug

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Gelder finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; b) Einlagen bei Finanzinstitut…

3b

Vorher, Auszug

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern des KN-Codes 903289, die für die Erfüllung — bis zum 21. Januar 2026 — von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, ode…

Nachher, Auszug

3e

Vorher, Auszug

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 320411, 320412, 320413, 320414, 320415, 320416, 320417, 320418, 320419, 320420, 350610, 350691, 390710, 390721, 390730, 390750, 39…

Nachher, Auszug

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311 nach Anhang XVIII, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlo…

3c

Vorher, Auszug

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815 und 6903, die für die Erfüllung — bis zum 25. Januar 2026 — von vor de…

Nachher, Auszug

14b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien…

15

Vorher, Auszug

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus,…

Nachher, Auszug

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wen…

16

Vorher, Auszug

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Nachher, Auszug

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14,14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

h)

Vorher, Auszug

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

Nachher, Auszug

die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Pe…

h)

Vorher, Auszug

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

Nachher, Auszug

die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Pe…

4b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für

Was sich geändert hat

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