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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften

Directive 2007/36/EC of the European Parliament and of the Council of 11 July 2007 on the exercise of certain rights of shareholders in listed companies

In Kraft Publikation: 2007-07-11 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 12.08.2022 → 09.01.2024

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Änderungen im Überblick

Richtlinie über Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften: 12.08.2022 zu 09.01.2024. 0 geändert, 25 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen die in Artikel 3g Absatz 1, Artikel 3h Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 3j Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 9a Absatz 7, Artikel 9b Absatz 5, Artikel 9c Absatz…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

alle Namen des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens, auf den bzw. das sich die Informationen beziehen;

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Rechtsträgerkennung des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Größenklasse des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

v)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

vi)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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