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Versionsvergleich · Verordnung

IFRS-Gleichwertigkeitsmechanismus

Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

In Kraft Publikation: 2007-12-21 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.01.2012 → 01.01.2015

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

IFRS-Gleichwertigkeitsmechanismus: 01.01.2012 zu 01.01.2015. 4 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungsleg… › 1.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

4 Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungsleg… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Drittstaatemittenten kann es in nachstehend genannten Fällen gestattet werden, zur Erfüllung der in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Pflichten Abschlüsse zu verwenden, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellt wurden, und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnu…

Nachher, Auszug

Drittstaatemittenten kann es in nachstehend genannten Fällen gestattet werden, zur Erfüllung der in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Pflichten Abschlüsse zu verwenden, die nach den Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellt wurden, und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnu…

4 Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungsleg… › 1 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, diese Standards bis spätestens 31. Dezember 2014 an die International Financial Reporting Standards anzunähern, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

Nachher, Auszug

Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, diese Standards bis spätestens 31. März 2016 an die International Financial Reporting Standards anzunähern, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:

4 Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungsleg… › 1 › a) › i)

Geändert

Vorher, Auszug

die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat ein umfassendes Konvergenzprogramm aufgestellt, dass bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden kann,

Nachher, Auszug

die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat ein umfassendes Konvergenzprogramm aufgestellt, dass bis zum 31. März 2016 abgeschlossen werden kann,

4 Bedingungen für die befristete Anerkennung der Rechnungsleg… › 1 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, die International Financial Reporting Standards bis zum 31. Dezember 2014 zu übernehmen, und in dem Drittland werden wirksame Maßnahmen getroffen, um ihre fristgerechte und v…

Nachher, Auszug

Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittlandsbehörde hat sich öffentlich verpflichtet, die International Financial Reporting Standards bis zum 31. März 2016 zu übernehmen, und in dem Drittland werden wirksame Maßnahmen getroffen, um ihre fristgerechte und volls…

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