4 INFORMATION UND RECHTE AUS KREDITVERTRÄGEN › 11A Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvert…
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Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:
