11A Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags
Vorher, Auszug
Nachher, Auszug
Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:
