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Versionsvergleich · Richtlinie

Solvabilität-II-Richtlinie

Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council of 25 November 2009 on the taking-up and pursuit of the business of Insurance and Reinsurance (Solvency II) (recast) (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2009-11-25 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.01.2025 → 30.01.2027

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Änderungen im Überblick

Solvabilität-II-Richtlinie: 17.01.2025 zu 30.01.2027. 168 geändert, 842 ergänzt, 81 entfernt, 8 verschoben. Betroffen: iv).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

iv)

Vorher, Auszug

die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte permanent health insurance (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);

Nachher, Auszug

die in Irland betriebene sogenannte permanent health insurance (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);

a)

Vorher, Auszug

die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5400000 EUR;

Nachher, Auszug

die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 15000000 EUR;

b)

Vorher, Auszug

die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 26600000 EUR;

Nachher, Auszug

die gesamten in Absatz 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 50000000 EUR;

c)

Vorher, Auszug

falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26600000 EUR;

Nachher, Auszug

falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 50000000 EUR;

a)

Vorher, Auszug

die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;

Nachher, Auszug

die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden oder in Nachbarländern ereignet hat;

2

Vorher, Auszug

In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe ode…

Nachher, Auszug

In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen entfällt die Bedingung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, wenn der Begünstigte Mitglied der gewährleistenden Einrichtung ist und die Pannenhilfe oder die Beförde…

3

Vorher, Auszug

Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausga…

Nachher, Auszug

3.

Vorher, Auszug

in Irland der Voluntary Health Insurance Board;

Nachher, Auszug

b)

Vorher, Auszug

im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückvers…

Nachher, Auszug

10a.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Kleines und nicht komplexes Unternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auch ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen oder ein firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen, das die in Artikel 29a festgelegten Bedingungen erfüllt und gemäß Artikel 29b als ein solches Unternehme…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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