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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizierte Fassung)

Richtlinie 2009/103/EG des europäischen parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 16.09.2009 → 23.12.2023

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Richtlinie über Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizie…: 16.09.2009 zu 23.12.2023. 20 geändert, 153 ergänzt, 1 entfernt.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Fahrzeug

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1. › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1. › a) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1. › a) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1. › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

jeder Anhänger, der mit einem unter Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Unbeschadet der Buchstaben a und b gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie;

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 1a.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Verwendung eines Fahrzeugs jede Verwendung eines Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt des Unfalls entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Kraftfahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung…

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 7.

Geändert

Vorher, Auszug

Niederlassung den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der L…

Nachher, Auszug

Niederlassung den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der L…

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 1 Begriffsbestimmungen › 8.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Herkunftsmitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN › 3 Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Geändert

Vorher, Auszug

Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im R…

Nachher, Auszug

Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht für die Verwendung eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in seinem Hoheitsgebiet durch eine Versicherung gedeckt ist. Diese Richtlinie gilt nicht für die…

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