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Versionsvergleich · Richtlinie

Richtlinie über E-Geld-Institute (E-Geld-Richtlinie)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 16.09.2009 → 13.01.2018

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Richtlinie über E-Geld-Institute (E-Geld-Richtlinie): 16.09.2009 zu 13.01.2018. 3 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAU…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIG… › 3 Allgemeine Aufsichtsvorschriften › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Unbeschadet dieser Richtlinie gelten Artikel 5 und 10 bis 15, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 bis 25 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend.

Nachher, Auszug

Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 an…

2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIG… › 3 Allgemeine Aufsichtsvorschriften › 4

Geändert

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Möchte ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Nutzung einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertr…

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E…

2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIG… › 3 Allgemeine Aufsichtsvorschriften › 5

Geändert

Vorher, Auszug

Unbeschadet von Absatz 4 emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind nur befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über Agenten zu leisten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

Nachher, Auszug

Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19…

4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN › 18 Übergangsbestimmungen › 4

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem…

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