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Versionsvergleich · IMPLEMENTING_DIRECTIVE

OGAW-Durchführungs-RL (Org & Risiko)

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.07.2010 → 01.08.2022

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

OGAW-Durchführungs-RL (Org & Risiko): 01.07.2010 zu 01.08.2022. 4 geändert, 8 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbe…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 10.

Geändert

Vorher, Auszug

Operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebe…

Nachher, Auszug

Operationelles Risiko: das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebe…

1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 11.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates;

1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 12.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Nachhaltigkeitsfaktoren: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

2 VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN › 1 Allgemeine Grundsätze › 4 Allgemeine Anforderungen an Verfahren und Organisation › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsges…

2 VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN › 1 Allgemeine Grundsätze › 5 Ressourcen › 5

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 über die Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.

2 VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN › 1 Allgemeine Grundsätze › 5A Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung…

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.

2 VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN › 3 Interne Kontrollmechanismen › 9 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion › 2 › f)

Geändert

Vorher, Auszug

die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft.

Nachher, Auszug

die in Artikel 38 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;

2 VERWALTUNGSVERFAHREN UND KONTROLLMECHANISMEN › 3 Interne Kontrollmechanismen › 9 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion › 2 › g)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten verantwortlich ist.

3 INTERESSENKONFLIKTE › 17 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten › 3

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Sy…

4 WOHLVERHALTENSREGELN › 1 Allgemeine Grundsätze › 23 Sorgfaltspflichten › 5

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten verpflichten Verwaltungsgesellschaften, bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

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