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Versionsvergleich · Richtlinie

Omnibus-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESFS)

Directive 2010/78/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 amending Directives 98/26/EC, 2002/87/EC, 2003/6/EC, 2003/41/EC, 2003/71/EC, 2004/39/EC, 2004/109/EC, 2005/60/EC, 2006/48/EC, 2006/49/EC and 2009/65/EC in respect of the powers of the European Supervisory Authority (European Banking Authority), the European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority) and the European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority) Text with EEA relevance

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 13.01.2019 → 01.08.2019

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Änderungen im Überblick

Omnibus-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Aufsichtsbehö…: 13.01.2019 zu 01.08.2019. 0 geändert, 0 ergänzt, 80 entfernt. Betroffen: 5 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

5 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Vorher, Auszug

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

Nachher, Auszug

1.

Vorher, Auszug

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörd…

Nachher, Auszug

2.

Vorher, Auszug

In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und der von der Kommission nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakte und eine einheitliche Anwendung de…

Nachher, Auszug

3.

Vorher, Auszug

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: (4) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte, die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,…

Nachher, Auszug

4.

Vorher, Auszug

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: (5) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, d…

Nachher, Auszug

5.

Vorher, Auszug

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

Nachher, Auszug

a)

Vorher, Auszug

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende…

Nachher, Auszug

b)

Vorher, Auszug

Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche…

Nachher, Auszug

6.

Vorher, Auszug

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

Nachher, Auszug

a)

Vorher, Auszug

Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1)Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen, der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel a…

Nachher, Auszug

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:41 Uhr UTC

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