5 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG
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Versionsvergleich · Richtlinie
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Text von Bedeutung für den EWR
Verglichene Stände: 13.01.2019 → 01.08.2019
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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC
Omnibus-Richtlinie zur Einführung der Europäischen Aufsichtsbehö…: 13.01.2019 zu 01.08.2019. 0 geändert, 0 ergänzt, 80 entfernt. Betroffen: 5 Änderung der Richtlinie 2003/71/EG.
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Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:
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Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörd…
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In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und der von der Kommission nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakte und eine einheitliche Anwendung de…
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In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: (4) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte, die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,…
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In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: (5) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, d…
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Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende…
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Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche…
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Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1)Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen, der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel a…
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