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Versionsvergleich · Verordnung

Durchführungsverordnung zu wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für OGAW

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.07.2010 → 30.07.2010

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu wesentlichen Anlegerinformationen (KI…: 01.07.2010 zu 30.07.2010. 5 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 3 INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DE…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

3 INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESEN… › 6 Überprüfung und Überarbeitung des Dokuments mit den wesentl… › 22 Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger

Geändert

Vorher, Auszug

(1)Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.(2)Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Invest…

Nachher, Auszug

(1) Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.(2) Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Inve…

3 INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESEN… › 6 Überprüfung und Überarbeitung des Dokuments mit den wesentl… › 23 Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 Kalendertage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.

Nachher, Auszug

Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 Arbeitstage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.

1 ANFORDERUNGEN AN DIE DARSTELLUNG DES SYNTHETISCHEN INDIKATO…

Geändert

Vorher, Auszug

1. Der synthetische Indikator stuft den Fonds auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die frühere Volatilität in einer Skala von 1 bis 7 ein. 2. Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1 bis 7 von links nach rechts auszuw…

Nachher, Auszug

1. Der synthetische Indikator stuft den Fonds auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die frühere Volatilität in einer Skala von 1 bis 7 ein. 2. Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1 bis 7 von links nach rechts auszuw…

2 KOSTENAUFSTELLUNG

Geändert

Vorher, Auszug

Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen: Einmalige Kosten vor und nach der Anlage Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge [] % [] % Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage [vor der Anlage] [vor der Auszahlung Ihrer Rendite] abgezogen wird. Kosten, di…

Nachher, Auszug

Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen: Einmalige Kosten vor und nach der Anlage Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge [] % [] % Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage [vor der Anlage] [vor der Auszahlung Ihrer Rendite] abgezogen wird. Kosten, di…

3 DARSTELLUNG DER ANGABEN ÜBER DIE FRÜHEREN WERTENTWICKLUNGEN

Geändert

Vorher, Auszug

Im Balkendiagramm hat die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen: 1. Die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch. 2. Die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuatione…

Nachher, Auszug

Im Balkendiagramm hat die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen: 1. Die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch. 2. Die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuatione…

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