22 Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger
Vorher, Auszug
(1)Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.(2)Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Invest…
Nachher, Auszug
(1) Eine Management- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger mindestens alle zwölf Monate überprüft werden.(2) Eine Überprüfung findet vor jeder vorgeschlagenen Änderung des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Inve…
