Zum Inhalt springen
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · Verordnung

Restriktive Maßnahmen wegen Lage in Tunesien

Council Regulation (EU) No 101/2011 of 4 February 2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Tunisia

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 25.01.2023 → 10.10.2024

Live sehen

Alle Normen und jeden Versionsvergleich in voller Tiefe: Wir zeigen Ihnen Taidalos RADAR in einer kurzen Demo für das Profil Ihres Instituts.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen wegen Lage in Tunesien: 25.01.2023 zu 10.10.2024. 2 geändert, 14 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

internationalen Organisationen,

c)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten human…

e)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Unbeschadet des Absatzes 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung best…

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:40 Uhr UTC

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich