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Versionsvergleich · Verordnung

EZB-Verordnung über Statistiken über Wertpapierbestände

Regulation (EU) No 1011/2012 of the European Central Bank of 17 October 2012 concerning statistics on holdings of securities (ECB/2012/24)

In Kraft Publikation: 2012-10-17 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 27.05.2015 → 01.10.2018

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Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Statistiken über Wertpapierbestände: 27.05.2015 zu 01.10.2018. 45 geändert, 75 ergänzt, 27 entfernt. Betroffen: 3..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

3.

Vorher, Auszug

Mutterkreditinstitut, Mutterfinanzholdinggesellschaft, Tochterunternehmen und Zweigstelle haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;

Nachher, Auszug

Institut: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

3a.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Mutterunternehmen: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

3b.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Tochterunternehmen:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

ein Tochterunternehmen wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU definiert;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3b.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

3c.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Finanzinstitut: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3d.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;

4.

Vorher, Auszug

Bankengruppe: a) ein Mutterkreditinstitut und alle seine dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen und Zweigstellen mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen, die eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG erhalten haben; ode…

Nachher, Auszug

Bankengruppe: die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Konsolidierungskreis des Spitzeninstituts einer Bankengruppe einbezogenen Unternehmen;

5.

Vorher, Auszug

gebietsansässig hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

Nachher, Auszug

gebietsansässig: hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:37 Uhr UTC

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