1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 1 Artikel 1
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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Versionsvergleich · Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
Verglichene Stände: 01.04.2026 → 01.08.2026
Die konsolidierte Fassung der Iran-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 267/2012 ändert sich nur redaktionell: Begriffsbestimmungen in Artikel 1 werden neu formatiert, ein Verweis in Artikel 7 wird von „Artikel 1 Buchstabe b“ auf „Artikel 1b“ der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 korrigiert, und in Anhang IX werden Personeneinträge nur layouttechnisch neu gegliedert. Inhaltliche Pflichten oder Fristen ändern sich nicht.
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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC
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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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"Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;
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"Vermittlungsdienste"
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die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
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den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
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"Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
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Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
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Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
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Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
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Gegenansprüche,
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