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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

CRA-Gebühren-VO (ESMA)

Commission Delegated Regulation (EU) No 272/2012 of 7 February 2012 supplementing Regulation (EC) No 1060/2009 of the European Parliament and of the Council with regard to fees charged by the European Securities and Markets Authority to credit rating agencies Text with EEA relevance

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 07.02.2012 → 01.01.2025

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Änderungen im Überblick

CRA-Gebühren-VO (ESMA): 07.02.2012 zu 01.01.2025. 13 geändert, 2 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: a).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

a)

Vorher, Auszug

sämtliche Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich der Kosten für die Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen;

Nachher, Auszug

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich der Kosten für die Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen;

b)

Vorher, Auszug

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben delegiert hat;

Nachher, Auszug

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben delegiert hat;

c)

Vorher, Auszug

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 und Artikel 23d Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 unterstützt haben.

Nachher, Auszug

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 und Artikel 23d Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 unterstützt haben.

1

Vorher, Auszug

Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstlei…

Nachher, Auszug

Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Geschäftsjahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendiens…

2

Vorher, Auszug

War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-1) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

Nachher, Auszug

War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-2) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Ratingagenturen legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. In diesen Abschlüssen wird zwischen Einnahmen aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen unterschieden; sie sind der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) auf elektronischem Wege zu übermitteln.

4

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank verö…

3

Vorher, Auszug

Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet. Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.

Nachher, Auszug

Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

b)

Vorher, Auszug

der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich sonstiger Jahresaufsichtsgebühren, die zertifizierten Ratingagenturen gemäß Artikel 7 für ein bestimmtes Geschäftsjahr in Rechnung zu stellen…

Nachher, Auszug

der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich der in Artikel 7 genannten Jahresaufsichtsgebühr;

3

Vorher, Auszug

Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt. Die erste Tranche ist Ende Februar des betreffenden Jahres fällig und macht zwei Drittel der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr aus. Ist der zugrunde zu legende Umsatz zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, st…

Nachher, Auszug

Die Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in einer einzigen Tranche zu zahlen. Die ESMA übermittelt allen betroffenen Ratingagenturen spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Rechnung, in der die Höhe der J…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:42 Uhr UTC

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