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Versionsvergleich · Richtlinie

Rechnungslegungsrichtlinie

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

In Kraft EUR-Lex EU

Zukünftiger Stand: 30.01.2027

Verglichene Stände: 28.05.2024 → 30.01.2027

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Rechnungslegungsrichtlinie: 28.05.2024 zu 30.01.2027. 23 geändert, 64 ergänzt, 18 entfernt. Betroffen: 1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 1 Anwendung…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 1 Anwendungsbereich › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschri…

Nachher, Auszug

Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschri…

1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 1 Anwendungsbereich › 4

Geändert

Vorher, Auszug

Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten nicht für Finanzprodukte nach Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Nachher, Auszug

Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten weder für die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) noch für die in Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parla…

1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen › 13

Geändert

Vorher, Auszug

Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfa…

Nachher, Auszug

Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den folgenden Bestimmungen genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittel…

1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen › 13 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Absätze 1 bis 7 dieses Artikels,

1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen › 13 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1; und

1 ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND RECHTSFORMEN VO… › 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen › 13 › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 2, 4 und 5.

5 LAGEBERICHT › 19 Inhalt des Lageberichts › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht in einer ausge…

Nachher, Auszug

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen es ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht in einer ausge…

5 LAGEBERICHT › 19A Nachhaltigkeitsberichterstattung › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, nehmen in den Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätig…

Nachher, Auszug

Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Täti…

5 LAGEBERICHT › 19A Nachhaltigkeitsberichterstattung › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Für die ersten…

Nachher, Auszug

Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Für die Zwecke…

5 LAGEBERICHT › 19A Nachhaltigkeitsberichterstattung › 6

Entfernt

Vorher, Auszug

Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

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