3 Befugnisse der EZB › 2 Besondere Aufsichtsbefugnisse › 16 Aufsichtsbefugnisse › 2 › d)
GeändertVorher, Auszug
Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben;
Nachher, Auszug
instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
