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Versionsvergleich · Verordnung

EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik

Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43)

In Kraft Publikation: 2013-11-28 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 24.12.2013 → 01.01.2022

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik: 24.12.2013 zu 01.01.2022. 18 geändert, 31 ergänzt, 4 entfernt. Betroffen: 1 Begriffsbestimmungen › b).

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Begriffsbestimmungen › b)

Geändert

Vorher, Auszug

Zahlungsdienst, Zahlungsdienstleister, Zahlungsinstitut und Zahlungssystem haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG;

Nachher, Auszug

Zahlungsdienstleister, Zahlungsinstitut, Zahlungssystem und Zahlungsvorgang haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates;

1 Begriffsbestimmungen › d)

Geändert

Vorher, Auszug

Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist.

Nachher, Auszug

Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist;

1 Begriffsbestimmungen › e)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Zahlungsdienst bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.

2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

Geändert

Vorher, Auszug

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und/oder Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen.

Nachher, Auszug

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.

2 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen › 2

Entfernt

Vorher, Auszug

Die Berichtspflichtigen unterliegen in vollem Umfang den statistischen Berichtspflichten.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

3 Statistische Berichtspflichten › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, die statistischen Daten gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Definitionen.

Nachher, Auszug

Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 2 meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist, die statistischen Daten entweder direkt oder über die jeweilige nationale zuständige Behörde gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen. Dabei hat d…

4 Ausnahmen › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Kein Textauszug verfügbar.

Nachher, Auszug

Bei der Gewährung von Ausnahmen für Berichtspflichtige haben sich die NZBen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.

4 Ausnahmeregelungen › 1

Entfernt

Vorher, Auszug

NZBen können den Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf einige oder sämtliche gemäß dieser Verordnung bestehenden Berichtspflichten gewähren:

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

4 Ausnahmeregelungen › 1 › a)

Entfernt

Vorher, Auszug

im Fall von Zahlungsinstituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen;

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

4 Ausnahmen › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die NZBen können nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 den folgenden Berichtspflichtigen Ausnahmen von den Meldepflichten in Artikel 3 Absatz 1 gewähren:

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