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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Durchführungs-/Level-2-Verordnung)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung Text von Bedeutung für den EWR

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.08.2022 → 12.02.2024

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Verw…: 01.08.2022 zu 12.02.2024. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 VERWAHRSTELLE › 3 Verwahrfunktionen, S…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

4 VERWAHRSTELLE › 3 Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getre… › 99 Trennungspflicht › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie fes…

Nachher, Auszug

Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie fes…

3 ANHANG III

Geändert

Vorher, Auszug

Duration-Netting-Regelungen 1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen: Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegende…

Nachher, Auszug

Duration-Netting-Regelungen 1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen: Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegende…

4 ANHANG IV

Geändert

Vorher, Auszug

Formblatt für die Berichterstattung: AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU) Angaben zum AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU) Wichtigster Markt/wichtigstes InstrumentZweitwichtigster Markt/zweitwichtigstes Ins…

Nachher, Auszug

Formblatt für die Berichterstattung: AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU) Angaben zum AIFM (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU) Wichtigster Markt/wichtigstes InstrumentZweitwichtigster Markt/zweitwichtigstes Ins…

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