Zum Inhalt springen
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · Verordnung

Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR)

Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June 2013 on prudential requirements for credit institutions and amending Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2011-07-20 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 01.01.2026 → 26.06.2026

Live sehen

Alle Normen und jeden Versionsvergleich in voller Tiefe: Wir zeigen Ihnen Taidalos RADAR in einer kurzen Demo für das Profil Ihres Instituts.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

Änderungen im Überblick

Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR): 01.01.2026 zu 26.06.2026. 0 geändert, 0 ergänzt, 49 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebene…

Nachher, Auszug

2

Vorher, Auszug

Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren…

Nachher, Auszug

a)

Vorher, Auszug

Summe der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,

Nachher, Auszug

b)

Vorher, Auszug

in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Nachher, Auszug

2

Vorher, Auszug

Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetra…

Nachher, Auszug

3

Vorher, Auszug

Die Wertpapierfirmen nach Absatz 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko.

Nachher, Auszug

1

Vorher, Auszug

Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:

Nachher, Auszug

a)

Vorher, Auszug

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;

Nachher, Auszug

b)

Vorher, Auszug

Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:

Nachher, Auszug

i)

Vorher, Auszug

sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,

Nachher, Auszug

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:34 Uhr UTC

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich