Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR): 26.06.2026 zu 01.01.2027. 0 geändert, 59 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN…
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10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495I Übergangsbestimmungen für den Test für Gewinn- und Verlustz… › 1
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Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten…
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495I Übergangsbestimmungen für den Test für Gewinn- und Verlustz… › 2
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Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute, dass für die in den Anwendungsbereich fallenden Handelstische die auf den Risikomessmodellen der Institute beruhenden theoretischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische nahe an den auf den Bewertungsmodellen der Instit…
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495J Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigen… › 1
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Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 einen Risikofaktor, für den das Institut in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU)…
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495J Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigen… › 2
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Die Institute ordnen den in Absatz 1 genannten Risikofaktoren einen Liquiditätshorizont zu, der dem Quotienten aus 250 und der Anzahl der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 ermittelten nachprüfbaren Preise, gerundet auf den nächstliegenden längeren Liquiditätshorizont nach Artikel 325b…
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495J Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigen… › 3
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Die Institute beziehen in die Berechnung nach Artikel 325bb alle Risikofaktoren ein, die gemäß Absatz 1 als modellierbar gelten. Die Institute beziehen andere nicht modellierbare Risikofaktoren in die Berechnungen nach Artikel 325bk ein.
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495K Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewert…
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Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 berücksichtigen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be der vorliegenden Verordnung, dass für neue Risikofaktoren aus kürzlich bege…
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495K Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewert… › a)
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der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Beobachtungszeitraum an dem Tag beginnt, an dem diese Instrumente erstmals am Markt begeben oder gehandelt werden,
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495K Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewert… › b)
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die Mindestanzahl nachprüfbarer Preise, die gemäß der genannten Delegierten Verordnung als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten, bis zwölf Monate nach dieser Emission oder nach diesem ersten Handelstag anteilsmäßig ermittelt wird.
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495L Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen im Rahme…
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Abweichend von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf alle Emittenten oder Schuldner, deren Risikopositionen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten w…
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495M Übergangsbestimmungen für die Berechnungshäufigkeit für den… › 1
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Institute, die bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko Artikel 325ba Absatz 1 anwenden, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchschnittswerte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die…