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Versionsvergleich · Verordnung

Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 Text von Bedeutung für den EWR

In Kraft Publikation: 2011-07-20 EUR-Lex EU

Zukünftiger Stand: 01.01.2027

Verglichene Stände: 26.06.2026 → 01.01.2027

Was sich geändert hat

Die CRR erhält neue Übergangsartikel 495i bis 495v, die Banken bis zum 31. Dezember 2029 befristete Erleichterungen beim Marktrisiko-Standardansatz (FRTB) einräumen. Institute dürfen den alternativen internen Modellansatz übergangsweise auch für Handelstische nutzen, die die Anforderungen des Art. 325bg nicht erfüllen, und erhalten erleichterte Regeln zur Modellierbarkeit von Risikofaktoren, zur Berechnungshäufigkeit (zwölf Wochen statt 60 Handelstage) sowie zum Durchschauansatz bei OGA-Positionen. Zusätzlich gelten reduzierte Multiplikatoren (0,9) für die Eigenmittelanforderungen nach sensitivitätsgestützter und vereinfachter Standardmethode sowie Sonderregeln für Restrisikoaufschläge, CO2-Zertifikate im EU-EHS und Korrelationshandelsportfolios. Institute können zudem einen Vergleichs-Multiplikator anwenden, falls die neuen FRTB-Eigenmittelanforderungen höher ausfallen als unter der bis 8. Juli 2024 geltenden Fassung, verbunden mit Melde- und Offenlegungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 08:17 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Europäische Kapitaladäquanzverordnung (CRR): 26.06.2026 zu 01.01.2027. 0 geändert, 59 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495I Übergangsbestimmungen für den Test für Gewinn- und Verlustz… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten…

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495I Übergangsbestimmungen für den Test für Gewinn- und Verlustz… › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute, dass für die in den Anwendungsbereich fallenden Handelstische die auf den Risikomessmodellen der Institute beruhenden theoretischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische nahe an den auf den Bewertungsmodellen der Instit…

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495J Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigen… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 einen Risikofaktor, für den das Institut in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU)…

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495J Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigen… › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Institute ordnen den in Absatz 1 genannten Risikofaktoren einen Liquiditätshorizont zu, der dem Quotienten aus 250 und der Anzahl der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 ermittelten nachprüfbaren Preise, gerundet auf den nächstliegenden längeren Liquiditätshorizont nach Artikel 325b…

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495J Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigen… › 3

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Institute beziehen in die Berechnung nach Artikel 325bb alle Risikofaktoren ein, die gemäß Absatz 1 als modellierbar gelten. Die Institute beziehen andere nicht modellierbare Risikofaktoren in die Berechnungen nach Artikel 325bk ein.

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495K Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewert…

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 berücksichtigen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be der vorliegenden Verordnung, dass für neue Risikofaktoren aus kürzlich bege…

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495K Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewert… › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Beobachtungszeitraum an dem Tag beginnt, an dem diese Instrumente erstmals am Markt begeben oder gehandelt werden,

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495K Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewert… › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Mindestanzahl nachprüfbarer Preise, die gemäß der genannten Delegierten Verordnung als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten, bis zwölf Monate nach dieser Emission oder nach diesem ersten Handelstag anteilsmäßig ermittelt wird.

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495L Übergangsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen im Rahme…

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf alle Emittenten oder Schuldner, deren Risikopositionen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten w…

10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Bas… › 495M Übergangsbestimmungen für die Berechnungshäufigkeit für den… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Institute, die bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko Artikel 325ba Absatz 1 anwenden, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchschnittswerte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die…

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