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Versionsvergleich · Verordnung

EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren (SSM-Gebührenverordnung)

Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 22.10.2014 → 01.01.2020

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren (SSM-Gebührenverordnung): 22.10.2014 zu 01.01.2020. 23 geändert, 22 ergänzt, 17 entfernt. Betroffen: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbe…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 9.

Entfernt

Vorher, Auszug

erster Gebührenzeitraum der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die EZB die ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben übernimmt, und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die EZB diese Aufgaben übernimmt;

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 12.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

gesamte Aktiva

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 12. › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva, wobei Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden, sofern die beaufsic…

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 12. › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für Aufsichtszwecke erforderlich, dann der Gesamtwert der Aktiva, der auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt wird,…

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 12. › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Fall von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, der für jede Gebühren entrichtende Zweigstelle jeweils bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 12. › d)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 13.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Gesamtrisikobetrag

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 13. › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnete Betrag, wobei der Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitg…

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 13. › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null;

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 13. › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 573/2013 berechnete Betrag.

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