Zum Inhalt springen
Sign-in Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

← Alle Normen im Vergleich

Versionsvergleich · Verordnung

Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Verordnung (PRIIP)

Regulation (EU) No 1286/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 November 2014 on key information documents for packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 21.12.2021 → 09.01.2024

Live sehen

Alle Normen und jeden Versionsvergleich in voller Tiefe: Wir zeigen Ihnen Taidalos RADAR in einer kurzen Demo für das Profil Ihres Instituts.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich

Änderungen im Überblick

Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleina…: 21.12.2021 zu 09.01.2024. 0 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PRIIP-Hersteller das in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Basisinformationsblatt gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um es im zent…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

es enthält die folgenden Metadaten:

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

alle Namen des PRIIP-Herstellers, auf den sich die Informationen beziehen;

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

im Falle juristischer Personen die Größenklasse des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PRIIP-Hersteller, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Damit das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Basisinformationsblatt im ESAP zugänglich gemacht wird, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:34 Uhr UTC

Nächster Schritt

Demo maßgeschneidert auf Ihr Institut.

Sehen Sie RADAR im Kontext Ihres Institutsprofils.

Wir zeigen Ihnen Monitoring, Versionsvergleich und Risikobewertung anhand der Quellen und Normen, die für Ihr Institut relevant sind.

Demo buchen 30 Minuten, unverbindlich