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Versionsvergleich · Verordnung

Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte Verordnung (PRIIP)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 21.12.2021 → 09.01.2024

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleina…: 21.12.2021 zu 09.01.2024. 0 geändert, 34 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln PRIIP-Hersteller das in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Basisinformationsblatt gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um es im zent…

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

es enthält die folgenden Metadaten:

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

alle Namen des PRIIP-Herstellers, auf den sich die Informationen beziehen;

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Falle juristischer Personen die Größenklasse des PRIIP-Herstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iv)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › v)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PRIIP-Hersteller, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

5 VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN › 29A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 3

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Damit das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Basisinformationsblatt im ESAP zugänglich gemacht wird, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

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