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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über restriktive Maßnahmen Zentralafrikanische Republik

Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 13.09.2024 → 26.03.2025

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Verordnung über restriktive Maßnahmen Zentralafrikanische Republ…: 13.09.2024 zu 26.03.2025. 3 geändert, 4 ergänzt, 11 entfernt, 1 verschoben.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 Artikel 1 › k)

Geändert

Vorher, Auszug

Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Nachher, Auszug

Gebiet der Union die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

1 Artikel 1 › l)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, D…

2 Artikel 2 › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden Gemeinsame Militärgüterliste) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlame…

2 Artikel 2 › c)

Entfernt

Vorher, Auszug

für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

2 Artikel 2 › 2

Verschoben

Vorher, Auszug

Es ist verboten,

Nachher, Auszug

Es ist verboten,

2 Artikel 2 › 2 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im…

Nachher, Auszug

für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Te…

2 Artikel 2 › 2 › b)

Geändert

Vorher, Auszug

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsam…

Nachher, Auszug

für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gü…

3 Artikel 3

Entfernt

Vorher, Auszug

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

3 Artikel 3 › a)

Entfernt

Vorher, Auszug

die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie Truppen anderer Mitgliedst…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

3 Artikel 3 › b)

Entfernt

Vorher, Auszug

die Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesse…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

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