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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über technische Regulierungsstandards zu Eigenmitteln nach der CRR

Commission Delegated Regulation (EU) No 241/2014 of 7 January 2014 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for Own Funds requirements for institutions Text with EEA relevance

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 23.12.2020 → 09.05.2023

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Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über technische Regulier…: 23.12.2020 zu 09.05.2023. 46 geändert, 162 ergänzt, 33 entfernt, 12 verschoben.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

c)

Vorher, Auszug

anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten — gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Nachher, Auszug

anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;

ha)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;

i)

Vorher, Auszug

erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden — gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Nachher, Auszug

erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs hoher betrieblicher Aufwand für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugru…

ja)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde — gemäß Artikel 78a Ab…

k)

Vorher, Auszug

Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Nachher, Auszug

Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

1A Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige V…

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als Institute und ber…

ka)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

in Litauen: Institute, die als Centrinė kredito unija gemäß dem Centrinių kredito unijų įstatymas registriert sind;

r)

Vorher, Auszug

in Schweden: Institute, die als Medlemsbank nach dem Lag (1995:1570) om medlemsbanker oder als Kreditmarknadsförening nach dem Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse registriert sind;

Nachher, Auszug

in Schweden: Institute, die als Medlemsbank oder als Kreditmarknadsförening nach dem Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse registriert sind;

1

Vorher, Auszug

Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.

Nachher, Auszug

Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.

2

Vorher, Auszug

Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb der Kapitalinstrumente des Instituts verwendet wird.

Nachher, Auszug

Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts v…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:35 Uhr UTC

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