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Versionsvergleich · Verordnung

SSM-Rahmenverordnung zur Zusammenarbeit von EZB und nationalen Behörden

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)

In Kraft Publikation: 2014-04-16 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 16.04.2014 → 14.05.2014

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

SSM-Rahmenverordnung zur Zusammenarbeit von EZB und nationalen B…: 16.04.2014 zu 14.05.2014. 3 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbe…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 2 Begriffsbestimmungen › 25.

Geändert

Vorher, Auszug

NCA-Aufsichtsverfahren eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;

Nachher, Auszug

NCA-Aufsichtsverfahren eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet, einschließlich der Verhängu…

5 GEMEINSAME VERFAHREN › 2 ZUSAMMENARBEIT BEIM ENTZUG DER ZULASSUNG › 83 Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Entwurf eines Zulassungsbeschlusses annehmen oder ablehnen.

Nachher, Auszug

Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung annehmen oder ablehnen.

5 GEMEINSAME VERFAHREN › 2 ZUSAMMENARBEIT BEIM ENTZUG DER ZULASSUNG › 83 Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Entwurf des Entzugsbeschlusses der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die N…

Nachher, Auszug

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und,…

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