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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

In Kraft Publikation: 2014-04-16 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 16.06.2014 → 09.01.2024

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfun…: 16.06.2014 zu 09.01.2024. 3 geändert, 22 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 4 Prüfungshonorare › 2

Geändert

Vorher, Auszug

Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren für ein geprüftes Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen andere als die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten N…

Nachher, Auszug

Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren für ein geprüftes Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen andere als die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten N…

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 5 Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen › 1 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen;

Nachher, Auszug

Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 5 Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen › 4

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, und — sofern der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört — jedes Mitglied dieses Netzwerks darf für das geprüfte Unterneh…

Nachher, Auszug

Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, und — sofern der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört — jedes Mitglied dieses Netzwerks darf für das geprüfte Unterneh…

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäische…

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie enthalten die folgenden Metadaten:

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

im Falle juristischer Personen die Größenklasse der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

2 BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI… › 13A Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen… › 1 › b) › iv)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

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