Die 35. Änderungsverordnung zur Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 erweitert und verlängert zahlreiche Verbote und Ausnahmen für Banken, Energie- und Schifffahrtsunternehmen mit Russland-Bezug. Beim Ölpreisdeckel wird das Anpassungsverfahren vom 24. Juli 2026 bis 14. Juli 2027 ausgesetzt; die Kommission berechnet bis 15. Januar 2027 einen neuen Referenzpreis, über den der Rat dann entscheidet. Neu eingeführt wird Artikel 3qa: Verkäufe von LNG-Tankern aus der EU in Drittländer müssen ab sofort den nationalen Behörden gemeldet werden, ein echtes Verkaufsverbot an Russland-nahe Käufer kann der Rat später auf dieser Datenbasis beschließen. Mehrere Übergangsfristen für den Rückzug von EU-Unternehmen aus Russland (Investitionsabzug, Auslaufen von Verträgen, Kontenschließungen) werden vom 31. Dezember 2026 auf den 31. Dezember 2027 verlängert. Für Eisenerzeugnisse, Glas, Keramik und weitere Güter gelten neue Übergangsregelungen für Altverträge bis Oktober 2026; die Ausnahme für Aluminiumoxid (KN 7601) entfällt, das entsprechende Einfuhrkontingent wird gestrichen. Neu ist ein Verbot von Transaktionen mit in Anhang XLVII Teil D gelisteten Raffinerien, die russisches Öl verarbeiten oder Sanktionen umgehen; für die erste gelistete Raffinerie gilt es erst ab 25. Januar 2027. Das Verbot für russische Eigentümer von Krypto-Dienstleistern wird ab 25. August 2026 auf alle Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet; ein neuer Artikel 5bc verbietet zudem Transaktionen mit Kryptoplattformen in Ländern, die Sanktionsumgehung systematisch zulassen. Bei der Nichtanerkennung russischer Gerichtsentscheidungen (Art. 11a ff.) wird der Anwendungsbereich auf Verwaltungsentscheidungen und auf Fälle der Umgehung von Sanktionen ausgedehnt, zudem können EU-Gerichte nun auch die Vollstreckung solcher Urteile in Drittstaaten untersagen. Neue befristete Ausnahmen erlauben EU-Behörden, Öl- und Erdölprodukt-Geschäfte im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen durch Mitgliedstaaten zu genehmigen, sowie Einführern unter engen Voraussetzungen den Herkunftsnachweis für Rohöl aus Drittländern zu erleichtern, wenn Regionen in äußerster Randlage sonst nicht versorgt werden können. Bei Definitionen zu zivilen Kommunikationsnetzen entfällt die Einschränkung „nicht öffentlich zugänglich", wodurch die entsprechenden Ausnahmen breiter greifen.
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