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Versionsvergleich · Verordnung

EU-Verordnung 833/2014 (Russland-Sanktionen Ukraine)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.07.2026 → 24.07.2026

Was sich geändert hat

Die 35. Änderungsverordnung zur Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 erweitert und verlängert zahlreiche Verbote und Ausnahmen für Banken, Energie- und Schifffahrtsunternehmen mit Russland-Bezug. Beim Ölpreisdeckel wird das Anpassungsverfahren vom 24. Juli 2026 bis 14. Juli 2027 ausgesetzt; die Kommission berechnet bis 15. Januar 2027 einen neuen Referenzpreis, über den der Rat dann entscheidet. Neu eingeführt wird Artikel 3qa: Verkäufe von LNG-Tankern aus der EU in Drittländer müssen ab sofort den nationalen Behörden gemeldet werden, ein echtes Verkaufsverbot an Russland-nahe Käufer kann der Rat später auf dieser Datenbasis beschließen. Mehrere Übergangsfristen für den Rückzug von EU-Unternehmen aus Russland (Investitionsabzug, Auslaufen von Verträgen, Kontenschließungen) werden vom 31. Dezember 2026 auf den 31. Dezember 2027 verlängert. Für Eisenerzeugnisse, Glas, Keramik und weitere Güter gelten neue Übergangsregelungen für Altverträge bis Oktober 2026; die Ausnahme für Aluminiumoxid (KN 7601) entfällt, das entsprechende Einfuhrkontingent wird gestrichen. Neu ist ein Verbot von Transaktionen mit in Anhang XLVII Teil D gelisteten Raffinerien, die russisches Öl verarbeiten oder Sanktionen umgehen; für die erste gelistete Raffinerie gilt es erst ab 25. Januar 2027. Das Verbot für russische Eigentümer von Krypto-Dienstleistern wird ab 25. August 2026 auf alle Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet; ein neuer Artikel 5bc verbietet zudem Transaktionen mit Kryptoplattformen in Ländern, die Sanktionsumgehung systematisch zulassen. Bei der Nichtanerkennung russischer Gerichtsentscheidungen (Art. 11a ff.) wird der Anwendungsbereich auf Verwaltungsentscheidungen und auf Fälle der Umgehung von Sanktionen ausgedehnt, zudem können EU-Gerichte nun auch die Vollstreckung solcher Urteile in Drittstaaten untersagen. Neue befristete Ausnahmen erlauben EU-Behörden, Öl- und Erdölprodukt-Geschäfte im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen durch Mitgliedstaaten zu genehmigen, sowie Einführern unter engen Voraussetzungen den Herkunftsnachweis für Rohöl aus Drittländern zu erleichtern, wenn Regionen in äußerster Randlage sonst nicht versorgt werden können. Bei Definitionen zu zivilen Kommunikationsnetzen entfällt die Einschränkung „nicht öffentlich zugänglich", wodurch die entsprechenden Ausnahmen breiter greifen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EU-Verordnung 833/2014 (Russland-Sanktionen Ukraine): 17.07.2026 zu 24.07.2026. 34 geändert, 113 ergänzt, 3 entfernt, 4 verschoben.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

2 Artikel 2 › 4 › e)

Geändert

Vorher, Auszug

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

Nachher, Auszug

zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

2A Artikel 2a › 4 › e)

Geändert

Vorher, Auszug

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

Nachher, Auszug

zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

3I Artikel 3i › 3bc

Geändert

Vorher, Auszug

Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 25. Juli 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendu…

Nachher, Auszug

Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verw…

3I Artikel 3i › 3bg

Geändert

Vorher, Auszug

In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Januar 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Nachher, Auszug

In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, d…

3I Artikel 3i › 3cg

Entfernt

Vorher, Auszug

In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 2…

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

3I Artikel 3i › 5

Geändert

Vorher, Auszug

Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cg, 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwalte…

Nachher, Auszug

Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

3K Artikel 3k › 3ak

Entfernt

Vorher, Auszug

In Bezug auf Güter der KN-Codes 6902 und 6909 19 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. April 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

3K Artikel 3k › 5a › e)

Geändert

Vorher, Auszug

Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;

Nachher, Auszug

Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;

3K Artikel 3k › 5g

Geändert

Vorher, Auszug

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommun…

Nachher, Auszug

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, d…

3M Artikel 3m › 11

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werd…

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