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Versionsvergleich · Richtlinie

Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)

Directive (EU) 2015/2366 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 on payment services in the internal market, amending Directives 2002/65/EC, 2009/110/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010, and repealing Directive 2007/64/EC (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2015-11-25 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 08.04.2024 → 17.01.2025

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Änderungen im Überblick

Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2): 08.04.2024 zu 17.01.2025. 8 geändert, 12 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: j).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

j)

Vorher, Auszug

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz d…

Nachher, Auszug

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz d…

e)

Vorher, Auszug

eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen,…

Nachher, Auszug

eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments…

f)

Vorher, Auszug

eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Artikel 96 berücksichtigt;

Nachher, Auszug

eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnun…

h)

Vorher, Auszug

eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;

Nachher, Auszug

eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit u…

1

Vorher, Auszug

Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der…

Nachher, Auszug

Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der…

6

Vorher, Auszug

Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IT-Systeme, darf nicht auf eine Weise erfolgen, dass d…

Nachher, Auszug

Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben, einschließlich IKT-Systemen, darf nicht auf eine Weise erfolgen, dass…

1

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil diese…

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil diese…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Kontoinformationsdienstleister im Sinne des Artikels 33 Absatz 1,

c)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgenommen sind, und

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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