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Versionsvergleich · Richtlinie

4. Geldwäscherichtlinie (AMLD 4)

Directive (EU) 2015/849 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2015 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing, amending Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council, and repealing Directive 2005/60/EC of the European Parliament and of the Council and Commission Directive 2006/70/EC (Text with EEA relevance)

In Kraft Publikation: 2015-05-20 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 09.07.2024 → 30.12.2024

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Änderungen im Überblick

4. Geldwäscherichtlinie (AMLD 4): 09.07.2024 zu 30.12.2024. 8 geändert, 28 ergänzt, 2 entfernt. Betroffen: g).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

g)

Vorher, Auszug

Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen,

Nachher, Auszug

h)

Vorher, Auszug

Anbieter von elektronischen Geldbörsen,

Nachher, Auszug

g)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

8.

Vorher, Auszug

Korrespondenzbank-Beziehung

Nachher, Auszug

Korrespondenzbankbeziehung

b)

Vorher, Auszug

die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen…

Nachher, Auszug

die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit K…

18.

Vorher, Auszug

virtuelle Währungen eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt,…

Nachher, Auszug

Kryptowert einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates, es sei denn, der Kryptowert der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Gel…

19.

Vorher, Auszug

Anbieter von elektronischen Geldbörsen einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.

Nachher, Auszug

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt, mit Ausnahme der Beratung z…

20.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

selbst gehostete Adresse eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates.

5

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien dazu heraus, welche Risikovariablen und Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie in Geschäftsbeziehungen eintreten oder Transaktionen in Kryptowerten tätigen.

6

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter anderem wenn sie Transaktionen mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Personen und Einrichtungen tätigen. Zu diesem Zweck achtet die EBA be…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:47 Uhr UTC

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