12.
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Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.
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Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;
Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/61 of 10 October 2014 to supplement Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and the Council with regard to liquidity coverage requirement for Credit Institutions Text with EEA relevance
Verglichene Stände: 30.04.2020 → 08.07.2022
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Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR): 30.04.2020 zu 08.07.2022. 16 geändert, 13 ergänzt, 4 entfernt. Betroffen: 12..
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Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.
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Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;
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Kapitalmarkttransaktion eine Kapitalmarkttransaktion im Sinne von Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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Programm gedeckter Schuldverschreibungen ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates;
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Deckungspool einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;
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Liquiditätspuffer für den Deckungspool den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.
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Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen ged…
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Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;
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die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;
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die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;
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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:35 Uhr UTC
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