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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR)

Commission Delegated Regulation (EU) 2015/61 of 10 October 2014 to supplement Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and the Council with regard to liquidity coverage requirement for Credit Institutions Text with EEA relevance

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 30.04.2020 → 08.07.2022

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Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR): 30.04.2020 zu 08.07.2022. 16 geändert, 13 ergänzt, 4 entfernt. Betroffen: 12..

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

12.

Vorher, Auszug

Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.

Nachher, Auszug

Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;

13.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Kapitalmarkttransaktion eine Kapitalmarkttransaktion im Sinne von Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Programm gedeckter Schuldverschreibungen ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates;

15.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Deckungspool einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;

16.

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Liquiditätspuffer für den Deckungspool den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.

2a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen ged…

2b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;

c)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:35 Uhr UTC

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