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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 30.04.2020 → 08.07.2022

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR): 30.04.2020 zu 08.07.2022. 16 geändert, 13 ergänzt, 4 entfernt. Betroffen: 1 DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE › 3 Begrif…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE › 3 Begriffsbestimmungen › 12.

Geändert

Vorher, Auszug

Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.

Nachher, Auszug

Lombardgeschäfte besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;

1 DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE › 3 Begriffsbestimmungen › 13.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Kapitalmarkttransaktion eine Kapitalmarkttransaktion im Sinne von Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

1 DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE › 3 Begriffsbestimmungen › 14.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Programm gedeckter Schuldverschreibungen ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates;

1 DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE › 3 Begriffsbestimmungen › 15.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Deckungspool einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;

1 DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE › 3 Begriffsbestimmungen › 16.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Liquiditätspuffer für den Deckungspool den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.

2 DER LIQUIDITÄTSPUFFER › 1 Allgemeine Bestimmungen › 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva › 2a

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen ged…

2 DER LIQUIDITÄTSPUFFER › 1 Allgemeine Bestimmungen › 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva › 2b

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2 DER LIQUIDITÄTSPUFFER › 1 Allgemeine Bestimmungen › 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva › 2b › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;

2 DER LIQUIDITÄTSPUFFER › 1 Allgemeine Bestimmungen › 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva › 2b › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;

2 DER LIQUIDITÄTSPUFFER › 1 Allgemeine Bestimmungen › 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva › 2b › c)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;

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