Die Konsolidierungsfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zu Ex-ante-Beiträgen zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/440 geändert. Der MREL-bezogene Risikoindikator „über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende Eigenmittel" entfällt komplett aus Artikel 6 und Anhang I; im Risikofeld Risikoexponierung werden die verbleibenden Indikatoren künftig alle gleich gewichtet statt mit festen 25-Prozent-Anteilen je Indikator. Die Definition der Wertpapierfirmen in Artikel 3 wird neu gefasst und verweist nicht mehr auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2004/39/EG, sondern auf konkrete Bedingungen zu Eigenhandel und Kundengeldern. Meldereferenzen wechseln durchgängig von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. Neu eingeführt wird in Artikel 17 eine Frist für Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Beitragsberechnungsdaten: Sie endet am 31. Januar des vierten Beitragszeitraums nach der Beitragsentscheidung und ist nicht unterbrechbar; für Beitragszeiträume vor 2026 gilt übergangsweise der 31. Januar 2031 als Frist. Der bisherige Artikel 15 zum EBA-Informationsaustausch zu Interbankendarlehen entfällt, da der zugrunde liegende Indikator nun als „Gesamtbetrag" statt als „Anteil" der Interbankendarlehen und -einlagen definiert wird.
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