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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zu im Voraus erhobenen Abwicklungsbeiträgen

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 21.03.2024 → 06.06.2026

Was sich geändert hat

Die Konsolidierungsfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zu Ex-ante-Beiträgen zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/440 geändert. Der MREL-bezogene Risikoindikator „über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende Eigenmittel" entfällt komplett aus Artikel 6 und Anhang I; im Risikofeld Risikoexponierung werden die verbleibenden Indikatoren künftig alle gleich gewichtet statt mit festen 25-Prozent-Anteilen je Indikator. Die Definition der Wertpapierfirmen in Artikel 3 wird neu gefasst und verweist nicht mehr auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2004/39/EG, sondern auf konkrete Bedingungen zu Eigenhandel und Kundengeldern. Meldereferenzen wechseln durchgängig von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. Neu eingeführt wird in Artikel 17 eine Frist für Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Beitragsberechnungsdaten: Sie endet am 31. Januar des vierten Beitragszeitraums nach der Beitragsentscheidung und ist nicht unterbrechbar; für Beitragszeiträume vor 2026 gilt übergangsweise der 31. Januar 2031 als Frist. Der bisherige Artikel 15 zum EBA-Informationsaustausch zu Interbankendarlehen entfällt, da der zugrunde liegende Indikator nun als „Gesamtbetrag" statt als „Anteil" der Interbankendarlehen und -einlagen definiert wird.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zu im Voraus erhobenen Abwicklungsbeiträgen: 21.03.2024 zu 06.06.2026. 7 geändert, 12 ergänzt, 12 entfernt. Betroffen: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffs…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2.

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Wertpapierfirmen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2. › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die Wertpapierfirmen handeln für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2. › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Wertpapierfirmen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2. › b) › i)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2. › b) › ii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2. › b) › iii)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie haben keine externen Kunden,

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 2. › b) › iv)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt;

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 8.

Geändert

Vorher, Auszug

zuständige Behörde eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

Nachher, Auszug

zuständige Behörde eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › 3 Begriffsbestimmungen › 15.

Entfernt

Vorher, Auszug

Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

2 METHODIK › 6 Risikofelder und Risikoindikatoren › 2 › a)

Entfernt

Vorher, Auszug

vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen;

Nachher, Auszug

Entfernt. In der neuen Fassung nicht mehr vorhanden.

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