3 Begriffsbestimmungen
Vorher, Auszug
Nachher, Auszug
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. Institute Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nu…
