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Versionsvergleich · Verordnung

Benchmark-Verordnung

Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council of 8 June 2016 on indices used as benchmarks in financial instruments and financial contracts or to measure the performance of investment funds and amending Directives 2008/48/EC and 2014/17/EU and Regulation (EU) No 596/2014 (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.01.2025 → 01.01.2026

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Änderungen im Überblick

Benchmark-Verordnung: 17.01.2025 zu 01.01.2026. 67 geändert, 122 ergänzt, 22 entfernt. Betroffen: 1a.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Titel II, III, mit Ausnahme der Artikel 23a, 23b und 23c, IV, V und VI gelten nur für kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte.

1b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gelten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2aa für alle in der Union verwendeten Referenzwerte, die von Administratoren bereitgestellt werden, die

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind oder

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

einer Gruppe angehören, von der mindestens ein Administrator in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen ist.

1c

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten.

b)

Vorher, Auszug

einen Rohstoff- Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, auf die beide der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

Nachher, Auszug

Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

c)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.

g)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

einen Rohstoff-Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um nicht beaufsichtigte Unternehmen handelt, und bei dem der nominelle Gesamtdurchschnittswert der Finanzinstrumente, die den Referenzwert als Bezugsgrundlage verwenden, nicht mehr als 200 Mio. EU…

i)

Vorher, Auszug

Der Referenzwert wird von Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage verwendet, für die die Zulassung zum Handel an nur einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder die an nur einem solchen Handelsplatz gehandelt werden;

Nachher, Auszug

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

Versionsvergleich wird geladen …

Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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