4 Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall
Vorher, Auszug
Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Kreditinstitute für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien die Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen an.
Nachher, Auszug
