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Versionsvergleich · IMPLEMENTING_REGULATION

Durchführungsverordnung zu gemeinsamen CRR-Genehmigungen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 16.10.2015 → 11.12.2025

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:54 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Durchführungsverordnung zu gemeinsamen CRR-Genehmigungen: 16.10.2015 zu 11.12.2025. 10 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1 GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 1 Gegens…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

1 GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN › 1 Gegenstand

Geändert

Vorher, Auszug

Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 sowie Artikel 363 der genannte…

Nachher, Auszug

Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 in der am 8. Juli 2024 g…

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 3 Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewer… › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission festgelegt werden, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellten An…

Nachher, Auszug

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission am Aufsichtskollegium teilnehmen, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/20…

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 3 Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewer… › 1 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu erstellenden Bewertungsbericht;

Nachher, Auszug

Übermittlung des Beitrags der Aufsichtsbehörden des Drittlands zum Bewertungsbericht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde durch die Aufsichtsbehörden des Drittlands;

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 4 Bewertung der Vollständigkeit des Antrags › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antrag unverzüglich, in jedem Fa…

Nachher, Auszug

Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den A…

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 4 Bewertung der Vollständigkeit des Antrags › 3

Geändert

Vorher, Auszug

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere deren Artikel 143, 144, 151, 283, 312 und 363 benötigen.

Nachher, Auszug

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 143, 144, 151, 283 und 325az oder des Artikels 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013…

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 5 Planung der Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entschei… › 3 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

Nachher, Auszug

er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums.

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 6 Erstellung des Bewertungsberichts › 3 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt werden, zusammen mit einer Beg…

Nachher, Auszug

eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt wer…

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 6 Erstellung des Bewertungsberichts › 3 › c)

Geändert

Vorher, Auszug

die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit den in deren Artikeln 143, 144, 151, 283, 312 bzw. 363 genannten Genehmigungen zu prüfen sind;

Nachher, Auszug

die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Artikel 143, 144, 151, 283 und 325az oder des Artikels 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu prüfen sind;

2 VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN › 7 Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung › 3 › i)

Geändert

Vorher, Auszug

gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

Nachher, Auszug

gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

4 AKTUALISIERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IM FALLE WESENTLICHER ERW… › 13 Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Einklang mit Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde u…

Nachher, Auszug

Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Sinne von Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidie…

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