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Versionsvergleich · Verordnung

Verordnung über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL und Al-Qaida

Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.03.2025 → 24.11.2025

Was sich geändert hat

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jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Verordnung über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen ISIL und…: 17.03.2025 zu 24.11.2025. 1 geändert, 1 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 Artikel 4 › 5.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

4 Artikel 4 › 5

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die Alliierten Demokratischen Kräfte (Allied Democratic Forces, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates genannten Maßnahmen für diese Organisation gelten.

1 ANHANG I

Geändert

Vorher, Auszug

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen 2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch. 3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsd…

Nachher, Auszug

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen 2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch. 3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsd…

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