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Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die Alliierten Demokratischen Kräfte (Allied Democratic Forces, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates genannten Maßnahmen für diese Organisation gelten.
