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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

EMIR-Margin-RTS (Bilateral)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 18.02.2021 → 14.02.2023

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:53 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

EMIR-Margin-RTS (Bilateral): 18.02.2021 zu 14.02.2023. 2 geändert, 0 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN › 36 Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Ar…

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN › 36 Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bi… › 2 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

Nachher, Auszug

ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN › 37 Anwendung von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 › 3 › a)

Geändert

Vorher, Auszug

ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

Nachher, Auszug

ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

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