4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN › 36 Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bi… › 2 › a)
GeändertVorher, Auszug
ab dem 30. Juni 2022, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;
Nachher, Auszug
ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;
