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Versionsvergleich · DELEGATED_REGULATION

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der OGAW-Richtlinie (Pflichten der Verwahrstellen)

Commission Delegated Regulation (EU) 2016/438 of 17 December 2015 supplementing Directive 2009/65/EC of the European Parliament and of the Council with regard to obligations of depositaries (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 17.12.2015 → 01.04.2020

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Änderungen im Überblick

Delegierte Verordnung zur Ergänzung der OGAW-Richtlinie (Pflicht…: 17.12.2015 zu 01.04.2020. 10 geändert, 17 ergänzt, 3 entfernt. Betroffen: c).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

c)

Vorher, Auszug

Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchgeführt werden;

Nachher, Auszug

Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, mit der erforderlichen Häufigkeit vorgenommen werden;

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Häufigkeit der Abstimmungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

der normalen Handelstätigkeit des OGAW,

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

c)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des OGAW.

2

Vorher, Auszug

Wenn eine Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen hat, unterliegt sie weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e dieses Artikels. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass sol…

Nachher, Auszug

Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anford…

2a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer OGAW-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgend…

i)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Ermittlung aller Glieder in der Verwahrungskette;

ii)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des OGAW oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrum…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:35 Uhr UTC

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