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Versionsvergleich · Verordnung

Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen)

Council Regulation (EU) 2016/44 of 18 January 2016 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya and repealing Regulation (EU) No 204/2011

In Kraft Publikation: 2016-01-18 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 31.07.2025 → 16.06.2026

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Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen): 31.07.2025 zu 16.06.2026. 3 geändert, 8 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 1.

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

1

Vorher, Auszug

In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Re…

Nachher, Auszug

In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Re…

1

Vorher, Auszug

Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regier…

Nachher, Auszug

Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens ge…

1

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Ziffer 15 der R…

a)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unterliegen;

b)

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

die Form und der Wert der übertragenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bei der Übertragung erhalten bleiben.

2

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 genannte Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss enthält Angaben zur Höhe und Art der zu übertragenden eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie zur Identität der derzeitigen und der vorgeschlagenen Depotbanken oder der als Verwahrer fu…

3

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

4 ANHANG IV

Vorher, Auszug

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN BULGARIEN TSCHECHIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH KROAT…

Nachher, Auszug

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN ht…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 09.09.2026, 10:40 Uhr UTC

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