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Versionsvergleich · Verordnung

Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen)

Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

In Kraft Publikation: 2016-01-18 EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 31.07.2025 → 16.06.2026

Was sich geändert hat

Die EU-Libyen-Sanktionsverordnung (EU) 2016/44 wird an neue VN-Sicherheitsratsresolutionen angepasst und ergänzt. Anhang II wird künftig auch Personen und Organisationen enthalten, die vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 19 der Resolution 2819 (2026) benannt werden. Ein neuer Artikel 11b erlaubt zuständigen Behörden, nach Billigung durch den VN-Sanktionsausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der libyschen Investitionsbehörde (Anhang VI, Nr. 1) zwischen Depotbanken innerhalb desselben Hoheitsgebiets zu genehmigen, etwa beim Wechsel des globalen Verwahrers; Wert und Status als eingefrorene Gelder bleiben dabei erhalten. Ergänzend erweitert Artikel 11a die Grundlage für Investitionen eingefrorener Barreserven um Ziffer 14 der Resolution 2819 (2026). Zudem listet Anhang IV nun konkrete Web-Links zu den zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten für Genehmigungen und Notifikationen.

Dieser Text wurde mit KI erstellt.

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 19.10.2026, 09:52 Uhr UTC

Änderungen im Überblick

Restriktive Maßnahmen Libyen (EU-Sanktionen): 31.07.2025 zu 16.06.2026. 3 geändert, 8 ergänzt, 0 entfernt. Betroffen: 6 Artikel 6 › 1.

Ausgewählte Textauszüge aus dem Vergleich oben. Den vollständigen Wortlaut finden Sie im Versionsvergleich.

6 Artikel 6 › 1

Geändert

Vorher, Auszug

In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Re…

Nachher, Auszug

In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Re…

11A Artikel 11a › 1

Geändert

Vorher, Auszug

Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regier…

Nachher, Auszug

Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens ge…

11B Artikel 11b › 1

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Ziffer 15 der R…

11B Artikel 11b › 1 › a)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unterliegen;

11B Artikel 11b › 1 › b)

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

die Form und der Wert der übertragenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bei der Übertragung erhalten bleiben.

11B Artikel 11b › 2

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Die in Absatz 1 genannte Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss enthält Angaben zur Höhe und Art der zu übertragenden eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie zur Identität der derzeitigen und der vorgeschlagenen Depotbanken oder der als Verwahrer fu…

11B Artikel 11b › 3

Hinzugefügt

Vorher, Auszug

Neu hinzugefügt. In der vorherigen Fassung nicht vorhanden.

Nachher, Auszug

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

4 ANHANG IV

Geändert

Vorher, Auszug

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN BULGARIEN TSCHECHIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH KROAT…

Nachher, Auszug

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 1, ARTIKEL 9 ABSATZ 1, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN ht…

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