b)
Vorher, Auszug
wenn Anteile von über 5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals von dem Emittenten gehalten werden, eine entsprechende Erklärung;
Nachher, Auszug
wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;
