2 ERSTELLUNG VON EMPFEHLUNGEN › 6 Zusätzliche Bedingungen für die Offenlegung von Interessen… › 1 › b)
GeändertVorher, Auszug
wenn Anteile von über 5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals von dem Emittenten gehalten werden, eine entsprechende Erklärung;
Nachher, Auszug
wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;
