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Versionsvergleich · Verordnung

Prospektverordnung

Regulation (EU) 2017/1129 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading on a regulated market, and repealing Directive 2003/71/EC (Text with EEA relevance)

In Kraft EUR-Lex EU

Verglichene Stände: 05.03.2026 → 05.06.2026

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Änderungen im Überblick

Prospektverordnung: 05.03.2026 zu 05.06.2026. 19 geändert, 19 ergänzt, 1 entfernt. Betroffen: j).

Ausgewählte Textauszüge. Der vollständige Wortlaut steht im Versionsvergleich darunter.

j)

Vorher, Auszug

Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

Nachher, Auszug

Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

i)

Vorher, Auszug

Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

Nachher, Auszug

Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

1

Vorher, Auszug

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 werden Wertpapiere in der Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung öffentlich angeboten.

Nachher, Auszug

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und der Absätze 2 und 2a dieses Artikels werden Wertpapiere in der Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung öffentlich angeboten.

2

Vorher, Auszug

Unbeschadet des Artikels 4 kann ein Mitgliedstaat beschließen, öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 auszunehmen, sofern

Nachher, Auszug

Unbeschadet des Artikels 4 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausgenommen, sofern

a)

Vorher, Auszug

diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen und

Nachher, Auszug

diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen;

b)

Vorher, Auszug

der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8000000 EUR nicht überschreitet.

Nachher, Auszug

der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12000000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.

2

Vorher, Auszug

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA, ob und auf welche Weise sie beschließen, die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anzuwenden, und teilen mit, welchen Gegenwert sie als Obergrenze festgesetzt haben, unterhalb deren die Ausnahme für Angebote in diesem Mitgliedstaat gilt. Sie unte…

Nachher, Auszug

2a

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weni…

2b

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA mit, wenn sie beschließen, den Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 5000000 EUR gemäß Unterabsatz 2a zu erlassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA auch über jeden späteren Beschluss, stattdessen den in…

2c

Vorher, Auszug

Nachher, Auszug

Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2a wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten v…

Was sich geändert hat

Der vollständige Vergleich beider Versionen, wie ihn auch RADAR-Kunden sehen:
jede Zeile der Norm, Änderungen auf Wortebene markiert.

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Zuletzt aktualisiert: 12.08.2026, 07:46 Uhr UTC

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